in das Haus seines Vaters» Die Beklagte folgte ihm im November 19§7 nach» Die Parteien lebten in G| bis Mai 1956 zusammen» Seit dieser Zeit leben sie getrennt Die Beklagte kehrte nach England zurtick» Der letzte eheliche Verkehr fand Ende März 1956 statt» Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen» Der Kläger lebt mit einer anderen Frau zusammen und hat mit ihr zwei Kinder» In den Jahren 1958/59 schwebte zwischen den Parteien ein Unterhaltsprozeß, in dem der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 95?— DM rechtskräf-tig verurteilt worden ist» Die Beklagte habe ihn vor der Trennung nicht gebeten, außerhalb seines Elternhauses eine andere Wohnung zu beschaffen» Sie habe kein Recht gehabt, ihn im Mai 1958 zu verlassen, ohne dies:.ihm vorher zu erkennen zu geben» Sie habe die eheliche Gemeinschaft ohne Recht zu dem Getrenntleben aufgegeben o Dadurch, daß sie sich in das Ausland begeben habe, wohin er ihr nicht habe folgen können, habe sie ihn schuldhaft der Versuchung ausgesetzt, Beziehungen zu anderen Frauen aufzunehmen» Die ungünstige Entwicklung der Ehe sei auch durch den großen Altersunterschied und die Kinderlosigkeit der Beklagten beeinflußt worden» Die Beklagte hat ihren.Widerspruch gegen die Scheidung aufrechterhalten und demgemäß die Zurückweisung der Berufung beantragte Sie hat ergänzend vorgetragen, aus den Akten des Unterhaltsprozesses ergebe sich, daß sie sich von dem Kläger habe trennen dürfen» Sie habe alles getan, um die Ehe zu retten, und sogar dem Kläger Beziehungen zu anderen Frauen in den Jahren 1956 und 1957 verziehen» In habe sie mit ihm bis Ende März 1956 regelmäßig ehelichen Verkehr gehabt» Doch sei das Zusammenleben mit dem Vater des Klägers, der ein ortsbekannter Drinker sei, unerträglich gewesen» Den ärztlichen Rat, eine andere Wohnung zu beziehen, habe der Kläger abgelehnt» Die Tatsache, daß sie wochenlang vor der Abreise ihre Koffer gepackt und dies dem Kläger mitgeteilt habe, habe ihn nicht umstimrnen können» Mit ihrem Weggang sei er einverstanden gewesen» Er habe nichts unternommen* sie surückzuholen» Als sie anläßlich des Unterhaltsprozesses in Deutschland gewesen sei, habe er ihr Angebot, nach Gensingen unter der Voraussetzung der Beschaffung einer anderen Wohnung zurückzukehren, abgelehnt» Stattdessen habe er sieh einer anderen Frau zugewandt» Es hat seine Auffassung, daß in der von der Beklagten im Mai 1958 vollzogenen Trennung keine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 45 EheG zu erblicken sei, mit folgenden Erwägungen begründet: Der Wortlaut der von den Parteien im Unterhaltsrechtsstreit vorgelegten schrif liehen Vereinbarung vom 18o April 1958 bestätige die Darstellung der Beklagten, der Grund für die ehelichen Miß-heiligkeiten habe darin gelegen, daß der Vater des Kläger allzusehr dem Trünke ergeben und der Kläger trotz des dadurch entstandenen häuslichen Unfriedens nicht bereit gewesen sei und keinerlei Anstrengungen unternommen habe, mit ihr eine eigene Wohnung zu beziehen» Der Kläger hätte aber die Verpflichtung gehabt«, seiner Ehe den Vorrang zu geben und die eheliche Gemeinschaft außerhalb seiners Elternhauses fortzusetzen, da abzuseiien gewesen sei, daß ein weiteres Zusammenleben mit seinem Vater die Ehe zu zerstören drohte» Dieses ehefeindliche Verhalten habe der Kläger in der Folgezeit fortgesetzt» Er habe zwar im Unterhaltsrechtsstreit im fermin vom 22» August 1958 die Beklagte aufgefordert, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, sich jedoch geweigert, der nach England zuruckgekehrten, nixttexlos gewordenen Beklagte] das erforderliche Fahrgeld für die Rückfahrt zur Ver- fügung zu stellen» Trotz der von der Beklagten im Termin vom 7» November 1958 erklärten Bereitschaft, zu dem Kläger zurückzukehren, falls sich dieser von seinem Vater trenne, sei es nicht mehr zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen, weil der Kläger inzwischen - nämlich im September 1958 - Beziehungen zu seiner und seines Vaters Haushälterin aufgenommen habe» Der Kläger habe somit selbst die Trennung der Parteien verschuldet» Auch habe er die Ehe mit anderen Frauen gebrochen» Im Verlauf des Unter-haltsrechtsstreits habe er die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nur vorgetäuscht, so daß die Bemühungen der Beklagten um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft hätten scheitern müssen» •des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist « Gleichwohl hat es die Klage, auch soweit sie auf § 48 EheG- gestützt ist, abgewiesen, weil es den Widerspruch der Beklagten als zulässig und beachtlich angesehen hat» Es hat zunächst unter Hinweis auf die zu § 45 EheG- getroffenen Feststellungen ein alleiniges oder zu demindest überwiegendes Verschulden des Klägers an der Herbeiführung und Vertiefung der Trennung bejaht * Weiter hat es die Frage geprüft, ob dem Kläger die Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 48 Absi 2 EheG deshalb nicht angelastet werden könne,weil zwischen beiden Ehegatten ein außerordentlicher, den Keim zu dem Scheitern der Ehe in sich tragender Altersunterschied besteheo Es hat eine Feststellung, daß der Kläger bei Eingehung der Ehe die damit von ihm übernommene Verpflichtung einerseits und das Maß seiner sittlichen Kräfte andererseits verkannt habe, nicht treffen können Hach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Ehe trotz des Altersunterschiedes mindestens 6 Jahre lang gut verlaufen und hat zu einer echten Lebensgemeinschaft geführt« Aus dem Umstand, daß die Parteien bis kurz vor der Trennung ehelichen Verkehr unterhielten, hat das Berufungsgericht geschlossen, daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt auch im körperlichen Bereich Erfüllung gefunden hat« Der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn vor der Eheschließung mit der Erklärung getäuscht, sie erwarte von ihm ein.Kind, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil der Kläger nach seiner eigenen Erklärung nicht aus diesem Grund die Ehe geschlossen habe, sondern mit Rücksicht auf die bei der Beklagten gefundene Hilfe und Unterstützung, und weil unverschuldete Kinderlosigkeit eines Ehegatten dem anderen Ehegatten nicht das Recht gebe, sich von der Ehe loszusagen. a) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagten wegen der von ihr herbeigeführten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft deshalb kein Schuldvorv/urf, sei es nach § 43 EheG, sei es nach § 48 Abs. 2 EheG, gemacht werden kann, weil der Kläger diese Trennung durch sein Verhalten verschuldet hat. Das Berufungsgericht hat ferner, wie auch die Revision einräumt, nicht verkannt, daß nach der Recht-sprechung des Senats (DM Nr. 61 zu §48 Abs. 2 EheG, mo.v/oU.) die für ein Scheidungsbegehren nach § 43 EheG in Betracht kommenden Maßstäbe nicht ohne weiteres und nicht ausschließlich anzulegen sind, daß vielmehr immer der Blick auf die Bedeutung einer Verfehlung für die ein-getretene EheZerrüttung im Vergleich zu anderen Zerrüttungsursachen zu richten ist» In Beachtung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht den Verlauf und die Entwicklung der Ehe untersucht und geprüft, ob hier möglichen anderen Zerrüttungsursachen, so dem erheblichen Altersunterschied der Parteien und der Kinderlosigkeit der Beklagten, ein so erhebliches Gewicht zukommt, daß die Zerrüttung der Ehe nicht ganz, zu demindest nicht überwiegend, auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückzuführen isto Die Erwägungen, mit denen es ein solches Verschulden des Klägers bejaht hat, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum« b) Ein erheblicher Altersunterschied zv/ischen den Ehegatten kann nach der zu § 48 Abs« 2 a«?» EheG entwickelten Rechtsprechung des Senats (IM Nr» 5, 14, 35 zu § 48 AbSo 2 EheG) in der Regel nur dann gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, wenn dadurch von vornherein das Zustandekommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhindert worden ist« Dabei ist auch, wie der Senat in der letzterwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, zu untersuchen, ob der erheblich jüngere Partner (in aller Regel, v/ie hier, der Mann) bei der Eingehung der Ehe die Schwere der damit von ihm Übernommenen sittlichen Verpflichtung einerseits und das Maß seiner sittlichen Kräfte andererseits verkannt hat und ob es mit Rücksicht darauf, daß die Anforderungen, die die Dieser Gesichtspunkt ist auch von Bedeutung für die Frage, ob die Ehe letztlich an dem erheblichen Altersunterschied der Parteien gescheitert ist, und ob deshalb dem Verhalten des klagenden, erheblich jüngeren Ehemanns weder die alleinige noch die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden kann«, Es gehört zwar wesensgemäß zu dem Inhalt des EheverSprechens, die schicksalhafte Belastung, die sich im Laufe der Jahre durch ein erheblich höheres Alter der Frau ergeben kann, auf sich zu nehmen« Jedoch kann das Versagen vor dieser Aufgabe dann eine geringer zu bewertende Zerrüttungsursache sein, wenn dor jüngere Mann in Verkennung der Schwere der von ihm übernommenen Verpflichtung und auf Grund einer Fehleinschätzung seiner sittlichen Kräfte die Ehe geschlossen hat. c) Nach der Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 53 zu § 46 Abs. 2 EheG) darf ein Ehemann die unverschuldete Kinderlosigkeit seiner Ehefrau nicht zu dem Anlaß nehmen, sich von ihr loszusagen. Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 35 zu § 48 Abs. 2 EheG) der Umstand, daß der Mann die Ehe unter dem Eindruck einer ihm von der Frau vorgetäuschten Schwangerschaft geschlossen hat, einen Grund für die Zerrüttung der Ehe und ein Hindernis für eine gesunde Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft bilden. Der Grad der Verantwortung für den Abschluß einer solchen Ehe kann aber bei der Frage, ob das Sichlossagen des jüngeren Mannes von.der auch von ihm mit der Eheschließung übernommenen Verantwortung die entscheidende schuldhafte Zerrüttungsursache darstellt, nicht ganz außer Betracht bleiben. Das Berufungsgericht wird dabei auch zu beachten haben, daß die vom Kläger unter Beweisantritt vorgetragene Behauptung (GA Bl. 113), die Beklagte habe sich bereiterklärt, gegen Zahlung von 2.000,— DM ihren Widerspruch gegen die Scheidung fallen zu lassen, im Zusammenhang mit dem gesamten Inhalt des Briefes der Beklagten vom 5» Oktober 1964 (GA Bl» 133) für die Beurteilung der Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe von Bedeutung sein kann«,
BUNDESGERICHTSHOF V IM NAMEN DES VOLKES 1 IV ZR 46/63 URTEIL Verkündet am 60 April 1966 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schlossers Heinrich Friedrich in EflHIHP^p~Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof und Dr gegen Frau Maria England, Beklagte und Revisionsheklagte, - Prozeßbevollinächtigters Rechtsanwalt Br« ho V Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr* Graf.und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18» Dezember 1964 aufgehoben«, Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Parteien haben am 9» April 1949 vor dem Standesbeamten in County of Engl and die Ehe geschlossen* Der Kläger war damals 23 Jahre alt, die Beklagte 44o Der Kläger ist Deutscher und evangelischen Bekenntnisses, die Beklagte ist von Geburt Deutsche, jetzt britische Staatsangehörige, und katholischen Bekenntnisses* Der Kläger war nach dem Kriege als Kriegsgefangener in England * Dort lernte er die Beklagte kennen, die von einem britischen Staatsangehörigen geschieden war und aus dieser Ehe drei erwachsene Kinder hat* Ende Juni 1937 zog der Kläger nach in das Haus seines Vaters» Die Beklagte folgte ihm im November 19§7 nach» Die Parteien lebten in G| bis Mai 1956 zusammen» Seit dieser Zeit leben sie getrennt Die Beklagte kehrte nach England zurtick» Der letzte eheliche Verkehr fand Ende März 1956 statt» Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen» Der Kläger lebt mit einer anderen Frau zusammen und hat mit ihr zwei Kinder» In den Jahren 1958/59 schwebte zwischen den Parteien ein Unterhaltsprozeß, in dem der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 95?— DM rechtskräf-tig verurteilt worden ist» Der Kläger hat K*»age erhoben mit dem Antrag» die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden, hilfs-weise, die Ehe aus Verschulden der Beklagten zu scheiden Der Kläger hat vorgetragen, er sei nach Kriegsende in England als junger, unerfahrener Kriegsgefangener in einer schwierigen Lage gewesen» Die Beklagte habe er geheiratet , weil er bei ihr Hilfe und Unterstützung gefunden habe» Es wäre Sache der um 21 Jahre älteren, lebenserfahrenen Beklagten gewesen, die wegen des Altersunter-schiedes zu dem Scheitern verurteilte Ehe zu verhindern» Stattdessen habe sie ihm vor der Eheschließung Wahrheits-widrig erklärt, sie bekomme von ihm ein Kind» Nach der Heirat habe sich herausgestellt, daß die Beklagte keine Kinder mehr bekommen könne« Das habe ihn, da er kinderlieb sei, sehr getroffen» Mitte 1956 habe er in England eine andere Prau kennengelernt» Die Beklagte habe seine Bitte, ihn freizugeben, abgeschlagen» Daraufhin habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten» Auf ärztlichen Rat sei er nach Deutschland zurückgekehrt, wohin ihm später die Beklagte gefolgt sei» Die Ehe habe aber nicht mehr gerettet werden könneno Im Zeitpunkt der Trennung habe er sich mit der Beklagten so auseinandergelebt gehabt , daß die Ehe hoffnungslos zerrüttet gewesen sei. Da die Beklagte ihn im Mai 1958 ohne Äußerung und grundlos verlassen habe, stütze er die Klage vorsorglich auch auf § 43 EheG. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, vorsorglich, den Kläger für schuldig zu erklären• Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgetragen, nicht sie, sondern der Kläger habe auf die Eheschließung ge- drängt. Er habe vor der Ehe gewußt, daß sie keine Kinder mehr gebären könne, und erklärt, an Kindern kein V-*. 'C'ViQ Interesse zu haben. Die Ehe sei lange Zeit außerordentlich glücklich und harmonisch gewesen. Der Kläger habe ihr dann im Jahre 1957 eröffnet, daß er eine andere Frau kennengelernt habe und sich scheiden lassen wolle. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland habe sie auf seinen Wunsch hin ihre Habe veräußert und sich ebenfalls nach Gmp begeben, um die Ehe zu retten. Im Hause ihres Schwiegervaters seien jedoch ständig Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dessen Vater, der ein Trinker sei, entstanden. Diese Streitigkeiten seien ihr zur Qual geworden. Der Kläger habe sich ihren Bitten, sich um eine andere Wohnung zu bemühen, verschlossen. Statt-dessen habe er Beziehungen zu einem jungen Mädchen angeknüpft und lebe seit Jahren in einem ehebrecherischen Verhältnis. Sie, die Beklagte, sei krank und könne nur noch Stundenarbeiten verrichten. Zu diesen sei sie gezwungen, weil der Kläger ihr nur 95,— DM Unterhalt zahle. Sie habe sich nichts zuschulden kommen lassen und sei bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen, falls dieser hierzu ebenfalls bereit sei und eine andere Wohnung zur Verfügung stelle» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Im Berufungsrechtszug hat der Kläger weiterhin die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten wie auch ohne Schuldausspruch begehrt und ergänzend vorgetragen, sein Vater sei kein Trinker gewesen» Auch habe weder zwischen ihm und dem Vater stets Streit geherrscht hoch zwischen ihm und der Beklagten ein ständiges Zerwürfnis bestanden. Die Beklagte habe ihn vor der Trennung nicht gebeten, außerhalb seines Elternhauses eine andere Wohnung zu beschaffen» Sie habe kein Recht gehabt, ihn im Mai 1958 zu verlassen, ohne dies:.ihm vorher zu erkennen zu geben» Sie habe die eheliche Gemeinschaft ohne Recht zu dem Getrenntleben aufgegeben o Dadurch, daß sie sich in das Ausland begeben habe, wohin er ihr nicht habe folgen können, habe sie ihn schuldhaft der Versuchung ausgesetzt, Beziehungen zu anderen Frauen aufzunehmen» Die ungünstige Entwicklung der Ehe sei auch durch den großen Altersunterschied und die Kinderlosigkeit der Beklagten beeinflußt worden» Diese Gesichtspunkte hätten die Beklagte veranlassen müssen, bei ihm zu bleiben» Ihre nunmehr erklärte Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe sei unglaubhaft» Es sei ihr nur darum zu tun, in den Genuß von Unterhalt sleistungen zu kommen» Sie sei bereit, gegen Zahlung von 2„000,— DM ihren V/iderspruch fallen zu lassen» Die Beklagte hat ihren.Widerspruch gegen die Scheidung aufrechterhalten und demgemäß die Zurückweisung der Berufung beantragte Sie hat ergänzend vorgetragen, aus den Akten des Unterhaltsprozesses ergebe sich, daß sie sich von dem Kläger habe trennen dürfen» Sie habe alles getan, um die Ehe zu retten, und sogar dem Kläger Beziehungen zu anderen Frauen in den Jahren 1956 und 1957 verziehen» In habe sie mit ihm bis Ende März 1956 regelmäßig ehelichen Verkehr gehabt» Doch sei das Zusammenleben mit dem Vater des Klägers, der ein ortsbekannter Drinker sei, unerträglich gewesen» Den ärztlichen Rat, eine andere Wohnung zu beziehen, habe der Kläger abgelehnt» Die Tatsache, daß sie wochenlang vor der Abreise ihre Koffer gepackt und dies dem Kläger mitgeteilt habe, habe ihn nicht umstimrnen können» Mit ihrem Weggang sei er einverstanden gewesen» Er habe nichts unternommen* sie surückzuholen» Als sie anläßlich des Unterhaltsprozesses in Deutschland gewesen sei, habe er ihr Angebot, nach Gensingen unter der Voraussetzung der Beschaffung einer anderen Wohnung zurückzukehren, abgelehnt» Stattdessen habe er sieh einer anderen Frau zugewandt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu- weisen. Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 AbSo 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt, oh der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist» Diese vumf aßt auch die Frage, ob die, vom Berufungsgericht fesfgesteilte unheilbare EheZerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGIJZ 38, 116)» II. Die Revision ist begründete I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Scheidung aus § 45 EheG wie auch aus § 48 EheG verneint. Es hat seine Auffassung, daß in der von der Beklagten im Mai 1958 vollzogenen Trennung keine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 45 EheG zu erblicken sei, mit folgenden Erwägungen begründet: Der Wortlaut der von den Parteien im Unterhaltsrechtsstreit vorgelegten schrif liehen Vereinbarung vom 18o April 1958 bestätige die Darstellung der Beklagten, der Grund für die ehelichen Miß-heiligkeiten habe darin gelegen, daß der Vater des Kläger allzusehr dem Trünke ergeben und der Kläger trotz des 8 7 dadurch entstandenen häuslichen Unfriedens nicht bereit gewesen sei und keinerlei Anstrengungen unternommen habe, mit ihr eine eigene Wohnung zu beziehen» Der Kläger hätte aber die Verpflichtung gehabt«, seiner Ehe den Vorrang zu geben und die eheliche Gemeinschaft außerhalb seiners Elternhauses fortzusetzen, da abzuseiien gewesen sei, daß ein weiteres Zusammenleben mit seinem Vater die Ehe zu zerstören drohte» Dieses ehefeindliche Verhalten habe der Kläger in der Folgezeit fortgesetzt» Er habe zwar im Unterhaltsrechtsstreit im fermin vom 22» August 1958 die Beklagte aufgefordert, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, sich jedoch geweigert, der nach England zuruckgekehrten, nixttexlos gewordenen Beklagte] das erforderliche Fahrgeld für die Rückfahrt zur Ver- fügung zu stellen» Trotz der von der Beklagten im Termin vom 7» November 1958 erklärten Bereitschaft, zu dem Kläger zurückzukehren, falls sich dieser von seinem Vater trenne, sei es nicht mehr zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen, weil der Kläger inzwischen - nämlich im September 1958 - Beziehungen zu seiner und seines Vaters Haushälterin aufgenommen habe» Der Kläger habe somit selbst die Trennung der Parteien verschuldet» Auch habe er die Ehe mit anderen Frauen gebrochen» Im Verlauf des Unter-haltsrechtsstreits habe er die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nur vorgetäuscht, so daß die Bemühungen der Beklagten um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft hätten scheitern müssen» Das Berufungsgericht hat ferner, rechtlich unangreifbar, festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben ist, und da!3 infolge einer tiefgreif enden, unheilbaren Zerrüttung •des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist « Gleichwohl hat es die Klage, auch soweit sie auf § 48 EheG- gestützt ist, abgewiesen, weil es den Widerspruch der Beklagten als zulässig und beachtlich angesehen hat» Es hat zunächst unter Hinweis auf die zu § 45 EheG- getroffenen Feststellungen ein alleiniges oder zu demindest überwiegendes Verschulden des Klägers an der Herbeiführung und Vertiefung der Trennung bejaht * Weiter hat es die Frage geprüft, ob dem Kläger die Zerrüttung der Ehe im Sinne des § 48 Absi 2 EheG deshalb nicht angelastet werden könne,weil zwischen beiden Ehegatten ein außerordentlicher, den Keim zu dem Scheitern der Ehe in sich tragender Altersunterschied besteheo Es hat eine Feststellung, daß der Kläger bei Eingehung der Ehe die damit von ihm übernommene Verpflichtung einerseits und das Maß seiner sittlichen Kräfte andererseits verkannt habe, nicht treffen können Hach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Ehe trotz des Altersunterschiedes mindestens 6 Jahre lang gut verlaufen und hat zu einer echten Lebensgemeinschaft geführt« Aus dem Umstand, daß die Parteien bis kurz vor der Trennung ehelichen Verkehr unterhielten, hat das Berufungsgericht geschlossen, daß der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt auch im körperlichen Bereich Erfüllung gefunden hat« Der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn vor der Eheschließung mit der Erklärung getäuscht, sie erwarte von ihm ein.Kind, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil der Kläger nach seiner eigenen Erklärung nicht aus diesem Grund die Ehe 10 geschlossen habe, sondern mit Rücksicht auf die bei der Beklagten gefundene Hilfe und Unterstützung, und weil unverschuldete Kinderlosigkeit eines Ehegatten dem anderen Ehegatten nicht das Recht gebe, sich von der Ehe loszusagen. Die Frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fehlen, hat das Berufungsgericht auf Grund der Erklärungen und des Verhaltens der Beklagten verneint. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Umstand, daß die nunmehr 60 Jahre alte Beklagte auch aus Versorgungsgründen an der Ehe festhält, der Annahme der Bindung der ■Rolrl acr+on on 5t T«IV»<=* ni r*Vi+: ontffOfifön . 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand. a) Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagten wegen der von ihr herbeigeführten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft deshalb kein Schuldvorv/urf, sei es nach § 43 EheG, sei es nach § 48 Abs. 2 EheG, gemacht werden kann, weil der Kläger diese Trennung durch sein Verhalten verschuldet hat. Mit dieser Feststellung ist die gegen den die Trennung herbeiführenden Ehegatten sprechende tatsächliche Vermutung, daß er sich äußerlich ins Unrecht gesetzt und dadurch einen Zerrüttungstatbestand geschaffen hat, entkräftet (Senatsurteil DM Nr. 22 zu § 48 Abs. 2 EheG). Das Berufungsgericht hat ferner, wie auch die Revision einräumt, nicht verkannt, daß nach der Recht-sprechung des Senats (DM Nr. 61 zu §48 Abs. 2 EheG, mo.v/oU.) bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Prüfung 11 die für ein Scheidungsbegehren nach § 43 EheG in Betracht kommenden Maßstäbe nicht ohne weiteres und nicht ausschließlich anzulegen sind, daß vielmehr immer der Blick auf die Bedeutung einer Verfehlung für die ein-getretene EheZerrüttung im Vergleich zu anderen Zerrüttungsursachen zu richten ist» In Beachtung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht den Verlauf und die Entwicklung der Ehe untersucht und geprüft, ob hier möglichen anderen Zerrüttungsursachen, so dem erheblichen Altersunterschied der Parteien und der Kinderlosigkeit der Beklagten, ein so erhebliches Gewicht zukommt, daß die Zerrüttung der Ehe nicht ganz, zu demindest nicht überwiegend, auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers zurückzuführen isto Die Erwägungen, mit denen es ein solches Verschulden des Klägers bejaht hat, sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum« b) Ein erheblicher Altersunterschied zv/ischen den Ehegatten kann nach der zu § 48 Abs« 2 a«?» EheG entwickelten Rechtsprechung des Senats (IM Nr» 5, 14, 35 zu § 48 AbSo 2 EheG) in der Regel nur dann gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, wenn dadurch von vornherein das Zustandekommen einer echten und tragfähigen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten verhindert worden ist« Dabei ist auch, wie der Senat in der letzterwähnten Entscheidung ausgesprochen hat, zu untersuchen, ob der erheblich jüngere Partner (in aller Regel, v/ie hier, der Mann) bei der Eingehung der Ehe die Schwere der damit von ihm Übernommenen sittlichen Verpflichtung einerseits und das Maß seiner sittlichen Kräfte andererseits verkannt hat und ob es mit Rücksicht darauf, daß die Anforderungen, die die 12 Verwirklichung der Lebensgemeinschaft an ihn stellt, seine sittlichen Kräfte bei weitem übersteigen, nicht zu einer auf die Dauer tragfähigen persönlichen Gemeinschaft der Ehegatten gekommen ist«. Dieser Gesichtspunkt ist auch von Bedeutung für die Frage, ob die Ehe letztlich an dem erheblichen Altersunterschied der Parteien gescheitert ist, und ob deshalb dem Verhalten des klagenden, erheblich jüngeren Ehemanns weder die alleinige noch die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden kann«, Es gehört zwar wesensgemäß zu dem Inhalt des EheverSprechens, die schicksalhafte Belastung, die sich im Laufe der Jahre durch ein erheblich höheres Alter der Frau ergeben kann, auf sich zu nehmen« Jedoch kann das Versagen vor dieser Aufgabe dann eine geringer zu bewertende Zerrüttungsursache sein, wenn dor jüngere Mann in Verkennung der Schwere der von ihm übernommenen Verpflichtung und auf Grund einer Fehleinschätzung seiner sittlichen Kräfte die Ehe geschlossen hat. Das Berufungsgericht hat zwar eine solche Fehleinschätzung nicht feststellen können. Es hat einerseits das Alter des Klägers im Zeitpunkt der Eheschließung, seine Lebensunerfahrenheit und seine schwierige Lage in Erwägung gezogen. Andererseits hat es aber erwogen, ,< daß der Kläger den Altersunterschied während der acht-zehnmonatigen, auch intimen, vorehelichen Bekanntschaft und während der ersten Ehejahre offensichtlich nicht als störend empfunden hat, desgleichen nicht die Tatsache, daß die Beklagte aus ihrer ersten Ehe drei erwachsene Kinder hatte. Mit Hecht rügt jedoch die Revision, daß diese Umstände allein noch nicht besagen müssen, daß der Kläger die Schwere der von ihm übernommenen Verpflichtung und das Maß seiner sittlichen Kräfte richtig 13 - eingeschätzt hatv Weiter hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Präge, ob das ungleiche Alter einer gedeihlichen Entwicklung der Ehe entgegenstand, nicht schon deshalb verneint werden kann, weil hier die Ehe während eines Zeitraums von etwa 6 Jahren ungetrübt verlaufen ist« Es ist zu bedenken, daß sich der Altersunterschied namentlich dann, wenn er, wie hier, außerordentlich erheblich ist und der jüngere Mann die Ehe in frühen Jahren geschlossen hat, erst später bemerkbar machen Und als eine außerordentliche Belastung der Ehe auswirken kann« Es kann daher dem Altersunterschied die entscheidende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil die Ehe zunächst während einiger Jahre gut verlief. Vielmehr kann ihm gleichwohl für die spätere Zeit eine so bedeutsame Rolle für die Zerrüttung der Ehe beizu demessen sein, daß das Verschulden des Klägers selbst dann nicht als überwiegende'Zerrüttungsursache anerkannt werden muß, wenn der Frau der Vorwurf eines nicht ehemäßigen Verhaltens nicht gemacht werden kann. c) Nach der Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 53 zu § 46 Abs. 2 EheG) darf ein Ehemann die unverschuldete Kinderlosigkeit seiner Ehefrau nicht zu dem Anlaß nehmen, sich von ihr loszusagen. Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 35 zu § 48 Abs. 2 EheG) der Umstand, daß der Mann die Ehe unter dem Eindruck einer ihm von der Frau vorgetäuschten Schwangerschaft geschlossen hat, einen Grund für die Zerrüttung der Ehe und ein Hindernis für eine gesunde Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft bilden. Das Berufungsgericht hat sieh einer abschließenden Feststellung darüber, ob 14 der Kläger vor Eingehung der Ehe von der Beklagten in der von ihm behaupteten Weise getäuscht worden ist, enthalten, da der Kläger nach seinen eigenen Erklärungen die Ehe deshalb geschlossen habe, weil er bei der Beklagten Hilfe und Unterstützung gefunden habe. Es mag nun offen bleiben, ob, wie die Revision meint, damit noch nicht die Möglichkeit entfällt, daß auch der weitere vom Kläger behauptete Grund, nämlich die Vortäuschung der Schwangerschaft, für seinen Entschluß zur Eheschließung mitbestimmend gewesen ist. Die in diesem Zusammenhang von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge einer Nichtberücksichtigung des für diese Behauptung vom Kläger angebotenen Beweises ist zwar nicht begründet« Denn der Kläger hat 3ich insoweit auf seine eigene ParteiVernehmung berufen Diese war unzulässig, da er für diese Behauptung beweispflichtig war und die Voraussetzungen des § 447 ZPO - nämlich das Einverständnis der Beklagten - nicht gegeben waren« Gleichwohl durfte jedoch das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger vor der Eheschließung von der Beklagten in dieser Weise getäuscht worden ist. nicht offenlassen. Denn einmal kann sich ein solches täuschendes Verhalten der Beklagten erst in späteren Jahren für den getäuschten Ehemann als seelische Belastung ausgewirkt haben. Außerdem kann daraus hervorgehen, daß die Beklagte es war, die die Initiative zur Eheschließung ergriffen hat. Trifft an sich schon die ältere und daher verständigere Frau die größere Verantwortung für den Abschluß einer solchen Ehe, so erhöht sich diese Verantwortung, wenn die Frau mittels einer solchen Täuschung auf die Eheschließung hingewirkt hat. Der Grad der Verantwortung für den Abschluß einer solchen Ehe kann aber bei der Frage, ob das Sichlossagen des jüngeren Mannes von.der auch von ihm mit der Eheschließung übernommenen Verantwortung die entscheidende schuldhafte Zerrüttungsursache darstellt, nicht ganz außer Betracht bleiben. Andererseits ist aber auch zu erwägen, daß es auch einem erheblich jüngeren Mann zuzu demuten ist, die seine Kräfte übersteigende Last einer von Anfang an so belasteten Ehe weiter zu tragen, wenn die ältere Ehefrau große Opfer in der Ehe gebracht hat. Hierfür bietet allerdings der bisher vorgetragene Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte0 III. Nach allem bedarf die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat und die Beklagte daher gemäß § 48 Abs. 2 EheG der Scheidung widersprechen kann, einer erneuten tatrichterlichen Prüfung. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Kechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die nach den Ausführungen unter II 2 noch gebotenen tatsächlichen Feststellungen treffen kann. Das Berufungsgericht wird dabei auch zu beachten haben, daß die vom Kläger unter Beweisantritt vorgetragene Behauptung (GA Bl. 113), die Beklagte habe sich bereiterklärt, gegen Zahlung von 2.000,— DM ihren Widerspruch gegen die Scheidung fallen zu lassen, im Zusammenhang mit dem gesamten Inhalt des Briefes der Beklagten vom 5» Oktober 1964 (GA Bl» 133) für die Beurteilung der Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe von Bedeutung sein kann«, Ascher Bundesrichter Johannsen Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher Dr p Graf von der Mühlen