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BGH · IV ZR 46/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 46/59

hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom io« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Jo harms en9 Wilden und Dr« loewenheijn für Recht erkannt? wand erte aber bereits im Jahre 1935 mit seinen Eltern nach B^HV aus, wo er die EfllHP Arg(MBBl MflHl eine Privatschule, besuchte« Nachdem er im Jahre 1938 die Abschlußprüfung abgelegt hatte, studierto er an der Technischen Hochschulo in B(H^ A^Hfr und bestand gemäß dem Diplom vom 15« März 1945 das Examen als Industrie-Ingenieur« als es ihm ohne die Verfolgung möglich gewesen wäre« Ihm steht daher kein Entschädigungsanspruch wegen verspäteter Nachholung der Ausbildung zu« Ebensowenig vermag er seinen Anspruch damit zu begründen? Auszugehen ist davon, daß ein dreizehnjähriger Schüler sich nur in den seltensten Fällen über sein Berufsziel im klaren zu sein pflegt, obwohl im vorliegenden Falle der Beruf seines Vaters eine andere Beurteilung als möglich erscheinen lassen könnte. Da der Kläger im vorliegenden Falle sein Studium an der Technischen Hochschule in BMHMP AflB^mit Erfolg abgeschlossen hat und nach Ablegung des Examens als Industrie-Ingenieur als sQ-Lcher im Beruf sieben tätig ist, kann er den Entschädigungsanspruch nicht, wie das Berufungsgericht' :mit Recht annimmt, darauf stützen, daß er ohno dio Verfolgung ' einen anderen Beruf ergriffen hätte. Dem Kläger steht daher der Anspruch auf die Entschädigung von 5«ooo,- DM wegen Ausbildungsschadens gemäß § 116 BEG nur dann zu, wenn er für die Beendigung der vorberuflichen Ausbildung, die er durch die Ver- • folgung unterbrechen mußte, nicht nur unerhebliche Mehraufwendungen gemacht hat, die ihm ohne die Verfolgung nicht entstanden wären« Die Entschädigung des § 116 BEG ist zwar eine Fauschalontschädigung, der Anspruch hängt jedoch grundsätzlich davon ab, daß nicht nur geringfügige zusätzliche Aufwendungen festgestellt werden konnten (so BGH asO)« Wenn das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung die vorstehend genannten rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat, solche zusätzlichen und nicht unerheblichen Aufwendungen festgestellt hat, so hat es damit die zur Anspruchsvoraussetzung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in einer Weise getroffen, die der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen ist« Denn das Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm als glaubwürdig bezeichneten Angaben des Klägers und der allgemeinen Lebenserfahrung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger für seine vorberufliche Ausbildung in und durch den Besuch von privaten Kursen wesentlich höhere Beträge verausgabt hat, als er sie für seine Ausbildung in Deutschland hätte verausgaben müssen« Hierbei hat das Berufungsgericht auch den vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 28« Januar 1959 ~ IV ZR 222/58 - aufgestellten Grundsatz beachtet, daß Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Dhterhalt des Verfolgten erforderlich waren, nur dann als Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung im Sinne des § 116 Abs« 1 BEG zu betrachten sind, wenn sie ohne die Verfolgung nicht entstanden wären« Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das im vorliegenden Falle derartige, nicht nur geringfügige zusätzliche Aufwendungen bejaht hat, sind daher keine Bedenken zu erheben« Ohne Äechtsirrtum vertritt Nach alledem war die Bevision des beklagten Landes mit der Höstenfolge aus den §§ 97 ZK) und 225 Abs« 1 BEG zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 115 BEG § 97 ZK
VerfolgungAusbildungBerufungsgerichtBEGEntschädigungsanspruchEntschädigungAnspruchAufwendungKläger

Volltext der Entscheidung

2544 035
IV ZR 46/59
~	Verkündet
1	am	19«	Juni	1959
*$• Hoffmeister, Justizangesteliter
O WCJ. , V UÖ UJL&äUlgU» UU
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Ent Schädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54 (Amt für Wiedergutmachung),
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom io« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Jo harms en9 Wilden und Dr« loewenheijn
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28« Januar 1959 wird zu-rückgewie sen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Beklagte«
Brozeßbevollmächtigter t
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gegen
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Ralph Ewald C
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Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« W in
 Von Rechts wegen
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Der am 0»	1921	in	geborene jüdische
 Kläger hat in dieser Stadt die BeUBhSchulc und das Hfl|HBP'HoJ^-Hcalgymnasittm besucht« Dn Juli 1934 mußte er die Schule verlassen, weil seine Eltern wegen ihrer jüdischen Abstammung mit ihm nach Holland auswand orten« Der Kläger besuchte in	das	Am^HHHP
wand erte aber bereits im Jahre 1935 mit seinen Eltern nach B^HV	aus,	wo	er	die EfllHP Arg(MBBl MflHl
 eine Privatschule, besuchte« Nachdem er im Jahre 1938 die Abschlußprüfung abgelegt hatte, studierto er an der Technischen Hochschulo in B(H^ A^Hfr und bestand gemäß dem Diplom vom 15« März 1945 das Examen als Industrie-Ingenieur«
Der Häger'hat beantragt, ihm Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zu gewähren« Durch Bescheid vom 6« Februar 1958 hat das beklagte land diesen Antrag ab-gelehnt« Das Landgericht und das Oberlandosgoricht haben seiner Klage, ihm wegen Schadens in der Ausbildung oino Entschädigung von 5«ooo,- DM zu gewähren, stattgogoben«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,
 die Klage abzuweisen, weiter»
Der Kläger beantragt,
 die Revision zurückzuweisen«
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Hie Reviaion ist imbegründ et« Hie Angriffe der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts gehen fehl®
Io Rach § 1l6 BEG gilt als Schaden im beruflichen Fortkommen auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbildung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat« Her Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens hängt, wie sich aus der Qualifizierung dieses Anspruchs als eines Anspruchs wogen eines Schadens' im beruflichen Fortliom-men ergibtj d^von.ab, daß der Verfolgte im Zugo einor im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31® Uczembor 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig geschädigt worden ist (so BGH vom 280 Februar 1958 - IV ZR £37/58 - abgedruckt bei IM Nr. 2,'jsu § 115 BEG, ebenso auch BGH vom 28» Januar 1959 - IV ZR 222/58 - ständige Rechtsprechung)« Im vorliegenden Falle ist der Kläger in soinor vorberuflichen Ausbildung geschädigt worden« Bonn er mußto nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das
 Realgymnasium in Ha^H^ im Juli 1934 wegen der verfolgungsbedingten Auswanderung soinor Eltern aus Eeutsch-land verlassen« Her Kläger hat die unterbrochene vorberufliche Ausbildung in	und im Anschluß daran
 in BfBBP Anachgeholt« Bonn hier legte er im Jahre 1938 die Abschlußprüfung ab« Her Kläger hat diese Prüfung nicht verspätet abgelegt, denn er befand sich im Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung in einem Alter, in dem er auch ohne Verf0igung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Hinge die Reifeprüfung in Heutschland abgelegt hätte«
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Per Kläger hat danach seine vorberufliche Ausbildung nicht später abgeschlossen.« als es ihm ohne die Verfolgung möglich gewesen wäre« Ihm steht daher kein Entschädigungsanspruch wegen verspäteter Nachholung der Ausbildung zu« Ebensowenig vermag er seinen Anspruch damit zu begründen? daß er ohne die Verfolgung einen anderon Berufsweg eingeschlagen hätte. Auszugehen ist davon, daß ein dreizehnjähriger Schüler sich nur in den seltensten Fällen über sein Berufsziel im klaren zu sein pflegt, obwohl im vorliegenden Falle der Beruf seines Vaters eine andere Beurteilung als möglich erscheinen lassen könnte. Ein Entschädigungsanspruch kann jedenfalls aus dem vereitelten Berufsziel nicht hergeleitet werden, denn dio Feststellung, daß ein. im jugendlichen Alter stehender Schüler eine bestimmte Berufsausbildung erstrebt habo, läßt sich nach der Lebenserfahrung jedenfalls nur in dem tallgo-meinen Sinne treffen, daß er eine akademische oder eine
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einer akademischen gleichwertige Ausbildung erstrebt habe (vgl0 so BGH vom 26. November 1958 - IV ZR 183/58 -) Per Gedanke, sich der Banklaufbahn zu widmen, mag im Hinblick auf den Beruf des Vaters nahegelegen haben.
Ob aber gegenüber diesem äußeren Motiv nicht eine möglicherweise in dem entscheidenden Alter hervortretendo, in eine andere Richtung weisende Neigung und Begabung den Ausschlag geben würde, muß nach der Lebenserfahrung als völlig ungewiß angesehen werden. Da der Kläger im vorliegenden Falle sein Studium an der Technischen Hochschule in BMHMP AflB^mit Erfolg abgeschlossen hat und nach Ablegung des Examens als Industrie-Ingenieur als sQ-Lcher im Beruf sieben tätig ist, kann er den Entschädigungsanspruch nicht, wie das Berufungsgericht' :mit Recht annimmt, darauf stützen, daß er ohno dio Verfolgung ' einen anderen Beruf ergriffen hätte.
Dem Kläger steht daher der Anspruch auf die Entschädigung von 5«ooo,- DM wegen Ausbildungsschadens gemäß § 116 BEG nur dann zu, wenn er für die Beendigung der vorberuflichen Ausbildung, die er durch die Ver- • folgung unterbrechen mußte, nicht nur unerhebliche Mehraufwendungen gemacht hat, die ihm ohne die Verfolgung nicht entstanden wären« Die Entschädigung des § 116 BEG ist zwar eine Fauschalontschädigung, der Anspruch hängt jedoch grundsätzlich davon ab, daß nicht nur geringfügige zusätzliche Aufwendungen festgestellt werden konnten (so BGH asO)« Wenn das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung die vorstehend genannten rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat, solche zusätzlichen und nicht unerheblichen Aufwendungen festgestellt hat, so hat es damit die zur Anspruchsvoraussetzung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in einer Weise getroffen, die der Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen ist« Denn das Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm als glaubwürdig bezeichneten Angaben des Klägers und der allgemeinen Lebenserfahrung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger für seine vorberufliche Ausbildung in	und	durch den
 Besuch von privaten Kursen wesentlich höhere Beträge verausgabt hat, als er sie für seine Ausbildung in Deutschland hätte verausgaben müssen« Hierbei hat das Berufungsgericht auch den vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 28« Januar 1959 ~ IV ZR 222/58 - aufgestellten Grundsatz beachtet, daß Aufwendungen, die während der Ausbildungszeit für den Dhterhalt des Verfolgten erforderlich waren, nur dann als Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung im Sinne des § 116 Abs« 1 BEG zu betrachten sind, wenn sie ohne die Verfolgung nicht entstanden wären« Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das im vorliegenden Falle derartige, nicht nur geringfügige zusätzliche Aufwendungen bejaht hat, sind daher keine Bedenken zu erheben« Ohne Äechtsirrtum vertritt
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das Berufungsgericht grundsätzlich auch die Auffassung, daß die Erlernung der spanischen Sprache in Argentinien kein Vorteil sei, der gemäß § 9 Abs« 1 BEG fUr die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sein würde« Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß dio Erlernung der spanischen Sprache in Argentinien notwendig war, um dem Kläger überhaupt die Ausübung des von ihm ergriffenen Berufs zu ermöglichen«
Nach alledem war die Bevision des beklagten Landes mit der Höstenfolge aus den §§ 97 ZK) und 225 Abs« 1 BEG zurückzuweisen«
Ascher
 Baske Johannsen Wilden
 Br«Loewenheim