* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZK 46/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 46/60

ZPO §§ 511, 545} EheG § 52 Ist ein Ehegatte in einem die Scheidung der Ehe aussprechenden Urteil für allein schuldig erklärt, so ist er beschwert, auch soweit er nur die Feststellung der Mitschuld des anderen Ehegatten unter seiner eigenen überwiegenden Schuld erstrebt* hat. Der Kläger hat Klage auf Scheidung erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe mit der Beklagten aus ihrem Verschulden zu scheiden. Gleichzeitig hat sie Widerklage erhoben und den Antrag gestellt, die Ehe aus dem Verschulden des Klägers zu scheiden. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Widerklage abzuweisen und die Ehe aus der alleinigen Schuld der Beklagten zu scheiden, hilfsweise, die Ehe zu scheiden und beide Parteien für schuldig zu erklären. Mit der Anechlußberufung hat die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Klage abzuwei-3en und auf Grund der Widerklage den Kläger für allein schuldig zu erklären. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert, die Klage abgewiesen und die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschieden. Ber Kläger hat dieses Äechtsmittel eingelegt und beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit der Anschlußberufung stattgegeben worden ist, und diese als unzulässig zu verwerfen. Auch die vom Kläger selbst gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung ist zulässig. Piese wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten eingelegte unselbständige Anschlußberufung als zulässig angesehen hat. b) Per Kläger ist ferner beschwert, soweit das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts auf die Anschlußberufung der Beklagten zu seinem Nachteil geändert hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Beschwor des Klägers nicht deshalb verneint werden, weil die für ihn entstandene Benachteiligung im Ergebnis nur darin besteht, daß seine alleinige statt seiner überwiegenden Schuld an der Scheidung festgestellt ist. ln dem JZ 1955, 423, 424 veröffentlichten Urteil (insoweit LM ZPO § 545 Nr. 6 nicht mitgeteilt) hat er ausgesprochen, in einem Scheidungsrechtsstreit, in dem die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden wird, sei jeder Ehegatte beschwert, wenn nicht der andere für überwiegend schuldig erklärt sei. Sie hat eine Anschließung schon darin gesehen, daß der Berufungsbeklagte in einem Schriftsatz beantragt, das Urteil des ersten Rechtszuges zu seinen Gunsten zu ändern, auch wenn er dabei nicht das Wort Anschlußberufung verwendet hat (RGZ 142, 307, 311; 156, 291, 295; BGH NJW 1954, 266, 267, insoweit BGHZ 11, 27 nicht veröffentlicht). In einem solchen Falle ist es, soweit sich die Begründung der Anschlußberufung aus den früheren Schriftsätzen der Parteien ergibt, nicht erforderlich, daß, nur um der Form zu genügen, noch eine schriftliche Bezugnahme auf dieses frühere VorDringen erfolgt. Stets ist es allerdings als unerläßlich angesehen worden, daß die Einlegung der Anschlußberufung durch einen von dem Frozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklag-ten Unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz geschieht. Insbesondere ist die in der mündlichen Verhandlung abgegebene und dort protokollierte Erklärung, es werde Anschlußberufung eingelegt, nicht als ausreichend angesehen worden, seitdem § 322 a ZPO durch die Verordnung Über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Die Beklagte hat einen von ihrem Frozeßbevollmächtigten Unterzeichneten Schriftsatz eingereicht, der einen ordnungsgemäßen Antrag für die Anschlußberufung und deren Begründung enthält, zunächst aber nicht als Anschluß-berufungsschrift angesehen werden konnte, weil er ausdrücklich den Vermerk enthält, daß die Einlegung der Anschlußberufung Vorbehalten bleibe* Dieser Vorbehalt wurde hinfällig, als die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärte, daß Anschlußberufung eingelegt werde, und den in jenem Schriftsatz angekündigten Antrag auf Änderung des Urteils des Iiandgerichts zu ihren Gunsten stellte. Darüber, welchen Inhalt dieses Begehren der Beklagten hatte und auf welche Gründe es gestützt wurde, konnte weder für das Gericht noch für den Kläger, dem der Schriftsatz mit dem Antrag und der Begründung für die Anschlußberufung alsbald zugänglich geworden war, ein Zweifel bestehen. Unter den gegebenen Umständen hätte deshelb die Beklagte auch bei einer streng formellen Betrachtungsweise den Vorschriften Uber die Einlegung der Anschlußberufung zweifellos genügt, wenn ihr Frozeßbe-vollmächtigter dem Gericht ein von ihm unterzeichnetes Schriftstück mit der Erklärung eingereicht hätte, daß er nunmehr die angekündigte Anschlußberufung einlege und wegen des Antrags und der Begründung auf den früheren, die Ankündigung enthaltenden Schriftsatz verweise. Sie Anschlußberufung ist mithin zulässig, und die Revision des Klägers muß aus diesem Grunde zurückgewiesen

Zitierte Normen: § 73 EheG § 1671 BGB § 125 BBG § 295 ZPO
BerufungschuldigAnschlußberufungEheZPOEhegatteKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
ZPO §§ 511, 545} EheG § 52
Ist ein Ehegatte in einem die Scheidung der Ehe aussprechenden Urteil für allein schuldig erklärt, so ist er beschwert, auch soweit er nur die Feststellung der Mitschuld des anderen Ehegatten unter seiner eigenen überwiegenden Schuld erstrebt* hat.
ZPO § 522 a
Ist die Einlegung einer Anechlußberufung in einem Schriftsatz, der den zu stellenden Antrag und .dessen Begründung enthalt, angekündigt, die Einlegung der Anschlußberufung selbst dabei jedoch ausdrücklich Vorbehalten worden, so genügt für die Erhebung der Anschlußberufung die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, es werde Anschlußberufung cingolegt und der in dem Schriftsatz angekündigte Antrag gestellt.
BGH, Urt. v. 30. September I960 - IV ZK 46/60 - OLG Hamburg'
LG Hamburg
IY_ZR_46/60
Verkündet om 30» September I960 Schorn, Justizangeetollter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Samen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Oberzollsekretärs Kurt Friedrich Johannes W
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■.	in
 gegen
Frau Solma Elisabeth Marie W
>» S(
geh,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in'
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 26. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr.v.Werner, Wüstenberg und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Obeilandesgerichts zu Hamburg vom 10. Bezember 1959 wird zurückgewiesen ,
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 
latjaestand:.
Die Parteien sind Eheleute.
Der Kläger hat Klage auf Scheidung erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe mit der Beklagten aus ihrem Verschulden zu scheiden.
Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Gleichzeitig hat sie Widerklage erhoben und den Antrag gestellt, die Ehe aus dem Verschulden des Klägers zu scheiden.
Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage verlangt.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß beide Parteien die Schuld an der Scheidung trügen, die Schuld des Klägers jedoch überwiege.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Widerklage abzuweisen und die Ehe aus der alleinigen Schuld der Beklagten zu scheiden, hilfsweise, die Ehe zu scheiden und beide Parteien für schuldig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuwei-
oen.
Im Verlaufe des zweiten Rechtszuges reichte die Beklagte dem Gericht einen Schriftsatz ein, der einen Antrag und die Begründung für eine etwa von ihr einzulegende An-ochlußberufung enthält, die sie sich in diesem Schriftsatz ausdrücklich vorbehielt. Eine beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes wurde dem Kläger in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung übergeben, ln einer späteren münd-
 
liehen Verhandlung erklärte die Beklagte, daß sie Anschlußberufung einlegej gleichseitig bezeichnete sie jenen Schriftsatz als die nunmehr von ihr eingelegte Anechlußberufung.
Mit der Anechlußberufung hat die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Klage abzuwei-3en und auf Grund der Widerklage den Kläger für allein schuldig zu erklären. Der Kläger hat beantragt, die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts geändert, die Klage abgewiesen und die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschieden. Bis Hevision hat da3 Oberlandesgericht nicht zugeiaasen. Ber Kläger hat dieses Äechtsmittel eingelegt und beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit der Anschlußberufung stattgegeben worden ist, und diese als unzulässig zu verwerfen.
Bie Beklagte beantragt, die Hevision zurtickzuwei-
sen.
Bntscheidungsgründe:
I.
1. ln dem Urteil des Oberlandesgerichts ist die Hevision nicht zugelassen worden. Biese ist daher nur statthaft, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Hechtswega oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt (§ 546
 
 A03• I; $ 547 Abs. 1 Hr. 1 ZPO). Per Rechtsweg ist unzwei-felhaft zulässig. Auch die vom Kläger selbst gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung ist zulässig. Auch dies greift die Revision nicht an. Piese wendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten eingelegte unselbständige Anschlußberufung als zulässig angesehen hat. In diesem Umfang findet die Revision ebenfalls ohne Zulassung statt (RGZ 46, 416; WarnRspr 1934 Nr. 146).
2. Pie Zulässigkeit der Revision hängt weiter davon ab, daß der Kläger durch die von ihn mit diesem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung beschwert ist.
a)	Pas ist zunächst der Pall, soweit seine Berufung zurückgewiesen worden ist. Auf diese Beschwer kommt es jedoch nicht an, da die Revision sich nicht gegen die Zurückweisung der Berufung richtet, sondern der Kläger nur die auf die Anschlußberufung ergangene Entscheidung beseitigt haben will (vgl. RGZ 130, 100).
b)	Per Kläger ist ferner beschwert, soweit das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts auf die Anschlußberufung der Beklagten zu seinem Nachteil geändert hat. Pie Änderung besteht darin, daß die Klage abgewiesen und die Ehe auf die Widerklage aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschieden worden ist, während das Landgericht die Ehe auf die Klage und die Widerklage aus der Schuld beider Parteien geschieden und dabei die überwiegende Schuld des Klägers festge-stollt hatte.
Pie Beschwer des Klägers ergibt sich daraus, daß
 
seine Klage angewiesen, mithin sein Hecht auf Scheidung der Ehe, das ihm das Landgericht zugesprochen hatte, verneint worden ist« Liese Entscheidung des Berufungsgerichts hatte notwendig zur Folge, daß ein Schuldausspruch gegen die Beklagte entfiel, und, da die Scheidung aufgrund der Widerklage aufrechterhalten wurde, die Alleinschuld des Klägers an der Scheidung der Ehe festzueteilen war.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Beschwor des Klägers nicht deshalb verneint werden, weil die für ihn entstandene Benachteiligung im Ergebnis nur darin besteht, daß seine alleinige statt seiner überwiegenden Schuld an der Scheidung festgestellt ist.
Schon im Verhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten ist es nicht ohne Bedeutung, ob ein Ehegatte allein oder überwiegend schuldig an der Scheidung ist. Zwar unterscheiden sich die Wirkungen des Ausspruchs, der die alleinige Schuld, und desjenigen, der die überwiegende Schuld eines Ehegatten feststellt, nicht, soweit es sich um die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung und um die Wiederannahme des früheren Namens durch die Frau oder die Untersagung der Weiterführung des Mannesnamens handelt. Dagegen kommt ein Widerruf von Schenkungen nach § 73 EheG nur gegenüber dem allein schuldigen und nicht gegenüber dem überwiegend schuldigen Ehegatten in Betracht. Außerdem ist, wenn es darum geht, welchem der geschiedenen Ehegatten die elterliche Gewalt über ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind übertragen werden soll, der allein für schuldig erklärte Ehegatte in einer ungünstigeren Rechtsstellung als der für Überwiegend schuldig erklärte (§ 1671 Abs. 3 Satz 2 BGB). Xm übrigen hat der Inhalt des Schuldausspruchs
- 6 ~
unter Umständen auch für Rechtsverhältnisse gegenüber dritten Personen (vgl. § 125 Abs. 2, § 132 BBG) Bedeutung.
Bas Reichsgericht hat den Eheteil, der für allein statt für überwiegend schuldig erklärt worden ist, als beschwert angesehen (RG HER 1939 Nr. 1132), ebenso den- . Wenigen, der nur die Feststellung des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten statt der Alleinschuld dieses Ehegatten erreicht hat (RGf BR 1939» 2073). Baß der erkennende Senat von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, wie die Beklagte meint, trifft nicht zu. ln dem JZ 1955, 423, 424 veröffentlichten Urteil (insoweit LM ZPO § 545 Nr. 6 nicht mitgeteilt) hat er ausgesprochen, in einem Scheidungsrechtsstreit, in dem die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden wird, sei jeder Ehegatte beschwert, wenn nicht der andere für überwiegend schuldig erklärt sei. Bieser Wendung ist nicht die Auffassung zu entnehmen, es liege keine Beschwer vor, soweit ein Ehegatte entgegen seinem Antrag nur die Feststellung der überwiegenden Schuld des anderen anstelle von dessen Alleinschuld erreicht habe. Bemerkenswert ist, daß in dieser Entscheidung unmißverständlich unter Hinweis auf Stein/Jonas/Schönke ZPO 18i Aufl. § 511 Anm. IX B 3 zun Ausdruck gebracht ist, eine Beschwer liege vor, wenn der Rechtsmittelkläger für allein schuldig statt überwiegend schuldig erklärt worden sei. Baran ist entgegen der von Yfieczorek ZPO § 511 Anm. B XI c 7 vertretenen Auffassung festzuhalten.
3> Bie Revision ist daher zulässig.
IX,
Sie ist jedoch nicht begründet.
~ 7 -
1. Nach § 522 a Aba. 1 ZPO erfolgt die Anschließung an die Berufung dee Gegners durch Einreichung einer Anschluß-echrift bei dem Berufungsgericht. Nach § 522 a Abs. 2 ZPO muß die Anschlußberufung in dieser begründet werden, sofern sie, wie es hier der Pall ist, erst nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung eingelegt worden ist.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese formellen Erfordernisse gegeben seien, hat die Rechtsprechung das Gesetz in einer Weise ausgelegt, die sich ferngehalten hat von einer Überbetonung rein äußerlicher Gesichtspunkte. Sie hat eine Anschließung schon darin gesehen, daß der Berufungsbeklagte in einem Schriftsatz beantragt, das Urteil des ersten Rechtszuges zu seinen Gunsten zu ändern, auch wenn er dabei nicht das Wort Anschlußberufung verwendet hat (RGZ 142, 307, 311; 156, 291, 295; BGH NJW 1954, 266, 267, insoweit BGHZ 11, 27 nicht veröffentlicht). Sie hat trotz des Wortlauts des § 522 a Abs. 2 ZPO eine Begründung der Anschlußberufung so lange für zulässig erachtet, als eine Anschlußberufung selbst noch hätte eingelegt werden können (RGZ 170, 18, BGH LM ZPO § 522 a Nr. 2), und sie hat eine Begründung überhaupt für entbehrlich erklärt, wenn sich die Anschlußberufung auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (RG JW 1938, 1337; BGH LM BGB § 826 Ge Nr. 2, BGB § 2028 Nr. 1, vgl. auch BAG NJW 1958, 357). In einem solchen Falle ist es, soweit sich die Begründung der Anschlußberufung aus den früheren Schriftsätzen der Parteien ergibt, nicht erforderlich, daß, nur um der Form zu genügen, noch eine schriftliche Bezugnahme auf dieses frühere VorDringen erfolgt.
— 8 -*
Stets ist es allerdings als unerläßlich angesehen worden, daß die Einlegung der Anschlußberufung durch einen von dem Frozeßbevollmächtigten des Berufungsbeklag-ten Unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz geschieht. Insbesondere ist die in der mündlichen Verhandlung abgegebene und dort protokollierte Erklärung, es werde Anschlußberufung eingelegt, nicht als ausreichend angesehen worden, seitdem § 322 a ZPO durch die Verordnung Über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl I 135) in die Zivilprozeßordnung eingefügt und damit die bisherige Regelung, nach der die Anschlußberufung durch Vortrag in der mündlichen Verhandlung erfolgte (Breit JW 1924, 369, 376), beseitigt worden ist (RGZ 152, 23, 27; 161, 167, 169; 171, 129,
131; WarnRepr >1928- Hr. 1151 ;^RG^HRR.M936i?Nr. 10iQ8?) •
Die gesetzlich vorgeschriebene Form, deren Einhaltung es für die Einlegung der Anschlußberufung bedarf, ist jedoch, im vorliegenden Fall gewahrt.
Die Beklagte hat einen von ihrem Frozeßbevollmächtigten Unterzeichneten Schriftsatz eingereicht, der einen ordnungsgemäßen Antrag für die Anschlußberufung und deren Begründung enthält, zunächst aber nicht als Anschluß-berufungsschrift angesehen werden konnte, weil er ausdrücklich den Vermerk enthält, daß die Einlegung der Anschlußberufung Vorbehalten bleibe* Dieser Vorbehalt wurde hinfällig, als die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärte, daß Anschlußberufung eingelegt werde, und den in jenem Schriftsatz angekündigten Antrag auf Änderung des Urteils des Iiandgerichts zu ihren Gunsten stellte. Die Beklagte brachte damit zu dem Ausdruck, daß der
 
in dem Schriftsatz enthaltene Vorbehalt nicht mehr gelten solle, sondern von ihr eine Entscheidung entsprechend dem schriftlich vorliegenden Antrag, der über das Verlangen auf Zurückweisung der Berufung hinausging, begehrt werde.
Darüber, welchen Inhalt dieses Begehren der Beklagten hatte und auf welche Gründe es gestützt wurde, konnte weder für das Gericht noch für den Kläger, dem der Schriftsatz mit dem Antrag und der Begründung für die Anschlußberufung alsbald zugänglich geworden war, ein Zweifel bestehen. Insbesondere hatte der Kläger die Möglichkeit,, sich auf den angekündigten Antrag der Anschlußberufung, der ihm mit der Begründung schriftlich vorlag, rechtzeitig vorzubereiten. Unter den gegebenen Umständen hätte deshelb die Beklagte auch bei einer streng formellen Betrachtungsweise den Vorschriften Uber die Einlegung der Anschlußberufung zweifellos genügt, wenn ihr Frozeßbe-vollmächtigter dem Gericht ein von ihm unterzeichnetes Schriftstück mit der Erklärung eingereicht hätte, daß er nunmehr die angekündigte Anschlußberufung einlege und wegen des Antrags und der Begründung auf den früheren, die Ankündigung enthaltenden Schriftsatz verweise. Das Beharren auf dem Erfordernis der Einreichung eines solchen Schriftstücks anstelle der in der Verhandlung abgegebenen mündlichen Erklärung mit der gleichfalls mündlich erfolgten Bezugnahme auf den Schriftsatz, aus dem sich der Umfang der Anschlußberufung eindeutig ergab,, würde aber auf eine leere Förmelei hinauslaufen. Bei sinngemäßer Auslegung des Gesetzes kann es darauf für die Zulässigkeit der Anschlußberufung nicht ankommen.
-lo-
dern läßt eich, nicht entgegenhalten, daß auch die schriftliche Ankündigung einer Berufung oder Bevision nicht nachträglich in die Einlegung des Bechtsmittels selbst umgedeutet werden könne. Dieser Gedanke kann hier schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die Rechtsmitteleinlegung, die das Verfahren der höheren Instanz eröffnet, mit der im Laufe der Instanz erfolgenden unselbständigen Anschlußberufung nicht auf eine Stufe gestellt werden kann.
Sa die Anschlußberufung mithin verfahrensrechtlich einwandfrei eingelegt ist, stellt sich nicht die Frage, ob auf einen der Einlegung anhaftenden Mangel nach § 295 ZPO würde verzichtet werden können.
2. Sie Anschlußberufung ist mithin zulässig, und die Revision des Klägers muß aus diesem Grunde zurückgewiesen
%
werden.
Sie Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0.
Ascher Baske	v.Werner	Wüstenberg Sr.Graf