Das Urteil des 17- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12« Dezember 1955 wird, soweit es dem Kläger eine Entschädigung für Schaden im Vermögen in Höhe von 2.205*— DM und im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen in Höhe von 2.890,— DM versagt und hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten aufgehoben. der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. An einem Sonntag Ende November 1943 wurde nach der Darstellung des Klägers in seiner Abwesenheit sein Laden von der Straße her gewaltsam geöffnet und das Inventar unter weitgehender Zerstörung in den hinter dem Laden liegenden Raum geschafft. Insbesondere habe er den von ihm verlangten Beitritt zur NSDAP oder zu einer ihrer Organisationen abgelehnt und trotz Aufforderung keine Zahlungen für das Winterhilf swerk geleistet. die Hakenkreuzfahne zu hissen und ein Plakat im Geschäft anzubringen, wonach Juden das Betreten des Ladens untersagt werde« Die zuletztgenannte Weigerung habe dazu geführt, daß sein Laden durch den Ortsgruppenleiter L^m^, einen Zellenleiter und verschiedene Parteiangehörige geräumt worden sei. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Entschädigung versagt, weil er kein Verfolgter im Sinne des § 1 Abs 1 BErgG sei und außerdem der SED angehört habe. rnrnmm******mmwr*<r» «*»^*4»»«» JMmmi»«» *■ >i‘ iiiiihw Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß er eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen habe. Es hat jedoch verneint, daß diese politische Überzeugung dem nationalsozialistischen Verfolger bekannt geworden sei und Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn ausgelöst habe« Das Berufungsgericht ist hierbei der Auffassung, daß die gegen den Kläger nach dessen Darstellung angewandten Maßnahmen solche gewesen seien, mit denen nicht ein politischer Gegner, sondern allenfalls ein als "renitent" Angesehener betroffen und zugleich ein Angehöriger der NSDAP begünstigt werden sollte und daß das Vorgehen des Ortsgruppenleiters ein von der Staatsführung nicht gebilligter Übergriff eines einzelnen Parteifunktionärs gewesen sei* ablehnend gegenüberstanden, sind eben wegen ihrer "Renitenz" grundsätzlich als politische Gegner angesehen worden, Beehtsirrig ist es sodann, wenn das Berufungsgericht unter nationalsozialistischen Gewaltmaßnah- * men nur solche verstehen will, die im Sinne der Staatsführung gelegen haben. Hach dieser •öestimmung ist u.a. nur erforderlich, daß die Ge-waltmaßnahmen auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers der NSDAP gegen den Verfolgten gerichtet worden sind. Das Berufungsurteil mußte daher, soweit der Kläger in der &eVisionsinstanz noch eine Entschädigung begehrt, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob der Kläger im Ostsektor von Berlin Vorschub' im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG geleistet hat (vgl hierzu insbes NJW RzW 55, 249^)*
das Nachschlagewerk !
Ficht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetzi BErgG § 1 Abs 3
Rechtssatz; Auch Willkürakte eines Amtsträgers der NSDAP oder Akte des Amtsträgers, die nicht im Sinne der nationalsozialistischen Staatsführung gelegen haben,/{sind Gewaltraaßnahmen im Sinne des § 1 Abs 3',BBrgG^>v
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Aktenzeichens IV ZR 47/56 Urteil des BGH vom 7. Juli 1956
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Verkündet am 7. Juli 1956 Schonn, Justo Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Warnen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtestreit
>des Kaufmanns Johannes S
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Klägers und Revisionsklägers *
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
das land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 35> Potsdamer Sti’aße 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rj
htsanwalt Dr,
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hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Das Urteil des 17- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12« Dezember 1955 wird, soweit es dem Kläger eine Entschädigung für Schaden im Vermögen in Höhe von 2.205*— DM und im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen in Höhe von 2.890,— DM versagt und hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten aufgehoben. Insoweit wird
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der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der im Jahre 1891 in Berlin geborene und dort wohnhafte Kläger hatte als gelernter Elektriker seit dem Jahre 1925 einen Elektro-Handwerks- “und -Handelsbetrieb, der sich zuletzt in einem Ladengeschäft in der Reichsstraße in Charlottenburg befand. Im März 1943 wurde auf Grund einer Verfügung der Gauwirtschaftskammer in Berlin der Handelsbetrieb geschlossen und der Warenbestand für beschlagnahmt erklärt. Den Handwerksbetrieb konnte der Kläger, was er auch tat, weiter fortsetzen. An einem Sonntag Ende November 1943 wurde nach der Darstellung des Klägers in seiner Abwesenheit sein Laden von der Straße her gewaltsam geöffnet und das Inventar unter weitgehender Zerstörung in den hinter dem Laden liegenden Raum geschafft. In den Laden selbst wurde ein Eeinkost-Einzelhandelsbetrieb eitfgewiesen, der einem Mitglied der NSDAP gehörte. Bemühungen, den Laden wieder zu bekommen, will der Kläger auf Grund ihm mitgeteilter Drohungen des Ortsgruppenleiters aufgegeben und seine Sachen daraufhin anderweitig untergebracht haben,
Wegen der Verdrängung aus dem Laden und der Beschädigung des Inventars hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus Vermögensschaden in Höhe von 2.205,— DM und aus Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht, den er dort mit 25.000,— DM bemessen hat. Er behauptet, aus innerer Ablehnung heraus dem Nationalsozialismus passiven Widerstand geleistet zu haben. Insbesondere habe er den von ihm verlangten Beitritt zur NSDAP oder zu einer ihrer Organisationen abgelehnt und trotz Aufforderung keine Zahlungen für das Winterhilf swerk geleistet. Außerdem habe er sich geweigert,
die Hakenkreuzfahne zu hissen und ein Plakat im Geschäft anzubringen, wonach Juden das Betreten des Ladens untersagt werde« Die zuletztgenannte Weigerung habe dazu geführt, daß sein Laden durch den Ortsgruppenleiter L^m^, einen Zellenleiter und verschiedene Parteiangehörige geräumt worden sei.
Hach dem Zusammenbruch ist der Kläger im Jahre 1946 der SED beigetreten; er war in der Zeit von 1948 bis 1950 im sowjetischen Sektor Berlins angestellt und zwar als Sachbearbeiter bei der Deutschen Treuhandverwaltung, als Referent und Abteilungsleiter bei dem Magistrat des sowjetischen Sektors und in der Schrott-Abteilung des Industrie-und Handelskontors, Die ihm angebotene Stelle eines stellvertretenden Leiters der Handelszentrale für Schrott und Altstoffe will der Kläger abgelehnt haben, weil ihre Übertragung von seinem Umzüge nach dem sowjetischen Sektor Berlins abhängig gemacht worden sei. Seit August 1952 will er der SED nicht mehr angehören.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Entschädigung versagt, weil er kein Verfolgter im Sinne des § 1 Abs 1 BErgG sei und außerdem der SED angehört habe. Das Landgericht hat aus letzterem Grunde seine Klage abgewiesen. Seine hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger ßine Entschädigung wegen eines Vermögens Schadens in Höhe von 2.205,— DM und wegen eines Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in Höhe von 2.890,— DM.
Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe ?
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Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß er eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen habe. Es hat jedoch verneint, daß diese politische Überzeugung dem nationalsozialistischen Verfolger bekannt geworden sei und Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn ausgelöst habe« Das Berufungsgericht ist hierbei der Auffassung, daß die gegen den Kläger nach dessen Darstellung angewandten Maßnahmen solche gewesen seien, mit denen nicht ein politischer Gegner, sondern allenfalls ein als "renitent" Angesehener betroffen und zugleich ein Angehöriger der NSDAP begünstigt werden sollte und daß das Vorgehen des Ortsgruppenleiters ein von der Staatsführung nicht gebilligter Übergriff eines einzelnen Parteifunktionärs gewesen sei*
Die von der Bevision hiergegen erhobenen Bügen sind begründet. Wenn man, wie das Berufungsgericht es tut. davon ausgeht, daß der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung gehabt und daß er dieser auch nach außen hin erkennbar durch Ablehnung eines Beitritts zur NSDAP oder einer ihrer Organisationen, eines Hissens der Hakenkreuzfahne, des Anbringens eines judenfeindlichen Schildes und der Zahlung von Beiträgen für das Winterhilf sv/erk Ausdruck verliehen hat, so muß nach den allgemeinen Erfahrungen aus der Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus davon ausgegangen werden, daß der nationalsozialistische Verfolger auch die politische Überzeugung des Verfolgten erkannt hat. Denn Personen, die dem Nationalsozialismus
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ablehnend gegenüberstanden, sind eben wegen ihrer "Renitenz" grundsätzlich als politische Gegner angesehen worden,
Beehtsirrig ist es sodann, wenn das Berufungsgericht unter nationalsozialistischen Gewaltmaßnah- * men nur solche verstehen will, die im Sinne der Staatsführung gelegen haben. Abgesehen davon, daß die Staatsführung in damaliger Zeit weitgehend von Willkürakten der politischen Gewalthaber beeinflußt war, kennt § 1 Abs 3 BErgG bei der Bestimmung des Begriffs nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen einen derartigen Unterschied nicht. Hach dieser •öestimmung ist u.a. nur erforderlich, daß die Ge-waltmaßnahmen auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers der NSDAP gegen den Verfolgten gerichtet worden sind. Liegt eine Gewaltmaßnahme des Ortsgruppenleiters gegen den Kläger vor, wie dieser geltend macht, so ist dies auch eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 Abs 1 BErgGc Eine in der vom Kläger behaupteten Art erfolgte Räumung seines Ladens würde somit eine Gewaltmaßnahme sein.
Das Berufungsurteil mußte daher, soweit der Kläger in der &eVisionsinstanz noch eine Entschädigung begehrt, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob die tatsächlichen Behauptungen des Klägers zutreffen. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob der Kläger im Ostsektor von Berlin Vorschub' im Sinne des § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG geleistet hat (vgl hierzu insbes NJW RzW 55, 249^)*
2>ie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 87 BEG.
Schmidt Ascher v* Werner Scheffler Wüstenberg
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