Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlangt« Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 7«668 DM zuerkannt« Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft, einen EntschädigungsZeitraum vom 1« Juli 1933 bis zu dem 3o« Juni 1948 zugrundegelegt und die Entschädigung ohne den VersorgungsZuschlag berechnet. Die Klägerin beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben« Sie hat geltend gemacht, daß der Entschädigungszeitraum bis in die Gegenwart andauere, weil sie durch ihre eigene ErwerbStätigkeit kein ausreichendes Einkommen erziele. Es hat festgestellt, daß das Einkommen der Klägerin bis zu dem verfolgungsbedingten Ausscheiden aus ihrer Erwerbstätigkeit in den letzten drei vorhergehenden Jahren nicht einmal den aus der Anlage 3 zur 3» DV-BEG für den einfachen Dienst ersichtlichen Betrag von jährlich 2.4oo RM erreicht habe. Die behauptete mittlere Reife sowie eine zweijährige Banklehre überstiegen nicht wesentlich da3 Maß an Anforderungen, die an die Ausbildung eines Beamten des einfachen Dienstes gestellt würden, Die Berufstätigkeit der Klägerin als kaufmännische Angestellte und ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit hätten vielmehr ihrer Ausbildung entsprochen und in keinem Mißverhältnis dazu gestanden. Auch habe die Klägerin in; Zeitpunkt des Eintritts des Berufsschadens nicht mehr am Anfang ihrer Berufstätigkeit gestanden, so daß auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger, hier jedoch nicht einmal ersichtlicher beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten keine höhere Einstufung als in den einfachen Dienst in Betracht kommen könne. Sie mag dazu keine Veranlassung gesehen haben, weil die Entschädigungsbehörde und das Landgericht sie in den mittleren Dienst eingestuft hatten und sie möglicherweise nicht wußte, daß das Berufungsgericht eine Überprüfung der Einstufung zu ihrem Nachteil erwog; mindestens aber hätte die Revision darlegen müssen, was die Klägerin über ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten vorgetragen hätte, wenn sie auf die Bedenken hingewiesen worden wäre, die gegen ihre Einstufung in den mittleren Dienst bestanden» Darüber hat die Revision jedoch keine Angaben gemacht» Es ist ferner unangreifbar, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die vorberufliche und die berufliche Ausbildung der Klägerin übersteige nicht wesentlich das Maß an Anforderungen, die an die Ausbildung eines Beamten des einfachen Dienstes gestellt würden. Venn für den Eintritt in den mittleren Dienst VolksSchulbildung in Verbindung mit einer Fachausbildung und für den Eintritt in den gehobenen Dienst ein erfolgreicher Besuch von sechs Klassen einer höheren Lehranstalt gefordert wurde, so ist damit nicht gesagt, daß ein Verfolgter, der die mittlere Reife erlangt hat, in den mittleren oder sogar den gehobenen Dienst eingestuft werden müßte. Y/ie in der angeführten Entscheidung des Senats weiter dargelegt ist, endet der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn eine Ehefrau unter den gegebenen Verhältnissen durch die Übernahme einer Nebenbeschäftigung das Familieneinkommen zu verbessern pflegt und nachhaltig die Möglichkeit eines solchen Nebenerwerbs mit den dabei üblichen Erträgnissen hat. Pfund und in der Zeit vom 1«, April 1951 bis zu dem 31o März 1952 747 isr* Pfund* Diesen Feststellungen und Wertungen des Verhaltens der Klägerin läßt sich entnehmen, daß die Klägerin aus einer in ihren Verhältnissen üblichen Nebentätigkeit ein angemessenes und entsprechendes Einkommen zog* Damit sind die Voraussetzungen für die Beendigung des EntschädigungsZeitraums rechtlich einwandfrei dargetan«, Die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß die Klägerin sich bei hinreichenden Bemühungen eine Beschäftigung hätte verschaffen können, die ihr ein den maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG entsprechendes Einkommen erbracht hätte, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung, denn sie betreffen einen anderen Beendigungsgrund für den Entschädigungs-Zeitraum«, Wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgcstellt hat, eine Nebentätigkeit ausübte, die für sic als Ehefrau üblich war, und daraus die üblichen Erträgnisse erzielte, war es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für sie nicht zu demutbar, sich um eine weitergehende Berufstätigkeit zu bemühen«. Auf die Einwendungen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich eine volle Beschäftigung verschaffen können, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
2054 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 80 Januar 1965 Broeske, JuötoAng* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV_2.R 46/64 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit der Prau Mirjam P House J - Prozeß'bevollmächtigter: Straße, , M , Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Fin gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in I^^^fcstraße Beklagten und Revisionsbeklagtcn, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, ■■■Rin 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/üstenberg, Wilden und Dr»Loewenheim für Hecht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2d Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Ivlain vom 22«, Februar 1963 wird zurückgewi esen«, Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision» Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen Tatbestands Die am mP 1911 geborene Klägerin ist Jüdin» Sie besuchte nach ihren Angaben bis zu dem Jahre 1926 eine höhere Schule in Frankfurt/Main und verließ diese mit der mittleren Reife» Anschließend lernte sie bis zu dem Jahre 1928 in einem Bankgeschäft» Dann arbeitete sie als kaufmännische Angestellte in einer Farbenfabrik» Im Jahre 1933 wanderte sie wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach Palästina aus» Dort arbeitete die Klägerin als Hausangestellte und von 1941 bis 1945 im englischen Heeresdienst« Im Jahre 1945 heiratete sie« Ihr Ehemann ist Hilfsbibliothekar bei der hebräischen Universität in JflHHB» Nach der Eheschließung befaßte die Klägerin sich mit kunstgewerblichen Handarbeiten, um, wie sie vorgetragen hat, dazu zu verdienen, v/eiL, das Einkommen ihres Ehemannes für den Lebensunterhalt der Familie nicht ausreichte« Von 1947 bis 1949 nahm sie ferner an Kursen für Beschäftigungstherapie teil; anschließend betätigte sie sich auf diesem Gebiet in einem Krankenhaus« Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlangt« Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 7«668 DM zuerkannt« Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft, einen EntschädigungsZeitraum vom 1« Juli 1933 bis zu dem 3o« Juni 1948 zugrundegelegt und die Entschädigung ohne den VersorgungsZuschlag berechnet. Die Klägerin beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben« Sie hat geltend gemacht, daß der Entschädigungszeitraum bis in die Gegenwart andauere, weil sie durch ihre eigene ErwerbStätigkeit kein ausreichendes Einkommen erziele. Sie hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapital ent Schädigung sowie eine Zusatzrente bis zur Erreichung des Höchstbetrages von 40.000 DM zu zahlen. Das Landgericht hat der Klägerin einen weiteren Betrag von 5.112 DM zuerkannt; im übrigen hat es die Klage abgev/iesen. Es hat die Klägerin ebenfalls in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft, den EntschädigungsZeitraum jedoch bis zu dem 30o Juni 195o ausgedehnt. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 27.22o DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewieseno Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugolassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuwei3en. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht ist unangreifbar davon ausgegangen, daß die Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus einem privaten Dienstverhältnis verdrängt worden ist (§87 Abs. 1 BEG). Anders als die Ent-Schädigungobehörde und das Landgericht hat es die Klägerin jedoch nicht in den mittleren Dienst, sondern in den einfachen Dienst eingestuft. Es hat festgestellt, daß das Einkommen der Klägerin bis zu dem verfolgungsbedingten Ausscheiden aus ihrer Erwerbstätigkeit in den letzten drei vorhergehenden Jahren nicht einmal den aus der Anlage 3 zur 3» DV-BEG für den einfachen Dienst ersichtlichen Betrag von jährlich 2.4oo RM erreicht habe. Die behauptete mittlere Reife sowie eine zweijährige Banklehre überstiegen nicht wesentlich da3 Maß an Anforderungen, die an die Ausbildung eines Beamten des einfachen Dienstes gestellt würden, Die Berufstätigkeit der Klägerin als kaufmännische Angestellte und ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit hätten vielmehr ihrer Ausbildung entsprochen und in keinem Mißverhältnis dazu gestanden. Auch habe die Klägerin in; Zeitpunkt des Eintritts des Berufsschadens nicht mehr am Anfang ihrer Berufstätigkeit gestanden, so daß auch unter dem Gesichtspunkt etwaiger, hier jedoch nicht einmal ersichtlicher beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten keine höhere Einstufung als in den einfachen Dienst in Betracht kommen könne. Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgerich habe zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin zu Beginn de Verfolgung nicht mehr am Anfang der Ausübung der Berufstätigkeit gestanden habe, und es habe ihre beruflichen Entv/icklungsmöglichkeiten nicht angemessen berücksichtigt Die Schulausbildung der Klägerin rechtfertige ihre Einstufung in den gehobenen Dienst, Die Rüge ist unbegründet. Nach den getroffenen Feststellungen war die Klägerin nach der Beendigung der Lehrzeit vier bis fünf Jahre in ihrem 3eruf tätig. Es kann dahinstehen, ob unter den gegebenen Umständen schon die Dauer der Berufsausübung die Annahme ausschließt, daß die Klägerin sich noch am Anfang der Berufsausübung befunden habe. Denn jedenfalls ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, die zu einer Einstufung in den mittleren Dienst hätten Anlaß geben können, nicht festzustellen vermochte. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zwar vorgetragen, sie & habe seinerzeit ein Anfangsgehalt von monatlich 2oo RI! bezogen, sie hat jedoch nicht dargelegt, daß sic in absehbarer Zeit ein Gehalt erreicht hätte, das den Tabellensätzen für den mittleren Dienst entsprochen hätte» Sie mag dazu keine Veranlassung gesehen haben, weil die Entschädigungsbehörde und das Landgericht sie in den mittleren Dienst eingestuft hatten und sie möglicherweise nicht wußte, daß das Berufungsgericht eine Überprüfung der Einstufung zu ihrem Nachteil erwog; mindestens aber hätte die Revision darlegen müssen, was die Klägerin über ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten vorgetragen hätte, wenn sie auf die Bedenken hingewiesen worden wäre, die gegen ihre Einstufung in den mittleren Dienst bestanden» Darüber hat die Revision jedoch keine Angaben gemacht» Es ist ferner unangreifbar, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die vorberufliche und die berufliche Ausbildung der Klägerin übersteige nicht wesentlich das Maß an Anforderungen, die an die Ausbildung eines Beamten des einfachen Dienstes gestellt würden. Venn für den Eintritt in den mittleren Dienst VolksSchulbildung in Verbindung mit einer Fachausbildung und für den Eintritt in den gehobenen Dienst ein erfolgreicher Besuch von sechs Klassen einer höheren Lehranstalt gefordert wurde, so ist damit nicht gesagt, daß ein Verfolgter, der die mittlere Reife erlangt hat, in den mittleren oder sogar den gehobenen Dienst eingestuft werden müßte. Es kommt maßgeblich darauf an, welche Berufsaussichten ihm seine Schulbildung in Verbindung mit seiner v/eiteren beruflichen Ausbildung eröffnet hat. Darin, daß die Klägerin nach erlangter mittlerer Reife und einer zweijährigen Banklehre als kaufmännische Angestellte mit einem verhältnismäßig geringen Einkommen und in einer nicht entv/icklungsfähigen Stellung tätig war, brauchte das Berufungsgericht kein Mißverhältnis zu der erhaltenen Ausbildung und den durch sie erworbenen Fähigkeiten, das zu einer höheren Einstufung berechtigt hätte, zu sehen« 2« Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Entschädigungszeitraum könne nicht über den 3o. Juni 195o hinaus ausgedehnt werden, ist rechtlich unangreifbar. Bas Berufungsgericht hat sich der Rechtsprechung des erkennenden Senats angeschlossen, nach der der Entschädigungszeitraum für eine verfolgte Ehefrau endet, wenn eine Erwerbstätigkeit für sie üblich ist und sie nachhaltig die Möglichkeit hat, im üblichen Rahmen dieser Erwerbstätigkeit nachzugehen und aus ihr Einkünfte etwa in der flöhe zu erzielen, die Ehefrauen dabei zu erzielen pflegen (Urteil RzW 1961» 121 Nr. 18). Y/ie in der angeführten Entscheidung des Senats weiter dargelegt ist, endet der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn eine Ehefrau unter den gegebenen Verhältnissen durch die Übernahme einer Nebenbeschäftigung das Familieneinkommen zu verbessern pflegt und nachhaltig die Möglichkeit eines solchen Nebenerwerbs mit den dabei üblichen Erträgnissen hat. Bie Ehe in Verbindung mit dieser üblichen und tatsächlich durchgeführten oder durchführbaren Nebentätigkeit hat ihr dann eine sie wirtschaftlich sichernde Lebensgrundlage gegeben und sie die durch die Verfolgung hervorgorufeno Schädigung in der Nutzung ihrer Arbeitskraft überwinden lassen. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts liegt es bei der Klägerin so, daß sie sich mit der Ausübung einer Nobentätigkeit - Heimarbeit mit kunstgewerblichen Arbeiten und wöchentlich acht Unterrichtsstunden als Therapeutin - begnügt, um das Familieneinkommen durch 8 einen Eeitrag aufzubessern, und daß ein solches Verhalten für eine Ehefrau in ihrem Lebensbereich üblich ist» An einer anderen Stelle des Berufungsurteils heißt es, daß die von der Klägerin erzielten Einkünfte dazu beitrügen, der Familie eine auskömmliche Existenz zu sichern«, Die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Nebentätigkeit betrugen immerhin, wie die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang in Bezug genommenen Verdienstbescheinigungen ergeben, in der Zeit vom 1, April 195o bis zu dem 31» März 1951 419 isr. Pfund und in der Zeit vom 1«, April 1951 bis zu dem 31o März 1952 747 isr* Pfund* Diesen Feststellungen und Wertungen des Verhaltens der Klägerin läßt sich entnehmen, daß die Klägerin aus einer in ihren Verhältnissen üblichen Nebentätigkeit ein angemessenes und entsprechendes Einkommen zog* Damit sind die Voraussetzungen für die Beendigung des EntschädigungsZeitraums rechtlich einwandfrei dargetan«, Zu Unrecht wendet die Revision ein, daß in diesem Zusammenhang die soziale Stellung des Ehemannes der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt sei* Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob für die Klägerin wegen der sozialen Stellung ihres Ehemannes eine mechanische Arbeit in einer Fabrik oder eine ähnliche Tätigkeit zu demutbar war, sondern nur darauf, ob sie sich bei der tatsächlich von ihr ausgeübten Tätigkeit im Rahmen des Angemessenen und Üblichen hielt» Es ist nicht dargetan und spricht auch nichts dafür, daß die Nebentätigkeiten der Klägerin, die Anfertigung und der Verkauf kunstgewerblicher Arbeiten und die Betätigung als Beschäftigung stherapeut in in einem Krankenhaus, mit der sozialen Stellung des Ehemannes unvereinbar gewesen seien. Im übrigen könnte auch nicht die Herkunft des Ehemannes der Klägerin aus einer Gelehrtenfamilie, sondern nur seine jetzige, maßgeblich durch seinen Beruf bestimmte soziale Stellung von Bedeutung sein«, Die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß die Klägerin sich bei hinreichenden Bemühungen eine Beschäftigung hätte verschaffen können, die ihr ein den maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG entsprechendes Einkommen erbracht hätte, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung, denn sie betreffen einen anderen Beendigungsgrund für den Entschädigungs-Zeitraum«, Wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgcstellt hat, eine Nebentätigkeit ausübte, die für sic als Ehefrau üblich war, und daraus die üblichen Erträgnisse erzielte, war es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für sie nicht zu demutbar, sich um eine weitergehende Berufstätigkeit zu bemühen«. Dieser Slangei des Urteils kann aber der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, da das Urteil darauf nicht beruht. Denn die Entscheidung ist im Ergebnis richtige Sie wird durch die Feststellungen getragen, auf Grund deren der Entschädigungszeitraum für die Klägerin als Ehefrau endet. Auf die Einwendungen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich eine volle Beschäftigung verschaffen können, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. 3» Die der Klägerin bereits zuerkannte Kapitalent-sehädigung übersteigt den Betrag, den sie bei einer Einstufung in den einfachen Dienst auch dann zu beanspruchen hat, wenn ihr der in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zusteht. Das Berufungsgericht ist deshalb mit Recht nicht darauf eingegangen, ob die Voraussetzungen dos § 92 Abs. 2 BEG vorliegen. j - Io - 4o Nach alledem muß die Revision zurückgev/iesen werden«, Me Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 Abs«, 1 ? § 225 Abso 1 BEG9 § 97 Abs. 1 ZPOo Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden DroLoev/enheim