BGB § 138 Rechtssatz': Auch wenn ein Darlehensgeber durch die Gewährung eines Darlehens Beistand zu einer schweren Entziehung geleistet 4 hat {i.rt 30, 48 Abs 2 REG), braucht ein Verstoss ge/ten die %; guten Sitten im Sinne des § 138 BGB noch nicht vorzuliegen;,.< machten Rückerstattungsverfahren haben die Kläger sich verpflichtet, das Grundstück den Berechtigten zurückzuerstatten, Sodann ist von der Wiedergutmachungskammer, des Landgerichts in Nürnberg rechtskräftig festgestellt worden, das^die Hypothek der Beklagten nur in Höhe von 1*310,— RM als dingliche Belastung ab 30«, Juli 1940 bestehen geblieben ist, und dass die Beklagte an den Rückgewähransprüqhen der Kläger gegen die Erben Art 47 REG (amerikanische Zone) kein Pfandrecht aus Art 48 REG hat Die letztere Entscheidung ist damit begründet, dass die Beklagte zu einer schweren Ent2iehutf im Sinne des Art 30 REG durch Barlehensgewährung den Klägern Beistand geleistet habe, weil die Kläger erst durch dieses . machungskammer dahingestellt gelassen und ausgesprochen, dass die persönliche Forderung der Beklagten gegen die Kläger aus der Gewährung des Barlehens durch diese Entscheidung nicht berührt werde«. Bie Beklagte hat auf Grund der Ziffer 4 i der Barlehens-' bedingungen das Hypothekendarlehen gekündigt, weil'durch die^v Rückerstattung des Grundstücks an die Erben Eigentumswechsel eingetreten sei und der neue Eigentümer nidfffc ^ die persönliche Haftung für das Barlehen übernommen habe. Sie sind der Auffassung, dass die Darlehensgewährung gegen die guten Sitten verstossen habe, die Beklagte im übrigen auch kein Kündigungsrecht besitze, da bei einer Rückerstattung der Eigentümer nicht wechsele. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht,dass aus den Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes sich nichts für einen Verlust der persönlichen Forderung der Beklagten gegen die Kläger ergebe, sondern dass ein solchem grundsätzlich nur aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des § 138 BGB, hergeleitet werden könne. Einen Verstoss gegen die guten Sitten, der zu einer Richtigkeit des Darlehens fuhren könne, sieht das Gericht jedoch nicht als gegeben an, da es an einer inneren Beziehung des Darlehensgeschäfts zu dem sittenwidrigen Eigentumserwerb der Kläger fehle, es sich vielmehr bei der Gewährung des Darlehens nur um ein zu normalen Bedingungen abgeschlossenes und für Hypothekenbanken übliches Bankgeschäft gehandelt habe* um ein derartiges Recht handelt, das nur in Höhe von 1.310, KM als dingliche Belastung des rückerstatteten Grundstückj bestehen geblieben ist« Art 48 trifft jedoch keine Bestimmung hinsichtlich des Portbestandes oder Wegfalls der persönli^ chen Forderung eines Dritten,,die durch den Gegenstand dä Rückerstattung dinglich gesichert war. Er regelt vielmehr^ nur die Frage der dinglichen Sicherung für den Fall, dasf eine solche nicht am Gegenstand der Rückerstattung besteh bleibt« Diese Sicherung soll sich dann an den Rückgewähr^ und Rückgriffsansprüchen des Rückerstattungspflichtigen fortsetzen, es sei denn, dass es sich um Rechte solcher Personen handelt, die durch Darlehensgewährung zu einer schweren Entziehung Beistand geleistet haben. 2« Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob die Darlehensgewährung gegen die guten Sitten verstiess und ob sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 138 BGB) nichtig ist Entgegen der Auffassung der .Revision hat es aber diese Frage zu Recht verneint. guten Sitten dann vor, wenn das Rechtsgeschäft sich nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck erhellenden GesamtCharakter als sittenwidrig darstellt (BGB RGRK Anm 1 Abs 2 zu § 138 S 269 und die dort aufgeführte Rechtsprechung)* Hierbei ist nicht erforderlich, dass der.Handelnde sich der Sittenwidrigkeit seines Tuns bewusst ist. eines gegen die guten Sitten verstossenden Kaufvertrages erblicken, dessen Abschluss oder Durchführung ohne das von der Beklagten gewährte Darlehen und ohne dessen Einzahlung auf das Sonderkonto der Geheimen Staatspolizei nicht möglich gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Abschluss eines sittenwidrigen Geschäfts ohne Darlehensgewährung nicht möglich gewesen wäre, reicht für sich allein nicht dazu aus, um die Darlehensgewährung unsittlich zu machen» Es reicht dazu auch nicht schon die Kenntnis des Darlehensgebers -aus, dass das von ihm gewährte Darlehen fifr einen sittenwidrigen Zweck verwendet werden soll (vgl insbesondere RGZ 63, 346 f /55Ö/ *. Eine Absicht der Beklagten, durch die Gewährung des Darlehens oder dessen Zahlung auf das Sonderkonto dem Rückerstattungsberechtigten seinen Grundbesitz zu entziehen, ist nicht festgestellt« Aufl in Anm 2 zu Art 48 S 179, vertretenen Auffassung nicht dazu aus, in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoss gegen die guten Sitten zu erblicken, wie ja auch Art 48 Abs 2 selbst bei einer schweren Entziehung nicht % Die Hingabe kann sich aber nicht nur durch Übergabe der Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer, sondern bei entsprechender Abrede auch an einen Dritten vollziehen (vgl BGB RGRK Anm 3 .za § 607 S 293) • Dass die Darlehensgewährung als solche nicht ': sittenwidrig war, ist bereits oben za 2 ausgeführt.
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: R3G (amerikanische Zone) Art 48 Abs 2s
BGB § 138
Rechtssatz': Auch wenn ein Darlehensgeber durch die Gewährung eines
Darlehens Beistand zu einer schweren Entziehung geleistet 4 hat {i.rt 30, 48 Abs 2 REG), braucht ein Verstoss ge/ten die %; guten Sitten im Sinne des § 138 BGB noch nicht vorzuliegen;,.< Erforderlich ist vielmehr, dass der Darlehensgeber selbst mit der Hingabe des Geldes einen Sittenverstoss herbeifühT^ ren, fördern oder zu eigenem Vorteil ausnutzen wollte«
Aktenzeichen: IV ZR 47/54 * • '
Urteil des BGH vom 14* Juni 1954 OLG Nürnberg ;
17 ZB 4-7/54
Verkündet am 14. Juni 1954 Symalla , Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
In dem [Rechtsstreit
des Facharztes Dr, Ku^^KppHflP^fc und dessen Ehefrau ICäthe geb. H^B^str. ^ 0,
Kläger, Berufungs- und RevisionsKläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
BBpHHBHHIHHHB in HBHBfc, PppH^stras^e
gesetzlich vertreten durch ihreJVorstandsmitglieder Br. Wilhelm und Karl bPHP§, üppppl, P^^pp|str. f}9
Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Br. Kregel, Br. v. Werner, Scheffler und Y/üstenberg
für Recht erkannts
Bie Revision der Kläger gegen des Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 19* November 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Im Zusammenhang mit einer Aktion der nationalsozialistischen Gauleitung in den jüdischen Grundbesitz
haben die Kläger durch notariellen Vertrag vom 5- April 1940 von dem Fabrikanten einem Juden, dessen in
belegenen Grundbesitz erworVen- Diesen hatten sie bereits seit dem 8- Dezember 1938 auf Grund einer später *äls irrig" bezeichneten Maßnahme der Gauleitung in Besitz- In dem notariellen Vertrag wurde der Kaufpreis auf 60-000,— RM festgesetzte Von ihm war ein Restbetrag von 30-000,— RM bis zu dem 1» Juli 1940 auf ein Sonderkonto der Geheimen Staatspolizei bei der in einzuzahlen- Um diesen
Betrag zahlen zu können, traten die Kläger an die Beklagte mit der Bitte heran, ihnen ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren, das auf dem von ihnen erworbenen Anwesen hypotheka-f risch sichergestellt werden sollteDie Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 19*/20- April 1940 hierzu bereit-Am 20, Mai 1940 wurde von den Klägern eine notarielle Schuld-urkunde errichtet, in der sie sich als Schuldner eines Darlehens von 30-000,— RM bekannten, sich verpflichteten, dieses Darlehen mit 5 & jährlich zu verzinsen und mit 1 # jährlich zu tilgen und sich wegen der Zahlungsansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarfen- Am 30- Juli 1940 wurden die Kläger als Eigentümer und anschliessend daran die Hypothek von 30-000,— RM zugunsten der Beklagten eingetragen- Am 17- August 1940 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie die Darlehensvaluta ihrem Konto gutgebracht habe und entsprechend ihrem am gleichen Tage erteilten Auftrag einen Teil der Darlehensvaluta für Rechnung der Kläger auf das Sonderkonto der Geheimen Staatspolizei überweisen werde-
In einem von den Erben des Herrn Hl
anhängig ge-
machten Rückerstattungsverfahren haben die Kläger sich verpflichtet, das Grundstück den Berechtigten zurückzuerstatten, Sodann ist von der Wiedergutmachungskammer, des Landgerichts in Nürnberg rechtskräftig festgestellt worden, das^die Hypothek der Beklagten nur in Höhe von 1*310,— RM als dingliche Belastung ab 30«, Juli 1940 bestehen geblieben ist, und dass die Beklagte an den Rückgewähransprüqhen der Kläger gegen die Erben Art 47 REG (amerikanische Zone) kein
Pfandrecht aus Art 48 REG hat Die letztere Entscheidung ist damit begründet, dass die Beklagte zu einer schweren Ent2iehutf im Sinne des Art 30 REG durch Barlehensgewährung den Klägern Beistand geleistet habe, weil die Kläger erst durch dieses . Barlehen in üie Lage versetzt worden seien, das Grundstück zu erwerben, und weil die Beklagte Kenntnis von den sittenwidri ArisierungsVorgängen gehabt hätte. Ob das Barlehensgeschäft selbst gegen die guten Sitten verstösst, hat die Wiedergut-
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machungskammer dahingestellt gelassen und ausgesprochen, dass die persönliche Forderung der Beklagten gegen die Kläger aus der Gewährung des Barlehens durch diese Entscheidung nicht berührt werde«. Bie Wiedergutmachungsorgane seien nämlich nicht zuständig, hierüber zu befinden«.
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Bie Beklagte hat auf Grund der Ziffer 4 i der Barlehens-' bedingungen das Hypothekendarlehen gekündigt, weil'durch die^v Rückerstattung des Grundstücks an die Erben Eigentumswechsel eingetreten sei und der neue Eigentümer nidfffc ^ die persönliche Haftung für das Barlehen übernommen habe. Aull Grund einer der Beklagten erteilten vollstreckbare^ Ausferti^t & gung der Schuld urkunde vom 20. Mai 1940 über den im Verhältniöf^ von 10 : 1 auf 3.000,— BM umgestellten Schuldbetrag hat sie wegen dieser Forderung nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung bei den Klägern vorgenommen.
Die Kläger haben beantragt, die Vollstreckung aus der Schuldurkunde für unzulässig zu erklären. Sie sind der Auffassung, dass die Darlehensgewährung gegen die guten Sitten verstossen habe, die Beklagte im übrigen auch kein Kündigungsrecht besitze, da bei einer Rückerstattung der Eigentümer nicht wechsele. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter*
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe die Zusammenhänge des Erwerbs des Grundstücks mit den Maßnahmen der Gauleitung zur Arisierung des jüdischen Grundbesitzes gekannt. Sie habe den Klägern trotz dieser Kenntnis das Darlehen gewährt. Dadurch habe sie die Kläger in die läge versetzt, das Grundstück im Wege einer schweren Entziehung zu erwerben. Bei Abschluss des Darlehensvertrages sei di schwere Entziehung noch nicht vollendet gewesen. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht,dass aus den Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes sich nichts für einen Verlust der persönlichen Forderung der Beklagten gegen die Kläger ergebe, sondern dass ein solchem grundsätzlich nur aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des § 138 BGB, hergeleitet werden könne. Einen Verstoss gegen die guten Sitten, der zu einer Richtigkeit des Darlehens fuhren könne, sieht das Gericht jedoch nicht als gegeben an, da es an einer inneren Beziehung des Darlehensgeschäfts zu dem sittenwidrigen Eigentumserwerb der Kläger fehle, es sich vielmehr bei der Gewährung des Darlehens nur um ein zu normalen Bedingungen abgeschlossenes und für Hypothekenbanken übliches Bankgeschäft gehandelt habe*
Io Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass aus den Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes nichts für einen Verlust de.r Forderung der Beklagten hergeleitet werden könne, ist zuzustimmen« Grundsätzlich will das Rücker-stattungsgesetz nur die Rechtsbeziehungen des Rückerstattungsberechtigten regeln. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält, abgesehen von Art 47 über die Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seine Rechtsvorgänger, nur der Art 48 über die dinglichen Rechte dritte? Personen an einem entzogenen Vermögensgegenstand, die nach dem Rückerstattungsgesetz dem Rückerstattungsberechtigten gegenüber nicht bestehen bleiben« lediglich diese Bestimmte kann daher auf den hier vorliegenden Pall angewendet werdet da es sich bei der Hypothekenforderung der Beklagten nach der rechtskräftigen Entscheidung der Wiedergutmachungskemoe? um ein derartiges Recht handelt, das nur in Höhe von 1.310, KM als dingliche Belastung des rückerstatteten Grundstückj bestehen geblieben ist« Art 48 trifft jedoch keine Bestimmung hinsichtlich des Portbestandes oder Wegfalls der persönli^ chen Forderung eines Dritten,,die durch den Gegenstand dä Rückerstattung dinglich gesichert war. Er regelt vielmehr^ nur die Frage der dinglichen Sicherung für den Fall, dasf eine solche nicht am Gegenstand der Rückerstattung besteh bleibt« Diese Sicherung soll sich dann an den Rückgewähr^ und Rückgriffsansprüchen des Rückerstattungspflichtigen fortsetzen, es sei denn, dass es sich um Rechte solcher Personen handelt, die durch Darlehensgewährung zu einer schweren Entziehung Beistand geleistet haben. Nach dem Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung wird, selbst wenn eine Beästandsleistung zu einer schweren Entziehung vorlie|j| die Darlehensforderung damit noch nicht etwa' hinfällig, sondern es soll ihr nur die sonst gewährte dingliche Si-
cherung an den Rückgewähr- und Rückgriffsansprüchen des Rückerstattangspflichtigen genommen werden« Der Darlehensgeber soll sich daher wegen solcher Ansprüche nar an den Rückerstattangspflichtigen persönlich halten können, was leicht dazu führen kann, dass die Ansprüche nicht befriedigt werden (vgl Goetze Anm 2 za Art 48 REG S 284).
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2« Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob die Darlehensgewährung gegen die guten Sitten verstiess und ob sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 138 BGB) nichtig ist Entgegen der Auffassung der .Revision hat es aber diese Frage zu Recht verneint. Nach feststehender Rechtsprechung liegt ein Verstoss gegen die . guten Sitten dann vor, wenn das Rechtsgeschäft sich nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck erhellenden GesamtCharakter als sittenwidrig darstellt (BGB RGRK Anm 1 Abs 2 zu § 138 S 269 und die dort aufgeführte Rechtsprechung)* Hierbei ist nicht erforderlich, dass der.Handelnde sich der Sittenwidrigkeit seines Tuns bewusst ist. Es genügt, dass er die Tatumstände kennt, die seine Handlung zu einer sittenwidrigen machen (vgl RGRK aaO>*
Die Gewährung eines Darlehens zu vom Berufungsgericht als allgemein üblich festgestellten Bedingungen ist ebensowenig sittenwidrig wie der Beweggrund, Gelder des Deckungsstocks eines Pfandbriefinstitute, wie es die Beklagte ist, in Gestalt von Hypotheken auszuleihen. Eine Sittenwidrigkeit könnte sich daher.nur im Zusammenhang mit dem durch die Darlehensgewährung verfolgten Zweck ergeben. Die Revision will diesen Zweck in der Förderung
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eines gegen die guten Sitten verstossenden Kaufvertrages erblicken, dessen Abschluss oder Durchführung ohne das von der Beklagten gewährte Darlehen und ohne dessen Einzahlung auf das Sonderkonto der Geheimen Staatspolizei nicht möglich gewesen wäre.
Die Tatsache, dass der Abschluss eines sittenwidrigen Geschäfts ohne Darlehensgewährung nicht möglich gewesen wäre, reicht für sich allein nicht dazu aus, um die Darlehensgewährung unsittlich zu machen» Es reicht dazu auch nicht schon die Kenntnis des Darlehensgebers -aus, dass das von ihm gewährte Darlehen fifr einen sittenwidrigen Zweck verwendet werden soll (vgl insbesondere RGZ 63, 346 f /55Ö/ *. und 71, 192 f /T947)* Erforderlich ist vielmehr, dass eine innere Beziehung zwischen der Darlehensgewährung und dem unsittlichen Zweck vorliegt, in der Weise, dass der Darlehen? geber selbst mit der Hingabe des Geldes den Sittenverstoß herbeiführen, fördern oder zu eigenem Vorteil ausnutzen willi (vgl RGRK aaO S 272, Soergel 8, Aufl § 158 BGB Anm 5 und 6 S 353). * :t
Diese Voraussetzung ist aber nach den ohne Rechtsver-stoss getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Die Beklagte ist an dem von den Klägern geschlossen nen Kaufvertrag selbst nicht beteiligt gewesen» Erst nach Afok». Schluss des Kaufvertrages haben die Kläger sich an die Be-? ^ klagte gewandt, die am 19./20. April 1940 sich zur Gewäh- ft rung des Darlehens bereit erklärte» Das Darlehen selbst mvt de im Rahmen des normalen Bankgeschäfts unter den für eine! Hypothekenbank Üblichen Bedingungen gegeben. Die Überweisung auf das Sonderkonto der Geheimen Staatspolizei ist in Ausführung eines von den Klägern erteilten Auftrages zur Erfül
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lung einer von beiden Parteien angenommenen Verpflichtung der Kläger erfolgt, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kläger bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren. Eine Absicht der Beklagten, durch die Gewährung des Darlehens oder dessen Zahlung auf das Sonderkonto dem Rückerstattungsberechtigten seinen Grundbesitz zu entziehen, ist nicht festgestellt«
Entgegen der Auffassung der Revision hat daher weder die Darlehenszusage der Beklagten noch die Verlautbarung der Schuldurkunde noch die Zahlung der Darlehensvaluta gegen die guten Sitten verstossen. Die Tatsache, dass die Beklagte nach der Entscheidung der Wiedergutmachungskammer durch die Darlehensgewährung Beistand im Sinne des Art 48 Abs 2 REG geleistet habe, reicht entgegen der von Godin, Rückerstattungsgesetze 2. Aufl in Anm 2 zu Art 48 S 179, vertretenen Auffassung nicht dazu aus, in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoss gegen die guten Sitten zu erblicken, wie ja
auch Art 48 Abs 2 selbst bei einer schweren Entziehung nicht %
etwa die Nichtigkeit der persönlichen Ansprüche des Dritten gegen den Rückerstattungspflichtigen anordnet, sondern nur den Eortfall ihrer dinglichen Sicherung und auch die Wiedergutmachungskammer den Portbestand der Hypothek der Beklagten in Höhe von 1.510,— RM als dingliche Belastung zugelassen hat«
3o Auch das von der Revision geäusserte Bedenken über die Entstehung eines Zahlungsanspruchs aus der Überweisung auf das Sonderkonto der Gestapo ist unbegründet- Zwar ist das Darlehen ein Realvertrag, der durch die Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen .zustande kommt. Die Hingabe kann sich aber nicht nur durch Übergabe der Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer, sondern bei entsprechender
Abrede auch an einen Dritten vollziehen (vgl BGB RGRK Anm 3 .za § 607 S 293) • Dass die Darlehensgewährung als solche nicht ': sittenwidrig war, ist bereits oben za 2 ausgeführt.
4o Schliesslich ist sach die Aaffassang des Berufungsge-richts, dass aaf Grand der vereinbarten Darlehensbedingongen (Ziffer 4 i) die Beklagte eine sofortige Rückzahlung des zutreffend im Verhältnis von 10 s 1 umgestellten Darlehens ver-4 langen kann, rechtlich bedenkenfrei. Eine Rückerstattung ist einem Eigentumswechsel gleichzusetzen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Rügen. Die Präge, ob der Beklagten Bereiche-rungsanspräche zustehen und ob diesen etwa die §§ 817 und 818 : BGB entgegenstehen, bedarf, da die Forderung der Beklagten, wegen der die Zwangsvollstreckung vorgenommen ist, schon hach § 607 Abs 1 BGB gerechtfertigt ist, keiner Entscheidung. -
Die Revision war vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurllckzuweisen.
Schmidt Kregel v.Werner
Scheffl.er Wüstenberg