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BGH · IV ZR 46/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 46/69

Zeigt der Geschädigte den Schaden seinem eigenen Versicherer nicht rechtzeitig an und verwirkt er hierdurch den Versicherungsschutz, so wird damit der nur nach § 158 c Abs. 1 VVG haftende Versicherer des Schädigers nicht eintrittspflichtig. mit ihrem Schaden von 6.997,32 DM gegen Prachtforderungen der Klägerin auf, ohne ihre eigene Transportversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin erstritt wegen der verlorenen Ladung ein rechtskräftiges Urteil gegen SflHHPauf Zahlung von 6.997,32 DM nebst Zinsen und Kosten. Wegen dieser Forderung ließ sie den aus § 158 c W6 folgenden Anspruch gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, ihre subsidiäre Haftung entfalle nach § 158 c Abs.4 WG, weil die Klägerin in der Lage gewesen wäre, Ersatz von ihrem eigenen Versicherer zu erlangen. Das gilt auch dann, wenn sie ihrem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei geworden ist und ihre Verpflichtung nur in Ansehung des geschädigten Dritten nach § 158 c Abs. 1 WG bestehen bleibt (BGH VersR 1959, 256; Prölss/Martin WG 18. Die Entscheidung hängt allein davon ab, ob die Beklagte nach § 158 c WS a.P. in Verbindung mit dem ergangenen Urteil verpflichtet ist, der Klägerin den durch das Auslaufen des Tankinhalts entstandenen Schaden in Höhe von 6.997,32 DM nebst Zinsen und weiteren Kosten zu ersetzen. Die Klägerin hätte unstreitig Deckung des in Rede stehenden Schadens von ihrem eigenen Haftpflichtversicherer (Kravag) erlangen können, wenn sie diesem den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hätte. Das ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, sie habe von einer Inanspruchnahme ihrer KVO-Ver-sicherung zunächst abgesehen, weil sie davon habe ausgehen können, sich bei dem Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen des LadungsSchadens erholen zu können. Der Geschädigte kann jedoch die subsidiäre Eintrittspflicht des ’’kranken” Versicherers nicht dadurch herbeiführen, daß er sich gewollt des eigenen Versicherungsschutzes begibt und so den nach § 158 c Abs.4- VVG hinderlichen Sachverhalt beseitigt. Bestand diese Möglichkeit zunächst und ist sie lediglich von dem Geschädigten vorsätzlich verwirkt worden, so kann es dieser allein in der Person des Geschädigten liegende Grund nicht rechtfertigen, den an sich nicht eintrittspflichtigen HaftpflichtVersicherer des Schädigers haften zu lassen. Das Berufungsgericht hat sich mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die in § 158 c Abs.4 VVG bestimmte Ausnahme von der fingierten Forthaftung hier in Gestalt der ’’gesunden" Haftpflichtversicherung der Klägerin vorlag, und daß der von der Klägerin zu vertretende Verlust dieses Versicherungsschutzes daran nichts zu ändern vermag. Die Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversicherer der Klägerin hätte nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu einer künftigen Selbst dann könnte die Klägerin mangels einer wirklichen Einbuße der Beklagten nicht entgegenhalten, sie sei zur Erfüllung der Klageforderung nach Treu und Glauben aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung verpflichtet, weil durch die Schonung der KflHIP ein anderer, womöglich höherer Schaden vermieden worden sei, für den letztlich wiederum die Beklagte hätte eintreten müssen, ohne sich insoweit jedoch auf § 158 c Abs.4 WG berufen zu können. 5. Übrig bleibt allein, daß die Klägerin derzeit nicht übersehen konnte, ob die Meldung des Schadens bei ihrem eigenen Haftpflichtversicherer zu einer fühlbaren HeraufSetzung der Prämie führen werde, und daß sie andererseits mit Blick auf den Hergang des Unfalls darauf vertraute, die Inanspruchnahme des Schädigers SflHB bzv, der hinter ihm stehenden Beklagten werde auf keine Schwierigkeiten stoßen. Es läßt sich insbesondere nicht darauf abstellen, ob die Überlegungen der Klägerin, aus denen sie den Schaden der zunächst nicht angezeigt hat, verständlich waren oder ob die Klägerin mit einem anderen als den vorgestellten Verlauf hätte rechnen müssen. er beruht, nicht die Stellung eines Verkehrsopfers verschaffen, das von keinem Dritten Ersatz zu erlangen vermag und dem darum der an sich leistungsfreie Versicherer des Schädigers nach § 158 c VVG haften muß. dessen HaftpflichtVersicherer, was oben offen gelassen worden ist, gegebenenfalls den besorgten "Einstufungsschaden" ersetzen, so kann es der Geschädigte auf diesen ankommen lassen; zu demindest braucht er ihn nicht unter Gefahren für sich selbst hintanzuhalten. Muß der Geschädigte dagegen die künftigen Prämienerhöhungen ersatzlos selbst tragen, so kann er diesen Nachteil nicht im Ergebnis auf den an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherer des Schädigers abwälzen, indem er von vornherein nur ihn in Anspruch nimmt.

WGVersichererGeschädigteAnspruchKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
VVG § 158 c
Zeigt der Geschädigte den Schaden seinem eigenen Versicherer nicht rechtzeitig an und verwirkt er hierdurch den Versicherungsschutz, so wird damit der nur nach § 158 c Abs. 1 VVG haftende Versicherer des Schädigers nicht eintrittspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte seinen eigenen Versicherer bewußt nicht in Anspruch genommen hat, um sich nicht der Gefahr einer Prämiensrhohung auszusetzen.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1970 - IV ZR 46/69 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 46/69	URTEIL	Verkündet	am
18. Dezember 1970 B 1 e c h e r , JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Gurt R
Straße
, Spedition, K|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die H ■■■■HB Schweizerische Feuer-Versicherungs-Gesellschaft AG, vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, Direktor Dr. Wolfgang KflB, FlHHB, BBUBB Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Tiefbauunternehmer	verschuldete	mit
 seinem Kombiwagen am 6. März 1963 in MSB einen Verkehrsunfall, bei dem ein Tanklastzug der Klägerin beschädigt wurde. Anschließend beging er Unfallflucht. Der vor einiger Zeit erworbene Kombiwagen war noch auf den Namen des Voreigentümers zugelassen und bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Beklagte entzog	mit
 Schreiben vom 29. August 1963 den Versicherungsschutz.
Der Bescheid wurde wirksam.
Der beschädigte Tanklastzug verlor eine Ladung Butylacetat, das die Klägerin gewerbsmäßig für die Chemischen Werke in	beförderte.	Diese	rechneten
 
mit ihrem Schaden von 6.997,32 DM gegen Prachtforderungen der Klägerin auf, ohne ihre eigene Transportversicherung in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin hatte ihrerseits Fahrzeug und Ladung hei der Versicherungsgemeinschaft für den Kraftfahr-Güterfernverkehr (K^0) versichert. Sie zeigte jedoch zunächst nur den Kaskoschaden an, der alsbald reguliert wurde, und verhandelte wegen der Ladung mit Sf^HHIV und der Beklagten. Als sie damit keinen Erfolg hatte, meldete sie auch den Prachtgutschaden am 17. April 1964 ihrem Versicherer. Dieser lehnte die Deckung jedoch wegen verspäteter Schadensanzeige ab. Auch dieser Bescheid vom 15. Juni 1964 wurde unanfechtbar.
Die Klägerin erstritt wegen der verlorenen Ladung ein rechtskräftiges Urteil gegen SflHHPauf Zahlung von 6.997,32 DM nebst Zinsen und Kosten. Wegen dieser Forderung ließ sie den aus § 158 c W6 folgenden Anspruch gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Die Klägerin hat unter Hinzurechnung von Verfahrenskosten von der Beklagten 8.471,16 DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, ihre subsidiäre Haftung entfalle nach § 158 c Abs. 4 WG, weil die Klägerin in der Lage gewesen wäre, Ersatz von ihrem eigenen Versicherer zu erlangen. Daß sie diesen Versicherungsschutz durch schuldhaftes Unterlassen der rechtzeitigen Schadensmeldung verloren habe, könne ihr, der Beklagten, nicht zu dem Nachteil gereichen. Die Klägerin ist dem u»a. mit der Behauptung
 
entgegengetreten, sie habe bei einer Inanspruchnahme ihrer eigenen Versicherung mit künftigen Erhöhungen der Prämie rechnen müssen, die den Schaden überstiegen hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Ober-landesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
1.	Der Haftungsprozeß gegen den Schädiger SUHHHi ist rechtskräftig zugunsten der Klägerin entschieden. Das Urteil hat bindende Wirkung für den Deckungsprozeß. Die Beklagte kann deshalb die Haftungsfrage im vorliegenden Rechtsstreit nicht neu aufrollen. Das gilt auch dann, wenn sie ihrem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei geworden ist und ihre Verpflichtung nur in Ansehung des geschädigten Dritten nach § 158 c Abs. 1 WG bestehen bleibt (BGH VersR 1959, 256; Prölss/Martin WG 18. Aufl.,
§ 158 c a.P. Anm. l).
2.	Die Klägerin hat wegen ihrer titulierten Forderung gegen Steinnebel dessen angeblichen Anspruch gegen die Beklagte aus § 158 c WG pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Diese Klagegrundlage schließt es aus, der gepfändeten und überwiesenen Forderung im vorliegenden Rechtsstreit einen anderen als den im Haftungsprozeß zuerkannten Anspruch zu unterlegen, etwa einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen SflHMBP
 
wegen des Verlustes einer günstigen Prämieneinstufung in ihrer eigenen Haftpflichtversicherung. Die Entscheidung hängt allein davon ab, ob die Beklagte nach § 158 c WS a.P. in Verbindung mit dem ergangenen Urteil verpflichtet ist, der Klägerin den durch das Auslaufen des Tankinhalts entstandenen Schaden in Höhe von 6.997,32 DM nebst Zinsen und weiteren Kosten zu ersetzen.
3.	Diese Eintrittspflicht der Beklagten aus dem "kranken" VersicherungsVerhältnis zu	bestände
 nach § 158 c Abs. 4 WG a.P. dann nicht, wenn ein anderer Haftpflichtversicherer haftete. Die Klägerin hätte unstreitig Deckung des in Rede stehenden Schadens von ihrem eigenen Haftpflichtversicherer (Kravag) erlangen können, wenn sie diesem den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hätte. Dazu wäre sie innerhalb der Frist von vier Wochen (§ 6 II 1 AVB für den Kraftwagen-Güterfernverkehr) imstande gewesen. Die Chemischen Werke HflPhatten die Klägerin bereits eine Woche nach dem Unfall mit dem Schadensbetrag von 6.997,32 DM belastet, so daß die Klägerin mit dem Erhalt dieses Schreibens sogar positiv wußte, daß und in welcher Höhe sie von der Geschädigten in Anspruch genommen wurde.
Die Klägerin hat ihre Obliegenheit, den Versicherungsfall der HIHIHI innerhalb von vier Wochen anzuzeigen, vorsätzlich verletzt. Das ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, sie habe von einer Inanspruchnahme ihrer KVO-Ver-sicherung zunächst abgesehen, weil sie davon habe ausgehen können, sich bei dem Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen des LadungsSchadens erholen zu können.
Diese Erwägung, gleichviel wie sie zu beurteilen sein mag, kann nichts daran ändern, daß die Klägerin die
 Frist zur Anzeige des Schadens bewußt hat verstreichen lassen. Damit hat denn auch die	ihre Leistungs-
freiheit "begründet, ohne daß die Klägerin hiergegen etwas erinnert hätte.
Der Geschädigte kann jedoch die subsidiäre Eintrittspflicht des ’’kranken” Versicherers nicht dadurch herbeiführen, daß er sich gewollt des eigenen Versicherungsschutzes begibt und so den nach § 158 c Abs. 4- VVG hinderlichen Sachverhalt beseitigt. Das würde auf ein Wahlrecht des Geschädigten hinauslaufen, das in § 158 c WG nicht vorgesehen ist und dem Sinn der Vorschrift zuwiderlaufen würde. Die Bestimmung dient (in ihrer alten wie in der neuen, in Verbindung mit § 5 Nr. 6 PflVersG geltenden Fassung) allein dem Schutz solcher Verkehrsopfer, die nicht in der Lage sind, Ersatz ihres Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Bestand diese Möglichkeit zunächst und ist sie lediglich von dem Geschädigten vorsätzlich verwirkt worden, so kann es dieser allein in der Person des Geschädigten liegende Grund nicht rechtfertigen, den an sich nicht eintrittspflichtigen HaftpflichtVersicherer des Schädigers haften zu lassen. Das Berufungsgericht hat sich mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die in § 158 c Abs. 4 VVG bestimmte Ausnahme von der fingierten Forthaftung hier in Gestalt der ’’gesunden" Haftpflichtversicherung der Klägerin vorlag, und daß der von der Klägerin zu vertretende Verlust dieses Versicherungsschutzes daran nichts zu ändern vermag.
4.	Die Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversicherer der Klägerin hätte nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu einer künftigen
 
Erhöhung der Prämie geführt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klägerin wegen eines solchen Eins tu fungs schade ns in der Haftpflichtversicherung Ersatz von dem Schädiger
 hätte verlangen können (bejahend der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGHZ 44, 382, 387 und Klunzinger NJW 1969, 2113, 2116; dagegen Preußner VersR 1967, 1029, Weyert VersR 1968, 133 und Mainka VersR 1969, 299). Selbst dann könnte die Klägerin mangels einer wirklichen Einbuße der Beklagten nicht entgegenhalten, sie sei zur Erfüllung der Klageforderung nach Treu und Glauben aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung verpflichtet, weil durch die Schonung der KflHIP ein anderer, womöglich höherer Schaden vermieden worden sei, für den letztlich wiederum die Beklagte hätte eintreten müssen, ohne sich insoweit jedoch auf § 158 c Abs. 4 WG berufen zu können.
5.	Übrig bleibt allein, daß die Klägerin derzeit nicht übersehen konnte, ob die Meldung des Schadens bei ihrem eigenen Haftpflichtversicherer zu einer fühlbaren HeraufSetzung der Prämie führen werde, und daß sie andererseits mit Blick auf den Hergang des Unfalls darauf vertraute, die Inanspruchnahme des Schädigers SflHB bzv, der hinter ihm stehenden Beklagten werde auf keine Schwierigkeiten stoßen. Auf beides kann es jedoch ebenfalls nicht ankommen. Es läßt sich insbesondere nicht darauf abstellen, ob die Überlegungen der Klägerin, aus denen sie den Schaden der	zunächst	nicht angezeigt hat, verständlich
 waren oder ob die Klägerin mit einem anderen als den vorgestellten Verlauf hätte rechnen müssen. Ein Geschädigter, der auf den Schutz seiner "gesunden” Haftpflichtversicherung glaubt verzichten zu können oder zu sollen, tut dies in jedem Palle auf eigenes Risiko. Er kann sich durch seinen Entschluß, gleichviel auf welchen Erwägungen
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er beruht, nicht die Stellung eines Verkehrsopfers verschaffen, das von keinem Dritten Ersatz zu erlangen vermag und dem darum der an sich leistungsfreie Versicherer des Schädigers nach § 158 c VVG haften muß. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte durch eine nicht von der Hand zu weisende Besorgnis wegen der Prämienentwicklung veranlaßt worden ist, seinen eigenen Versicherer zu schonen.
Muß der Schädiger bzw. dessen HaftpflichtVersicherer, was oben offen gelassen worden ist, gegebenenfalls den besorgten "Einstufungsschaden" ersetzen, so kann es der Geschädigte auf diesen ankommen lassen; zu demindest braucht er ihn nicht unter Gefahren für sich selbst hintanzuhalten.
Muß der Geschädigte dagegen die künftigen Prämienerhöhungen ersatzlos selbst tragen, so kann er diesen Nachteil nicht im Ergebnis auf den an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherer des Schädigers abwälzen, indem er von vornherein nur ihn in Anspruch nimmt.
6.	Die Revision der Klägerin mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Hauß Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr.Buchholz