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BGH · IV ZR 46/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 46/56

Da das Landesamt (früher Landescezirkssteile) für Wiedergutmachung in K(^BI einen Eescheid wegen dieses sich auf insgesamt 190,757,52 EM belaufenden Schadens nicht erlassen hat, hat der Kläger auf Grund des § 45 Abs 1 US-EG Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 38o15i,50 DM zu verurteilen. Las beklagte Land, das in den Vorinstanzen Klagabweisung in vollem Umfang beantragt hat, hat unter anderem auch geltend gemacht, dem von dem Kläger erhobenen Entschädigungsanspruch stehe entgegen, daß die Vermögensabgaben aus dem Erlös für die Arisierung des Unternehmens der Brüder Retwitzer gezahlt seien. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Kläger nur insoweit, als die Klage wegen des Transferverlustes in Höhe von 6«900,- DM abgewiesen ist. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land zur Zahlung eines weiteren Betrages von 6.900,- DM für den vom Kläger erlittenen Transferverlust verurteilt und die Berufung des beklagten Landes in vollem Umfang zurückgewiesen* 1* Die Revision wendet sich nicht gegen denjenigen Teil des Berufungsurteils, der die Verurteilung des beklagten Landes zur Entschädigung wegen des von dem Kläger erlittenen Transferverlustes betrifft» Auch insoweit wird das Urteil nicht angefochten, als nach den vom Berufungsrichter getroffenen Feststellungen zur Zahlung der Reichsfluchtsteuer Y/ertpapiere der Ehefrau des Klägers im Betrage von 22*753,75 RH verwendet worden sind.. die Reichsfluchtsteuer und die Abgabe an die jüdische Gemeinde in MSlMb in Höhe der von dem Kläger angegebenen Beträge von insgesamt 190o757552 RM entrichtet worden sind, streitig ist vielmehr im Rahmen des Revisionsantrages nur noch, ob sich der von dem Kläger erhobene Anspruch um deswillen nach § 21 Abs 3 BEG mindert, weil diese Abgaben zu dem Teil aus dem Erlös für das an die Firma Pol«. LEHMKE veräußerte Unternehmen bezahlt worden sind» Der Berufungsrichter ist der Ansicht, das beklagte Land habe den ihm obliegenden Beweis, daß die von dem Kläger geleisteten Sonderabgaben aus dem Erlös für die Arisierung entrichtet worden seien, nicht erbringen können» Deshalb könne der Kläger gezahlt worden seien« Eine Teilung im Verhältnis des Arisierungserlöses zu den sonstigen Mitteln in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 947, 948 BOB über das Miteigentum bei Verbindung und Vermischung beweglicher Sachen (vgl Becker-Huber-Küster BOB § 21 Anm 12) sd'i nicht statthaft« Diesen Rechtsgedanken heranzuziehe'n, sei nicht angebracht, weil das Rechtsverhältnis zwischen den nach §§ 947, 948 BOB beteiligten Eigentümern nicht mit demjenigen zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem entschädigungspflichtigen Lande zu vergleichen sei; außerdem würde die Annahme, durch die Vermischung der aus Arisierungserlös und anderen Mitteln stammenden Beträge sei eine entsprechende Rechtsgemeinschaft zwischen den Parteien entstanden, noch nicht zu der Folgerung führen, daß nunmehr alle Zahlungen hieraus anteilig auf.beide Arten von Mitteln entfielen« Hier handele es sich vielmehr um eine Beweisfrage (§ 83 Abs 1 BEO) <> Die Beweislast dafür, daß die Sonderabgaben etwa aus Arisierungserlös gezahlt seien, treffe das. Die Abgaben seien nach den Feststellun-gen,.des..Berufungsurteils durch Überweisungen von Konten beglichen worden, auf denen Beträge vorhanden gewesen seien, die aus Arisierungserlös stammten« Der Anteil des Arisierungserlöses betrage rund 29 v«H. 4< V/ie der Senat in dem Urteil vom 19» Oktober 1955 (IV ZR 150/55 NJW RzW 19565 52) dargelegt hat, bezweckt die Vorschrift des § 21 Abs 3 BEGV daß ein Verfolgter sich auf eine Entschädigung für Sonderabgaben das anrechnen lassen muß* was ihm für den in Frage stehenden Vermögensgegenstand in einem Rückerstattungsverfahren (durch Urteil oder Vergleich) zuerkannt worden ist. Y/ie auch immer diese Vorschrift zu verstehen und im Einzelfall anzuwenden ist* so ist materiellrechtlich erstes Erfordernis für ihre Anwendung* daß die Abgaben entweder mittels eines der Rückerstattung unterliegenden Gegenstandes oder aus dem Erlös desselben - nur die zweite Alternative kommt hier in Frage -entrichtet sind. Führen die von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen (§83 Abs 1 BGB) zu keinem Ergebnis darüber, aus welchen Mitteln die Abgaben bezahlt sind, so steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch in der sich aus § 21 Abs 1 und 5 BEG ergebenden Hohe zu (OLG Stuttgart NJW RzW 1953s 202; Becker-Huber-Küster BEG § 21 Anm 12 auf Seite 325)o Insoweit ist es richtig, wenn Becker-Huber-Küster aaO ausführen, "beweispflichtig" dafür, daß die Sonderabgabe oder die Reichsfluchtsteuer, die wie eine Sonderabgabe zu behandeln ist (Urteil des Senats vom 22, Nbvember 1954 IV ZR 107/54 /LM Nr 2 zu § 23 BEG/), aus Arisierungserlös gezahlt worden sei, sei das entschädigungspflichtige Land« .Den Ausführungen des Berufungsrichters über die rechtlichen Folgen der Unmöglichkeit einer Aufklärung ist daher zuzustimmeno Die Vorschrift des § 21 Abs 3 BEG kann aber nicht nur in den Fällen angewendet werden, in denen der Verfolgte die Sonderabgabe in der Weise entrichtet hat, daß er entweder den empfangenen Barerlös an die zu dem Empfang der Sonderabgabe ermächtigte Stelle abführte oder von einem Bankkonto abbuchen ließ* das nur durch den Erlös gespeist war« oder in denen der Ariseur den Verkaufserlös ganz oder teilweise unmittelbar an die Finanzbehörden abführte, Ganz abgesehen davon* daß so erhebliche Beträge* die hierbei in Frage kommen, nur sehr seiten in Bargeld entrichtet worden sind, wird es auch häufig vorgekommen sein* daß der Verkaufserlös auf ein Konto des Verfolgten überwiesen wurde* dem auch Mittel des Verfolgten aus anderen Quellen zugeflossen sind., Auch diese Fälle werden von der Vorschrift des § 21 Abs 3 aaO umfaßt, da sonst der mit ihr verfolgte Zweck vereitelt würde* ohne daß hierfür ein gerechtfertigter Grund vorläge« Die Lage muß dann aber die gleiche sein* wie wenn der Geschädigte die Sonderabgabe gleichzeitig aus dem empfangenen Barerlös und anderen Geldern entrichtet hat. Nicht anders kann es aber grundsätzlich sein* wenn der Verkaufserlös auf Konten des Verfolgten überwiesen wurde, das auch Guthabenposten umfaßte* die nicht aus Arisierungserlösen stammten« Dann kann die auf dem Konto erfolgte Abbuchung* einerlei, ob ihr Zweck die Entrichtung einer Sonderabgabe oder ein anderer ist, nur zu dem Teil als aus dem Arisierungserlös bezahlt-angesehen werden, der dem Verhältnis des Arisierungs-erlöses zu dem Gesamtbestand des Kontos zur Zeit der Zahlung (Abbuchung) entsprach« Wenn auch fdas Entschädigungsgericht nach Möglichkeit diesen Grundsatz der Damit wechselt jeweils der Anteil, mit dem der Arisierungserlös in jeder einzelnen Abbuchung auf der Sollseite steckt* Diese Schwierigkeit steigt, wenn man berücksichtigt, daß nicht jede Ab- oder Umbuchung auf der Sollseite einen verhältnismäßigen Anteil des Arisierungserlöses enthält, daß es.vielmehr auch Abbuchungen gibt, die in voller Höhe den Arisierungserlös bezw. Diese Schwierigkeiten können nicht einfach dadurch behoben werden, daß man für die gesamte Zeit, für die das Konto geführt wird, das Verhältnis des auf dem Konto gutgebrachten Betrages des Arisierungserlöses zu dem Betrag aller übrigen Zugänge auf dem Konto feststellt und danach bestimmt, mit welchem Anteil der Arisierungserlös an der Zahlung der Sonderabgabe beteiligt wird, wie es anscheinend die Revision wenigstens grundsätzlich für richtig hält« Diese Berechnungsmethode Es handelt sich hier eben nicht nur um eine Beweisfrage * sondern in erster Linie um eine Peststellung des Schadens bezwo der Schadensminderung durch richtige Anwendung des materiellen Schadensrechtes, Es ist auch nicht angebracht* derart zu dem erstrebten Ziele zu gelangen* daß man Soll- und Habenposten auf dem Konto periodisch nach Maßgabe des für das Kontokorrentverhältnis zur Bank geltenden § 355 HUB verrechnet. Will man die Entschädigungsgerichte in derartigen oder ähnlichen Fällen nicht vor eine praktisch unlösbare Aufgabe stellen, so bleibt nur der Weg, daß sie den Betrag, zu dem die Sonderabgabe aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Gegenstandes entrichtet ist, unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des einzelnen Falles annäherungsweise feststellen. Es darf dabei aber nicht verkannt werden, daß ein Fall, wie ihn diese Vorschrift im Auge hat, in der Regel nicht vorliegt, Denn es handelt sich nicht darum, daß für die Tatsachen, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die Höhe des Schadens abhängt, dessen Ersatz im Wege der Wiedergutmachung erstrebt wird, der volle Beweis im Sinne des § 286 ZPO nicht erbracht ist, sondern daß die Tatsachen für die Berechnung dieses Schadens im vorliegenden Fall an und für sich gegeben sind, daß sich aber für die Entscheidung der Frage, wie sie den Anspruch beeinflussen, Schwierigkeiten bieten, die praktisch nicht anders gelöst werden, als daß man den festzustellenden Betrag nur annähernd bestimmt, de ho durch Schätzung« Gegen die Anwendung des dem § 287 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedankens bestehen keine durchgreifenden Bedenken, auch nicht im Wiedergutmachungsverfahren vor den Entschädigungsgerichten, für das grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten (§ 98 Abs 3 BEG),, Die besonderen Vorschriften des § 83 BEG stehen nicht entgegen.

Zitierte Normen: § 21 BEG § 287 ZPO § 83 BGB § 21 BEG § 286 ZPO § 98 BEG § 287 ZPO
KontoVorschriftFirmaBerufungsrichterBetragerlösenArisierungserlösZahlungRMKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 46/56
Verkündet am 30 < Mai 1956
__	Justizangestellter
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2S07 055

I
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamo für die Wiedergutmachung
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Richard Ri
 in Bi
(Argentinien)
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
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hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Brsv;Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt s
Bas den Parteien am 10* September 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Entschädigungssenats beim Oberlandesgericht in Karlsruhe wird, soweit es die Berufung des beklagten Landes gegen das den Parteien am 2„ bezw» 3» Juli 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der Eilt Schädigungskammer II beim Landgericht in Karlsruhe in Höhe eines Teilbetrages von 5o591,43 DM zurückweist und über die Kosten des Rechtsstreits befunden hat, aufgehoben, Ber Rechtsstreit
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2
wird insoweit, auch wegen der in diesem Rechtszug erwachsenen Kosten, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht .zurückverwie-sen „
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der am#. November 1882 geborene Kläger war zusammen mit seinem Bruder Oskar	Gesellschafter	einer	un-
ter der Firma Jakob RMBMHP bestehenden offenen Handelsgesellschaft mit der Hauptniederlassung in	Gegen-
stand des Unternehmens war die Zigarrenfabrikation, Da die Bruder	Juden sind, waren sie genötigt, das Unter-
nehmen samt den dazu gehörigen Grundstücken an die Firma P.	in	im	Jahre	1938	zu dem	Preise von
460 000,- RM zu veräußern und die Gesellschaft zu liquidieren, Sie wanderten in der Folgezeit aus, der Kläger im Jahre 1939 nach Argentinien,
 Die Brüder HMB haben Rückerstattungsansprüche gegen die Firma P.I,IMHB# erhoben. In dem Rückerstattungsverfahren kam vor dein Schlichter für Wiedergutmachungssachen am 9o Februar 1950 ein Vergleich zustande, nach dem sich die genannte Firma verpflichtete, an die Brüder
 die entzogenen Grundstücke zurückzugeben und außerdem für das seinerzeit überlassene Warenlager den Betrag von 200.000,- DM zu zahlen. Sämtliche übrigen etwaigen gegenseitigen Ansprüche sollten durch diesen Vergleich erledigt sein,
i	'	*
Der Kläger erhebt Entschädigungsansprüche wegen der folgenden Vermögensschäden:
a) 60,750,— RM Judenvermögensabgabe, fc) 48.000,— RM Reichsfluchtsteuer, c) 10.457?52 RM jüdische Gemeindeabgabe, c) 71o600,— RM Transferverlusto
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Da das Landesamt (früher Landescezirkssteile) für
 Wiedergutmachung in K(^BI einen Eescheid wegen dieses sich auf insgesamt 190,757,52 EM belaufenden Schadens nicht erlassen hat, hat der Kläger auf Grund des § 45 Abs 1 US-EG Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 38o15i,50 DM zu verurteilen.
Las beklagte Land, das in den Vorinstanzen Klagabweisung in vollem Umfang beantragt hat, hat unter anderem auch geltend gemacht, dem von dem Kläger erhobenen Entschädigungsanspruch stehe entgegen, daß die Vermögensabgaben aus dem Erlös für die Arisierung des Unternehmens der Brüder Retwitzer gezahlt seien. Durch den Rückerstattungsvergleich sei der Kläger so gestellt, als ob er die entzogenen Vermögensgegenstände zurückerhalten habe. Damit sei der Nachteil ausgeglichen, den er durch die Leistung der Abgaben und durch den Transferverlust erlitten habe _
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an-den Kläger sofort 5000,- DM und bei Aufruf weitere 22,531,50 DM zu zahlen, im übrigen aber die Klage abgewiesen« Von dem zuerkannten Betrag entfallen auf die Abgaben 23*831,50 DM und auf den Transferverlust 3-700,- DM.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Kläger nur insoweit, als die Klage wegen des Transferverlustes in Höhe von 6«900,- DM abgewiesen ist. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land zur Zahlung eines weiteren Betrages von 6.900,- DM für den vom Kläger erlittenen Transferverlust verurteilt und die Berufung des beklagten Landes in vollem Umfang zurückgewiesen*
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Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revion begehrt das beklagte Land Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als dadurch seine Berufung wegen eines Teilbetrages in Höhe von 5»591,43 DM zurückgewiesen ist, und Abweisung der Klage wegen dieses Teilbetrages, hilfsweise Zurückverweisung an das Berufungsgericht*
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründes^
1* Die Revision wendet sich nicht gegen denjenigen Teil des Berufungsurteils, der die Verurteilung des beklagten Landes zur Entschädigung wegen des von dem Kläger erlittenen Transferverlustes betrifft» Auch insoweit wird das Urteil nicht angefochten, als nach den vom Berufungsrichter getroffenen Feststellungen zur Zahlung der Reichsfluchtsteuer Y/ertpapiere der Ehefrau des Klägers im Betrage von 22*753,75 RH verwendet worden sind.. Es ist unter den Parteien nicht mehr streitig, daß die Judenvermögensabgabe ? die Reichsfluchtsteuer und die Abgabe an die jüdische Gemeinde in MSlMb in Höhe der von dem Kläger angegebenen Beträge von insgesamt 190o757552 RM entrichtet worden sind, streitig ist vielmehr im Rahmen des Revisionsantrages nur noch, ob sich der von dem Kläger erhobene Anspruch um deswillen nach § 21 Abs 3 BEG mindert, weil diese Abgaben zu dem Teil aus dem Erlös für das an die Firma Pol«. LEHMKE veräußerte Unternehmen bezahlt worden sind» Der Berufungsrichter ist der Ansicht, das beklagte Land habe den ihm obliegenden Beweis, daß die von dem Kläger geleisteten Sonderabgaben aus dem Erlös für die Arisierung entrichtet worden seien, nicht erbringen können» Deshalb könne der Kläger
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die Entschädigung in dem sich aus den §§ 21 Abs 1, 5 und 6 BEG ergebenden Umfange verlangen. Zur Nachprüfung, ob diese Ansicht rechtlich einwandfrei begründet ist, kommt es auf die dazu im Berufüngsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen an,
2. Der Berufungsrichter legt von der Revision unbeanstandet dar, von dem von der Firma	in den Jahren 1938/
33 gezahlten Kaufpreis von insgesamt 460,000,- RM verblieben für die zu klärende Entrichtung der Sonderabgaben nur noch etwa 93.500,- RM. Biese verteilten sich auf die früher bei der	Bank	in	geführten	Konten
R 91 (Konteninhabers Firma Jakob RflBBBpi i..Liqu«) und K 91 C/706 C (Konteninhabers Firma Jakob RflIBM, später der Kläger)» Der Bestand des letzten Kontos rühre ebenso wie der des noch zu erwähnenden Kontos R 91 B./706 B (Konteninhabers die Firma, später der Kläger) von dem Konto R 91 her. Ber Bestand der beiden letzten Konten sei später auf das Konto R 901 (Inhabers der Kläger) übertragen worden» Bie vermutlich für die Juden^ermögensacgabe gezahlten Beträge (14,650,- RM am 15.12.1938* 12.452,- RM am 15.2.1939; je 12.150,- RM am 11,5, und 16,8»1939) stammten von den Konten R 91? R 901 und R 91 B/706 B. Zu lasten dieses letzteren Kontos seien die Überweisungen für die Reichsfluchtsteuer (5.621,75 RM am 15,6,1939 und 21.430,- RM am 22.8,1939) erfolgt. Von dem Konto R 91 C/706 C seien vermutlich auch 10,407,52 RM für Abgaben an die jüdische Gemeindekasse überwiesen worden. Insgesamt betrügen diese Sonderabgaben 98.861,27 RM. Auf den Konten seien in der in Betracht kommenden Zeitv abgesehen von den internen Kontenübertragungen, insgesamt ungefähr 330.000,- RM eingegangen, von denen nur etwa 95.500,- RM aus dem Erlös für das Unternehmen stammten.
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Es gäbe keinen Anhalt dafür, so führt der Berufungsrichter weiter aus, daß die Sonderabgaben in erster Linie aus diesen 95c500,- RM und nicht aus den übrigen ca, 234.500,-RM gezahlt worden seien« Eine Teilung im Verhältnis des Arisierungserlöses zu den sonstigen Mitteln in Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 947, 948 BOB über das Miteigentum bei Verbindung und Vermischung beweglicher Sachen (vgl Becker-Huber-Küster BOB § 21 Anm 12) sd'i nicht statthaft« Diesen Rechtsgedanken heranzuziehe'n, sei nicht angebracht, weil das Rechtsverhältnis zwischen den nach §§ 947, 948 BOB beteiligten Eigentümern nicht mit demjenigen zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem entschädigungspflichtigen Lande zu vergleichen sei; außerdem würde die Annahme, durch die Vermischung der aus Arisierungserlös und anderen Mitteln stammenden Beträge sei eine entsprechende Rechtsgemeinschaft zwischen den Parteien entstanden, noch nicht zu der Folgerung führen, daß nunmehr alle Zahlungen hieraus anteilig auf.beide Arten von Mitteln entfielen« Hier handele es sich vielmehr um eine Beweisfrage (§ 83 Abs 1 BEO) <> Die Beweislast dafür, daß die Sonderabgaben etwa aus Arisierungserlös gezahlt seien, treffe das. beklagte Land« Ohne zweifelsfreie Feststellungen hierüber könne der Entschädigungsanspruch des Verfolgten nicht verkürzt werden; Beweiserleichterungen seien zu seinen Gunsten (§ 83 Abs 2 BEG), nicht aber zu seinem Nachteil zugelassen.
Die Anwendung des § 21 Abs 3 BEG werde daher durch die Unmöglichkeit des Nachweises ausgeschlossen, daß die Sonderabgaben mit Arisierungserlös bezahlt worden seien.
Hinzu komme, daß sich die Zusammensetzung der jeweiligen ständig wechselnden Salden auf den laufenden Konten in den vorgenannten Ziffern der Eingänge nür ungenau widerspiegele; genauere Feststellungen wegen jeder einzej-neu für die Sonderafcgaben geleisteten Zahlung würden zu uferlosen Berechnungen führen0
Einer Nachprüfung durch einen Buchsachverständigen« v;ie es der Beklagte wolle, bedürfe es nicht, Der Inhalt der vorliegenden Fotokopien der Kontoblätter sei hinreichend verständlich«. Weitere Beweismittel, auf welche die Ermittlungen noch erstreckt werden könnten, seien, soweit ersichtlich, nicht vorhanden«. Aus den Geschäftsbüchern der Firma	seien	keine weiteren Aufschlüsse
 zu erwarten. Andere Erlöse aus sonstigen Zwangsverkaufen kämen nach den zutreffenden Darlegungen des Urteils des Landgerichts nicht in Frage« Die Beweiserhebung sei daher ers c hopfend
5. Eie Bedenken der Revision gehen in erster Linie dahin, daß der Berufungsrichter es unterlassen habe, den § 287 ZPO anzuwenden und den Schaden des Klägers zu schätzen. Unter Würdigung aller Umstände werde man im Sinne des § 287 ZPO berücksichtigen müssen, in welchem Verhältnis der Arisierungserlös, zu dem freien Vermögen gestanden habe. Die Abgaben seien nach den Feststellun-gen,.des..Berufungsurteils durch Überweisungen von Konten beglichen worden, auf denen Beträge vorhanden gewesen seien, die aus Arisierungserlös stammten« Der Anteil des Arisierungserlöses betrage rund 29 v«H. (95.500 zu 234.500 RM), Deshalb könne der Kläger nur 71 v«H. der Entschädigung .verlangen* die ihm nach § 21 in Verbindung mit § 6 BEG zustehen würde. Die Minderung des Anspruchs, soweit aus den Konten gezahlt sei, betrage, wie die Revision im einzelnen darlegt, insgesamt 5.591>43 DM.
Der Revision ist im Ergebnis im Grundsatz, wenn auch nicht in der Berechnungsweise beizutreten. Der Rechtsstreit ist insoweit vielmehr weiter zu klären.
 
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4< V/ie der Senat in dem Urteil vom 19» Oktober 1955 (IV ZR 150/55 NJW RzW 19565 52) dargelegt hat, bezweckt die Vorschrift des § 21 Abs 3 BEGV daß ein Verfolgter sich auf eine Entschädigung für Sonderabgaben das anrechnen lassen muß* was ihm für den in Frage stehenden Vermögensgegenstand in einem Rückerstattungsverfahren (durch Urteil oder Vergleich) zuerkannt worden ist.
Y/ie auch immer diese Vorschrift zu verstehen und im Einzelfall anzuwenden ist* so ist materiellrechtlich erstes Erfordernis für ihre Anwendung* daß die Abgaben entweder mittels eines der Rückerstattung unterliegenden Gegenstandes oder aus dem Erlös desselben - nur die zweite Alternative kommt hier in Frage -entrichtet sind. Es genügt nicht* daß sie aus diesem Erlös hätten entrichtet werden können. Führen die von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen (§83 Abs 1 BGB) zu keinem Ergebnis darüber, aus welchen Mitteln die Abgaben bezahlt sind, so steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch in der sich aus § 21 Abs 1 und 5 BEG ergebenden Hohe zu (OLG Stuttgart NJW RzW 1953s 202; Becker-Huber-Küster BEG § 21 Anm 12 auf Seite 325)o Insoweit ist es richtig, wenn Becker-Huber-Küster aaO ausführen, "beweispflichtig" dafür, daß die Sonderabgabe oder die Reichsfluchtsteuer, die wie eine Sonderabgabe zu behandeln ist (Urteil des Senats vom 22, Nbvember 1954 IV ZR 107/54 /LM Nr 2 zu § 23 BEG/), aus Arisierungserlös gezahlt worden sei, sei das entschädigungspflichtige Land« .Den Ausführungen des Berufungsrichters über die rechtlichen Folgen der Unmöglichkeit einer Aufklärung ist daher zuzustimmeno
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Die Vorschrift des § 21 Abs 3 BEG kann aber nicht nur in den Fällen angewendet werden, in denen der Verfolgte die Sonderabgabe in der Weise entrichtet hat, daß er entweder den empfangenen Barerlös an die zu dem

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Empfang der Sonderabgabe ermächtigte Stelle abführte oder von einem Bankkonto abbuchen ließ* das nur durch den Erlös gespeist war« oder in denen der Ariseur den Verkaufserlös ganz oder teilweise unmittelbar an die Finanzbehörden abführte, Ganz abgesehen davon* daß so erhebliche Beträge* die hierbei in Frage kommen, nur sehr seiten in Bargeld entrichtet worden sind, wird es auch häufig vorgekommen sein* daß der Verkaufserlös auf ein Konto des Verfolgten überwiesen wurde* dem auch Mittel des Verfolgten aus anderen Quellen zugeflossen sind., Auch diese Fälle werden von der Vorschrift des § 21 Abs 3 aaO umfaßt, da sonst der mit ihr verfolgte Zweck vereitelt würde* ohne daß hierfür ein gerechtfertigter Grund vorläge« Die Lage muß dann aber die gleiche sein* wie wenn der Geschädigte die Sonderabgabe gleichzeitig aus dem empfangenen Barerlös und anderen Geldern entrichtet hat. Dann kann aus dem Arisierungserlös stammend nur der Teil der Zahlung als bewirkt angesehen werden, der dem Anteil des Arisierungserlöses an dem Gesamtbetrag der Mittel entspricht, aus denen die Zahlung geleistet wurde. Dieser Satz des materiellen Rechts ergibt sich unmittelbar aus der Sache, ohne daß auf die Vorschriften der §§ 947, 948 BGB zurückgegriffen zu werden braucht«
Nicht anders kann es aber grundsätzlich sein* wenn der Verkaufserlös auf Konten des Verfolgten überwiesen wurde, das auch Guthabenposten umfaßte* die nicht aus Arisierungserlösen stammten« Dann kann die auf dem Konto erfolgte Abbuchung* einerlei, ob ihr Zweck die Entrichtung einer Sonderabgabe oder ein anderer ist, nur zu dem Teil als aus dem Arisierungserlös bezahlt-angesehen werden, der dem Verhältnis des Arisierungs-erlöses zu dem Gesamtbestand des Kontos zur Zeit der Zahlung (Abbuchung) entsprach« Wenn auch fdas Entschädigungsgericht nach Möglichkeit diesen Grundsatz der
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Verhältnismäßigkeit für die Zahlung der Sonderabgaben aus Bankkonten durchzuführen hat, so ist dies ohne Schwierigkeit nur möglich, wenn die Zah.1 der auf einem Konto stattfindenden Geldbewegungen gering, der in Frage kommende Zeitraum klein ist und der Zweck jeder einzelnen Buchung feststehto Schwierigkeiten ergeben sich immer dann, wenn sowohl auf der Haben- als auch auf der Sollseite die Zu~ und Abbuchungen zahlreich sind und sich-auch ihr Grund vielfach nicht mehr ermitteln läßt. Jeder Zugang auf der Habenseite ändert das Verhältnis zwischen Arisierungserlös und den aus anderen Quellen dem Konto zugeflossenen Beträgen. Damit wechselt jeweils der Anteil, mit dem der Arisierungserlös in jeder einzelnen Abbuchung auf der Sollseite steckt* Diese Schwierigkeit steigt, wenn man berücksichtigt, daß nicht jede Ab- oder Umbuchung auf der Sollseite einen verhältnismäßigen Anteil des Arisierungserlöses enthält, daß es.vielmehr auch Abbuchungen gibt, die in voller Höhe den Arisierungserlös bezw. den Rest der Guthabenseite mindern, wie etwa in dem Falle, daß eine auf der Sollseite erfolgte Belastung gerade die Übertragung des Arisierungserlöses auf eine andere Person bezweckt, oder wenn Gegenstand der Abbuchung die Rückzahlung einer auf der Habenseite früher erfolgten Buchung ist«
Diese Schwierigkeiten können nicht einfach dadurch behoben werden, daß man für die gesamte Zeit, für die das Konto geführt wird, das Verhältnis des auf dem Konto gutgebrachten Betrages des Arisierungserlöses zu dem Betrag aller übrigen Zugänge auf dem Konto feststellt und danach bestimmt, mit welchem Anteil der Arisierungserlös an der Zahlung der Sonderabgabe beteiligt wird, wie es anscheinend die Revision wenigstens grundsätzlich für richtig hält« Diese Berechnungsmethode
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läßt die Veränderung unberücksichtigte die dieses Verhältnis fortlaufend erfährt. Sie würde den Entschädigungsberechtigten unbillig belasten können. Das Landgericht hat auf Seite 9 seines Urteils dargelegt, daß im vorliegenden Pall der Anteil des Arisierungserlöses5 der auf alle in vorliegendem Pall in Betracht zu ziehenden Konten "ausgestrahlt" ist* bei den buchmäßig nachgewiesenen Zahlungen (im Laufe der Zeit) immer geringer wird« Auf der anderen Seite bedeutet es eine Unbilligkeit gegenüber dem entschädigungspflichtigen Land, wenn der Berufungsrichter von ihm in solchem Palle den Nachweis verlangt., daß die Sonderabgabe gerade aus dem Arisierungs'erlös bezahlt sei. Dieser Nachweis kann überhaupt in der Regel nicht erbracht werden* weil die Mehrzahl der Belastungen des Kontos mit den einzelnen Gutschriften auf dem Konto in keiner inneren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung steht«
Es handelt sich hier eben nicht nur um eine Beweisfrage * sondern in erster Linie um eine Peststellung des Schadens bezwo der Schadensminderung durch richtige Anwendung des materiellen Schadensrechtes,
 Es ist auch nicht angebracht* derart zu dem erstrebten Ziele zu gelangen* daß man Soll- und Habenposten auf dem Konto periodisch nach Maßgabe des für das Kontokorrentverhältnis zur Bank geltenden § 355 HUB verrechnet. Diese Vorschrift betrifft nur die Rechtsbeziehungen der an dem Kontokorrentverhältnis selbst Beteiligten.
Es würde bei diesem Verfahren dem Umstand nicht Rechnung getragen* daß sich die Verteilung der einzelnen Posten auf Arisierungserlös und Restbetrag des Gfesamt-guthabens jeweils auch auf die vorgetragenen Saiden überträgt und damit auch auf die späteren Buchungen sich auswirkt«
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Will man die Entschädigungsgerichte in derartigen oder ähnlichen Fällen nicht vor eine praktisch unlösbare Aufgabe stellen, so bleibt nur der Weg, daß sie den Betrag, zu dem die Sonderabgabe aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Gegenstandes entrichtet ist, unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des einzelnen Falles annäherungsweise feststellen. Insoweit hat die Revision im Ergebnis recht, wenn sie rügt, der Berufungsrichter habe § 287 ZFO nicht angewandt. Es darf dabei aber nicht verkannt werden, daß ein Fall, wie ihn diese Vorschrift im Auge hat, in der Regel nicht vorliegt, Denn es handelt sich nicht darum, daß für die Tatsachen, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die Höhe des Schadens abhängt, dessen Ersatz im Wege der Wiedergutmachung erstrebt wird, der volle Beweis im Sinne des § 286 ZPO nicht erbracht ist, sondern daß die Tatsachen für die Berechnung dieses Schadens im vorliegenden Fall an und für sich gegeben sind, daß sich aber für die Entscheidung der Frage, wie sie den Anspruch beeinflussen, Schwierigkeiten bieten, die praktisch nicht anders gelöst werden, als daß man den festzustellenden Betrag nur annähernd bestimmt, de ho durch Schätzung« Gegen die Anwendung des dem § 287 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedankens bestehen keine durchgreifenden Bedenken, auch nicht im Wiedergutmachungsverfahren vor den Entschädigungsgerichten, für das grundsätzlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung gelten (§ 98 Abs 3 BEG),, Die besonderen Vorschriften des § 83 BEG stehen nicht entgegen. Ebensowenig wie im Rahmen des § 287 ZPO die Beweislastverteilung unberücksichtigt zu bleiben hat, darf sie auch für die Durchführung der Vorschrift des § 21 BEG nicht in der Weise entscheidend.sein, wie es der Berufungsrichter will. Auf die Grundsätze der Beweislast darf nur als
 allerletztes Hilfsmittel für die zu fällende Entscheidung
O
zurückgegriffen werden, sie haben überall zurückzutreten, wo sich noch ein anderer Weg bietet, um zu einer rechtlich angemessenen Entscheidung zu gelangen Da der Berufungsrichter entgegen dein Ausgeführten die Anwendbarkeit des 21 Abs 3 BEG schlechthin verneint hat. beruht die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung. Von der Abschätzung des Betrags, der bei der Zahlung der Sonderab-'gaben auf den Erlös aus der Arisierung der Firma Jakob Retwitzer entfällt, hätte nur dann abgesehen werden dürfen, wenn feststünde, daß dieser Anteil nur geringfügig gewesen wäre? Das kann hier aber nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden. Denn danach kommt für diesen Erlös immerhin ein Teilbetrag von 95c500,- EM in Frage, während die übrigen dafür verfügbaren Mittel 234,500,- EM betrugen. Der Betrag, der auf die Sonderabgaben, die aus den in Frage kommenden Konten mit etwa 98,000v- EM bezahlt wurden., entfallen kann, ist nicht ohne weiteres als unerheblich oder geringfügig zu erachten0 Der Berufungsrichter wird bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung des Sachverhalts die vorstehend entwickelten Grundsätze zu beachten haben. Insbesondere wird dabei zu berücksichtigen sein, ob zur Zeit der Entrichtung der einzelnen Sonderabgaben der Anteil der den Konten zugeflossenen Beträge aus dem Arisierungserlös einen verhältnismäßig hohen Anteil an dem Gesamtbestand der Konten bildeten. Weitere allgemeine Sätze lassen sich nicht aufstellen, alles kommt auf die Lage des Einzelfalls an„ Dem Ermessen des Tatsachenrichters ist dabei ein weiter Spielraum gegeben.
Aus diesen Gründen muß die Entscheidung des Beru fungsrichters aufgehoben und der Rechtsstreit an das
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Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
 Schmidt Ascher v„Werner Scheffler Wüstenberg