Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20o Februar 1963 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Revision ist begründete Io Bas Berufungsgericht hat die Klage als innerhalb der ZweiJahresfrist des § 1594 BGB erhoben angesehen, weil nicht festgostellt werden könne, daß der Kläger von der behaupteten frappierenden Ähnlichkeit der Beklagten mit dem Begleiter seiner Frau schon, vor dem Jahre 1961 Kenntnis erhalten habe« Es hat Jedoch die Klage mit folgenden Das Reichsgericht habe zwar, ausgehend von den Vorschriften der §§ 640 Abs.1, 622 Abs. 1 ZPO a.Po, diesen Grundsatz dahin eingeschränkt, daß in .Kindschaftssachen ein Antrag auf Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines erbkundlichen Gutachtens nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfe, es handle sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis,, Seit der Neufassung der §§ 640, 641 ZPO durch Art. III Nr. 2 des • Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. Denn auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts müsse in einem Anfechtungsrechtsstreit ein Blutgruppengutachten nicht eingeholt'werden, wenn nichts für einen Geschlechtsverkehr der Mutter des beklagten Kindes mit einem anderen Mann während der gesetzlichen Empfängniszeit spreche; ein erblcundliches Gutachten sei nur dann einzuholen, wenn ein gewisser Anhalt für einen solchen Verkehr vorhanden sei» Auch bei Anwendung dieser Grundsätze sei die Ablehnung der Anträge auf Einholung der Gutachten gerechtfertigt» Für einen Verkehr der Mutter der Beklagten mit einem anderen Mann während der gesetzlichen Empfängniszeit spreche nach dem Vortrag des Klägers nichts» Der Kläger könne den Kamen dieses Hannes nicht angeben» Er könne lediglich die behauptete frappierende Ähnlichkeit der Beklagten mit einem bestimmten Mann, den er im Jahre 1961 in Begleitung seiner Frau gesehen habe, anführen» Gegenüber diesem dürftigen Tatsachenvoi trag sei zu berücksichtigen, daß der Kläger und die Mutter der Beklagten ..währ end der ganzen gesetzlichen Empfängnis zeit, die in das Jahr 1954 falle, als Eheleute zusammengelebt hätten und daß der Kläger die Mutter der Beklagten mit dem anderen Mann erst im Jahre 1961 zusammen gesehen haben wolle» Die vom Kläger behaupteten Tatsachen böten daher keinen Anhalt für einen Mehrverkehr der Mutter der Beklagten, während der gesetzlichen Empfängniszeit» Auch habe der Kläger im Scheidungsrechtsstreit vier Männer, deren Kamen er angeblich anhand der polizeilichen Kennzeichen ihrer Kraftwagen fest-gestellt habe, dafür benannt, daß seine Ehefrau, die Mutter der Beklagten, mit ihnen ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe» Diese vier Zeugen hätten solche Beziehungen in Abrede gestellt und bekundetsie hätten die Mutter der Beklagten überhaupt nicht gekannt» Diese selbst Kläger nach seinen Angaben an dessen Wohnungstür vom ' Namensschild abgeleson» Dieses Verhalten des Klägers habe im Scheidungsrechtsstreit den Verdacht erregt, der Kläger könne an krankhafter Eifersucht leiden» Angesichts dieser besonderen Umstände und mit Rücksicht darauf, daß der jetzt erkennende Senat die Angaben der Hutter der Beklagten im Scheidungsrechtsstreit als durchaus glaubwürdig angesehen habe, liege auch jetzt nicht der geringste Anhalt für einen Mehrverkehr der Mutter der Beklagten während der’ gesetzlichen Empfängnisse it vor., Deshalb sei kein Raum für die Einholung eines Blutgruppengutachtens oder eines erbkundlichen Gutachtens» Auch bestehe kein Anlaß, die Mutter der Beklagten zu der Behauptung des Klägers, sie.habe während der gesetzlichen Empfängniszeit noch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt, zu vernehmen» a) Mit Erfolg rügt zunächst die Revision die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Vernehmung der Mutter der Beklagten als Zeugin» Diese sollte eidlich darüber vernommen worden, daß sie in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann,'der der Beklagten frappierend ähnlich sehe und mit dem sie, die Zeugin, oft vom Kläger gesehen worden sei, Geschlechtsverkehr gehabt habe» Diesem Beweisantrag kann die nach § 373 2P0 erforderliche Bestimmtheit nicht deshalb abgesprochen werden;, weil der Kläger nicht imstande v;ar, den Hamen des fremden Mannes anzugeben» Den somit ausreichend bestimmten Beweisantrag durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung ablehnen, die Mutter der Beklagten habe im Scheidungsrechtsstreit vor demselben Senat als Partei glaubwürdig und zu dem Teil unter Eid ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen in Abrede gestellt» Hierin sieht die Revision mit Recht eine Verletzung des § 286 ZPO» Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGIIZ 7, 116), auf die sich die Revision beruft, können zwar Niederschriften über Zeugenaussagen, die in einem anderen Verfahren gemacht sind, als Urkunden zu dem Beweis tatsächliche! Die vom Berufungsgericht erörterte, jedoch nicht abschließend entschiedene Frage« ob im Hinblick auf das für Ehelichkeitsanfechtungsklagen nunmehr geltende Verfahrensrecht ein Antrag auf Einholung eines Blutgruppengutachtens oder eines erbkundlichen Gutachtens mit der Begründung abgelehnt werden darf, es handle sich um einen unzulässigen.Ausforschungsbeweis, ist zu verneinen» Der erkennende Senat hat bereits in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung.vorgesehenen Urteil vom 13« November 1963 - IV ZR 65/63 in dem über eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zu entscheiden war, ausgesprochen, daß die Voraussetzungen, unter denen ein Antrag auf Einholung eines erbkundlichen Gutachtens abgelehnt werden kann, keine anderen als diejenigen sind, die für die Ablehnung von Beweisanträgen überhaupt geltend.- In dieser Entscheidung ist weiter dargelegt, daß die Erholung eines solchen Gutachtens - das hier von dem einen Geschlechtsverkehr mit d er Kindesmutter während der Empfängniszeit bestreitenden Kläger beantragt worden war - nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, es handle sich dabei um ein Ausforschungsmittel« An dieser Auffassung, die auch für die Einholung eines Blutgruppengutachtens zutrifft, ist festsuhaltcn« Eine unzulässige Ausforschung liegt nach der tReehtisprechung des Reichsgerichts (HRR 1928, I94O und 1940, 619) dann,vor,wenn durch die er- ' betene Beweisaufnahme erst die Grundlage für neue Behauptungen gewonnen v/erden solle Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn, wie hier, der beweispflichtige Kläger behauptet, der Mutter d03 beklagten Kindes habe während der Empfängniszeit auch ein fremder Mann beigewohnt, dem das beklagte Kind ähnlich 3ehe, während es mit ihm, dem Kläger, nicht die geringste Ähnlichkeit aufweisc, und wenn er den Nachweis dieser für den Ausschluß seiner Vaterschaft sprechenden Tatsachen durch die Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines erbkundlichen Gutachtens führen willoEin solcher Beweisantrag, der auf die Ein- ‘ nähme eines Augenscheins (§ 371 ZPO) durch einen Sachverständigen und auf.die Erstattung von Sachverständigengutachten (§ 403 ZPO) gerichtet ist,ventbehrt nicht der erforderlichen Bestimmtheit. 10 OLG Karlsruhe, ZS Freiburg in NJW 1962, 13o5 Nr» 9 mit weiteren Nachweisen) und im Schrifttum (Rosenberg, Lehrbuch dos deutschen Zivilprozeßrechta, 9° Aufl» § 115 I 3d So 562) auch dann als unzulässiges Ausforschungo-mittel angesehen, wenn ihm eine jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende, aus der Luft gegriffene Prozeßbehauptung zugrundeliegt, der Beweisführer al30 haltlose Behauptungen aufs Geratewohl aufsteilt» Bei der Ablehnung eines Beweisantrags mit dieser Begründung ist jedoch größte Zurückhaltung gebotene Lies gilt namentlich in Kindschaftssacheno Lie in diesem Verfahren in erster Linie beweiserhebliche Tatsache eines Mehrverkehrs während der Bmpfängniszeit ist zwar der Kindesmutter aus eigenem Wissen bekannt, nicht dagegen in aller Regel dem Klägor0 Liesem wird daher der Glaube an die Richtigkeit seiner Behauptungen nur schwer abgesprochen werden können« Eine solche Wertung des prozessualen Verhaltens eines Klägers wird nicht schon durch den Umstand getragen, daß, wie hier,seine diesbezüglichen Behauptungen im Scheidungsrechtsstreit unbewiesen geblieben sind, und daß der Verdacht, er leide an krankhafter Eifersucht, besteht» Gutachten zun Ausdruck« Das Reichsgericht hat zwischen beiden Arten von Gutachten unterschieden« Die Anordnung der Blutuntersuchung hat es bei einer Ehelichkeitsanfechtungsklage dann nicht als erforderlich bezeichnet, .wenn die Eheleute während der Empfängnissen zu-.sammengelebt und regelmäßig Geschlechtsverkehr gehabt haben und nichts für einen Mehrverkehr der Ehefrau spricht« In einem solchen Palle kann nach der Auffassung des Reichsgerichts die eidliche Bekundung der krau, nur .mit dem Ehemann geschlechtlich verkehrt zu haben, den Gedanken an einen Mehrverkehr als so abwegig erscheinen lassen, daß es keinerlei weiterer Beweiserhebung bedarf (RGZ 1,69, 282)« Dagegen hat das Reichsgericht bei verneinenden Abstammungsklagen die Vornahme einer Blut~ gruppenuntersuchung'.als geboten bezeichnet, während es bei Abstammungsklagen wie auch bei Ehelichkeitsanfeebtungs-klagen die Einholung eines erbkundlichen Gutachtens nur dann gef ordert .■ hat, wenn gewisse Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter bestanden (RGZ aaO; ferner 168, 385-und 169, 223? Der erkennende Senat hat im Urteil LMilr» 2 zu § 1595 a BGB die Erholung eines Ähnlichkeitogutachtens in einem Ehelichkeitsanfechtüngsrechtsstreit dann nicht für geboten erachtet, wenn der Tatrichter die Behauptung des Klägers,die Kindesmutter habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihrem Ehemann nicht geschlechtlich verkehrt, auf Grund des-Barteivorbringens und auf Grund von Zeugenaussagen für bewiesen hält. In diesem Urteil ist auf das Senatsurteil IM Nr» 2 zu § 1591 BGB verwiesen» Dort hat der Senat ausgesprochen, daß der Tatrichter in einem Rechtsstreit um die blutsmäßige Abstammung eines Kindes eine Ähnlichkeit suntersuchung nur dann vornehmen lassen muß,'wenn alle zur Verfügung stehenden sonstigen Beweismittel (Zeugenbeweis, Blutgruppenuntersuchung) erschöpft sind und noch nicht zu einer völlig einwandfreien Feststellung geführt haben, von der Einholung des'■ Ähnlichkeito-gutachtens aber eine weitere Klärung des Sachverhalts erwartet werden kann» Bei Anwendung dieser Grundsätze ist-folgendes zu beachten: In denjenigen Fällen, in denen der Kläger den fremden Mann, der nach seiner Darstellung innerhalb der Empfängniszeit der Mutter des beklagten Kindes beigewohnt hat, nicht ausfindig und folglich nicht namhaft machen konnte, hängt die Überzeugung des Gerichts, daß kein Mehrverkehr 3tattgefunden hat, in aller Regel ausschließlich von der Glaubwürdigkeit der Aussage der in Widerspruch zu dem Vorbringen dos Klägers einen Mehrverkehr verneinenden Mutter des beklagten Kindes ab» Greift aber der Kläger die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und macht er geltend, diese Glaubwürdigkeit werde durch das Ergebäs des von ihm beantragten erbkundlichen Gutachtens erschüttert, so kann schwerlich gesagt werden, daß ein solcher Beweisantrag unerheblich sei» Denn nach der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (BüHSt-t 5,34) kann auch in Einmann-Fällen Hier kommt noch hinzu, daß der Kläger ausdrücklich seine Unähnlichkeit mit dem beklagten Kind, neben dessen Ähnlichkeit mit einem fremden Mann, unter Beweis,gestellt hat« Es ist bedenklich, diese Frage schon mit Rücksicht auf die Aussage der Kindesmutter als geklärt anzusehen» Allerdings mag es Fälle geben,, in denen sich eine.solche Ähnlichkeitsuntersuehung gleichwohl erübrigt« Zu denken ist zu dem Beispiel an den Fall, daß der Kläger und das beklagte Kind ein gemeinsames, besonders auffallendes Körpermerkmal, daü sich nicht bei der Mutter findet, aufweisen oder daß sich sonstwie, namentlich bei einem schon etwas älteren Kind, starke Ähnlichkeiten zwischen diesem und dem Kläger zeigen« Grundsätzlich aber geht es zu demindest in den Fällen, in denen sich der Kläger auf eine starke Unähnlichkeit des Kindes mit ihm beruft, nicht an, bereits durch die als glaubwürdig orachtote Aussage der Kindesmutter dio Frage der Vaterschaft des Klägers als geklärt anzusehen und demgemäß den Antrag auf Einholung eines.erdkundlichen Gutachtens, durch dessen Ergebnis die Glaubwürdig- • ko it der Kindesmut.tcr erschüttert und der Kläger als Vator ausgeschlossen werden kann, abzulehnen« ' Hier kommt noch hinzu, daß, v/ie unter a) dargolegt, cs an.einer Zeugenvernehmung der Kindesmutter in diesem Verfahren fehlte Deshalb ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines erdkundlichen Gutachtens abgelehnt, begründeto
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 1591; ZPO §§ 286 E, 64I Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen in einem Ehelichkeitsanfechtungsrechtsstreit-ein Blutgruppengutachten und ein erhkundliches Gutachten angefordert werden könneno - BGH, Urt. v. 12. Februar-1964- ^ jv ZR 46/63 OIG Düsseldorf LG Krefeld IV_ZR_46/63 Verkündet am 12o Februar 1964 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rohrlegers PW D , Kl , G.' Straße , Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» -in Karlsruhe - gegen die am 8» Februar 1955 geborene V A D K: , £ .straße gesetzlich vertreten durch das Städtische Jugendamt K als Pfleger, Beklagte und Revisäonsbeklagto, - Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt in Karlsruhe hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr» Graf für Recht erkannts - 1 a ~ Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20o Februar 1963 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen« 2 Tat peal: and; Dor Kläger hat am 19« Juli 1947 mit Frau Herta Charlotte D , geborene Di , die Ehe ge- schlossen« Die Ehefrau hat am 8« Februar 1955 in Krefeld die Beklagte geboren« Durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26« April 1961 ist die Ehe geschieden worden; die Berufung des Ehemanns gegen dieses Urteil i3t durch Urteil de3 Berufungsgerichts vom 2. Januar 1963 zurückgewiesen worden« Der Kläger hat mit der am 27« Juni 1962 zugestelltcn Klage die Ehelichkeit der Beklagten angefochten« Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe während des Scheidungsrechtsstreits die Mutter der Beklagten öfters zusammen mit einem anderen Mann gesehen, dessen Namen er nicht habe ermitteln können« Die Beklagte sehe diesem Mann verblüffend ähnlich; dagegen habe sie mit ihm, dem Kläger, nicht die geringste Ähnlichkeit« Für die Unehelichkeit der Beklagten hat der Kläger Beweis durch eine Blutgruppenuntersuchung und durch Einholung eines erb-kundlichen Gutachtens angeboten« •4, ‘ Der Kläger hat die Feststellung beantragt, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei« Die Beklagte hat sich im ersten Rechtszug nicht vertreten lassen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat ausgeführt, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben« Auch erfüllten die Ausführungen des Klägers nicht die an einen Boweioantritt au stellenden Anforderungen« Es handle sich'um einen unzulässigen Ausforschungs-beweis « Bor Kläger hat Berufung eingelegt und unter Wiederholung seines früheren Vorbringens ergänzend vorgetragen, er habe die frappierende Ähnlichkeit der Beklagten mit dem. Begleiter ihrer Mutter erst während des Schoidungsrochts-streits, nämlich im Jahre 1961, wahrgenommen« Zum Beweis dafür, daß dieser Mann der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, hat der Kläger die eidliche Vernehmung der Mutter beantragt« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewic3en« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurüekzuwoisen« Entscheidungsgründes. Bie Revision ist begründete Io Bas Berufungsgericht hat die Klage als innerhalb der ZweiJahresfrist des § 1594 BGB erhoben angesehen, weil nicht festgostellt werden könne, daß der Kläger von der behaupteten frappierenden Ähnlichkeit der Beklagten mit dem Begleiter seiner Frau schon, vor dem Jahre 1961 Kenntnis erhalten habe« Es hat Jedoch die Klage mit folgenden .4 Erwägungen als unbegründet erachtet; Da der Kläger innerhalb der gesetzlichen Empfängnis-zeit der Mutter der Beklagten boigewohnt habe, habe die Feststellung der Unehelichkeit der Beklagten den Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers zur Voraussetzung. Den hierauf gerichteten.Beweisanträgen des Klägers könne jedoch nicht stattgegeben werden. Ein Beweisantritt für eine Behauptung, für die tatsächliche Unterlagen ganz fehlten, sei dann als Ausforschungsbeweis unzulässig, wenn erst durch die beantragte Beweisaufnähme die Grundlage für neue Behauptungen gewonnen werden solle. Das Reichsgericht habe zwar, ausgehend von den Vorschriften der §§ 640 Abs. 1, 622 Abs. 1 ZPO a.Po, diesen Grundsatz dahin eingeschränkt, daß in .Kindschaftssachen ein Antrag auf Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines erbkundlichen Gutachtens nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfe, es handle sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis,, Seit der Neufassung der §§ 640, 641 ZPO durch Art. III Nr. 2 des • Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl I 4221) sei aber in Kindschaftssachen nicht nur § 622 Abs. 1 ZPO, sondern abweichend vom früheren Rechtszustand auch dessen Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Somit könnten in einem Ehelichkeitsanfechtungsrechtsstreit die der Feststellung der Unehelichkeit des Kindes dienlichen Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger sie vorgetragen habe. Die Frage, ob es nunmehr einem Anfechtungskläger verwehrt werden müsse, durch ■ einen Ausforschungsbewei-s erst die Grundlage für weitere Behauptungen zu schaffen, die er ohne die Beweiserhebung nicht aufsteilen könne, "bedürfe dodoch keiner abschließenden Beurteilung,. Denn auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts müsse in einem Anfechtungsrechtsstreit ein Blutgruppengutachten nicht eingeholt'werden, wenn nichts für einen Geschlechtsverkehr der Mutter des beklagten Kindes mit einem anderen Mann während der gesetzlichen Empfängniszeit spreche; ein erblcundliches Gutachten sei nur dann einzuholen, wenn ein gewisser Anhalt für einen solchen Verkehr vorhanden sei» Auch bei Anwendung dieser Grundsätze sei die Ablehnung der Anträge auf Einholung der Gutachten gerechtfertigt» Für einen Verkehr der Mutter der Beklagten mit einem anderen Mann während der gesetzlichen Empfängniszeit spreche nach dem Vortrag des Klägers nichts» Der Kläger könne den Kamen dieses Hannes nicht angeben» Er könne lediglich die behauptete frappierende Ähnlichkeit der Beklagten mit einem bestimmten Mann, den er im Jahre 1961 in Begleitung seiner Frau gesehen habe, anführen» Gegenüber diesem dürftigen Tatsachenvoi trag sei zu berücksichtigen, daß der Kläger und die Mutter der Beklagten ..währ end der ganzen gesetzlichen Empfängnis zeit, die in das Jahr 1954 falle, als Eheleute zusammengelebt hätten und daß der Kläger die Mutter der Beklagten mit dem anderen Mann erst im Jahre 1961 zusammen gesehen haben wolle» Die vom Kläger behaupteten Tatsachen böten daher keinen Anhalt für einen Mehrverkehr der Mutter der Beklagten, während der gesetzlichen Empfängniszeit» Auch habe der Kläger im Scheidungsrechtsstreit vier Männer, deren Kamen er angeblich anhand der polizeilichen Kennzeichen ihrer Kraftwagen fest-gestellt habe, dafür benannt, daß seine Ehefrau, die Mutter der Beklagten, mit ihnen ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe» Diese vier Zeugen hätten solche Beziehungen in Abrede gestellt und bekundetsie hätten die Mutter der Beklagten überhaupt nicht gekannt» Diese selbst habe in zweimaliger Vernehmung vor dem Senat als Partei glaubwürdig und zu dem Teil unter Eid ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu anderen Männern verneint» Den Damen eines weiteren, fünften, Mannes habe der. Kläger nach seinen Angaben an dessen Wohnungstür vom ' Namensschild abgeleson» Dieses Verhalten des Klägers habe im Scheidungsrechtsstreit den Verdacht erregt, der Kläger könne an krankhafter Eifersucht leiden» Angesichts dieser besonderen Umstände und mit Rücksicht darauf, daß der jetzt erkennende Senat die Angaben der Hutter der Beklagten im Scheidungsrechtsstreit als durchaus glaubwürdig angesehen habe, liege auch jetzt nicht der geringste Anhalt für einen Mehrverkehr der Mutter der Beklagten während der’ gesetzlichen Empfängnisse it vor., Deshalb sei kein Raum für die Einholung eines Blutgruppengutachtens oder eines erbkundlichen Gutachtens» Auch bestehe kein Anlaß, die Mutter der Beklagten zu der Behauptung des Klägers, sie.habe während der gesetzlichen Empfängniszeit noch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt, zu vernehmen» 2» Die von der Revision gegen die Ablehnung der . Beweisanträge erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen sind begründet» a) Mit Erfolg rügt zunächst die Revision die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Vernehmung der Mutter der Beklagten als Zeugin» Diese sollte eidlich darüber vernommen worden, daß sie in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann,'der der Beklagten frappierend ähnlich sehe und mit dem sie, die Zeugin, oft vom Kläger gesehen worden sei, Geschlechtsverkehr gehabt habe» Diesem Beweisantrag kann die nach § 373 2P0 erforderliche Bestimmtheit nicht deshalb abgesprochen werden;, weil der Kläger nicht imstande v;ar, den Hamen des fremden Mannes anzugeben» Den somit ausreichend bestimmten Beweisantrag durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung ablehnen, die Mutter der Beklagten habe im Scheidungsrechtsstreit vor demselben Senat als Partei glaubwürdig und zu dem Teil unter Eid ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen in Abrede gestellt» Hierin sieht die Revision mit Recht eine Verletzung des § 286 ZPO» Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGIIZ 7, 116), auf die sich die Revision beruft, können zwar Niederschriften über Zeugenaussagen, die in einem anderen Verfahren gemacht sind, als Urkunden zu dem Beweis tatsächliche! Behauptungen verwertet werden» Durch eine solche Verwertung wird jedoch der Antrag einer Partei, den Eeugen im gegenwärtigen Vorfahren zu vernehmen, nicht;gegenstandslos« Ein Antrag dieser Art kann, daher nicht mit der Begründung abgelehnt worden, daß bereits die Niederschrift über die frühere Vernehmung vorliege oder daß die Zeugin, sei es als solche, sei es als Partei, bereits vornommen.worden sei und glaubwürdige Angaben gemacht habelNPenn mit einem solchen.Antrag wird erstmalig ein Zeugenbeweis im Sinne des § 373 ZPO angeboten, nicht aber die wiederholte: Vernehmung eines Zeugen im Sinne des § 398 ZPO angestrobt» Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die frühere Vernehmung von einem anderen oder von demselben Gericht durchgeführt worden ist» . Das Berufungsgericht hätte daher dem Bev/eisantrag .stattgeben müssen» Seine Nichtberücksichtigung kann auch nicht mit der Erwägung gebilligt werden, daß nicht der geringste Anhalt für einen Mehrverkehr der Mutter während der Empfängniszeit vorliege« Insoweit handelt es sich um eine unzulässige Vorwegnahme' des Beweisergebnisses« Nach allem ist die Rüge begründet« b) Die Revision rügt weiter mit Recht die Ablehnung' der Anträge auf Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines erbkundlichen Gutachtens« Die vom Berufungsgericht erörterte, jedoch nicht abschließend entschiedene Frage« ob im Hinblick auf das für Ehelichkeitsanfechtungsklagen nunmehr geltende Verfahrensrecht ein Antrag auf Einholung eines Blutgruppengutachtens oder eines erbkundlichen Gutachtens mit der Begründung abgelehnt werden darf, es handle sich um einen unzulässigen.Ausforschungsbeweis, ist zu verneinen» Der erkennende Senat hat bereits in dem zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung.vorgesehenen Urteil vom 13« November 1963 - IV ZR 65/63 in dem über eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zu entscheiden war, ausgesprochen, daß die Voraussetzungen, unter denen ein Antrag auf Einholung eines erbkundlichen Gutachtens abgelehnt werden kann, keine anderen als diejenigen sind, die für die Ablehnung von Beweisanträgen überhaupt geltend.- In dieser Entscheidung ist weiter dargelegt, daß die Erholung eines solchen Gutachtens - das hier von dem einen Geschlechtsverkehr mit d er Kindesmutter während der Empfängniszeit bestreitenden Kläger beantragt worden war - nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, es handle sich dabei um ein Ausforschungsmittel« An dieser Auffassung, die auch für die Einholung eines Blutgruppengutachtens zutrifft, ist festsuhaltcn« Eine unzulässige Ausforschung liegt nach der tReehtisprechung des Reichsgerichts (HRR 1928, I94O und 1940, 619) dann,vor,wenn durch die er- ' betene Beweisaufnahme erst die Grundlage für neue Behauptungen gewonnen v/erden solle Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn, wie hier, der beweispflichtige Kläger behauptet, der Mutter d03 beklagten Kindes habe während der Empfängniszeit auch ein fremder Mann beigewohnt, dem das beklagte Kind ähnlich 3ehe, während es mit ihm, dem Kläger, nicht die geringste Ähnlichkeit aufweisc, und wenn er den Nachweis dieser für den Ausschluß seiner Vaterschaft sprechenden Tatsachen durch die Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines erbkundlichen Gutachtens führen willoEin solcher Beweisantrag, der auf die Ein- ‘ nähme eines Augenscheins (§ 371 ZPO) durch einen Sachverständigen und auf. die Erstattung von Sachverständigengutachten (§ 403 ZPO) gerichtet ist,ventbehrt nicht der erforderlichen Bestimmtheit. Daß der Kläger den Namen des für den Mehrverkehr nach seiner Darstellung in Betracht kommenden Mannes, nicht anzugeben vermag, ist auch hier . (vglo die Darlegungen unter a) unschädlich« Auch kann, wieder erkennende Senat in dem in BGHZ 5, 302 abgedruckten Urteil dargelegt hat, als Voraussetzung für die Einholung eines erbkundlichen Gutachtens nicht von der beweispflichtigen Partei eine Darlegung der bestimmten unterschiedlichen Körpermerkmale der in Betracht kommenden Personen verlangt 'werden« : . , Ein Beweisantrag wird in der Rechtsprechung (vgl« 10 OLG Karlsruhe, ZS Freiburg in NJW 1962, 13o5 Nr» 9 mit weiteren Nachweisen) und im Schrifttum (Rosenberg, Lehrbuch dos deutschen Zivilprozeßrechta, 9° Aufl» § 115 I 3d So 562) auch dann als unzulässiges Ausforschungo-mittel angesehen, wenn ihm eine jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende, aus der Luft gegriffene Prozeßbehauptung zugrundeliegt, der Beweisführer al30 haltlose Behauptungen aufs Geratewohl aufsteilt» Bei der Ablehnung eines Beweisantrags mit dieser Begründung ist jedoch größte Zurückhaltung gebotene Lies gilt namentlich in Kindschaftssacheno Lie in diesem Verfahren in erster Linie beweiserhebliche Tatsache eines Mehrverkehrs während der Bmpfängniszeit ist zwar der Kindesmutter aus eigenem Wissen bekannt, nicht dagegen in aller Regel dem Klägor0 Liesem wird daher der Glaube an die Richtigkeit seiner Behauptungen nur schwer abgesprochen werden können« Eine solche Wertung des prozessualen Verhaltens eines Klägers wird nicht schon durch den Umstand getragen, daß, wie hier,seine diesbezüglichen Behauptungen im Scheidungsrechtsstreit unbewiesen geblieben sind, und daß der Verdacht, er leide an krankhafter Eifersucht, besteht» Zudem kann die Behauptung des Klägers, das Kind sehe einem fremden Mann ähnlich, weise aber mit ihm, dem Kläger, keine Ähnlichkeiten auf, zu demindest insoweit, als es sich um die Unähnlichkeit des Kindes mit dem Kläger handelt, nicht ohne weiteres als haltlos angesehen werden» Ler Gedanke, eine Beweiserhebung sei unzulässig, wenn säe?auf Grund einer jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehrenden Behauptung beantragt wurde, kommt in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der Erholung von Blutgruppengutachten und von erbkundlichen - TI - Gutachten zun Ausdruck« Das Reichsgericht hat zwischen beiden Arten von Gutachten unterschieden« Die Anordnung der Blutuntersuchung hat es bei einer Ehelichkeitsanfechtungsklage dann nicht als erforderlich bezeichnet, .wenn die Eheleute während der Empfängnissen zu-.sammengelebt und regelmäßig Geschlechtsverkehr gehabt haben und nichts für einen Mehrverkehr der Ehefrau spricht« In einem solchen Palle kann nach der Auffassung des Reichsgerichts die eidliche Bekundung der krau, nur .mit dem Ehemann geschlechtlich verkehrt zu haben, den Gedanken an einen Mehrverkehr als so abwegig erscheinen lassen, daß es keinerlei weiterer Beweiserhebung bedarf (RGZ 1,69, 282)« Dagegen hat das Reichsgericht bei verneinenden Abstammungsklagen die Vornahme einer Blut~ gruppenuntersuchung'.als geboten bezeichnet, während es bei Abstammungsklagen wie auch bei Ehelichkeitsanfeebtungs-klagen die Einholung eines erbkundlichen Gutachtens nur dann gef ordert .■ hat, wenn gewisse Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kindesmutter bestanden (RGZ aaO; ferner 168, 385-und 169, 223? 225)« Diesen Unterschied hat das Reichsgericht in der letzterwähnten Entscheidung damit begründet, daß die Vornahme der Blutgruppenuntersuchung keine tatsächlichen Schwierigkeiten bereite und ein völlig klares Ergebnis im Sinne einer Ausschließung des Klägers von der Vaterschaft erbringen könne, während die Einholung eines erbkundlichen Gutachtens bei der Überlastung der in Frage kommenden Institute auf Schwierigkeiten stoße, und namentlich in sogenannten Einmann-Fällen die Aussicht auf ein auch nur einigermaßen sicheres Ergebnis des Gutachtens nur ubhr gering sei« Dieser Auffassung des : Reichsgerichts kann nicht gefolgt werden» Eine Partei kann mit einem Beweismittel nicht schon deshalb ausgeschlossen worden* weil die begehrte Beweiserhebung auf Schwierigkeiten stoßen kann0 Außerdem kann bei dem heutigen Stand der erbkundlichen Untersuchungsmethoden und ihrer Erfolge der Beweiswert derartiger Untersuchungen und Gutachten nicht mehr als sehr gering angesehen werden» Wie der Senat in seinem in IM Nr» M zu § 286 (B) ZPO veröffentlichten Urteil sowie im vorerwähnten Urteil vom 13« November 1963 dargelegt hat, gelangen trotz der sich aus der Natur .der Sache ergebenden grundsätzlichen Begrenztheit der Beweiskraft eines erbkundlichen Gutachtens erbkundliche Sachverständige auf Grund ihrer Untersuchungen nicht selten dazu, die Vaterschaft eines Mannos in bezug auf ein bestimmtes Kind mit einem so hohen • -Grad von Wahrscheinlichkeit zu bejahen oder zu verneinen, daß der Richter darauf unbedenklich eine entsprechende Feststellung stützen kann» Dies gilt auch für Befundor- , hebungen in sogenannten Einmann-Fällen» Daher kann von der Erholung eines Ähnlichkeitsgutachtens, nicht mit Rücksicht' auf einen nur geringen Beweisv/ert derartiger Gutachten abgesehen werden« Auch kann, entgegen der Auffassung des Reichsgerichts, die Vornahme einer Blut-gruppenuntersuehung nicht schon mit Rücksicht darauf, daß die Eheleute während der gesetzlichen Empfängniszeit zusammengelebt haben, als entbehrlich bezeichnet werden» ■ Der erkennende Senat hat im Urteil LMilr» 2 zu § 1595 a BGB die Erholung eines Ähnlichkeitogutachtens in einem Ehelichkeitsanfechtüngsrechtsstreit dann nicht für geboten erachtet, wenn der Tatrichter die Behauptung des Klägers,die Kindesmutter habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihrem Ehemann nicht geschlechtlich verkehrt, auf Grund des-Barteivorbringens und auf Grund von Zeugenaussagen für bewiesen hält. In diesem Urteil ist auf das Senatsurteil IM Nr» 2 zu § 1591 BGB verwiesen» Dort hat der Senat ausgesprochen, daß der Tatrichter in einem Rechtsstreit um die blutsmäßige Abstammung eines Kindes eine Ähnlichkeit suntersuchung nur dann vornehmen lassen muß,'wenn alle zur Verfügung stehenden sonstigen Beweismittel (Zeugenbeweis, Blutgruppenuntersuchung) erschöpft sind und noch nicht zu einer völlig einwandfreien Feststellung geführt haben, von der Einholung des'■ Ähnlichkeito-gutachtens aber eine weitere Klärung des Sachverhalts erwartet werden kann» Bei Anwendung dieser Grundsätze ist-folgendes zu beachten: In denjenigen Fällen, in denen der Kläger den fremden Mann, der nach seiner Darstellung innerhalb der Empfängniszeit der Mutter des beklagten Kindes beigewohnt hat, nicht ausfindig und folglich nicht namhaft machen konnte, hängt die Überzeugung des Gerichts, daß kein Mehrverkehr 3tattgefunden hat, in aller Regel ausschließlich von der Glaubwürdigkeit der Aussage der in Widerspruch zu dem Vorbringen dos Klägers einen Mehrverkehr verneinenden Mutter des beklagten Kindes ab» Greift aber der Kläger die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und macht er geltend, diese Glaubwürdigkeit werde durch das Ergebäs des von ihm beantragten erbkundlichen Gutachtens erschüttert, so kann schwerlich gesagt werden, daß ein solcher Beweisantrag unerheblich sei» Denn nach der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (BüHSt-t 5,34) kann auch in Einmann-Fällen -14- ein erbkundlichos Gutachten ausroichen, eine Kindesmutter, die einen Mehrverkehr während der Empfängniszeit unter Eid verneint hat, des Meineids zu überführen« Die Möglichkeit einer solchen Kontrolle erscheint wünschenswert, weil die Aussagen der Kindesmutter durch die Interessenlage beeinflußt sein können und weil folglich die Beteiligung von Frauen an Eidesdelikten eine sehr hohe ist (vglo Exiiei’l - Kriminologiej 3« Äuflo 1949? S» 140, 141)« Dabei ist zu berücksichtigen? daß bei einem Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen und dem eindeutigen Ergdnis einer Ähnlichkeitsuntersuchung nicht dieses Ergebnis durch die Zeugenaussagen entkräftet» sondern die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen durch den Inhalt dos Gutachtens erschüttert wird (BGH» IMJr, 2 zu § 1591 BGB im Anschluß an RGZ 168, 385, 386)0 Hier kommt noch hinzu, daß der Kläger ausdrücklich seine Unähnlichkeit mit dem beklagten Kind, neben dessen Ähnlichkeit mit einem fremden Mann, unter Beweis,gestellt hat« Es ist bedenklich, diese Frage schon mit Rücksicht auf die Aussage der Kindesmutter als geklärt anzusehen» Allerdings mag es Fälle geben,, in denen sich eine.solche Ähnlichkeitsuntersuehung gleichwohl erübrigt« Zu denken ist zu dem Beispiel an den Fall, daß der Kläger und das beklagte Kind ein gemeinsames, besonders auffallendes Körpermerkmal, daü sich nicht bei der Mutter findet, aufweisen oder daß sich sonstwie, namentlich bei einem schon etwas älteren Kind, starke Ähnlichkeiten zwischen diesem und dem Kläger zeigen« Grundsätzlich aber geht es zu demindest in den Fällen, in denen sich der Kläger auf eine starke Unähnlichkeit des Kindes mit ihm beruft, nicht an, bereits durch die als glaubwürdig orachtote Aussage der Kindesmutter dio Frage der Vaterschaft des Klägers als geklärt anzusehen und demgemäß den Antrag auf Einholung eines.erdkundlichen Gutachtens, durch dessen Ergebnis die Glaubwürdig- • ko it der Kindesmut.tcr erschüttert und der Kläger als Vator ausgeschlossen werden kann, abzulehnen« ' Hier kommt noch hinzu, daß, v/ie unter a) dargolegt, cs an.einer Zeugenvernehmung der Kindesmutter in diesem Verfahren fehlte Deshalb ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Einholung eines Blutgruppengutachtens und eines erdkundlichen Gutachtens abgelehnt, begründeto . 3„ Y/cgen dieser Verfahrensverstöße muß das Berufungs-urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden« Ascher Raske ' .. Bundesrichter Maaß „ : ist beurlaubt und dadurch verhindert . ; zu unterzeichnen 1 Ascher Y/ildon Graf