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BGH · IV ZR 46/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 46/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno am 6. 1. Die Beschwer der Klägerin wird nicht auf einen Betrag über 60.000 DM erhöht. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Nicht glaubhaft gemacht ist auch, daß zu dem Nachlaß noch Mobiliar des Hauses in gehört hätte, das sich dort jedenfalls seit 1976 nicht mehr befunden hat. Wegen des Grundstücks Kempten Schillerstraße, das die Beklagte "erheblich unter Wert" verkauft hat, kann der Senat im Hinblick auf den Umstand, daß das Grundstück aus dem Nachlaß ausgeschieden ist, allenfalls einen Betrag von 380.000 DM ansetzen; dabei geht es um die Bewertung eines unsicheren Anspruchs gegen den Grundstückserwerber. Auch dieser Betrag reicht nicht aus, um den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag als 60.000 DM festzusetzen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 46/92
vom 6. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit
 Ottilie
geb. Sfl
1/ Sc|
Weg 0, D|
Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Reqhtsanwalt Dr.	-
gegen
 Gisela O^H0 geb. V000B, U0^^0| Straße 0, G|00,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno
 am 6. Oktober 1993
beschlossen:
1.	Die Beschwer der Klägerin wird nicht auf einen Betrag über 60.000 DM erhöht.
2.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Januar 1992 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
3.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 54.000 DM festgesetzt.
Gründe:	•
Trotz der Gegenvorstellungen der Klägerin bleibt es dabei, daß deren Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, ihre gesetzliche Erbquote betrage 1/16, kann ihr nicht gefolgt werden, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, daß Gütertrennung vereinbart war. Nicht glaubhaft gemacht ist auch, daß zu dem Nachlaß noch Mobiliar des Hauses in	gehört	hätte,
 das sich dort jedenfalls seit 1976 nicht mehr befunden hat. Die von der Klägerin für den Nachlaß beanspruchte Guthaben-
3
forderung von 887.752,73 DM und die anschließende Zinsforderung von 89.720 DM kann der Senat nicht zu ihren Gunsten ansetzen, weil die zuständige Bank ein derartiges Guthaben verneint und weil die Klägerin das Schreiben des Steuerberaters Nflm vom 5. April 1988 an das Finanzamt Bfli Be®-■■ mißverstanden hat.
Wegen des Grundstücks Kempten Schillerstraße, das die Beklagte "erheblich unter Wert" verkauft hat, kann der Senat im Hinblick auf den Umstand, daß das Grundstück aus dem Nachlaß ausgeschieden ist, allenfalls einen Betrag von 380.000 DM ansetzen; dabei geht es um die Bewertung eines unsicheren Anspruchs gegen den Grundstückserwerber. Auch dieser Betrag reicht nicht aus, um den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag als 60.000 DM festzusetzen. Der übrige Vortrag reicht dazu ebenfalls nicht aus.
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Römer
Terno