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BGH · IT ZS 47/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZS 47/57

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichterf Ascher, Dr,v< Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Im Berufungsreehtszuge hat der Kläger zuletzt nur noch eine Umstellung der ihm vom Kreissonderhilfsausschuß zugesprochenen Rente nach den Bestimmungen des BEG beantragt. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht als ein politischer Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden, auch liegt in dem bloßen Abhören eines ausländischen Senders und Y/eitergabe der von diesem verbreiteten Nachrichten an .einen Dritten noch keine Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne des §. Das Berufungsgericht hat aber geglaubt, dem Kläger eine "Umstellung" der ihm auf Grund des niedersächsischen Landesrechts zuerkannten Rente auf die Sätze des BEG zubilligen zu müssen--Die Rechtskraft der Entscheidung des Kreissonderhilfsausschusses schließ©; so meint das Berufungsgericht, eine nochmalige Prüfung Nach § 234 Abs 1 BEG bezw- Art III Nr 9 Abs 1 ÄndG kann, soweit vor Inkrafttreten des Bundesentschä-digungsgesetzes bezw» vor Verkündung des Inderungsge-setzes nach bisherigem Recht eine Entschädigung rechtskräftig abgelehnt oder in geringerer Höhe als nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden ist, der Berechtigte “einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen” , Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, daß es sich hierbei nicht lediglich um eine “Umstellung” der nach Landesrecht zustehenden Beträge auf die Sätze des Bundesentschädigungsgesetzes handelt, sondern daß mit dieser Bestimmung in einem bestimmten Umfang dis Rechtskraft bisheriger Entscheidungen beseitigt werden, soll und der Berechtigte beantragen kann, ihm eine Entschädigung entsprechend den neuen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu gewähren. Ein solcher Antrag kann aber, wie sich auch aus der Gleichstellung der Ablehnung einer Entschädigung mit der Zubilligung einer gegenüber den Sätzen des BEG geringeren Entschädigung ergibt, mangels einer ausdrücklichen Bestimmung nur so beschieden werden, wie dies auch für jeden anderen Antrag auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes vorgeschrieben ist, der nach dessen Inkrafttreten gestellt wird» Infolgedessen ist, wenn in einem solchen Falle ein Antrag auf Erhöhung gestellt wird, dieser nicht nur hinsichtlich der Höhe des verlangten Betrages, sondern auch hinsichtlich seiner sachlichen Berechtigung nach den Vorschriften des BEG zu prüfen- Es folgt dies auch aus dem Zweck dieser Bestimmung. Daß nach § 234 Abs 2 BEG wiederkehrende Leistungen auf Grund des BEG von Amts wegen neu festzusetzen sind, zwingt auch nicht zu einer anderen Beurteilung? denn diese Bestimmung soll den Berechtigter nur von der Notwendigkeit einer eigenen Prüfung und Antragstellung hinsichtlich wiederkehrender Leistungen befreien, läßt aber im übrigen klar erkennen, daß es sich um Leistungen "auf Grund des BEG" handeln muß. Hinsichtlich der Rechtslage nach dem Bundesergänzungs-gesetz hat aber der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß bei einem Antrag auf Erhöhung von rechtskräftig festgesetzten Entschädigungen stets auch zu prüfen war, ob auf Grund der Bestimmungen des BErgG eine Entschädigung zustand (vgl insbes das Ja HzW 56, 60^0 abgedruckte Urteil des Senats), Es kann angenommen werden, daß der Gesetzgeber, dem diese Entscheidung bekannt gewesen ist, § 234 BEG anders gefaßt hätte, wenn er eine solche Auslegung des Gesetzes nicht für zutreffend gehalten hätte. Die Revision mußte daher zu einer Aufhebung des Berufungsurteils insoweit führen, als dieses eine Erhöhung der dem Kläger durch den Kreissonderhilfsausschuß zugesprochenen Rente angeordnet hat.

Zitierte Normen: § 234 BEG
EntschädigungGrundBEGBestimmungInkrafttretenRenteKlägerrechtskräftig

Volltext der Entscheidung

2545 004
IT ZS 47/57
74 U (E) 111/56)
Verkündet am
12. April 1957
Hirth, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter. der
 Geschäftsstelle
/
Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hiedersachsen, vertreten durch den Niedersäclisi-schen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter$
Rechtsanwalt Diu
 gegen
den Rentner Hermann
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof-Dr
 hat der IV.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichterf Ascher, Dr,v< Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Las Urteil des 4« Zivilsenats - Entsohadigungs-senats - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18, Dezember 1956 wird aufgehoben, soweit es den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2,625-— DM und vom 1, Januar 1957 an anstelle der dem Kläger durch rechtskräftigen Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses bewilligten Rente monatlich im voraus 210?— DM zu zahlen, und soweit es über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet. Auch insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das -Urteil der 9- Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 9» Januar 1956 zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision hat der Kläger zu tragen« Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der im Jahre 1878 geborene Kläger, der als Sicl-wärter in Städtischen Diensten stand, ist am 27* Januar 1944 verhaftet und durch das Sondergericht am 21. April 1944 unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu 1 1/2 Jahren Zuchthaus und 2 Jahren Ehrverlust verurteilt worden, weil er einen ausländischen Rundfunksender abgehört und die von diesem verbreiteten Nachrichten weitergegeben hatte*. Er ist bis zu dem 17- Mai 1945 in Strafhaft gewesen. Das Strafurteil ist auf Grund der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3* Juni 1947 (V0B1BZ S 68) aufgehoben worden.
Durch rechtskräftigen Bescheid des Kreissonder-hilfsausschusses des Landkreises V/esermarsch vom 22.7--/ 23,8.1949 ist dem Kläger wegen einer Erwerbsminderung infolge der Haft in Höhe von 30 v,H. eine Geschädigtenrente von monatlich 140,— DE mit Wirkung vom 1. Dezember 1949 an bewilligt worden.
Nach Inkrafttreten des Bundes ergänzungs ge set z'es hat der Kläger eine KapitalentSchädigung« eine Rente nach den Sätzen des Bundesentschädigungsgesetzes, einen Ersatz der ihm in dem Strafverfahren erwachsenen Kosten und für ihm abhanden gekommene Sachen sowie eine Entschädigung für ihm während der Dauer seiner Haft entgangene Bezüge beantragt.
Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben diese Ansprüche abgelehnt. Im Berufungsreehtszuge hat der Kläger zuletzt nur noch eine Umstellung der ihm vom Kreissonderhilfsausschuß zugesprochenen Rente nach den Bestimmungen des BEG beantragt. Dem Antrag hat das Be-
rufungsgerieht entsprochen und das beklagte band unter Anrechnung einer dem Kläger von seinem früheren Städtischen Arbeitgeber lebenslänglich zugebilligten Rente von monatlich 40,— DM, zur Zahlung von 2,625-— DM Rückstände und anstelle der vom Kreissonderhilfsausschuß bewilligten Rente zur Zahlung einer solchen von 210,— DM monatlich vom 1. Januar 1957 ab verurteilt, im übrigen aber die Abweisung seiner Klage durch das Landgericht bestätigt. Es hat die Revision zugelassen,
 Mit dieser erstrebt der.Beklagte die Zurückweisung der Berufung im vollen Umfange- Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidung^gründe^
Das Berufungsgericht hat eine Verfolgung des Klägers aus den im § 1 BEO genannten Gründen verneint■ Das ist rechtlich, bedenkenfrei. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht als ein politischer Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden, auch liegt in dem bloßen Abhören eines ausländischen Senders und Y/eitergabe der von diesem verbreiteten Nachrichten an .einen Dritten noch keine Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne des §. 1 Abs 3 Nr 2 BSG-.
Das Berufungsgericht hat aber geglaubt, dem Kläger eine "Umstellung" der ihm auf Grund des niedersächsischen Landesrechts zuerkannten Rente auf die Sätze des BEG zubilligen zu müssen--Die Rechtskraft der Entscheidung des Kreissonderhilfsausschusses schließ©; so meint das Berufungsgericht, eine nochmalige Prüfung
 
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 des Anspruchsgrundes aus, zu demal ai^ch die landesrecht-lichen Anspruchsvoraussetzungen sich in dem hier vorliegenden Fall mit den §§ 1? 15 ff BEG deckten und es nrit dem Inkrafttreten des BEG eine Landesrente nicht mehr gehe,
 Die Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsirrig., Nach § 234 Abs 1 BEG bezw- Art III Nr 9 Abs 1 ÄndG kann, soweit vor Inkrafttreten des Bundesentschä-digungsgesetzes bezw» vor Verkündung des Inderungsge-setzes nach bisherigem Recht eine Entschädigung rechtskräftig abgelehnt oder in geringerer Höhe als nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden ist, der Berechtigte “einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen” , Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, daß es sich hierbei nicht lediglich um eine “Umstellung” der nach Landesrecht zustehenden Beträge auf die Sätze des Bundesentschädigungsgesetzes handelt, sondern daß mit dieser Bestimmung in einem bestimmten Umfang dis Rechtskraft bisheriger Entscheidungen beseitigt werden, soll und der Berechtigte beantragen kann, ihm eine Entschädigung entsprechend den neuen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu gewähren. Ein solcher Antrag kann aber, wie sich auch aus der Gleichstellung der Ablehnung einer Entschädigung mit der Zubilligung einer gegenüber den Sätzen des BEG geringeren Entschädigung ergibt, mangels einer ausdrücklichen Bestimmung nur so beschieden werden, wie dies auch für jeden anderen Antrag auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes vorgeschrieben ist, der nach dessen Inkrafttreten gestellt wird» Infolgedessen ist, wenn in einem solchen Falle ein Antrag auf Erhöhung gestellt wird, dieser nicht nur hinsichtlich der Höhe des verlangten Betrages, sondern auch hinsichtlich seiner sachlichen Berechtigung nach den Vorschriften des BEG zu prüfen- Es
 folgt dies auch aus dem Zweck dieser Bestimmung. Denn mit ihr soll nur die Möglichkeit geschaffen werden, jeden Geschädigten, auch wenn sein Schadensfall schon vor Inkrafttreten des BEG rechtskräftig geregelt ist, nicht ungünstiger? aber auch nicht günstiger zu behendein, al3 wenn über seinen Entschädigungsantrag erst nach Inkrafttreten des BEG entschieden würde. Es läßt sich auch nicht sagen? daß es seit Inkrafttreten des BEG eine Rente nach' Landesrecht nicht mehr gebe» Zunächst steht dem die Bestimmung des Art III Nr 12 ÄndG entgegen, derzufolge es bei rechtskräftiger Festsetzung einer Entschädigung vor Inkrafttreten des iinderungsgesetzes bei dieser zugunsten des Berechtigten sein Bewenden behalten soll. Sodann spricht hiergegen die Bestimmung des § 228 Abs 2 Satz 2 BEG über die Aufrechterhaltung weitergehender landesrechtlicher Ansprüche, ferner daß es jedem Berechtigten, dem auf Grund der landesrechtlichen Bestimmungen eine Entschädigung zugebilligt ist, wie sich aus dem Gebrauch des Wortes ’’kann” im § 234 Abs I BEG ergibt, freigestellt ist, einen neuen Ent-Schädigungsantrag zu stellen und daß nach § 230 BEG wiederkehrende Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften solange weiter zu gewähren sind, bis Leistungen nach dem BEG gewährt werden. Daß nach § 234 Abs 2 BEG wiederkehrende Leistungen auf Grund des BEG von Amts wegen neu festzusetzen sind, zwingt auch nicht zu einer anderen Beurteilung? denn diese Bestimmung soll den Berechtigter nur von der Notwendigkeit einer eigenen Prüfung und Antragstellung hinsichtlich wiederkehrender Leistungen befreien, läßt aber im übrigen klar erkennen, daß es sich um Leistungen "auf Grund des BEG" handeln muß. Schließlich ist auch die Rechtslage, wie sie auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes entsprechend dessen §§ 107.. 91 Abs 4 Satz 2 war, durch das Bundesentschä-digungsgesetz nicht grundlegend geändert worden. Es ist
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lediglich die Mindestgrenze von 5 v-EL in Portfall gekommen; die für eine Erhöhung vorgesehrleben war* ferner das Erfordernis einer Antrags!eilung auch bei wiederkehrenden Leistungen und schließlich die beschränkte Nachprüfbarkeit der Entscheidungen der Entschädigungsbehörden Uber Erhöhungsanträge durch das Gericht. Hinsichtlich der Rechtslage nach dem Bundesergänzungs-gesetz hat aber der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß bei einem Antrag auf Erhöhung von rechtskräftig festgesetzten Entschädigungen stets auch zu prüfen war, ob auf Grund der Bestimmungen des BErgG eine Entschädigung zustand (vgl insbes das Ja HzW 56, 60^0 abgedruckte Urteil des Senats), Es kann angenommen werden, daß der Gesetzgeber, dem diese Entscheidung bekannt gewesen ist, § 234 BEG anders gefaßt hätte, wenn er eine solche Auslegung des Gesetzes nicht für zutreffend gehalten hätte.
Die Revision mußte daher zu einer Aufhebung des Berufungsurteils insoweit führen, als dieses eine Erhöhung der dem Kläger durch den Kreissonderhilfsausschuß zugesprochenen Rente angeordnet hat. Auch war in• diesem Umfang die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 225 BEG, §§ 97> 91 ZPO.
Schmidt
 Ascher
v. Werner
 Wüstenberg Wilden