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BGH · IV ZR 46/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 46/91
BundesgerichtshofesInteresseZBProzeßbevollmächtigteAufwandAuskunftRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 46/91	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Christa Anna Hl
 Istraße 1,
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
gegen
 Frau Hannelore B
traße 7, H
t
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte gen,	4,
und Kolle-
2
$
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 24. April 1991
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihre Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nicht nach dem Interesse des Auskunft Verlangenden an der Aufdeckung ihm unbekannter Umstände, sondern nach dem Interesse des Verurteilten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Entsprechendes gilt auch für die Festsetzung der Beschwer (§§ 546, 2, 3 ZPO). Nicht anders verhält es sich bei der Verurteilung, Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskunft an Eides Statt zu versichern. Auch hier ist das Interesse des Beklagten, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden, nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 13.4.1988 - IVa ZB 18/87 -; BGH Beschluß vom 30.1.1991 - XII ZB 156/90 - m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Maßgeblich ist dabei in erster Linie der zu erwartende Aufwand an Arbeitszeit und Kosten, sowie ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Beklagten.
Durch die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte dürften hier jedoch keine beträchtlichen weiteren Kosten entstehen. Der Zeitaufwand, den der Beklagte durch die Vorbereitung und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird aufwenden müssen (vgl. Bl. 233ff. d.A.), mag ins Gewicht fallen. Anhaltspunkte dafür, daß sein Aufwand die Größenordnung von 40.000 DM überstiege, sind nicht ersichtlich.
Bundschuh
 Dr. Schmidt-Kessel