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BGH · IV ZR 47/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 47/64

Das Berufungsgericht hat nach erneuter Verhandlung durch das angefochtene Urteil das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden. Das Berufungsgericht hat v/iederum festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 48 Abs«, 1 EheG gegeben seien«, Sodann hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Widerspruch der Beklagten aus § 48 Abs» 2 EheG nicht zulässig sei«, Denn es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe« Entscheidend für die Zerrüttung der Ehe sei es gewesen, daß die Parteien es nicht mehr verstanden hätten, ihr persönliches Verhältnis als eheliche Gemeinschaft zu gestalten» Die Parteien hätten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt» Deswegen sei die Beklagte einem Nebenerwerb nachgegangen. Es sei nicht auszuräumen, daß der Kläger eine solche Maßnahme als dem Familienleben wenig dienlich angesehen habe, solange die Beklagte nicht bereit sein würde, die Tochter zu veranlassen, außerhalb des Hauses erwerbstätig zu sein und selbst ihre Schneidertätigkeit auf ein erträgliches, der ehelichen Gemeinschaft nicht abträgliches und die Steuerbehörde nicht interessierendes Ausmaß zu reduzieren. Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 286 ZPO und führt aus, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen verschiedene von ihr im einzelnen angeführte Umstände nicht berücksichtigt habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich nicht darum, daß der Kläger der Beklagten jegliche Nähtätigkeit untersagen wollte, sondern er wünschte, daß diese auf ein erträgliches, das Familienleben nicht beeinträchtigendes Maß zurückgeführt würde. Nur gegen das Ausmaß, das die Nähtätigkeit in der Familie angenommen hatte, nicht gegen die Tätigkeit selbst hat der Kläger sich gewandt. Um diesen auszugleichen und zugleich das Ausmaß der Schneiderei in der ehelichen Y/ohnung auf ein erträgliches Maß zurückzuführen, wollte der Kläger, daß die Tochter außerhalb des Hauses einem Erwerb nachging. Daß das Familienleben durch die umfangreiche gewerbliche Tätigkeit der Beklagten beeinträchtigt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt» Diese Feststellung wird von der Revision erfolglos angegriffen» Die Behauptung der Beklagten, daß der Kläger selbst ein gemeinsames Familienleben nicht gewollt habe, ist nicht erwiesen» Die Beklagte hatte sich zu dem Beweise dafür darauf berufen, daß der Kläger es abgelehnt habe, während der Freizeit mit Frau und Kind gemeinsam aus-zugehen»Das Berufungsgericht hat aber ausgeführt, daß es nicht feststehe, wie es hierzu gekommen sei» Die Möglichkeit sei nicht auszuräumen, daß dieses ablehnende Verhalten des Klägers nur eine Folge davon gewesen sei, daß der Kläger das Ausmaß der gewerblichen Tätigkeit der Beklagtenais erhebliche Beeinträchtigung des Familienlebens empfunden habe» Die Beklagte habe es nicht verstanden, diese sich hierauf gründende Verärgerung des Klägers auszugleichen. Als Indiz dafür, daß die Beklagte dieses nicht verstanden und neben dem Kläger hergelebt hat, hat das Berufungsgericht auf den Umstand hingewiesen, daß die Beklagte und ihre Tochter in den ersten Io Monaten des Jahres 1956, also noch zu einer Zeit, bevor der Kläger sich gegen die übermäßige gewerbliche Tätigkeit gewandt hatte, einen für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erheblichen Betrag von 1»45o DM für ihre persönlichen Bedürfnisse ausgegeben hätten, ohne den Kläger irgendwie zu bedenken« Es ist nicht zutreffend, daß das Berufungsgericht der Beklagten damit einen Vorwurf gemacht hat,wie diese es in ihrer HeVisionsbegründung anführt. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Kläger es abgclehnt hat, einen untervermieteten Raum der Y/oh-nung für sich selbst als Aufenthaltsraum zu gewinnen, keine Schlüsse zu dem Nachteil des Klägers gezogen hat. Daß der Kläger nicht den ernsten Wunsch gehabt habe, die Schneidertätigkeit der Beklagten auf ein erträgliches Maß zu reduzieren, ist eine von der Beklagten in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, die den Feststellungen des Berufungsgerichts widerspricht. Sie ergeben weiter, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, daß der Kläger diese unheilbare Zerrüttung der ^he zu demindest überwiegend verschuldet habe, nicht geführt hat.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
AusmaßHausBerufungsgerichtParteiTochterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2054 039
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#
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 47/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2o, Januar 1965 Broeske, JustoAng«,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Anna OJppstraße 0,
- Prozeßbevollmächtigter;
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 Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Regierungsangestellten Wilhelm
 itraße
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- Prozeßbevollmüchtigters
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr»
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13° Januar 1965 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr° loev/enheim
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9° Januar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 2o. März 1963 - IV ZR 2o5/62 - Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat der erkennende Senat ein zuvor ergangenes Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat nach erneuter Verhandlung durch das angefochtene Urteil das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden. Die Beklagte hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Sie erstrebt die Abweisung der Klage. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen .
 
Errt s ch e i dung s g ründ e s
Das Berufungsgericht hat v/iederum festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 48 Abs«, 1 EheG gegeben seien«, Sodann hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Widerspruch der Beklagten aus § 48 Abs» 2 EheG nicht zulässig sei«, Denn es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet habe« Entscheidend für die Zerrüttung der Ehe sei es gewesen, daß die Parteien es nicht mehr verstanden hätten, ihr persönliches Verhältnis als eheliche Gemeinschaft zu gestalten» Die Parteien hätten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt» Deswegen sei die Beklagte einem Nebenerwerb nachgegangen. Sie habe in der ehelichen Wohnung als Schneiderin Geld verdient. Das Ausmaß ihrer gewerblichen Tätigkeit habe aber dazu geführt, daß in den für den Aufenthalt der Familie bestimmten Räumen, sogar im Schlafzimmer, über den ganzen Tag hinweg und auch am Abend, teilweise sogar bis zu dem späten Abend geschneidert und anprobiert worden sei. Dadurch sei das familiäre Leben beeinträchtigt worden. Die Parteien hätten es nicht verstanden, das ihnen durch die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse auferlegte Schicksal zu meistern. Der Kläger sei bestrebt gev/esen, das Ausmaß der Tätigkeit der Beklagten einzuschränken, um wenigstens mit seiner Familie einen Feierabend zu haben. Das sei ihm nicht zu verargen. Er habe gewünscht, daß die Tochter durch eine geregelte Arbeit außerhalb des Hauses ihren Lebensunterhalt selbst verdiene. Dieser Vorschlag sei durchaus vernünftig gewesen. Der Kläger habe sich allerdings auch selbst von seiner Familie zurückgezogen. Nach Rückkehr von seiner Dienststelle
 
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habe er das Schlafzimmer aufgesucht und eine Gemeinschaft mit Frau und Kind auch in Form von gemeinsamen Ausgängen weitgehend gemieden» Daraus könne ihm kein Vorwurf gemacht werden» Denn es sei nicht aufgeklärt, wie es hierzu gekommen sei» Die Möglichkeit, daß das Ausmaß der Nähtätigkeit von Prau und Tochter der Grund hierfür gewesen sei,sei nicht auszuräumen» Die Beklagte habe es vielleicht auch nicht verstanden, die durch das Ausmaß der Schneidertätigkeit sich entwickelnde Verärgerung des Klägers auszugleichen» Hierfür spreche, daß sie und die Tochter in den ersten Io Monaten des Jahres 1956 aus ihrem Nebenverdienst einen für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erheblichen Betrag von 1,45o DM für ihre persönlichen Bedürfnisse ausgegeben hätten,ohne den Kläger irgendwie zu bedenken» Das zeige, daß die Parteien nebeneinander hergelebt hätten» Deswegen könne dem Kläger auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den Rest seines Gehalts für sich behalten habe» Ihm sei ferner nicht anzulasten, daß er auf den Vorschlag der Beklagten, eine Räumung des untervermieteten Zimmers anzustreben, um so für sich selbst einen ungestörten Aufenthaltsraum in der Wohnung zu bekommen, nicht eingegangen sei. Es sei nicht auszuräumen, daß der Kläger eine solche Maßnahme als dem Familienleben wenig dienlich angesehen habe, solange die Beklagte nicht bereit sein würde, die Tochter zu veranlassen, außerhalb des Hauses erwerbstätig zu sein und selbst ihre Schneidertätigkeit auf ein erträgliches, der ehelichen Gemeinschaft nicht abträgliches und die Steuerbehörde nicht interessierendes Ausmaß zu reduzieren. Die Ehe der Parteien sei bereits unheilbar zerrüttet gewesen, als der Kläger die eheliche Gemeinschaft aufgegeben habe. Denn bereits lange Zeit vor der Trennung hätten die Parteien nebeneinander hergelebt. Der Kläger habe die Gemeinschaft mit der Beklagten
 
fast völlig gemieden und diese sei nicht bereit gewesen, seinem verständlichen Wunsch nachzukommen, die Schneidertätigkeit auf ein erträgliches und steuerrechtlich bedeutungsloses Maß zu reduzieren. Es könne nicht fest-gestellt werden, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe. Beide Parteien hätten sich unglücklich verhalten. Da eine schwere, für die Zerrüttung ursächliche Eheverfehlung des Klägers nicht festzustellen sei, könne auch kein Schuldausspruch gegen den Kläger getroffen werden.
Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Revision ist unbegründet. Die Beklagte rügt eine Verletzung des § 286 ZPO und führt aus, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen verschiedene von ihr im einzelnen angeführte Umstände nicht berücksichtigt habe. Es erübrigt sich, auf jede einzelne Rüge der Beklagten einzugehen. Denn die Beklagte geht bei dem größten Teil ihrer Rügen von einem falschen Ausgangspunkt aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich nicht darum, daß der Kläger der Beklagten jegliche Nähtätigkeit untersagen wollte, sondern er wünschte, daß diese auf ein erträgliches, das Familienleben nicht beeinträchtigendes Maß zurückgeführt würde. Nur gegen das Ausmaß, das die Nähtätigkeit in der Familie angenommen hatte, nicht gegen die Tätigkeit selbst hat der Kläger sich gewandt. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß damit ein Einnahmeausfall für die Familie verbunden war. Um diesen auszugleichen und zugleich das Ausmaß der Schneiderei in der ehelichen Y/ohnung auf ein erträgliches Maß zurückzuführen, wollte der Kläger, daß die Tochter außerhalb des Hauses einem Erwerb nachging.
Das bedeutet nicht, wie es die Beklagte in der Revision vorträgt, daß die Tochter aus dem Hause verstoßen werden sollte. Sie konnte auch dann, wenn sie ihren Lebens-
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unterhalt außerhalb des Hauses verdiente, weiter in der Familicngemeinschaft bleiben» Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß der Kläger verlangt habe, die Tochter solle einen Beruf ausüben, für den sie nicht geeignet war» Sie hätte auch außerhalb des Hauses mit Näharbeiten Einkünfte erzielen können» Das Berufungsgericht hat daher diesen Wunsch des Klägers als vernünftig und berechtigt bezeichnet»
Daß das Familienleben durch die umfangreiche gewerbliche Tätigkeit der Beklagten beeinträchtigt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt» Diese Feststellung wird von der Revision erfolglos angegriffen»
Die Behauptung der Beklagten, daß der Kläger selbst ein gemeinsames Familienleben nicht gewollt habe, ist nicht erwiesen» Die Beklagte hatte sich zu dem Beweise dafür darauf berufen, daß der Kläger es abgelehnt habe, während der Freizeit mit Frau und Kind gemeinsam aus-zugehen»Das Berufungsgericht hat aber ausgeführt, daß es nicht feststehe, wie es hierzu gekommen sei» Die Möglichkeit sei nicht auszuräumen, daß dieses ablehnende Verhalten des Klägers nur eine Folge davon gewesen sei, daß der Kläger das Ausmaß der gewerblichen Tätigkeit der Beklagtenais erhebliche Beeinträchtigung des Familienlebens empfunden habe» Die Beklagte habe es nicht verstanden, diese sich hierauf gründende Verärgerung des Klägers auszugleichen. Als Indiz dafür, daß die Beklagte dieses nicht verstanden und neben dem Kläger hergelebt hat, hat das Berufungsgericht auf den Umstand hingewiesen, daß die Beklagte und ihre Tochter in den ersten Io Monaten des Jahres 1956, also noch zu einer Zeit, bevor der Kläger sich gegen die übermäßige gewerbliche Tätigkeit gewandt hatte, einen für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erheblichen Betrag von 1»45o DM für ihre persönlichen Bedürfnisse
 
ausgegeben hätten, ohne den Kläger irgendwie zu bedenken« Es ist nicht zutreffend, daß das Berufungsgericht der Beklagten damit einen Vorwurf gemacht hat,wie diese es in ihrer HeVisionsbegründung anführt. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nur als ein Anzeichen dafür gewürdigt, daß die Parteien nebeneinander hergelebt hätten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Kläger es abgclehnt hat, einen untervermieteten Raum der Y/oh-nung für sich selbst als Aufenthaltsraum zu gewinnen, keine Schlüsse zu dem Nachteil des Klägers gezogen hat.
Das Berufungsgericht konnte auf Grund der Beweisaufnahme der Auffassung sein, daß es dem Kläger in erster Linie darauf ankam, daß die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten eingeschränkt würde, damit ein Familienleben wieder stattfinden konnte. Yfenn das aber der Fall war, konnte er der Ansicht sein, daß das Freimachen des untervermieteten Zimmers die Erfüllung seines Wunsches nur in noch weitere Ferne rücken würde. Daß der Kläger nicht den ernsten Wunsch gehabt habe, die Schneidertätigkeit der Beklagten auf ein erträgliches Maß zu reduzieren, ist eine von der Beklagten in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung, die den Feststellungen des Berufungsgerichts widerspricht.
Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Ehe der Parteien schon unheilbar zerrüttet war, bevor der Kläger die eheliche Y/ohnung verließ. Sie ergeben weiter, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, daß der Kläger diese unheilbare Zerrüttung der ^he zu demindest überwiegend verschuldet habe, nicht geführt hat. Die Ehe ist daran zerbrochen, daß die Parteien es nicht verstanden haben,
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die ihnen durch das Schicksal auf erlegten widrigen Verhältnisse zu meistern. Soweit hier bei dem einen oder dem anderen Ehegatten von einem Verschulden die Rede sein kann, hat das Berufungsgericht Jedenfalls nicht feststellen können, daß das Verschulden des Klägers überwiegt.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch geschieden.
Die Revision mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg Y/ilden
 Dr. Lo ev/enhe im