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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Ehe des Klägers mit der Hutter des Beklagten ist am 19* September 1947 rechtskräftig geschieden worden. Hit der im Jahre 1949 erhobenen Klage hat der Kläger die -»helicikeit des Beklagten angefochten. Der Beklagte hat zugegeben, dass der Kläger nicht sein Erzeuger ist. Die Berufung des Beklagten ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden. Zutreffend und von der Revision nicht angefochten 'geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Jahresfrist des § 1594 BUB gewahrt ist. Der Beklagte hat keine Gründe vorgebracht,die der Senat nicht schon bei seinen früheren Entscheidungen berücksichtigt hätte, sodass kein Anlaß besteht,von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen.

Zitierte Normen: § 1598 BGB § 97 ZPO
AnfechtungsrechtsinnenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

17 ZB 47 / 50
Verkündet am 4* Oktober 1951
usiizangestelIter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle•
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des minderjährigen Hans Y/erner SJ ;.hefrau Elli Dorothea	geh.	Pi
 gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, Amts Vormund RflBü in KB?, Jugendamt,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Priseur Johann SjHS’	HttBHMPstr.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1951 unter Mitwirkung der -Öundesrichter Äscher, Dr.Tasche, Baske, Johannsen und Dr.Kregel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. Juni 1950 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger heiratete am A Februar 1945 die Lutter des Beklagten. Der Beklagte wurde am A. März 1945 geboren. Die Ehe des Klägers mit der Hutter des Beklagten ist am 19* September 1947 rechtskräftig geschieden worden.
Hit der im Jahre 1949 erhobenen Klage hat der Kläger die -»helicikeit des Beklagten angefochten. Der Beklagte hat zugegeben, dass der Kläger nicht sein Erzeuger ist. Br hat geltend gemacht, dass der Kläger das Anfechtungsrecht verwirkt habe, denn er habe bei der Eheschliessung gewusst, dass er nicht der Vater des zu erwartenden Kindes sei, und habe erklärt, dass das Kind es bei ihm gut haben solle und dass weder das Kind, noch sonst jemand erfahren solle, dass er nicht der Vater sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden. Hit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Jntscheidungsgründ e:
Die Revision ist, da in dem angefochtenen Urteil zugelassen, zulässig, aber nicht gerechtfertigt. Zutreffend und von der Revision nicht angefochten 'geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Jahresfrist des § 1594 BUB gewahrt ist. -s stellt weiter fest, dass der Kläger der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit nicht beigewohnt hat.
 
Deshalb körnet es .entscheidend darauf an, oh § 1598 BGB, auf den der Beklagte sich beruft, anauwenden ist. Bas hat das Berufungsgerieht mit Hecht verneint. In demselben Sinne hat auch der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden, sodass auf das.
Urteil des erkennenden Senats vom lO.mai 1951 (3GHZ 2,130) verwiesen werden kann. Ebenso hat der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden, dass der Ehemann vor Ablauf der Anfechtungsfrist auf sein Anfechtungsrecht nicht rechtswirksam versiebten kann, da ein solcher Verzicht im Ergebnis einer Anerkennung im Sinne des aufgehobenen § 1593 gleichkommt und deswegen dem Sinn des Gesetzes widerspricht (vgl BGHZ aaO)•
Der Beklagte hat keine Gründe vorgebracht,die der Senat nicht schon bei seinen früheren Entscheidungen berücksichtigt hätte, sodass kein Anlaß besteht,von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen.
Bi'e Revision'musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher Br.Tasche Baske Johannsen Kregel.