Ist eine Minderjährige zu einem Mann in Liebesbeziehungen getreten, haben beide einander ein ernstliches Eheversprechen gegeben, können sie aber dieses Versprechen zunächst nicht einlösen, weil der Vater, dem die wirtschaftliche Stellung des Mannes nicht zu seiner Eataiiie passt, die Heiratsgenehmigung verweigert, und zieht deswegen die Minderjährige zu der Familie des Mannes, um dort ihre Volljährigkeit abzuwarten und dann zu heiraten, so kann die Fortsetzung des Liebesverhältnisses bis zur Eheschliessung jedenfalls von dem Zeitpunkt an nicht mehr als unsittlicher Lebenswandel angesehen werden,, in dem die Minderjährige Mutter eines von dem Mann empfangenen Kindes geworden ist und damit für sie die sittliche Pflicht ent- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3-Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bersch, Raske, Br.Hartz, Johannsen und Scheffler für Recht erkannt: I, Die Revision rügt in erster Linie eine Verletzung des § 128 Abs 2 ZPO, nach welchem das Gericht mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Die dem Gericht durch § 128 Abs 2 ZPO gegebene Befugnis, im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist ihm ohne jede Einschränkung gegeben, und es ist auch nichts ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens auf die Fälle zu beschränken, in denen es zur Vereinfachung und zur Verkürzung führt« Dies verbietet sich allein aus der Erwägung heraus, dass zur Zeit der Abgabe der ;“inverständniserklarungen in aller Regel nicht' zu übersehen sein wird, ob das schriftliche Verfahren zu einer Verzögerung führen wird. Die einzige Einschränkung, die von der .Rechtsprechung gemacht werden ist, geht dahin, dass nach stattgehabter mündlicher Verhandlung nicht schriftlich entschieden werden darf, wenn nur auf Grund des zur Zeit dieser mündlichen Verhandlung vorliegenden Sachund Streitstoffes entschieden werden soll, weiteres Vorbringen also nicht beabsichtigt ist. Wie das Reichsgericht in RGZ 133, 215 ff ausge*-führt hat, haben in einem solchen Pall die Erklärungen der Parteien, mit schriftlicher Zustellung der Entscheidung einverstanden zu sein, nur den Sinn, dass an Stelle der nach § 310 ZPO vorgeschriebenen Porm der Verkündung die Form der schriftlichen Zustellung gewählt werden könne, was einen unheilbaren Verstoß gegen die zwingende Bestimmung des § 310 ZPO darstelle,. Dass die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einem Termin erklärt haben, in dem sie hätten verhandeln können, ist unerheblich*. Dass nach dem Termin vom 7.November 1951 ein Richterwechsel eingetreten ist, ist ebenfalls unerheblich» Die Ansicht der Revision, der Zeitpunkt des Einverständnisses mit schriftlicher Erklärung müsse der Schlußverhandlung im mündlichen Verfahren gleichgesetzt werden, entbehrt nicht nur einer Begründung im Gesetz, es fehlt ihr auch die innere Berechtigung» II* Die Revision rügt in zweiter Linie eine Verletzung des materiellen Rechts» Sie sieht § 1621 Abs 2 BG-B dadurcli als verletzt an, dass das Berufungsgericht einmal das Verhalten der Ehefrau des Klägers als unsittlichen Lebenswandel im Sinne des § 2333 Kr 5 angesehen und dass es zweitens angenommen habe, diesen Lebenswandel habe die Ehefrau des Klägers auch noch in dem maßgebenden Zeitpunkt, nämlich bei der Eheschliessung, geführt. Im vorliegenden Fall müsse berücksichtigt werden, dass die Frau des Klägers die Liebesbeziehungen zu diesem aufgenommen habe, als sie erst 17 Jahre alt gewesen; dass sie das Liebesverhältnis hinter dem Rücken ihrer Eltern, bei denen sie gewohnt habe, unterhalten habe, obwohl sie sich klar darüber gewesen sei, dass ihr Verhalten im V/iderspruch zu der Lebensführung und sittlichen Haltung ihrer elterlichen Familie stündekund von ihren Eltern schärfstens mißbilligt würde; dass sie zur Verheimlichung ihres Tuns zu Lügen gegriffen habe; dass sie auch gewusst habe. dass eine Ehe mit dem Kläger* dessen wirtschaftliche Stellung nicht zu der ihrer Familie gepasst habe* von ihren Eltern sicher mißbilligt würde* und dass sie dann* als ihr Verhältnis bekannt geworden sei, trptz aller Ermahnungen des Beklagten das Verhältnis nicht aufgegeben habe und schliesslich zu den Eitern des Klägers gezogen sei, v/o dieser gewohnt habe. felhaft erscheinen; bedenklich ist insbesondere, dass das Berufungsgericht es als für..einen unsittlichen Lebenswandel sprechend angesehen hat, daß die Ehefrau des Kliigeis Kenntnis davon hatte, dass ihre Eltern ihre- Ehe mit dem Kläger wegen dessen zu der Familie der Eltern,nicht passender wirtschaftlicher Stellung mißbilligen würden, und daß sie das Verhältnis zu dem . Denn von Bedeutung könnte hierzu nur sein, ob sie selbst ernstlich die Absicht hatte,den Kläger zu heiraten, und ob sie'des festen Y/lllens des Klägers, sie zu heiraten, sicher sein konnte.'Bedenklich ist weiter, dass aas Berufungsgericht bei der Da der unsittliche Lebenswandel noch zur Zeit der Eheschliessung andauern muss, um dem aussteuerpflichtigen Vater ein Leistungsverweigerungs-recht zu geben (vgl RGZ 77 > 16'2), kann der Beklagte auf jene Umstände, die längere Zeit vor der Heirat des Klägers abgeschlossen waren, nicht ~iehr zurückgreifen, Es braucht hierauf aber nicht des näheren eingegangen zu werden, weil bei der Beurteilung des Verhaltens der Ehefrau des Klägers das Bex'ufungsge-richt dem Umstand, dass sie Anfang Januar 1950 vom Klägei erzeugtes Kind geboren hat, überhaupt nicht Rechnung getragen hat. Sollte selbst bis zu dem Beginn der Schwangerschaft oder bis zur Geburt in den Liebesbeziehungen der Ehefrau des Klägers zu diesem ein unsittlicher Lebenswandel zu erblicken sein, so erscheinen diese Beziehungen jedenfalls von da an in einem anderen Licht. 449/450), so sehr zurück, dass von einem unsittlichen Lebenswandel nicht mehr die Rede sein kann; dies muss, um so mehr gelten, als der Beklagte seiner feindlichen Einstellung gegenüber dem Kläger und den Heiratsabsichten seiner Tochter dadurch unzweideutig Ausdruck gegeben hatte, dass er die Genehmigung zur Ehc-schliessung verweigert hatte* Es stellte eine icht keineswegs einer solchen Annahme Ausdruck gegeben hat; es hat vielmehr dahingestellt sein lassen, ob der eingeklagte Geldbetrag wirklich zur Einrichtung eines eigenen Haushalts dienen solle, und nur ausgeführt, es müsste dies angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers bei ihren Schwiegereltern wohne, noch näher dargelegt werden. Dies steht nicht nur ausdrücklich im § 1620 BGB; es folgt auch unmittelbar aus dem Begriff der Aussteuer, der zwar nicht, wie der der Ausstattung, gesetzlich definiert ist (§ 1624 BGB), aber nach allger meiner Ansicht (RGRK Anm 1 zu § 1620; palahdt Anm 1 zu § 1620) dahin zu verstehen ist, dass er die zur Einrichtung des Haushalts gehörigen beweglichen Gegenstände umfasst. Solche Umstände hatte der Beklagte nicht vorgebracht; er hatte überhaupt nicht bestritten, dass die Ehefrau des Klägers ernstlich die Absicht gehabt habe, sich von dem eingeklagten Betrag eine Aussteuer anzuschaffen. Verfehlt ist seine Ansicht, die Tatsache, dass der Kläger und seine Erau bei den Eltern des Man_.es wohnten, sprächen gegen eine solche Ansicht. Es ist aber allgemein anerkannt, dass nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Eltern auch verpflichtet sein können, den zur Beschaffung der Sachen erforderlichen Geldbetrag zu gewähren (RGRK, Anm 1 zu § 1620; Palandt, Anm 4 zu § 1620; Kipp, Familienrecht, § 77 I 8; Staudinger; Anm 5 zu § 162Q).
Für das Nachschlagewerk ! Nicht xar die amtiicne Sammlung i
besetz? BGB § 1621c
Rechtssatz:
Ist eine Minderjährige zu einem Mann in Liebesbeziehungen getreten, haben beide einander ein ernstliches Eheversprechen gegeben, können sie aber dieses Versprechen zunächst nicht einlösen, weil der Vater, dem die wirtschaftliche Stellung des Mannes nicht zu seiner Eataiiie
passt, die Heiratsgenehmigung verweigert, und
zieht deswegen die Minderjährige zu der Familie des Mannes, um dort ihre Volljährigkeit abzuwarten und dann zu heiraten, so kann die Fortsetzung des Liebesverhältnisses bis zur Eheschliessung jedenfalls von dem Zeitpunkt an nicht mehr als unsittlicher Lebenswandel angesehen werden,, in dem die Minderjährige Mutter eines von dem Mann empfangenen Kindes geworden
ist und damit für sie die sittliche Pflicht ent-
stand, alles zu tun, um das Verhältnis mit dem Vater des Kindes sobald v/ie möglich zu .legalisieren* ,
Aktenzeichen; IV ZR 47/52
Urteil flea BGH. vom 3.Juli 1952 OLG. München.
IV za 47/52
Verkündet 3.Juli 1952 Klefct ,Justizangestellter Urkundsbeamter der Ge-Geschäftsstelle.
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Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
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des Schneiders Georg H BflBBstrasse
Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen den Dipl.Ing, Br.Karl Hans V/
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Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - prozessbevollmächtigter: Rechtsanwal*
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3-Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bersch, Raske, Br.Hartz, Johannsen und Scheffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 4*Bezember 1951 beschlossene, den Parteien am 12.Bezember 1951 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 3 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5.» Februar 1951 wird zurückgewiesen*
Die gesamten Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Der Kläger ist der Ehemann der am 9.Mai 1929 geborenen Tochter des Beklagten* Diese hatte seit ihrem 17* Lebensjahr ein Liebesverhältnis mit dem Kläger unterhalten; Aus diesem Verhältnis ging am 8*Januar 1950 ein Kind hervor* Da der Beklagte seine Einwilligung dazu verweigert hatte, dass seine Tochter die Ehe mit dem Kläger einging, hatte seine Tochter im November 1949 beim Vormundschaftsgericht beantragtdie Einwilligung zu ersetzen. Das Amtsgericht Bad Tölz gab dem Antrag statt; das Landgericht München II wies jedoch auf die Beschwerde der Eltern den Antrag zurück. Die geplante Eheschliessung unterblieb daher zunächst. Erst nachdem die Tochter des Beklagten volljährig geworden war, heiratete sie den Kläger am 5»August 1950.
Der Kläger verlangt mit der Klage, an seine Frau für die ihr zustehende Aussteuer 2 000.— DM nebst 4 # Einsen hieraus seit 5.8.1950 zu zahlen.
Das Landgericht München II hat der Klage stattge-geben.»
Das Oberlandesgericht München hat die Klage ab-gewiesen. 1
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
EntscheidungsAründes
I, Die Revision rügt in erster Linie eine Verletzung des § 128 Abs 2 ZPO, nach welchem das Gericht mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Sie führt hierzu aus? Das Berufungsgericht habe auf die Berufung des Beklagten Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 7-November 1951 aiibe-raumt. In diesem Termin seien die Parteien anwaltlich vertreten gewesen« Nach Prüfung der Pormalien hätten die Parteivertreter schriftliche Entscheidung beantragt.. Dementsprechend habe das Berufungsgericht beschlossen, schriftlich zu entscheiden« Die schriftliche Entscheidung sei dann auch ergangen? es hätten hierbei aber nicht die Richter mitgewirkt, die an der Sitzung vom 7« November 1951 teilgenominen hätten. Das schriftliche Verfahren dürfe nur angev/endet werden, wo es vereinfache und verkürze.. Im vorliegenden Pall hätten die Anträge verlesen werden können« Durch das eingeschlagene Verfahren sei eine Verzögerung eingetreten, auch habe dadurch die .Richterbank wechseln können«
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die dem Gericht durch § 128 Abs 2 ZPO gegebene Befugnis, im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist ihm ohne jede Einschränkung gegeben, und es ist auch nichts ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens auf die Fälle zu beschränken, in denen es zur Vereinfachung und zur Verkürzung führt« Dies verbietet sich allein aus der Erwägung heraus, dass zur Zeit der Abgabe der ;“inverständniserklarungen in aller Regel nicht' zu übersehen sein wird, ob das schriftliche Verfahren zu einer Verzögerung führen wird. Die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens würde also von einem zukünftigen ungewissen Umstand abhängen, Das Gericht müsste solchenfalls, falls die Sache im schriftlichen Verfahren verzögert wurde, in dem Augenblick, in dem es eine Verzögerung annimmt, Terrain zur mündlichen Verhandlung bestimmen, was in der Regel eine weitere
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Verzögerung bedeuten würde. Die einzige Einschränkung, die von der .Rechtsprechung gemacht werden ist, geht dahin, dass nach stattgehabter mündlicher Verhandlung nicht schriftlich entschieden werden darf, wenn nur auf Grund des zur Zeit dieser mündlichen Verhandlung vorliegenden Sachund Streitstoffes entschieden werden soll, weiteres Vorbringen also nicht beabsichtigt ist. Wie das Reichsgericht in RGZ 133, 215 ff ausge*-führt hat, haben in einem solchen Pall die Erklärungen der Parteien, mit schriftlicher Zustellung der Entscheidung einverstanden zu sein, nur den Sinn, dass an Stelle der nach § 310 ZPO vorgeschriebenen Porm der Verkündung die Form der schriftlichen Zustellung gewählt werden könne, was einen unheilbaren Verstoß gegen die zwingende Bestimmung des § 310 ZPO darstelle,. Grundsätzlich anders aber liegt es, wenn eine mündliche Verhandlung, auf Grund derer eine Entscheidung hätte verkündet werden können, nicht stattgefunden hat* Dann kommt ein Verstoß gegen § 310 ZPO nicht in Betracht. Dass die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einem Termin erklärt haben, in dem sie hätten verhandeln können, ist unerheblich*.
Dass nach dem Termin vom 7.November 1951 ein Richterwechsel eingetreten ist, ist ebenfalls unerheblich» Die Ansicht der Revision, der Zeitpunkt des Einverständnisses mit schriftlicher Erklärung müsse der Schlußverhandlung im mündlichen Verfahren gleichgesetzt werden, entbehrt nicht nur einer Begründung im Gesetz, es fehlt ihr auch die innere Berechtigung»
Dass nach Schluss einer mündlichen Verhandlung kein Richterwechsel zulässig ist, stellt sich als die selbst-
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verständliche Folge davon dar* dass die Entscheidung nur auf dieser Verhandlung beruht und nur die bei dieser Verhandlung mitv/irkenden Richter den Inhalt der Verhandlung kennen« Die Kenntnis vom Inhalt der Schriftsätze dagegen kann sich jeder Richter ohne weiteres und völlig unabhängig davon verschaffen, ob er an einem in der betreffenden Sache stattgehabten Termine teilgenommen hat«
II* Die Revision rügt in zweiter Linie eine Verletzung des materiellen Rechts» Sie sieht § 1621 Abs 2 BG-B dadurcli als verletzt an, dass das Berufungsgericht einmal das Verhalten der Ehefrau des Klägers als unsittlichen Lebenswandel im Sinne des § 2333 Kr 5 angesehen und dass es zweitens angenommen habe, diesen Lebenswandel habe die Ehefrau des Klägers auch noch in dem maßgebenden Zeitpunkt, nämlich bei der Eheschliessung, geführt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts Die Ansicht, Geschlechtsverkehr unter Verlobten gelte heute nicht mehr als unsittlich, könne in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden, es käme vielmehr wesentlich auf die Umstände des einzelnen Falles an. Im vorliegenden Fall müsse berücksichtigt werden, dass die Frau des Klägers die Liebesbeziehungen zu diesem aufgenommen habe, als sie erst 17 Jahre alt gewesen; dass sie das Liebesverhältnis hinter dem Rücken ihrer Eltern, bei denen sie gewohnt habe, unterhalten habe, obwohl sie sich klar darüber gewesen sei, dass ihr Verhalten im V/iderspruch zu der Lebensführung und sittlichen Haltung ihrer elterlichen Familie stündekund von ihren Eltern schärfstens mißbilligt würde; dass sie zur Verheimlichung ihres Tuns zu Lügen gegriffen habe; dass sie auch gewusst habe.
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dass eine Ehe mit dem Kläger* dessen wirtschaftliche Stellung nicht zu der ihrer Familie gepasst habe* von ihren Eltern sicher mißbilligt würde* und dass sie dann* als ihr Verhältnis bekannt geworden sei, trptz aller Ermahnungen des Beklagten das Verhältnis nicht aufgegeben habe und schliesslich zu den Eitern des Klägers gezogen sei, v/o dieser gewohnt habe. Das Jahre hindurch mit grosser Hartnäckigkeit aufrechterhaltene Diebesverhältnis veranschauliche auch einen festgewurzelten Hang zu dem unsittlichen Verhalten. Der unsittliche Lebenswandel habe auch noch zur Zeit det* Eheschliessung bestanden; denn das Liebesverhältnis habe bis unmittelbar zur Eheschliessung angedauert. Dass . die Eheschliessung selbst den Charakter des Verhält-„ nisses geändert habe, habe den bis zur Ehesehliessung
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andauernden unsittlichen Lebenswandel nicht mit rückwirkender Kraft aus der \7elt geschafft. ./ '
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felhaft erscheinen; bedenklich ist insbesondere, dass das Berufungsgericht es als für..einen unsittlichen Lebenswandel sprechend angesehen hat, daß die Ehefrau des Kliigeis Kenntnis davon hatte, dass ihre Eltern
ihre- Ehe mit dem Kläger wegen dessen zu der Familie der Eltern,nicht passender wirtschaftlicher Stellung mißbilligen würden, und daß sie das Verhältnis zu dem . Kläger trotz der Ermahnungen ihres Vaters nicht auf-gegeben hat. Denn von Bedeutung könnte hierzu nur sein, ob sie selbst ernstlich die Absicht hatte,den Kläger zu heiraten, und ob sie'des festen Y/lllens des Klägers, sie zu heiraten, sicher sein konnte.'Bedenklich ist weiter, dass aas Berufungsgericht bei der
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Prüfling der Präge, ob ein unsittlicher Lebenswandel vorliege, auch Umstände mit verwertet hat, die lange Zeit vor der Eheschliessung lagen. So hat es zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt, dass seine Ehefrau das Liebesverhältnis zunächst vor ihren Eltern, bei denen sie gewohnt habe und von denen sie unterhalten worden sei, geheim gehalten und dass sie zu diesem Zweck zu unwahren Angaben ihre Zuflucht genommen habe. Da der unsittliche Lebenswandel noch zur Zeit der Eheschliessung andauern muss, um dem aussteuerpflichtigen Vater ein Leistungsverweigerungs-recht zu geben (vgl RGZ 77 > 16'2), kann der Beklagte auf jene Umstände, die längere Zeit vor der Heirat des Klägers abgeschlossen waren, nicht ~iehr zurückgreifen, Es braucht hierauf aber nicht des näheren eingegangen zu werden, weil bei der Beurteilung des Verhaltens der Ehefrau des Klägers das Bex'ufungsge-richt dem Umstand, dass sie Anfang Januar 1950 vom Klägei erzeugtes Kind geboren hat, überhaupt nicht Rechnung getragen hat. Sollte selbst bis zu dem Beginn der Schwangerschaft oder bis zur Geburt in den Liebesbeziehungen der Ehefrau des Klägers zu diesem ein unsittlicher Lebenswandel zu erblicken sein, so erscheinen diese Beziehungen jedenfalls von da an in einem anderen Licht. Angesichts der ihrem Kind gegenüber bestehenden sittlichen Pflicht der Ehefrau des Klägers, alles zu tun, um das Verhältnis, dem das Kind entsprossen war, sobald wie möglich legal zu gestalten, also in eine rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft zu überführen, trat das Element des Unsittlichen, das bei Anlegung eines strengen Maßstabes
in den Beziehungen zwischen den Verlobten gefunden
werden könnte (so RG in LZ 1925 Sp 369 im Gegensatz
zu der Entscheidung desselben Senats in LZ 1923 Sp
449/450), so sehr zurück, dass von einem unsittlichen
Lebenswandel nicht mehr die Rede sein kann; dies
muss, um so mehr gelten, als der Beklagte seiner
feindlichen Einstellung gegenüber dem Kläger und den
Heiratsabsichten seiner Tochter dadurch unzweideutig
Ausdruck gegeben hatte, dass er die Genehmigung zur
Ehc-schliessung verweigert hatte* Es stellte eine
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natürliche und verständliche Reaktion der Ehefrau des Klägers dar, dass sie angesichts dieser feindseligen Haltung des Beklagten gegenüber dem Vater ihres Kindes, dem Kläger, zu dessen Eamilie zog.
IIIo Der Beklagte hat - erstmalig in der Revisionsinstanz - geltend gemacht/ es sei bisher nicht festgestellt, dass der eingeklagte Geldbetrag wirklich zur Einrichtung eines eigenen Haushalts dienen solle;
‘ die Tatsache, dass der Kläger mit seiner.Brau bei
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seinen Eltern wohne, spräche - wie auch das'Berufung^ gericht annehme - dafür * dass sie das verlangte Gel<i nicht im Bereich des § 1620 3GB benötigten und anlegen "wollten. Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass das Berufungsge? icht keineswegs einer solchen Annahme Ausdruck gegeben hat; es hat vielmehr dahingestellt sein lassen, ob der eingeklagte Geldbetrag wirklich zur Einrichtung eines eigenen Haushalts dienen solle, und nur ausgeführt, es müsste dies angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers bei ihren Schwiegereltern wohne, noch näher dargelegt werden. Dem kann aber nicht zugestimnt werden. Richtig ist zwar, dass die Aus-
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steuer nur zur Einrichtung äes Haushalts zu gewähren ist. Dies steht nicht nur ausdrücklich im § 1620 BGB; es folgt auch unmittelbar aus dem Begriff der Aussteuer, der zwar nicht, wie der der Ausstattung, gesetzlich definiert ist (§ 1624 BGB), aber nach allger meiner Ansicht (RGRK Anm 1 zu § 1620; palahdt Anm 1 zu § 1620) dahin zu verstehen ist, dass er die zur Einrichtung des Haushalts gehörigen beweglichen Gegenstände umfasst. Gerade aber weil die Beschränkung auf die zur Einrichtung des Haushalts nötigen Gegenstände zu dem Begriff der Aussteuer gehört, braucht der die Aussteuer Einklagende nicht noch besonders hervorzur heben, dass die eingeklagten Sachen oder der zur BeV Schaffung der Sachen eingeklagte Geldbetrag zur Ein*-richtung des Haushalts verlangt würde. Dies muss ui'so mehr gelten, wenn die*Klage alsbald - im vorliegenden ‘ Pall noch nicht drei Monate - nach der Eheschliessung erhoben wird. Es ist solchenfalls Sache.des auf dia Aussteuer in Anspruch Genommenen, besondere Umstände darzutun, die die nach den Grundsätzen des ersten " Anscheins vorliegende Absicht, die verlangten Sachen zur Einrichtung des Haushalts bezw. den verlangten Geldbetrag zur Anschaffung solcher Sachen zu verenden* .in Zweifel stellen könnten. Solche Umstände hatte der Beklagte nicht vorgebracht; er hatte überhaupt nicht bestritten, dass die Ehefrau des Klägers ernstlich die Absicht gehabt habe, sich von dem eingeklagten Betrag eine Aussteuer anzuschaffen. Verfehlt ist seine Ansicht, die Tatsache, dass der Kläger und seine Erau bei den Eltern des Man_.es wohnten, sprächen gegen eine solche Ansicht. Bei dem heute bestehenden Wohnungs-
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mangel ist vielmehr ohne weiteres davon au3zugehen,'
dass ein jung verheiratetes Ehepaar, auch wenn es
ein Kind hat, nicht alsbald nach der Eheschliessung
eine Wohnung bekommt. Es dauert erfahrungsgemäss {vfa
allgemeinen geraume Zeit, bis Jungverheiratete eine
V/ohnung zugeteilt bekommen, insbesondere dann, wenn,
sie bei den Eltern eines Ehegatten eine Unterkunft ,
haben. Das Wohnenbleiben bei den Eltern bezw. Sohwifr-
gereltern stellt sich daher in der Regel als eine v$n
den Ehegatten nichtgev/ollte Ifotraaßnahme dar und nioj$/_
« ■ » ~ , als die Folge der Absicht, keinen eigenen Hausstand,
zu begründen. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn der
Kläger die Möglichkeit haben sollte, sich eine Wohnung
zu beschaffen, es durchaus verständlich wäre, dass er
zunächst den Ausgang dieses Rechtsstreits abwartet*
da er sonst Gefahr liefe, bei Abweisung der Klage in
leeren Räumen zu sitzen. Dass der Kläger mit seiner '
Frau zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung Vor
dem Berufungsgericht noch bei seinen Eltern wohnte,
steht somit der Verurteilung nicht entgegen*
IV. Der Ausateueranspruch geht begriffliöh auf Natu-* ralleistung. Es ist aber allgemein anerkannt, dass nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Eltern auch verpflichtet sein können, den zur Beschaffung der Sachen erforderlichen Geldbetrag zu gewähren (RGRK,
Anm 1 zu § 1620; Palandt, Anm 4 zu § 1620; Kipp, Familienrecht, § 77 I 8; Staudinger; Anm 5 zu § 162Q). Ein solcher Pall liegt hier vor: Es muss damit gerechnet werden, dass angesichts der grossen Spannungen, die zwischen dem Kläger und seiner Frau einerseits und
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dem Beklagten andererseits bestehen, der Beklagte die gebotene Rücksicht auf die Bedürfnisse des Klägers und seiner Frau, sowie auf die Neigungen der Tochter nicht nehmen wird. Dass er etwa eigene I/iöbel zur Verfügung stellen könnte, hat er nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr.Bersch Raske Dr.Hartz Johannsen Scheffler.
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