Zivilsenats des öberlandesgeriohts Celle vom 24« Oktober 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ist die Kündigung durch das Vorstandsmitglied erfolgt, so muß dieses 2 Jahre nach dem Ausscheiden sich jeder Konkurrenz gegenüber der Gesellschaft enthalten« Bei Zuwiderhandlung fällt das Recht auf Pension weg, und zwar für immer .... Nach der "Arisierung” der Aktiengesellschaft hat diese die Pensions-Verträge wegen Sittenwidrigkeit angefochten und den Ablösungsbetrag vom Erblasser zurtickverlangt. Sie ist der Ansicht, daß die Vereinbarungen von 1932 und 1935 kein Versorgungsversprechen im Sinne des § 134 Abs. 1 BEG darstellten, weil das Versprechen nicht auf die Fälle des Alters, der Invalidität und des Todes beschränkt gewesen sei. Der Erblasser ist der Auffassung der Entschädigungs-behörde entgegengetreten und hat Klage auf Zahlung des Höch8tbetrages von 25 000 EM erhoben. Es hat sich der Ansicht der Entsohädigungsbehörde abgeschlossen, daß der Versorgungsvertrag des Erblassers nicht von der Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung von VersorgungsSchäden erfaßt werde. Nach seiner Auffassung hat der Gesetzgeber eine Entschädigung wegen Versorgungsschäden nicht ausschließen wollen,, wenn mit dem Versorgungsvertrag neben der Altersversicherung und der Sicherung des Todesfalles zugleich auch eine Sicherung für andere Fälle bezweckt war» Gemäß § 134 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf EntSchädigungj wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenen eines solchen Arbeitnehmers Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist. Die Entscheidung hängt davon ab, ob Leistungen, die für den Pall des Ausscheidens aus dem Vorstand oder einem sonstigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf Alter, Arbeitsfähigkeit oder Tod des Arbeitnehmers zugesagt worden sind, von der Regelung des § 134 BEG ausgeschlossen sind. Da aber § 134 BEG die Entschädigung nicht auf Leistungen erstrecke, die schlechthin für den Pall des Ausscheidens versprochen gewesen seien, sondern ausdrücklich an die Pälle des Alters, der Invalidität und des Todes anknüpfe, komme hier schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes nicht in Betracht. Dem stehe nicht entgegen, daß ein Vertrag, der zur Auslösung der versprochenen Leistungen die Tatsache des Ausscheidens als solche genügen lasse, im Ergebnis auch eine Alterssicherung bewirke. schwieriger sei als für andere Arbeitnehmer, deren Tätigkeit auch in anderen Betrieben in gleicher oder ähnlicher Weise auageübt werden könne«, Bas Berufungsgericht hätte, so meint die Revision, prüfen müssen (§176 Abs, 1 BEG), ob nicht aus diesen Gründen den Vorständen der Aktiengesellschaften fast regelmäßig Pensionen für den Pall des Ausscheidens ausgesetzt würden. Vorsorge für den Pall getroffen worden, daß ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht erlangt werden könne, Bies decke sich mit dem Pall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 134 Abs, 1 BKG, Für ihre Auffassung beruft die Revision sich auch auf die Verbindung der dem Erblasser erteilten Zusage einer Pension mit der Zusage einer Witwenpension, Sie meint, das Berufungsgericht habe auch im Hinblick hierauf zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß die Zusage eine Vorsorge für die Fälle der Arbeitsunfähigkeit und des Todes des ’Erblassers habe schaffen sollen, a) Das Berufungsgericht hat selbst nicht verkannt, daß ein Vertrag, der zur Auslösung der versprochenen Leistungen die Tatsache des Ausscheidens als solche genügen läßt, im Ergebnis auch eine Alterssicherüngub^wirkt-,- LEs ist j.zwar zutreffend,! daß der Vertrag so, wie er mit dem Erblasser abgeschlossen worden ist, über die reine Altersversorgung hinausgeht. Todes de3 Arbeitnehmers mitumfaßt» In einem Falles in dem diese Möglichkeiten des Eintritts der Versorgung mitinbegriffen sind, ist es nicht gerechtfertigt, die Anwendbarkeit des § 134 BEG nur um deswillen auszuschließen, weil der Vertrag auch noch andere Fälle kennt, welche die Versorgungsleistungen auazulösen vermögen» Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb derjenige entschädigungsrechtlich schlechter gestellt sein sollte, dem es gelungen ist, sich in seinem Versorgungsvertrage über die reine Alterssicherung hinaus besser zu stellen, sowie, weshalb die Witwe des Erblassers nichts erhalten sollte, für die Leistungen im Vertrage überhaupt nur für den Fall des Todes des Erblassers vorgesehen waren. dieser Anrechnung sind sinngemäß die Grundsätze anzuwenden, die der Senat in dem Urteil vom 1* Februar 1961 - IV ZR 214/60 - (LM Kr. 23 zu § 92 * HzW 1961, 271 Nr. 25) für die Anrechnung zur Abfindung beim Ausscheiden aus ,;e.i<n.ejn Arbeitaverhältnis auf den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aufgestellt hat. Da eine Entschädigung nur insoweit in Betracht kommt, als die Versorgungsfälle des § 134 BEO vorliegen, ist von der dem Erblasser gezahlten und jetzt anzurechnenden Kapitalabfindung der Betrag abzuziehen, der sich aus der Kapitalisierung der dem Erblasser vom Zeitpunkt seines Ausscheidens bis zu dem Eintritt des Versorgungsfalles zustehenden Pension ergibt. August 1939 zugeschossen hat, jedoch vermindert um denjenigen Teilbetrag dieser 70.000 BM, der auf Grund des Vergleichs zur Abgeltung weiterer, damals von der Gesellschaft gegen den Erblasser geltend gemachten Auseinandcr-setZungsforderungen gezahlt worden ist. Bei der Berechnung der KapitalentSchädigung nach Abzug des endgültig anzurechnenden Betrages ist auch zu beachten, daß gemäß § 137 Abs. 1 BEG die Kapitalentschädigung für den Erblasser und seine Witwe, die Klägerin, insgesamt 25.000 DM nicht übersteigen darf (Urteil des Senats vom 27.
Nachschlagewerk: amtliche Sammlung: ja nein BEG § 134 Versorgungaleistungen, die ohne Rücksicht auf Alter# Arbeitsfähigkeit oder Tod des Arbeitnehmers ver-sprochen worden sind, sind von der Regelung des § 134 BEG nicht ausgeschlossen. Entschädigung wird jedoch nur gewährt, wenn ein Pall des § 134 BEG vorliegt«. BGH, Urt. v. 25. März 1964 - iv ZR 47/63 - OLG Celle LG Hildeehoim iv_zb_4Z£2 Verkündet am 25. März 1964 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bntsehädigungsrechtsstreit der Witwe Margarethe B geh. Be als Erbin des ehemaligen Fabrikdirektors Kurt J. 0 # - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br« in gegen das Land Riedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des öberlandesgeriohts Celle vom 24« Oktober 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1894 in Chemnitz geborenen und am 19. Dezember 1962 verstorbenen ehemaligen Fabrikdirektors Kurt J. in (Erblasser). Der Erblasser war seit 1919 Mitinhaber der Trikotagenfabrik UaflHH & Co. in ChMflH^« Die Firma wurde 1921 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der Erblasser wurde Direktor und Vorstandsmitglied, Mehrere weitere Familienmitglieder gehörten ebenfalls dem Vorstand an. Das Aktienkapital befand sich im wesentlichen ira Familienbesitz der Vorstandsmitglieder. Am 11. Februar 1938 schied der Erblasser wegen seiner jüdischen Abstammung auf eigenen Antrag aus dem Vorstand aus. Er «änderte am 7. April 1938 nach der Schwei« aus und im Jahre 1947 nach weiter. Die Aktiengesellschaft wurde bis Ende 1938 “ariaiert1*. Der Erblasser erhielt auf Grund der Verfolgung für Schaden im beruflichen Fortkommen mit Wirkung ab 1. März 1954 die Höchstrente. Außerdem hat ihm die Entschädigungsbehörde für Schaden an Vermögen (Transferschaden) den Höchstbetrag von 75 000 DM* für diskriminierende Abgaben einen Betrag von 55 564,80 DM und für Versicherungsschaden einen Betrag von 5 410,44 DM als Entschädigung zuerkannt. Der Erblasser hat ferner Entschädigung für einen Versorgungsscheden geltend gemacht. Er hat dazu auf einen Beschluß des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft vom 15. Februar 1932 verwiesen, worin für sämtliohe Vorstandsmitglieder u. a. folgende Regelung enthalten istt (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Vorstand aus, gleichviel, ob auf Grund eigener Kündigung oder auf Grund Kündigung der Gesellschaft, so erhält derselbe in monatlichen Raten eine Pension von jährlich 12 000 RM. Ist die Kündigung durch das Vorstandsmitglied erfolgt, so muß dieses 2 Jahre nach dem Ausscheiden sich jeder Konkurrenz gegenüber der Gesellschaft enthalten« Bei Zuwiderhandlung fällt das Recht auf Pension weg, und zwar für immer .... (3) Die Witwe eines verstorbenen Vorstandsmitgliedes, gleichviel ob der fod eintritt, während das Vorstandsmitglied noch im Amte oder im Ruhestande ist, erhält auf Lebenszeit bzw. bis zu ihrer Wiederverheiratung eine Pension von 9 600 RM jährlich . . . Mit Schreiben vom 24. Juni 1935 bestätigte der Vorsitzende des Aufsichtsrats im wesentlichen diese Regelung. Ferner teilte er u. a. mit: (4) Wie Ihnen bekannt, hat die Firma als Rückdeckung für die ihr aus den oben stehenden Zusagen erwachsenden Verpflichtungen eine Versorgungsversicherung bei der Allianz- und Stuttgarter Lebens-versicherungs-AG abgeschlossen. Soweit die Pensionsverpflichtungen duroh die Versicherung abgedeckt sind, haben Sie, Ihre Witwe und Ihre Kinder keinerlei Ansprüche mehr gegen die Firma . . . Die Versorgungsversicherung wurde beim Ausscheiden des Erblassers aus seiner Firma in Höhe von 155 573,50 RM kapitalisiert, der Kapitalbetrag auf ein privates Bankkonto des Erblassers überwiesen und zusammen mit anderen Guthaben im wesentlichen.in die Schweiz transferiert, wobei ein erheblicher Transferschaden entstanden ist. Nach der "Arisierung” der Aktiengesellschaft hat diese die Pensions-Verträge wegen Sittenwidrigkeit angefochten und den Ablösungsbetrag vom Erblasser zurtickverlangt. In einem gerichtlichen Vergleich vom 11. August 1939 verzichtete die Aktiengesellschaft auf die Rückforderung und weitere, damals geltend gemachte Auseinandersetzungsforderungen gegen Abtretung von eigenen Vermögenswerten des Erblassers im Werte von etwa 7 0 000 RJä an die Aktiengesellschaft. Eie Entechädigungebehörde hat den Anspruch auf Entschädigung wegen Versorgungsachadens abgelehnt. Sie ist der Ansicht, daß die Vereinbarungen von 1932 und 1935 kein Versorgungsversprechen im Sinne des § 134 Abs. 1 BEG darstellten, weil das Versprechen nicht auf die Fälle des Alters, der Invalidität und des Todes beschränkt gewesen sei. Sie verweist ferner darauf, daß das Versprechen durch die Kapitalisierung und Auszahlung erfüllt worden sei, daß die dabei entstandenen Transferverluste entschädigt worden seien und daß etwaige Verluste im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluß allenfalls einen rückerstattungsrechtlichen Tatbestand darstellten. Der Erblasser ist der Auffassung der Entschädigungs-behörde entgegengetreten und hat Klage auf Zahlung des Höch8tbetrages von 25 000 EM erhoben. Eas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich der Ansicht der Entsohädigungsbehörde abgeschlossen, daß der Versorgungsvertrag des Erblassers nicht von der Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung von VersorgungsSchäden erfaßt werde. Der Erblasser hat Berufung eingelegt. Nach seiner Auffassung hat der Gesetzgeber eine Entschädigung wegen Versorgungsschäden nicht ausschließen wollen,, wenn mit dem Versorgungsvertrag neben der Altersversicherung und der Sicherung des Todesfalles zugleich auch eine Sicherung für andere Fälle bezweckt war» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Erblassers zurückgewiesen. Hit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den ererbten, nach ihrer Ansicht begründeten Anspruch weiter. Das beklagte Land.hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründet Die Revision ist begründet» Gemäß § 134 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf EntSchädigungj wenn ihm als Arbeitnehmer im privaten Dienst für den Fall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit oder als Hinterbliebenen eines solchen Arbeitnehmers Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist. Die Entscheidung hängt davon ab, ob Leistungen, die für den Pall des Ausscheidens aus dem Vorstand oder einem sonstigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf Alter, Arbeitsfähigkeit oder Tod des Arbeitnehmers zugesagt worden sind, von der Regelung des § 134 BEG ausgeschlossen sind. 1. Das Berufungsgericht hat diese Präge bejaht» Es hat ausgeführt: Nach dem Inhalt des Versorgungsverträges hätten dem Erblasser und seinen Hinterbliebenen Versorgungsleistungen schlechthin für den Pall des Ausscheidesn von seinem Posten als Vorstandsmitglied zugestanden» Der allgemeine Vorgang des Ausscheidens sei demnach der für den Eintritt der Leistungen allein maßgebliche Anknüpfungspunkt gewesen. Da aber § 134 BEG die Entschädigung nicht auf Leistungen erstrecke, die schlechthin für den Pall des Ausscheidens versprochen gewesen seien, sondern ausdrücklich an die Pälle des Alters, der Invalidität und des Todes anknüpfe, komme hier schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes nicht in Betracht. Dem stehe nicht entgegen, daß ein Vertrag, der zur Auslösung der versprochenen Leistungen die Tatsache des Ausscheidens als solche genügen lasse, im Ergebnis auch eine Alterssicherung bewirke. Diese Folge ergebe sich aus der Natur der Sache und könne das mittelbare Ergebnis einer jeden einmaligen oder laufenden VermögensZuwendung an einen Arbeitnehmer sein. Wenn die gesetzliche Regelung gleichwohl ausdrücklich hervorhebe, daß die Versorgungsleistungen für den Pall der Alterssicherung zugestanden oder in Aussicht gestellt gewesen sein müßten, dann sei dem eine ausdrückliche Beschränkung zu entnehmen. Diese Hervorhebung vermöge allein eine Abgrenzung gegenüber einer nicht Übersehbaren Ausdehnung der Entschädigung für Versorgungsschäden und gegenüber allgemeinen Vermögensschäden herbeizuführen« i 2. Die Revision meint, es sei in diesem Zusammenhänge zu berücksichtigen, daß für ausscheidende Vorstandsmitglieder einer AG die Erlangung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes - 7 ~ schwieriger sei als für andere Arbeitnehmer, deren Tätigkeit auch in anderen Betrieben in gleicher oder ähnlicher Weise auageübt werden könne«, Bas Berufungsgericht hätte, so meint die Revision, prüfen müssen (§176 Abs, 1 BEG), ob nicht aus diesen Gründen den Vorständen der Aktiengesellschaften fast regelmäßig Pensionen für den Pall des Ausscheidens ausgesetzt würden. Sei aber die Pension grundsätzlich für den Verlust der Arbeitsstelle ausgeseftzt, dann sei sinngemäß. Vorsorge für den Pall getroffen worden, daß ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht erlangt werden könne, Bies decke sich mit dem Pall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 134 Abs, 1 BKG, Für ihre Auffassung beruft die Revision sich auch auf die Verbindung der dem Erblasser erteilten Zusage einer Pension mit der Zusage einer Witwenpension, Sie meint, das Berufungsgericht habe auch im Hinblick hierauf zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß die Zusage eine Vorsorge für die Fälle der Arbeitsunfähigkeit und des Todes des ’Erblassers habe schaffen sollen, t 3c Diese Ausführungen der Revision haben im Ergebnis Erfolg, a) Das Berufungsgericht hat selbst nicht verkannt, daß ein Vertrag, der zur Auslösung der versprochenen Leistungen die Tatsache des Ausscheidens als solche genügen läßt, im Ergebnis auch eine Alterssicherüngub^wirkt-,- LEs ist j.zwar zutreffend,! daß der Vertrag so, wie er mit dem Erblasser abgeschlossen worden ist, über die reine Altersversorgung hinausgeht. Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß er die im § 134 BEG vorgesehenen Versorgungsleiatungen für die Fälle des Alters,| der Arbeitsunfähigkeit oder des f Todes de3 Arbeitnehmers mitumfaßt» In einem Falles in dem diese Möglichkeiten des Eintritts der Versorgung mitinbegriffen sind, ist es nicht gerechtfertigt, die Anwendbarkeit des § 134 BEG nur um deswillen auszuschließen, weil der Vertrag auch noch andere Fälle kennt, welche die Versorgungsleistungen auazulösen vermögen» Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb derjenige entschädigungsrechtlich schlechter gestellt sein sollte, dem es gelungen ist, sich in seinem Versorgungsvertrage über die reine Alterssicherung hinaus besser zu stellen, sowie, weshalb die Witwe des Erblassers nichts erhalten sollte, für die Leistungen im Vertrage überhaupt nur für den Fall des Todes des Erblassers vorgesehen waren. Die Auslegung des Vertrages führt mithin zu dem Ergebnis, daß er die Fälle des § 134 BEG mitumfaßt. Eine Entschädigung kommt allerdings nur in Betracht, soweit im gegebenen Fall die Voraussetzungen erfüllt sind, die § 134 BEG für den Anspruch auf Entschädigung aufstellt, daß nämlich ein Versorgungsfall wegen Alters,. Arbeitsunfähigkeit„oder JTod eingetreten ist. Bas ergibt sioh schon aus § 136 BEG, wonach der Berechtigte als Entschädigung nur die Leistungen erhält, die ihm heim Eintritt des Versorgungsfalles ohne die Schädigung zugestanden hätten oder zustehen würden. b) Die dem Erblasser bei seinem Ausscheiden gezahlte Abfindung von 155.573,50 HM ist auf die Entschädigung nach §134 BEG anzurechnen. Das ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt, folgt aber daraus, daß der Sohaden durch die Abfindung unmittelbar gemindert worden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BEG gelten die Grundsätze des bürgerlichen Hechts über die Anrechnung eines im Zusammenhang mit dem Sohaden erlangten Vorteils sinngemäß (vgl. van Dam/Loos, Bundesentschädigungo-gesetz, § 135 BEG, Anra. 4 S. 605). Für die Durchführung*''* dieser Anrechnung sind sinngemäß die Grundsätze anzuwenden, die der Senat in dem Urteil vom 1* Februar 1961 - IV ZR 214/60 - (LM Kr. 23 zu § 92 * HzW 1961, 271 Nr. 25) für die Anrechnung zur Abfindung beim Ausscheiden aus ,;e.i<n.ejn Arbeitaverhältnis auf den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aufgestellt hat. Da eine Entschädigung nur insoweit in Betracht kommt, als die Versorgungsfälle des § 134 BEO vorliegen, ist von der dem Erblasser gezahlten und jetzt anzurechnenden Kapitalabfindung der Betrag abzuziehen, der sich aus der Kapitalisierung der dem Erblasser vom Zeitpunkt seines Ausscheidens bis zu dem Eintritt des Versorgungsfalles zustehenden Pension ergibt. Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind in gleichem Verhältnis die 7 0.000 RM zu berücksichtigen, welche der Erblasser auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 11. August 1939 zugeschossen hat, jedoch vermindert um denjenigen Teilbetrag dieser 70.000 BM, der auf Grund des Vergleichs zur Abgeltung weiterer, damals von der Gesellschaft gegen den Erblasser geltend gemachten Auseinandcr-setZungsforderungen gezahlt worden ist. Bei der Berechnung der KapitalentSchädigung nach Abzug des endgültig anzurechnenden Betrages ist auch zu beachten, daß gemäß § 137 Abs. 1 BEG die Kapitalentschädigung für den Erblasser und seine Witwe, die Klägerin, insgesamt 25.000 DM nicht übersteigen darf (Urteil des Senats vom 27. Februar 1963 - . IV ZR 212/62 -, RsW 1963, 415 Nr. 22). -10- 4. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuhoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf §225 Aba. 1 BEG. Ascher Johannsen Maaß Dr. Loewenheim Br. Graf