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BGH · IV ZR 47/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 47/62

hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raskc, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr.Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8 * November 1961 wird zurückgewiesen» Juni 1878 geborene jüdische Klägerin ränderte im April 1939 aus Gründen rassischer Verfolgung von Hamburg nach England aus* Neben einer Beihe anderer Ansprüche hat sie Entschädigung wegen ces Verlustes von Gold- und Silbersachen (u*a* Schmuck und Bestecke) sowie einer Briefmarkensammlung geltend gemacht, die sie anläßlich ihrer Auswanderung dem ihr befreundeten Dr* in Hamburg zur Aufbewahrung übergeben hatte* Diese Wertsachen sind gegen Ende des Krieges einer Plünderung zu dem Opfer gefallen* Das Oberlandesgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß Dr. alle ihm von der Klägerin anläßlich ihrer Auswanderung im April 1939 übergebenen Sachen, für welche sie eine Entschädigung begehrt, zunächst in seiner Wohnung verwahrt gehabt habe. Mit Rücksicht auf die Unbeetimmtheit des Schicksals der Sachen der Klägerin und im Hinblick auf den nicht Übersehbaren Kreis der durch den Vorgang der Plünderung als “Erwerber“ in Betracht kommenden Personen lassen sich eine Entziehung und ein Entzieher im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung nicht feststellen (vgl. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß sich diese Personen jemals die Stellung eines Eigentümers an dem Gut der Klägerin angemaßt habeno u.a. Urteile vom 25« Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, RzW 1958, 403 Nr. 23 und vom 27cSeptember 1961, aaO) sollen in der in den §§ 51 ff BEG geregelten Weise nur diejenigen Eigentumsschäden entschädigt werden, bei denen der Schaden durch unmittelbare Einwirkung auf die Sachsubstanz oder dadurch eingetreten i4st, daß der Verfolgte oder der unmittelbare Besitzer von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen und die Sache dem unkontrollierten Zugriff Dritter preisgegeben worden ist. Die letztere Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Sachen der Plünderung preisgegeben worden sind oder wenn der Verfolgte sie infolge seiner Auswanderung ohne Schutz und Aufsicht zurücklassen und damit einem unbestimmten Schicksal preisgeben, sie also im Stich lassen mußte (§51 Abs.3 BEG). Im Hinblick auf den eindeutig und streng umgrenzten Kreis dieser in § 51 Abs. 1 BEG umschriebenen Schadenstatbestände und ihre klare Abgrenzung voneinander kommt eine ausdehnende Anwendung, insbesondere des Begriffes der Zerstörung, auf jene Fälle, in welchen ohne Veränderung der Sache selbst ein endgültiger Verlust des Eigentums eingetreten ist, nicht in Betracht. .) Dem Oberlandesgericht ist auch darin beizutreten, daß die Sachen der Klägerin nicht der Plünderung preisgegeben worden sind. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß die Plünderung, die zu dem Schaden geführt hat, durch eine Preisgabe zur Plünderung von Seiten des Verfolgers ermöglicht wurdeo Von einer Preisgabe zur Plünderung im Sinne dieser Bestimmung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der durch äie staatliche Der Gesetzgeber hat vor allem jene Fälle ins Auge gefaßt, in weichen aus Verfolgungen gründen neben oder zugleich mit verfolgungsbedingten Eingriffen gegen die Person unmittelbar gegen das Sacheigentum im Sinne einer von Staats wegen rechtswidrig nicht verhinderten Wegnahme durch einen unbestimmten Kreis fragwürdiger Elemente vorgegangen worden ist, wie z.B. anläßlich der Ereignisse in der sog. Pa der Verlust der Wertsachen der Klägerin nicht unmittelbar auf die gegen sie gerichtete Verfolgung zurückzuführen und zudem der Schaden während der Kampfhandlungen in Eauenburg eingetreten ist, hat das Oberlandesgericht zutreffend gefolgert, daß ein typischer Kriegsschaden vorliegt, der den damaligen staatlichen Organen nicht als Folge eines pflichtwidrigen Unterlassene gebotenen Eingreifens zugerechnet werden kann. Unter "im Stich lassen" im Sinne des § 51 Abs.3 BEG ist ein Zurück-lassen ohne Schutz und Aufsicht zu verstehen (Urteil des Senats vom 25. Sachen, die der Verfolgte in Deutschland zurückgelaseen hat, sind jedenfalls dann nicht im Stich gelassen, wenn er selbst noch für einen vorübergehenden Schutz seiner Habe während seiner Abwesenheit hat sorgen können, z.B. dadurch, daß es ihm gelungen ist, eine hierfür geeignete Person mit dem Schutz seines Eigentums zu beauftragen (Urteil vom 25. Die Frage, ob ein vorübergehender Schutz der zurückgelassenen Habe vorhanden war, ist nach den zur Zeit der Auswanderung bestehenden Umständen in Verbindung mit dem späteren Schicksal der Sachen zu entscheiden. Rach diesen Grundsätzen genügt die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe anläßlich ihrer Auswanderung die Wertsachen dem ihr bekannten, durch Verfolgungsmaßnahmen nicht bedrohten Dr. übergeben, der sie in seiner Wohnung verwahrt, sie ebenso wie seine Sachen behandelt und sie später mit seinem beweglichen Eigentum einer angesehenen Speditionsfirma übergeben habe, um ein “Imstichlassen’* (§51 Abs.3 BEG) mit Recht zu verneinen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingev/iesen, daß die Vermutung des § 51 Abs.4 BEG nur dann zugunsten der Klägerin 5)> Schließlich ist dem Oberlandesgericht entgegen der Ansicht der Revision auch darin beizutreten, daß der Klägerin auf dem gleichen Sachverhalt beruhende Ansprüche wegen Schadens an Vermögen nach § 56 BEG nicht zustehen. Stellt sich ein Vermögensschaden seiner Recbtsnatur nach als ein Eigentumsschaden dar, so kann der Verfolgte einen Anspruch aus § 56 BEG auch dann nicht mit Erfolg geltend machen, wenn ein unter § 51 BEG fallender Eigentumsschaden zu verneinen ist, weil - wie in vorliegenden Balle - die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind (vgl. Dezember 1961 - IV ZR 141/61 Außerdem hat die Klägerin ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils in den Tatsacheninstanzen lediglich behauptet, der eingetretene Schaden sei darauf zurückzufuhren, daß sie die Wertsachen nicht ins Ausland habe mitnehmen können.

Zitierte Normen: § 5 BEG
sinnenPlünderungBEGPersonHamburgKlägerinSacheEigentumSchaden

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung* nein
2434 023
BEG § 51 Abs o 1
Die Bedeutung des Begriffs der ’’Preisgabe zur Plünderung*' fUr die Abgrenzung entschädigungsfähiger Eigentumsschäden*
BGH, ürt.v. 13- Juli 1962 IV ZR 47/62 OLG Hamburg
LG Hamburg
IV 2R 47/62
/
Verkündet am 13» Juli 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Fanny
 England,
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt	in	I4
gegen
 die Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in K
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raskc, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr.Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8 * November 1961 wird zurückgewiesen»
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichts-gebühren und Auslagen» Die außergerichtlichen *	Kosten	der	Revision	trägt	die	Klägerin»
Von Rechts wegen
 fatbestand:
Die am 5. Juni 1878 geborene jüdische Klägerin ränderte im April 1939 aus Gründen rassischer Verfolgung von Hamburg nach England aus* Neben einer Beihe anderer Ansprüche hat sie Entschädigung wegen ces Verlustes von Gold- und Silbersachen (u*a* Schmuck und Bestecke) sowie einer Briefmarkensammlung geltend gemacht, die sie anläßlich ihrer Auswanderung dem ihr befreundeten Dr*	in	Hamburg	zur Aufbewahrung
 übergeben hatte* Diese Wertsachen sind gegen Ende des Krieges einer Plünderung zu dem Opfer gefallen*
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil der Verlust der Sachen nicht auf der Verfolgung, sondern auf den Ereignissen der letzten Kriegszeit beruht habe»
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 9.C56 DK zu verurteilen*
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberiondesgericht dos Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen*
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Icndccrichtlichen Urteils*
Die Beklagte beantragt, öie Revision der Klägerin fsurückzuweisen*
 
Entscheidungsgrunde:
Die Revision ist unbegründet.
I*
Das Oberlandesgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß Dr.	alle	ihm von der Klägerin
 anläßlich ihrer Auswanderung im April 1939 übergebenen Sachen, für welche sie eine Entschädigung begehrt, zunächst in seiner Wohnung verwahrt gehabt habe. Er selbst sei von Verfolgungsmaßnahmen nicht bedroht gewesen. Als er zu dem Wehrdienst eingezogen worden sei, habe er die Gegenstände der Klägerin zusammen mit seiner eigenen Wohnungseinrichtung bei einer Speditionsfirma auf Lager gegeben. Diese habe die gesamten Sachen aus dem luftkriegsbedrohten Hamburg nach Lauenburg/Elbe zu dem f'öbel-_ /
Spediteur	ausgelagert. Die in dessen Lagerhaus
 verwahrten Gegenstände seien im April 1945 während der Kampfhandlungen und bei der Beschießung Lauenburgs geplündert worden. Die Plünderung habe jeden Eigentümer der im Lagerhaus befindlichen Güter in gleicher Weise getroffen.
II.
Die auf diesem Sachverhalt beruhenden Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Rückerstattungsrechtliche Vorschriften stehen dem hier erhobenen Entschädigungsanspruch nicht entgegen (vgl. § 5 Abs. 1 BEG). Nach den tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Durchführung
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eines Rückerstattungsanspruchs von vornherein unmöglich gewesen wäre. Mit Rücksicht auf die Unbeetimmtheit des Schicksals der Sachen der Klägerin und im Hinblick auf den nicht Übersehbaren Kreis der durch den Vorgang der Plünderung als “Erwerber“ in Betracht kommenden Personen lassen sich eine Entziehung und ein Entzieher im Sinne der Rückerstattungsgesetzgebung nicht feststellen (vgl. Uo3. Urteile des Senats vom 7- Juli 1956
-	IV ZR 86/56-, RzW 1956, 335 Nr. 37; vom 13.Januar 1959
-	IV ZR 146/58 RzW 1959, 220 Nr. 19; vom 27. Sep-
tember 1961 - IV ZR'24/61-, RzW 1962, 80 Hr. 24; vom 25. Oktober 1961 - IV ZR 106/61 RzW 1962, 118 Nr. 11 und vom 13» Dezember 1961 - IV ZR 141/61 -). Auch kann ein Entziehungstatbestand nicht bereits in den zeitlich früher liegenden Vorgängen, nämlich in der Überlassung der Sachen an Dr.	der durch diesen er-
folgten Weitergabe an einen Hamburger Spediteur sowie der Weiterverlagerung des Gutes zu dem Mobelspediteur
 in Lauenburg, gesehen werden. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß sich diese Personen jemals die Stellung eines Eigentümers an dem Gut der Klägerin angemaßt habeno
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urteile vom 25« Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, RzW 1958, 403 Nr. 23 und vom 27cSeptember 1961, aaO) sollen in der in den §§ 51 ff BEG geregelten Weise nur diejenigen Eigentumsschäden entschädigt werden, bei denen der Schaden durch unmittelbare Einwirkung auf die Sachsubstanz oder dadurch eingetreten i4st, daß der Verfolgte oder der unmittelbare Besitzer
 von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen und die Sache dem unkontrollierten Zugriff Dritter preisgegeben worden ist. Die letztere Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Sachen der Plünderung preisgegeben worden sind oder wenn der Verfolgte sie infolge seiner Auswanderung ohne Schutz und Aufsicht zurücklassen und damit einem unbestimmten Schicksal preisgeben, sie also im Stich lassen mußte (§51 Abs. 3 BEG).
Kit Hecht hat das Oberlandesgericht einen Bigen-tumsschaden der Klägerin durch Zerstörung oder Verunstaltung im Sinne des § 51 Abs. 1 BEG verneint. Diese Begriffe fordern einen Eingriff in die Sachsubstanz, wie er bei einer Wegnahme im Wege der Plünderung nicht vorliegt. Im Hinblick auf den eindeutig und streng umgrenzten Kreis dieser in § 51 Abs. 1 BEG umschriebenen Schadenstatbestände und ihre klare Abgrenzung voneinander kommt eine ausdehnende Anwendung, insbesondere des Begriffes der Zerstörung, auf jene Fälle, in welchen ohne Veränderung der Sache selbst ein endgültiger Verlust des Eigentums eingetreten ist, nicht in Betracht.
.) Dem Oberlandesgericht ist auch darin beizutreten, daß die Sachen der Klägerin nicht der Plünderung preisgegeben worden sind. Der Gesetzgeber hat ersichtlich nicht anordnen wollen, daß jeder durch eine Plünderung verursachte Eigentumsschaden nach dem BEG entechädigungs-fähig sein soll. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß die Plünderung, die zu dem Schaden geführt hat, durch eine Preisgabe zur Plünderung von Seiten des Verfolgers ermöglicht wurdeo Von einer Preisgabe zur Plünderung im Sinne dieser Bestimmung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der durch äie staatliche
 
Ordnung gemeinhin gewährte Schutz dergestalt durch pflichtwidriges Unterlassen eines gebotenen Eingreifens vorenthalten wurde, daß das Eigentum dem Zugriff im Wege der Plünderung ausgesetzt worden ist (Eleosin/Ehrig/ Wilden, BEO, 5* Aufl., § 51 Nr«, 11; vgl. auch van Dam/Ioos, BEO § 51 Nr. 5; Becker/Huber/Küster, BErgO § 18 Nr. 11;
OLG Frankfurt RzW 1956, 150 Nr. 54 mit Anmerkung von Wilden). Ob Eigentum zur Plünderung preisgegeben worden ist, beurteilt sich demnach nicht von dem durch den Bruck des nationalsozialistischen,Begimee veranlaßten Handeln oder Unterlassen des Verfolgten, sondern von dem Verhalten des Verfolgers her, sofern er den staatlichen Schutz des Eigentums pflichtwidrig verhindert oder versagt hat. Der Gesetzgeber hat vor allem jene Fälle ins Auge gefaßt, in weichen aus Verfolgungen gründen neben oder zugleich mit verfolgungsbedingten Eingriffen gegen die Person unmittelbar gegen das Sacheigentum im Sinne einer von Staats wegen rechtswidrig nicht verhinderten Wegnahme durch einen unbestimmten Kreis fragwürdiger Elemente vorgegangen worden ist, wie z.B. anläßlich der Ereignisse in der sog. Beicbskristallnaeht. Biese Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Verfolgungssituation wird somit auch durch den vom Gesetzgeber gewählten Begriff der Preisgabe zu dem Ausdruck gebracht. Außerdem setzt die Preisgabe als pflichtwidriges Versagen des staatlichen Eigenturasschutzes voraus, daß den staatlichen Organen in der jeweils in Betracht kommenden Situation die Schutzgewährung objektiv möglich war. Eine derartige Möglichkeit ist im allgemeinen dann nicht gegeben, wenn ^ich der Staat selbst in'einer gegenwärtigen, nicht behebbaren Notlage befindet, die es ihm unmöglich
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macht, durch seine Organe den Schutz von Personen und Sachen in der sonst gebotenen V/eise zu gewährleisten. Typischer Pall eines solchen Ausnahmezustandes sind Schadensereignisse, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Bereich von Kriegshandlungen eintreten. Per betroffne Staat ist bei derartigen Vorkommnissen jedenfalls vorübergehend objektiv außerstande, seine Obhutspflicht gegenüber Menschen und Gittern zu erfüllen. Plünderungsschäden, die den Verfolgten während einer solchen Situation getroffen haben, die also nicht auf einer “Preisgabe zur Plünderung” in dem dargelagten Sinne beruhen, sollten als Eigentumsschaden nicht mehr zu dem Haftungsbereicb des Verfolgers hinzugerechnet werden, weil und insofern sie die unmittelbare Folge eines schuldhaften Eingriffs derjenigen sind, die sich unter Ausnutzung der Staatsnotlage an fremdem Eigentum bereichert haben, ohne daß dabei die Verfolgteneigenschaft des Eigentümers für sie irgend eine Bedeutung hatte.
Pa der Verlust der Wertsachen der Klägerin nicht unmittelbar auf die gegen sie gerichtete Verfolgung zurückzuführen und zudem der Schaden während der Kampfhandlungen in Eauenburg eingetreten ist, hat das Oberlandesgericht zutreffend gefolgert, daß ein typischer Kriegsschaden vorliegt, der den damaligen staatlichen Organen nicht als Folge eines pflichtwidrigen Unterlassene gebotenen Eingreifens zugerechnet werden kann.
4) Weiterhin hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß die Klägerin die hier in Betracht kommenden Wertsachen bei ihrer Auswanderung im
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April 1939 nicht im Sinne des § 51 Abs» 3 BEG im Stich gelassen hat. Allerdings bestand kein Anlaß zur Erörterung der Frage, ob die Sachen während der ganzen Dauer der Abwesenheit der Klägerin unter sachdienlicher Obhut gestanden haben. Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 28* Oktober I960 - IV ZR 85/60 - (RzW 1961, 72 Nr. 27) und vom 26. Mai 1961 - IV ZR 290/60 - ausgesprochen hat, folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 3 BEG, daß es der Gesetzgeber anders als im Falle eines Freiheitsentzuges innerhalb des Reichsgebietes ($ 51 Abs. 2 Nr. 2 BEG) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verlassens des deutschen Gebietes abgestellt hat. Unter "im Stich lassen" im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG ist ein Zurück-lassen ohne Schutz und Aufsicht zu verstehen (Urteil des Senats vom 25. Juni 1958, aaO). Sachen, die der Verfolgte in Deutschland zurückgelaseen hat, sind jedenfalls dann nicht im Stich gelassen, wenn er selbst noch für einen vorübergehenden Schutz seiner Habe während seiner Abwesenheit hat sorgen können, z.B. dadurch, daß es ihm gelungen ist, eine hierfür geeignete Person mit dem Schutz seines Eigentums zu beauftragen (Urteil vom 25. Januar 1961 - IV ZR 203/60 -, R'zW 1961, 214 Nr. 11). Die Frage, ob ein vorübergehender Schutz der zurückgelassenen Habe vorhanden war, ist nach den zur Zeit der Auswanderung bestehenden Umständen in Verbindung mit dem späteren Schicksal der Sachen zu entscheiden. Insoweit sind sie nicht im Stich gelassen, wenn der Verfolgte sie einer vertrauenswürdigen Person (wie z.E. einen Spediteur) überlassen hat, die eine wirksame Obhut gewährleistete-Hierbei kommt es allein ai/f die tatsächlichen Verhältnisse an«. Entgegen der An-
 
sicht der Revision ist es nicht entscheidend, ob die damaligen, auf das Eigentum der Verfolgten gerichteten gesetzlichen Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewalthaber, wie z.B«, die Dritte Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 21. Februar 1939 (RGBl 1939, S„ 282), es dem Verfolgten ermöglicht haben, mit dem Verwahrer des Gutes rechtswirksame Vertrage abzuschließen. Vielmehr ist es allein entscheidend, ob es dem Verfolgten in tatsächlicher Hinsicht mit Hilfe einer vertrauenswürdigen nichtverfolgten Person zu demindest vorübergehend gelungen ist, die zurückgelassene Habe dem Zugriff der Verfolger zu entziehen«. 1st dieses der Fall, so sind die Sachen nicht gemäß § 51 Abs. 3 BEG im Stich gelassen worden.
Rach diesen Grundsätzen genügt die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe anläßlich ihrer Auswanderung die Wertsachen dem ihr bekannten, durch Verfolgungsmaßnahmen nicht bedrohten Dr. übergeben, der sie in seiner Wohnung verwahrt, sie ebenso wie seine Sachen behandelt und sie später mit seinem beweglichen Eigentum einer angesehenen Speditionsfirma übergeben habe, um ein “Imstichlassen’* (§51 Abs. 3 BEG) mit Recht zu verneinen.
Da somit die Tatbestaödsvoraussetzungen des ? 51 BEG nicht erfüllt sind, ist der Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Eigentum nicht begründet, so daß sich weitere Erörterungen, insbesondere auch zur Frage der Verfolgungseigentümlichkeit des Flünderungsechadens, erübrigen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingev/iesen, daß die Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG nur dann zugunsten der Klägerin
 
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streiten würde, wenn eine der objektiven Tötbestands-Voraussetzungen des § 51 Abs«, 1-3 BEG erfüllt ware (Urteil des Senats vom 9- April 1958 - IV ZR 322/57 RzW 1958, 262 Nr. 26).
5)> Schließlich ist dem Oberlandesgericht entgegen der Ansicht der Revision auch darin beizutreten, daß der Klägerin auf dem gleichen Sachverhalt beruhende Ansprüche wegen Schadens an Vermögen nach § 56 BEG nicht zustehen. Der vorliegende Schaden ist nach dem feetgestellten Sachverhalt seiner Rechtsnatur nach ein Eigentumsschaden. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kommt dem Vermögensschaden im Sinne der Vorschrift des § 56 BEG im Verhältnis zu der den Eigentumsschaden regelnden Bestimmung des § 51 BEG nur subsidiäre Bedeutung zu.
Stellt sich ein Vermögensschaden seiner Recbtsnatur nach als ein Eigentumsschaden dar, so kann der Verfolgte einen Anspruch aus § 56 BEG auch dann nicht mit Erfolg geltend machen, wenn ein unter § 51 BEG fallender Eigentumsschaden zu verneinen ist, weil - wie in vorliegenden Balle - die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind (vgl. u.a. Urteile des erkennenden Senats vom 29- April 1959 - IV ZR 310/58 RzW 1959, 397 Nr. 41; vom 29. Mai 1959 - 17 ZR 318/58 RzW 1959, 466 Nr. 19; vom 14. Dezember I960 - IV ZR 149/60	RzW	1961,
212 Nr. 10 und vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 141/61 Außerdem hat die Klägerin ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils in den Tatsacheninstanzen lediglich behauptet, der eingetretene Schaden sei darauf zurückzufuhren, daß sie die Wertsachen nicht ins Ausland habe mitnehmen können. Ihre Darstellung
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in der Revisionsbegründung, sie hätte die Sachen im Ausland sofort veräußert, so daß ihr durch das Verbot der Ausfuhr die Nutzung des Gegenwertes entgangen sei, kann daher als neuer Tatsachenvortrag keine Beachtung mehr finden»
Die Revision der Klägerin war somit mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 BEG zurückzuweisen»
Raske	Wüstenberg	Maaß
 Wilden	Dr.	Graf