BGH · IV ZR 47/06 vom 04.07.2007

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer zwar, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag, es sei kein Erdreich seitlich unter dem Fundament des Nachbarhauses in Richtung seiner Hofeinfahrt herausgedrückt worden, nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt lassen durfte. Dennoch beruht das Berufungsurteil nicht auf diesem Fehler, weil es sich auf den Seiten 7 bis 8 ungeachtet der angeblichen Nichtberücksichtigung umfangreich mit dem genannten Vortrag des Klägers auseinandersetzt und sachverständig beraten zu der gegenteiligen Annahme gelangt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

RechtVortragZPOKlägerFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer zwar, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag, es sei kein Erdreich seitlich unter dem Fundament des Nachbarhauses in Richtung seiner Hofeinfahrt herausgedrückt worden, nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt lassen durfte. Denn der Kläger hatte dieselbe Behauptung bereits in erster Instanz aufgestellt. Dennoch beruht das Berufungsurteil nicht auf diesem Fehler, weil es sich auf den Seiten 7 bis 8 ungeachtet der angeblichen Nichtberücksichtigung umfangreich mit dem genannten Vortrag des Klägers auseinandersetzt und sachverständig beraten zu der gegenteiligen Annahme gelangt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 119.200 ,- € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.07.2005 -13 0 327/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.01.2006 - 12 U 126/05 -