Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1„ April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Pr.v.Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Auch in diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9» Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts in Oldenburg vom 30. Hach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin eine Umstellung ihrer Rente auf die neuen Sätze des Bundesergänzungsgesetzes und eine KapitalentSchädigung für die 2eit seit dem ^ode ihres Mannes bis zur Bewilligung der Rente beantragt» Die Ent-schädigungsbehörde hat diesen Antrag abgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr eine Umstellung der ihr vom Kreissonderhilfsausschuß zugesprochenen Hinterbliebenenrente, auf die Sätze des Bundesentschädigungsgesetzes zugebilligt, den Anspruch auf Kapitalentschädigung, jedoch abgewiesen.- Es ist der Ansicht, daß er sich bei seiner Wiedereinbürgerung in Deutschland fälschlich als zu dem deutschen Volksjtum gehörig bezeichnet habe und daher zu Unrecht eingebürgert worden sei. Daß der Grund für die Verhaftung eine politische Gegnerschaft des Ehemanns der Klägerin gegen den Nationalsozialismus gewesen sei, sei nicht dargetant Aus diesem Grunde könne die Klägerin, soweit ihr nicht der rechtskräftige Bescheid des &reissonderhilfsausschus-ses zur Seite stehe, keine Entschädigungsansprüche geltend machen. Es kann dabei dahinstehen, ob das Urteil, wie die Klägerin geltend macht, an gewissen Mängeln leidet, sie sind jedenfalls für die Entscheidung nicht erheblich» Denn entscheidend ist nicht, ob der Ehemann der Klägerin tatsächlich im Ein-bürgerun^sverfahren unrichtige Angaben gemacht hat, sondern ob er als ein politischer Gegner des Nationalso-zialismus verfolgt worden ist» Das ist aber zu verneinen. Eine derartige Verfolgung kann aber einer solchen aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nicht gleichgesetzt werden (vgl auch Blessin-Wilden Anm 4 zu § 1 BEG und Anm 48 zu Art I Ändg,}. IIIo Das Berufungsgericht hat jedoch geglaubt, der Klägerin eine Erhöhung der ihr vom Kreissonderhilfsausschuß zugebilligten Rente auf die Sätze des Bundesentschädigungsgesetzes zusprechen zu müssen, weil es insoweit sich nur um die Umstellung einer ihr bereits rechtskräftig zustehenden Rente handle und bei dieser Umstellung nach § 234 BEG eine sachliche Prüfung darüber nicht mehr möglich sei, ob ihr Entschädigungsanspruch dem Grunde nach berechtigt sei« Hach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes könne auch eine Rente, wie sie der Kreissonderhilfsausschuß ihr zugebilligt habe, ihr nicht mehr nach landesrechtlichen Forschriften, sondern nur nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes zustehen. vor Verkündung des Xnderungsgeset-zes nach bisherigem Recht eine Entschädigung rechtskräftig abgelehnt oder in geringerer Höhe als nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden ist, der Berechtigte !,einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen”, Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, daß es sich hierbei nicht lediglich um eine "Umstellung” der nach Landesrecht zustehenden Beträge auf die Sätze des Bundesentschädigungsgesetzes handelt, sondern daß mit dieser Bestimmung in einem bestimmten Umfang die Rechtskraft bisheriger Entscheidungen beseitigt werden .soll und daß der Berechtigte beantragen kann? mangels einer ausdrücklichen Bestimmung nur so beschie-den werden, wie dies auch für jeden anderen Antrag auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes vorgeschrieben ist, der nach dessen Inkrafttreten gestellt wird. Infolgedessen ist, wenn in einem solchen Falle ein Antrag auf Erhöhung gestellt wird, dieser nicht nur hinsichtlich der Höhe des verlangten Betrages, sondern auch hinsichtlich seiner sachlichen Berechtigung nach den Vorschriften des BEG neu zu prüfen5 Es folgt dies auch aus dem Zweck dieser Bestimmung6 Denn mit ihr soll nur die Möglichkeit geschaffen werden, jeden Geschädigten, auch wenn sein Schadensfall schon vor Inkrafttreten des BEG rechtskräftig geregelt ist, nicht ungünstiger, aber auch nicht günstiger zu behandeln, als wenn über seinen Entschädigungsantrag erst nach Inkrafttreten des EEG entschieden würde* Es läßt sich auch nicht sagen, daß es seit Inkrafttreten des BEG eine Rente nach Landesrecht nicht mehr gebe.. Zunächst steht dem die Bestimmung des Art III Nr 12 ÄndG entgegen, derzufolge es bei rechtskräftiger Festsetzung einer Entschädigung vor Inkrafttreten des Xnderungsgesetzes bei dieser zugunsten des Berechtigten sein Bewenden behalten soll* Sodann spricht hiergegen die Bestimmung des § 228 Abs 2 Satz 2 BEG, über die Aufrechterhaltung weitergehender landesrechtlicher Ansprüche, ferner daß es jedem Berechtigten, dem auf Grund der landesrechtlichen Bestimmungen eine Entschädigung zugebilligt ist, wie sich aus dem Gebrauch des Wortes !,kannw im § 234 Abs 1 BEG ergibt, freigestellt ist, einen neuen Entschädigungsantrag zu stellen, und daß nach § 230 BEG wiederkehrende Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften solange weiter zu gewähren sind, bis Leistungen nach dem BEG gewährt werden* Baß nach § 234 Abs 2 BEG wiederkehrende Leistungen auf Grund des BEG von Amts wegen neu festzusetzen sind, zwingt auch nicht zu einer anderen Beurteilung; denn die.se Bestimmung soll den Berechtigten nur von der Notwendigkeit einer eigenen Prüfung und Antragstellung hinsichtlich wiederkehrender Leistungen befreien, läßt aber im übrigen klar erkennen, daß es sich um Leistungen nauf Grund des EEGM handeln muß« Schließlich ist auch die Rechtslage, wie sie auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes entsprechend dessen §§ 107, 91 Abs 4 Satz 2 war, durch das Bundesentschädigungsgesetz nicht grundlegend geändert worden« Es ist lediglich die Mindestgrenze von 5 v*H« in Portfall gekommen, die für eine Erhöhung vorgeschrieben war, ferner das Erfordernis einer Antragstellung auch bei wiederkehrenden Leistungen und schließlich die beschränkte Nachprüfbarkeit der Entscheidungen der Entsehädigungsbehör-den über Erhöhungsanträge durch das Gericht« Hinsichtlich der Rechtslage nach dem Bundesergänzungsgesetz hat aber der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß bei einem Antrag auf Erhöhung von rechtskräftig festgesetzten Entschädigungen stets auch zu prüfen war, ob auf Grund der Bestimmungen des BErgG eine Entschädigung zustand (vgl insbes das in RzW 56, 60^0 abgedruckte Urteil des Senats)« Es kann angenommen werden, daß der Gesetzgeber, dem diese Entscheidung bekannt gewesen ist, dem § 254 BEG eine andere Passung gegeben hätte, wenn er eine solche Auslegung des Gesetzes nicht als zutreffend angesehen hätte«
Rechtssatzs Ist vor Inkrafttreten des BEG nach bisherigem Recht eine Entschädigung in geringerer Höhe als nach den Vorschriften des BBG rechtskräf- . tig zuerkannt worden, so können die höheren * ■ . . • f Sätze des EEG nur zugebilligt werden, wenn* ' A auch nach dessen Vorschriften eine Entschä-digung zu gewähren ist, > "% Aktenzeichens IV ZR 46/57 Urt. des BGH v» 12. April 1957 OLG Oldenburg * % H * # 7 (H (E) 24o/56) Verkündet am- 12* April 1957 Hirth, Justizangcstellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle J2J5H 46/5 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Be Visionsklägers, Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br* gegen die Witwe Adele OMBM; Wl geh, m traße fl| Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof*Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1„ April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Pr.v.Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Bas Urteil des 4. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. Pezember 1956 wird aufgehoben, soweit es feststellt, daß die Hinterbliebenenrente, die der Klägerin durch rechtskräftigen Bescheid des Sonderhilfsausschusses Oldenburg vom 18. Januar 1949 bewilligt worden ist, für die Zeit vom 1. November 1953 an auf die Sätze des Bundesentschädigungsgesetzes umzustellen ist und ^soweit es über die Kosten des Rechtsstreite entscheidet. Auch in diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9» Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts in Oldenburg vom 30. April 1956 zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei . - 2 .. / Tatbestand^ Die Klägerin ist die Witwe eines am 9- Januar 1941 verstorbenen ehemaligen polnischen Zollbeamten« Dieser hatte ursprünglich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, er war nach dem ersten Weltkrieg nach Polen gegangen und war dort, polnischer Staatsangehöriger geworden« Sr lebte in Kreis St^^c Wach der Besetzung Polens durch deutsche und russische Truppen ließen sich die Klägerin und ihr Ehemann aus dem russisch besetzten Teil Polens umsiedeln« Sie ließen sich in die deutsche Volkstumsliste eintragen und beantragten ihre deutsche Einbürgerung, Diese wurde ihnen auch Anfang Januar 1940 bewilligt. Bei ihrer Umsiedlung kamen sie in ein Einwanderungslager in Schlesien« Dort wurde der Ehemann im Mai 1940 verhaftet und nach vorübergehendem Aufenthalt in einem Gerichtsgefängnis in ein Konzentrationslager gebracht« Er verstarb dort am 9« Januar 1941c Die Einwanderungsbehörde widerrief mit Verfügung vom 10« Dezember 1940, die jedoch dem Ehemann infolge seines Todes nicht mehr zugestellt werden konnte, seine und seiner Familie Einbürgerung, weil diese unter der irrigen Voraussetzung erfolgt sei, der Ehemann sei im Deutschtum aufgegangen und fühle sich als Deutscher. Es sei dabei vorausgesetzt gewesen, daß er insbesondere in den Fragen, die das ehemalige Polen betreffen, die deutschen Belange vertrete« Dieses treffe jedoch nicht zu, vielmehr habe er nach Feststellung der Geheimen Staatspolizei und Zeugenaussagen vor mehreren Personen eine deutschfeindliche Haltung bekundet« Die Voraussetzungen zur Einbürgerung seien daher nicht gegeben und die Einbürgerung nichtig. Durch rechtskräftigen Bescheid des Kreissonder-hilfsausSchusses in Oldenburg vom 18. Januar 1949 ist der Klägerin auf Grund des niedersächsisehen Personenschadengesetzes eine Hinterbliebenenrente von monatlich I2C,— DM zugebilligt worden* Hach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin eine Umstellung ihrer Rente auf die neuen Sätze des Bundesergänzungsgesetzes und eine KapitalentSchädigung für die 2eit seit dem ^ode ihres Mannes bis zur Bewilligung der Rente beantragt» Die Ent-schädigungsbehörde hat diesen Antrag abgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg» Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr eine Umstellung der ihr vom Kreissonderhilfsausschuß zugesprochenen Hinterbliebenenrente, auf die Sätze des Bundesentschädigungsgesetzes zugebilligt, den Anspruch auf Kapitalentschädigung, jedoch abgewiesen.- Es hat die Revision zugelasseno Mit dieser erstrebt der Beklagte eine vollständige Abweisung der Klage. Bie Klägerin bittet, die Revision zurücksuweisen. Sie hatte ferner um das Armenrecht für eine Anschlussrevision nachgesucht * Es ist ihr versagt wordene Sie hat darauf das Urteil nicht angefochten. Ent sehe idungsgründ e % Iv Soweit das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat ist das Urteil rechtskräftig geworden. Im Streit ist daher nur noch der der Klägerin vom Oberlandesgericht zuerkannte Anspruch* ‘ *■ I / Gegen ihn richtet sich die Revision. Sie ist begründet, II» Das Oberlandesgericht hat nicht als erwiesen angesehen? daß der Ehemann der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei. Es ist der Ansicht, daß er sich bei seiner Wiedereinbürgerung in Deutschland fälschlich als zu dem deutschen Volksjtum gehörig bezeichnet habe und daher zu Unrecht eingebürgert worden sei. Seine Äußerungen, mit denen er an Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung gegenüber der polnischen Bevölkerung : Kritik geübt habe und mit denen er sich gegen die nationalsozialistische Regierung gewandt habe, hätten Anlaß zur Einleitung von Ermittlungen gegeben und, als diese den ^erdacht begründet hätten, daß er seine Einbürgerung mit unwahren Angaben erschlichen habe, sei er verhaftet worden. Daß der Grund für die Verhaftung eine politische Gegnerschaft des Ehemanns der Klägerin gegen den Nationalsozialismus gewesen sei, sei nicht dargetant Aus diesem Grunde könne die Klägerin, soweit ihr nicht der rechtskräftige Bescheid des &reissonderhilfsausschus-ses zur Seite stehe, keine Entschädigungsansprüche geltend machen. Es ist, obwohl die Klägerin das Urteil nicht ange-fochten hat, zunächst zu prüfen., ob die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichte zutreffenc Denn wären sie falsch, so könnte der Klägerin der ihr vom Oberlande sgericht zuerkannte Anspruch zustehen, ohne daß es auf die unten zu III zu erörternde - rechtsirrige - Begründung des Oberlandesgerichts ankäme. Die* Klägerin macht gegenüber den bisher wiedergegebenen Gründen des Oberlandesgerichtsgeltend, daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Denkgesetze zu der Auffassung gelangt sei. ihr Mann habe sich fälschlich als zu dem deutschen Volkstum gehörig bezeichnet. Weiter sei im ganzen Verfahren dieser Gesichtspunkt niemals aufgetaucht oder erörtert worden. Hätte das Berufungsgericht von der ihm nach § 139 ZPO obliegenden Pragepflicht Gebrauch gemacht; so würde sie Beweis dafür angetreten haben, daß ihr Mann keine falschen Angaben gemacht habe. Die Darlegungen des Berufungsgerichts?daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung nach § 1 BEG nicht gegeben seien, sind jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kann dabei dahinstehen, ob das Urteil, wie die Klägerin geltend macht, an gewissen Mängeln leidet, sie sind jedenfalls für die Entscheidung nicht erheblich» Denn entscheidend ist nicht, ob der Ehemann der Klägerin tatsächlich im Ein-bürgerun^sverfahren unrichtige Angaben gemacht hat, sondern ob er als ein politischer Gegner des Nationalso-zialismus verfolgt worden ist» Das ist aber zu verneinen. Denn er ist, wie auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, wegen deutschfeindlichen Verhaltens verhaftet worden, das man ihm wegen seiner Kritik an Maßnahmen der nationalsozialistischen Regierung gegenüber der polnischen Bevölkerung zur Last gelegt hatte. Eine derartige Verfolgung kann aber einer solchen aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nicht gleichgesetzt werden (vgl auch Blessin-Wilden Anm 4 zu § 1 BEG und Anm 48 zu Art I Ändg,}. Insoweit trifft das Urteil also zu. ff / IIIo Das Berufungsgericht hat jedoch geglaubt, der Klägerin eine Erhöhung der ihr vom Kreissonderhilfsausschuß zugebilligten Rente auf die Sätze des Bundesentschädigungsgesetzes zusprechen zu müssen, weil es insoweit sich nur um die Umstellung einer ihr bereits rechtskräftig zustehenden Rente handle und bei dieser Umstellung nach § 234 BEG eine sachliche Prüfung darüber nicht mehr möglich sei, ob ihr Entschädigungsanspruch dem Grunde nach berechtigt sei« Hach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes könne auch eine Rente, wie sie der Kreissonderhilfsausschuß ihr zugebilligt habe, ihr nicht mehr nach landesrechtlichen Forschriften, sondern nur nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes zustehen. Die Auffassung des Berufungsgerichte ist rechtsirrige Hach § 234 Abs 1 BEG bezw. Art III Hr 9 Abs 1 AndG kann, soweit vor Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes bezw. vor Verkündung des Xnderungsgeset-zes nach bisherigem Recht eine Entschädigung rechtskräftig abgelehnt oder in geringerer Höhe als nach dem Bundesentschädigungsgesetz zuerkannt worden ist, der Berechtigte !,einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen”, Schon der Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt, daß es sich hierbei nicht lediglich um eine "Umstellung” der nach Landesrecht zustehenden Beträge auf die Sätze des Bundesentschädigungsgesetzes handelt, sondern daß mit dieser Bestimmung in einem bestimmten Umfang die Rechtskraft bisheriger Entscheidungen beseitigt werden .soll und daß der Berechtigte beantragen kann? ihm eine Entschädigung entsprechend den neuen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu gewähren. Ein solcher Antrag kann aber, wie sich auch aus der Gleichstellung der Ablehnung einer Entschädigung mit der Zubilligung einer gegenüber den Sätzen des BEG geringeren Entschädigung ergibt, 4 » mangels einer ausdrücklichen Bestimmung nur so beschie-den werden, wie dies auch für jeden anderen Antrag auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes vorgeschrieben ist, der nach dessen Inkrafttreten gestellt wird. Infolgedessen ist, wenn in einem solchen Falle ein Antrag auf Erhöhung gestellt wird, dieser nicht nur hinsichtlich der Höhe des verlangten Betrages, sondern auch hinsichtlich seiner sachlichen Berechtigung nach den Vorschriften des BEG neu zu prüfen5 Es folgt dies auch aus dem Zweck dieser Bestimmung6 Denn mit ihr soll nur die Möglichkeit geschaffen werden, jeden Geschädigten, auch wenn sein Schadensfall schon vor Inkrafttreten des BEG rechtskräftig geregelt ist, nicht ungünstiger, aber auch nicht günstiger zu behandeln, als wenn über seinen Entschädigungsantrag erst nach Inkrafttreten des EEG entschieden würde* Es läßt sich auch nicht sagen, daß es seit Inkrafttreten des BEG eine Rente nach Landesrecht nicht mehr gebe.. Zunächst steht dem die Bestimmung des Art III Nr 12 ÄndG entgegen, derzufolge es bei rechtskräftiger Festsetzung einer Entschädigung vor Inkrafttreten des Xnderungsgesetzes bei dieser zugunsten des Berechtigten sein Bewenden behalten soll* Sodann spricht hiergegen die Bestimmung des § 228 Abs 2 Satz 2 BEG, über die Aufrechterhaltung weitergehender landesrechtlicher Ansprüche, ferner daß es jedem Berechtigten, dem auf Grund der landesrechtlichen Bestimmungen eine Entschädigung zugebilligt ist, wie sich aus dem Gebrauch des Wortes !,kannw im § 234 Abs 1 BEG ergibt, freigestellt ist, einen neuen Entschädigungsantrag zu stellen, und daß nach § 230 BEG wiederkehrende Leistungen auf Grund bisheriger Vorschriften solange weiter zu gewähren sind, bis Leistungen nach dem BEG gewährt werden* Baß nach § 234 Abs 2 BEG wiederkehrende Leistungen auf Grund des BEG von Amts wegen neu festzusetzen sind, zwingt auch nicht zu einer anderen Beurteilung; denn die.se Bestimmung soll - 8 •• . i r ✓ / den Berechtigten nur von der Notwendigkeit einer eigenen Prüfung und Antragstellung hinsichtlich wiederkehrender Leistungen befreien, läßt aber im übrigen klar erkennen, daß es sich um Leistungen nauf Grund des EEGM handeln muß« Schließlich ist auch die Rechtslage, wie sie auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes entsprechend dessen §§ 107, 91 Abs 4 Satz 2 war, durch das Bundesentschädigungsgesetz nicht grundlegend geändert worden« Es ist lediglich die Mindestgrenze von 5 v*H« in Portfall gekommen, die für eine Erhöhung vorgeschrieben war, ferner das Erfordernis einer Antragstellung auch bei wiederkehrenden Leistungen und schließlich die beschränkte Nachprüfbarkeit der Entscheidungen der Entsehädigungsbehör-den über Erhöhungsanträge durch das Gericht« Hinsichtlich der Rechtslage nach dem Bundesergänzungsgesetz hat aber der erkennende Senat bereits ausgesprochen, daß bei einem Antrag auf Erhöhung von rechtskräftig festgesetzten Entschädigungen stets auch zu prüfen war, ob auf Grund der Bestimmungen des BErgG eine Entschädigung zustand (vgl insbes das in RzW 56, 60^0 abgedruckte Urteil des Senats)« Es kann angenommen werden, daß der Gesetzgeber, dem diese Entscheidung bekannt gewesen ist, dem § 254 BEG eine andere Passung gegeben hätte, wenn er eine solche Auslegung des Gesetzes nicht als zutreffend angesehen hätte« Dor Re-vision war daher stattzugeben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen* Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf § 225 BEG, §§ 97, 91 ZPO« Schmidt Aseher v, Werner Wiistenberg Wilden