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BGH

Gericht: BGH

;h Street, Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.flHHIiHBin hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23• Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Pr» V» Werner, Maaß und Pr«. Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14» November 1958 aufgehoben» Pie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3» Ent-schädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 19» März 1957 wird zurückgewiesen» Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Eigentums- und vermÖgensschadens geltend gemacht« Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt« Auf die Klage hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, der Klägerin 600,- DM zu zahlen« Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie, über den zuerkannten Betrag hinaus, weitere 11«55o,- DM zu zahlen« Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 8.418,53 DM zu zahlen« Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, sind Sachen im Sinne des § 51 Abs.3 BEG nicht schon dann «im Stich gelassen«, wenn der Verfolgte sie bei seiner Auswanderung in Deutschland hat zurücklassen müssen. Ein «Imstichlassen« setzt vielmehr voraus, daß die Sachen im Inland ohne eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht geblieben sind,so daß sie dem Zugriff dritter Personen schutzlos preisgegeben waren (Urteile vom Io, November 1956 - IV ZR 152/56 -, nicht veröffentlicht, und vom 25« Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, RzW 58, 4o3 Nr. 23)- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihr Eigentum einem Auktionator zur Versteigerung übergeben. 20 Die Klägerin kann auch keinen “Verschleuderungssehaden11 geltend machen« Ein solcher Anspruch kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17* April 1957 - IV 2R 239/56 RzW 57, 281 Nr« 28) erhoben werden, wenn der Verfolgte aus VerfolgungsgrUnden genötigt war, sein Eigentum weit unter dem Wert im Wege der öffentlichen Versteigerung an unbekannte, nicht feststellbare Personen zu veräußern* Hierfür ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts{.insbesondere ist nicht feststellbar, daß die Sachen zu einem nicht gerechtfertigten Preis versteigert worden wären* Daß die Klägerin für einen kleinen Teil ihres Eigentums nur 160,- RM erhalten hat, reicht für die Annahme einer ,,Ver3chleuderung,,nicht aus* Über das Schicksal des Eigentums der Klägerin konnten keine Feststellungen getroffen werden; insbesondere ist ungewiß, ob es durch Bombenschaden oder dadurch verloren gegangen ist, daß das Deutsche Reich oder ein dritter Erwerber sich die Eigentümer Stellung an den Gegenständen angemaßt hat« Wenn auch das Bundesentschädigungsgesetz von dem Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird, so bleibt es doch grundsätzlich bei der allgemeinen Regelung, daß, wenn ein anspruchsbegründender Tatbestand nicht festgestellt werden kann, der Entschädigungsanspruch nicht besteht.

Zitierte Normen: § 51 BEG
PrBerufungVersteigerungDeutschlandAnspruchKlägerinSacheAuktionatorEigentum

Volltext der Entscheidung

oto
XV_ZR_ 47/59
Verkündet air. 28» Oktober 1959 Schorm? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden* Abteilung VI e (2)* Luisenstraße 13?
Beklagten und Revisionsklägers,
- Pro in \
vollmäc htig t er j
Rechtsanwalt Prof« Pr»
gegen
 grau Fanny OflHp geb» NWttKtKF?	USA»?
- Pro zeßbevo llmächtigter:
Bl
;h Street,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.flHHIiHBin
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23• Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen,
 Pr» V» Werner, Maaß und Pr«. Loewenheim
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 14» November 1958 aufgehoben»
Pie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3» Ent-schädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 19» März 1957 wird zurückgewiesen»
Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreif die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin»
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand:
Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann wanderten im Jahre 1938 aus Verfolgungsgründen aus Deutschland nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus*
Ihr letzter Wohnsitz in Deutschland war Frankfurt am Main> Vor der Auswanderung übergab äie Klägerin einen Teil ihrer ‘Wohnungseinrichtung dem Auktionator	in
HB zur freiwilligen Versteigerung« Der Anschaffungspreis der Gegenstände betrug etwa 8«5oo„- EM. Bis zur Auswanderung der Klägerin wurde nur ein kleiner Teil der Sachen versteigert* die Klägerin erhielt von DflB lediglich I60,- RM. Der Verbleib der Sachen konnte nicht festgestellt werden«
Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Eigentums- und vermÖgensschadens geltend gemacht« Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt« Auf die Klage hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, der Klägerin 600,- DM zu zahlen« Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie, über den zuerkannten Betrag hinaus, weitere 11«55o,- DM zu zahlen« Das Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin weitere 8.418,53 DM zu zahlen«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Berufung zurückzuweisen, weiter.
Die Klägerin beantragt,
 die Division zurückzuweisen.
 
MjQcheij ungsgrUnd e:
Die Revision ist begründet.
Io Sin Anspruch gemäß § 51 Abs. 3 BEG steht der Klägerin, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht zu; denn die Klägerin hat ihre Einrichtungsgegenstände nicht im Stich gelassen. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, sind Sachen im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG nicht schon dann «im Stich gelassen«, wenn der Verfolgte sie bei seiner Auswanderung in Deutschland hat zurücklassen müssen. Ein «Imstichlassen« setzt vielmehr voraus, daß die Sachen im Inland ohne eine die Interessen des Verfolgten wahrende Aufsicht geblieben sind,so daß sie dem Zugriff dritter Personen schutzlos preisgegeben waren (Urteile vom Io, November 1956 - IV ZR 152/56 -, nicht veröffentlicht, und vom 25« Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, RzW 58, 4o3 Nr. 23)- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihr Eigentum einem Auktionator zur Versteigerung übergeben.
Auf Grund des mit diesem geschlossenen Vertrages war er verpflichtet, die Sachen in seine Obhut zu nehmen, aufzubewahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Daß er diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen (vgl, hierzu das - auf § 51 Aba. 2 Ziff. 2 BEG bezügliche -Urteil des Senats vom 29, Mai 1959 - IV ZR 318/58 RzW 59? 466 Nr, 19) wäre, ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht. Wenn auch, wie das Oberlandesgericht darlegt, bei freiwilligen Versteigerungen während aes Krieges, zu demal von jüdischem Eigentum, in Anbetracht des Überangebots an Versteigerungsgut, ein befriedigendes Versteigerungsergebnis nur erwartet werden konnte, wenn sich der Eigentümer selbst um den Gang der Versteigerung kümmerte, so sind diese Bemühungen wohl für den erzielbaren Versteigerungserlös, nicht aber dafür von Bedeutung, ob die Sachen.unter zureichender Aufsicht standen.
...... iTBwaaasafc.
 
Ob der Verfolgte sein Eigentum einem Spediteur zur Aufbewahrung oder einem Auktionator zur Versteigerung übergab, war für die verfolgungsbedingte Gefahrenlage gleich, so daß der Anspruch nicht damit begründet werden kann, die Klägerin habe mit der Übergabe an den Auktionator den Schutz ihrer Sachen verloren«
20 Die Klägerin kann auch keinen “Verschleuderungssehaden11 geltend machen« Ein solcher Anspruch kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17* April 1957 - IV 2R 239/56 RzW 57, 281 Nr« 28) erhoben werden, wenn der Verfolgte aus VerfolgungsgrUnden genötigt war, sein Eigentum weit unter dem Wert im Wege der öffentlichen Versteigerung an unbekannte, nicht feststellbare Personen zu veräußern* Hierfür ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts{.insbesondere ist nicht feststellbar, daß die Sachen zu einem nicht gerechtfertigten Preis versteigert worden wären*
Daß die Klägerin für einen kleinen Teil ihres Eigentums nur 160,- RM erhalten hat, reicht für die Annahme einer ,,Ver3chleuderung,,nicht aus* Über das Schicksal des Eigentums der Klägerin konnten keine Feststellungen getroffen werden; insbesondere ist ungewiß, ob es durch Bombenschaden oder dadurch verloren gegangen ist, daß das Deutsche Reich oder ein dritter Erwerber sich die Eigentümer Stellung an den Gegenständen angemaßt hat« Wenn auch das Bundesentschädigungsgesetz von dem Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird, so bleibt es doch grundsätzlich bei der allgemeinen Regelung, daß, wenn ein anspruchsbegründender Tatbestand nicht festgestellt werden kann, der Entschädigungsanspruch nicht besteht.
 
3» Das Urteil des Oberlandesgerichts ist daher aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zuriickzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2o9 Abs* 1, 225 Abs. 1 BEO, 91, 97 Abs. 1 ZPO*
Ascher
 Johannsen
v. Werner
 Maaß	Dr.Do ewenheim