BGH · IV ZR 47/06 vom 04.07.2007
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Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer zwar, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag, es sei kein Erdreich seitlich unter dem Fundament des Nachbarhauses in Richtung seiner Hofeinfahrt herausgedrückt worden, nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt lassen durfte. Dennoch beruht das Berufungsurteil nicht auf diesem Fehler, weil es sich auf den Seiten 7 bis 8 ungeachtet der angeblichen Nichtberücksichtigung umfangreich mit dem genannten Vortrag des Klägers auseinandersetzt und sachverständig beraten zu der gegenteiligen Annahme gelangt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).