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BGH

Gericht: BGH

Er könne ihr keine glückliche Zukunft mehr bieten» Die Beklagte erwiderte darauf« dass sie nicht in eine Scheidung willige» Ende November 1946«, nach seiner Entlassung aus-der Gefangenschaft begab der Kläger sich nach Kiel» Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe aus § 48 Ehegesetz» ry Erscheinung getreten seien* Die Beklagte habe auch die tschechische Staatsangehörigkeit.angenommen und ihm auf 3 Briefe, die er ihr nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft geschrieben habe, nicht ge-entwertet * Er sei nicht gewillt, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten nieder aufzunehmen* Hit seiner Revision begehrt der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Änderung des Urteils des Landgerichts dahin, dass die Ehe der Parteien geschieden wird, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgerichte Die Beklagte 'bittet, die Revision zurückzuweiccn0 In rechtlich oedenkenfreier leise hat das Berufungsgericht festgestellt«, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit über 3 Jahren auf- gehoben ist und dass infolge einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe ent- dung zulässig und auch beachtlich isto Beides hat das Berufungsgericht bejaht0 Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind unbegründet*> da die Zerrüttung der Ehe überhaupt nicht auf einem Verschulden des Klägers beruhe.? spruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Be-rufungsgeriuhts0 Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist die' Ehezerrüttung allein dadurch verursacht werden, dass der Kläger sich innerlich von der Beklagten abgewandt hat und dass er die politischen Umwälzungen der Nach- Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen '/aliass, die- (Tatsache in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger- seine Entschlüsse wchlifb erlegt und mit voller Verantwortung gefasst hatteo 'Dann aber hat er allein die Zerrüttung der Ehe verschuldete Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass der YAtderspruch der Beklagten gegen die• vcm Kläger ‘begehrte Ehescheidung beachtlich is to Der A7id er sprach wäre nach § 48 Abs 2 EheG dann nicht zu beachten, nenn die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt v;äre0 Das Berufungsgericht hat nach eingehender Würdigung, der hier gegebenen Umstände den Schluss gezogen, dass dieses nicht der Fall ist* 'Diese Folgerung enthärt keinen Verstoss gegen § 48 EheG0 Insbesondere nidersprechen die Ausführungen des Be-rufungcgerichts nicht den Grundsätzen, die der Senat in seinem grundlegenden Urteil vcm 220 Januaa 1951 -IT ZE 73/50- (1TJY7 51, 193) aufgesteilt hat0 Bas Berufungsgericht hat dem 47 Unstand, dass.es sich um eine kenfessieneile Mischehe handelt, die unter dem seelischen Druck einer Schwangerschaft geschlossen norden ist, keine wesentliche Bedeutung beigemessene Daraus folgt, dass das Be-• Ebenso wenig ist es rechtlich bedenklich, dass das Berufungsgericht den Umstand, dass die Parteien nur kurze Zeit zusammengelebt haben, nicht als ausschlaggebend angesehen hat<, Das Berufungsgericht konnte durchaus der Ansicht sein, dass die Ehe der Parteien, wenn sie sich auch noch nicht zu einer vollen Lebensgemeinschaft die Ehe mit dem Kläger fortzusetzeno Aber selbst wenn das im Augenblick nicht möglich sein sollte5 könnten die Verhältnisse sich doch jederzeit ändern» Die Aufrechterhaltung einer Ehe ist nicht deshalb sittenwidrige weil die Ehegatten mit Rücksicht auf zeitbedingte politische Verhältnisse nicht zueinander gelangen können» Ganz abgesehen davon.:ist es schliesslich allein entscheid dend, ob die Beklagte überhaupt einen Weg finden wird« sich wieder mit dem Kläger zu vereinen» Das hat das Berufungsgericht angenommen und dazu fest-gestellt« dass die Beklagte tatsächlich gewillt •ist? dem Kläger an seinen heuen Wohnsitz zu folgen» Wenn das Berufungsgericht sich im Zusammen*-* hang mit dieser Feststellung..nicht mit der Tatsache auseinendergesetst hat«? dass die Beklagte dem Kläger auf verschiedene Briefe nicht geantwortet dass die Beklagte sich keiner Verfehlung schuldig gemacht hat, dass sie dem Kläger eine Tochter gehören hat und dass sie Bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen« mit Hecht in den Vordergrund gestellte Unter Be-

Zitierte Normen: § 48 EheG
tatsächlichBerufungsgerichtParteiBriefEheUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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{JIY ZR 46	J50
Verkündei; am 5 o April 1951
■i i I. ■■iiipmi i.ii.il'nwiirjfi'ii^-^-n-y-r- rn-~i nn-rmTrnnr^	~
geso Klett
 Justizangestellter als Urkunds-Beamter dor Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs,,
l^llsmen^ des_ Volkes
 In dem Rechtsstreit des Boinetschers Kalter 3^in K^),
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Klägers. Berufungsklägers und Revisicnsklägcrs. ozesshevollmächtigter: Hechtsanv;alt Brc
 gegen
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eklagte und RevisionsBeklagte : Hecht sanv; alt Justiz-.
rat Br 0
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 290 Kürz 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br«, Bersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher? Baske. Br0 Kartz und Johannsen
 für Recht■erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oherlandesgeriehts vom 100 Juni 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiecen.-Von Hechts wegen
- 2 ~
Tattejrcand »
Der 44 Jahre etV; a 10 Jahre jün am 20o Kars 194I5
albe evangelische Kläger und die gere katholische Beklagte haben als die Beklagte bereits schwanger
 war« die Ehe geschlossen» Aus ihrer Ehe ist eine Tochter hervorgegangen» Der Kläger wurde am 20 September 1941 zur Kehrmacht eingezogen» Im September
1944 geriet er in britische Kriegsgefangenschaft» Vorher hatte er die Beklagte nur gelegentlich seines Urlaubs« etwa-4 Bis 5 Kal jeweils 8 bis 10 Tage besuchen kennen» Bei Beendigung des Krieges schrieb er der Beklagten«, die im Sudetenland wohnte«, sie solle«, was auch immer geschehen möge* die Heimat nicht verlassen» Auch er werde dorthin zurückkehren» Am 4o August 1946 schrieb er gleichfalls noch aus der Gefangenschaft«, er wolle die Beklagte freigeben, denn er wisse« wie sehr sie an ihrer Heimat hänge»
Er könne ihr keine glückliche Zukunft mehr bieten» Die Beklagte erwiderte darauf« dass sie nicht in eine Scheidung willige» Ende November 1946«, nach seiner Entlassung aus-der Gefangenschaft begab der Kläger sich nach Kiel» Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe aus § 48 Ehegesetz»
Er hat behauptet«, die Ehe, sei nur unter dem
 Druck der werden» E,
Schwangerschaft der Beklagten geschlossen r habe schon immer die tschechoslowakische
 Volkstumssugehörigkeit der Beklagten und den Kon-fessicnsunterschied der Parteien als belastend empfunden.«, wenn auch äusserlich Spannungen nicht in
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 Erscheinung getreten seien* Die Beklagte habe auch die tschechische Staatsangehörigkeit.angenommen und ihm auf 3 Briefe, die er ihr nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft geschrieben habe, nicht ge-entwertet * Er sei nicht gewillt, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten nieder aufzunehmen*
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Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt« die Klage ab zu dem eisen, hilfsweise den Kläger für alleinsehuldig au erklärem
 Sie hat vorgetragen, sie sei nach wie vor bereit, die Ehe fortzusetzen und zu dem Kläger nach	zu
 ziehena Bei einer Scheidung der Ehe habe sie keine Aussicht, die Tschechoslowakei, wo sie in einer Glasfabrik schwere Kärrnerarbeit verrichten müsse, zu verlassen0
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Gberlendesgericht hat die gegen dieses "urteil eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision sagelassen0
Hit seiner Revision begehrt der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Änderung des Urteils des Landgerichts dahin, dass die Ehe der Parteien geschieden wird, hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgerichte
 Die Beklagte 'bittet, die Revision zurückzuweiccn0
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Entscheid ungs gründe^
In rechtlich oedenkenfreier leise hat das Berufungsgericht festgestellt«, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit über 3 Jahren auf-
gehoben ist und dass infolge einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe ent-
sprechenden .Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten isto Damit sind die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe nach § 48 Ehegesetz gegeben? wenn nicht der Widerspruch der Beklagten gegen die Eheschei-
dung zulässig und auch beachtlich isto Beides hat das Berufungsgericht bejaht0 Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind unbegründet*>
Die Ansicht der Revision? dass die Beklagte kein Hecht habe? der Scheidung zu widersprechen? da die Zerrüttung der Ehe überhaupt nicht auf einem
 Verschulden des Klägers beruhe.? steht in Wider-
spruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Be-rufungsgeriuhts0 Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist die' Ehezerrüttung allein dadurch verursacht werden, dass der Kläger sich
 innerlich von der Beklagten abgewandt hat und dass er die politischen Umwälzungen der Nach-
kriegszeit zu dem Anlass genommen hat? sich von dem von ihm nunmehr als unbequem empfundenen Eheband zu lösen0 Dass das,Berufungsgericht dem Kläger dieses Verhalten als Verschulden anrech-
 
net, ist rechtlich ohne Bedenken* Der Klüger war der Beklagten rar ehelichen Lebersgemein— schait verpflichtet„ Diese Gemeinschaft umfasst nicht nur das äussere Zusammenlehen der Ehe-
gatten, sondern in gleichem Kasse auch die innere seelische Verbundenheit* löst sich ein Ehegatte
 völlig grundlos aus dieser inneren Lebensgemeinschaft,, so ist darin eine Eheverfehlung zu erblicken* Irgendwelche, dieses.Verhalten des Klägers rechtfertigende Gründe hat das Berufungsgericht nicht festgestellt * Dem angefochtenen Urteil ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger sich mehr oder weniger willkürlich, also grundlos, von dem von ihm als unbequem empfundenen Eheband lösen wollte* Wenn die .Revision
 jetzt rügt, dass das Berufungsgericht dabei nicht die besonderen Umstände, unter denen der Kläger
 seine Entschlüsse gefasst hat, und'die starken psychologischen Einwirkungen mehrjähriger Gefangenschaft berücksichtigt habe, so kann das
 der.uevisionsinstanz nicht mehr vorgebracht
 werden* Denn insoweit handelt es sich um ein
 neues tatsächliches Vorbringen, das.in der Re-' Visionsinstanz nicht zugelassen ist* In den Verhandlungen vor dem Landgericht und auch vor dem Cberlandcsgericht hat der Kläger sich nie darauf
 berufen,:ldassi;seine Entschlüsse irgendwie durch die seelischen Bedrückungen und Entbehrungen der
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Gef ebenso haft beeinflusst werden wären« Br hat vielmehr vergetragen, dass er erst nach jahrelangen inneren Kämpfen und reichlichen Über- * legungen zu seiner ehefeindlichen Einstellung gekommen sei. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen '/aliass, die- (Tatsache in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger- seine Entschlüsse wchlifb erlegt und mit voller Verantwortung gefasst hatteo 'Dann aber hat er allein die Zerrüttung der Ehe verschuldete
 Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass der YAtderspruch der Beklagten gegen die• vcm Kläger ‘begehrte Ehescheidung beachtlich is to Der A7id er sprach wäre nach § 48 Abs 2 EheG dann nicht zu beachten, nenn die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt v;äre0 Das Berufungsgericht hat nach eingehender Würdigung, der hier gegebenen Umstände den Schluss gezogen, dass dieses nicht der Fall ist* 'Diese Folgerung enthärt keinen Verstoss gegen § 48 EheG0 Insbesondere nidersprechen die Ausführungen des Be-rufungcgerichts nicht den Grundsätzen, die der Senat in seinem grundlegenden Urteil vcm 220 Januaa 1951 -IT ZE 73/50- (1TJY7 51, 193) aufgesteilt hat0 Bas Berufungsgericht hat dem 47 Unstand, dass.es sich um eine kenfessieneile Mischehe handelt, die unter dem seelischen Druck einer Schwangerschaft geschlossen norden ist, keine wesentliche Bedeutung beigemessene Daraus folgt, dass das Be-•

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die Ehe
 ruf ungs ger ich! niehi der Ansicht ist, der Parteien sei eine ausgesprochene Fehlehe genesene Fieser Schluss verstösst weder gegen Denkgesctze noch gegen Erfahrungssätze des Lehen Es ‘besteht kein Erfehrungss at z. dass .jede konfessionelle Mischehe, auch nenn sie unter dem seelischen Druck einer Schwangerschaft ge-
schlossen ist., eine Fehiehe ist® Dux? in be-sonders gelagerten Fällen kann dieses zutreffeiio Die genannten Umstände können im Einzelfall 'vielleicht dazu fuhren« dass die vollkommene seelische Gemeinschaft zwischen beiden Ehegatten nicht so schnell und reibungslos erreicht wird, wie es bei anderen Ehen der Fall isto Zu einer Fehlehe können sie nur dann führen, wenn noch andere besondere Umstände hinzu-kommeno Solche hat das Berufungsgericht je-'doch nicht festgestellt0 Wesentliche“Tatsachen, die zu einer anderen als der von ihm getroffenen Beurteilung führen können, hat das Berufungsgeri auch nicht ausser Acht gelassen*
Ebenso wenig ist es rechtlich bedenklich, dass das Berufungsgericht den Umstand, dass die Parteien nur kurze Zeit zusammengelebt haben, nicht als ausschlaggebend angesehen hat<, Das Berufungsgericht konnte durchaus der Ansicht sein, dass die Ehe der Parteien, wenn sie sich auch noch nicht zu einer vollen Lebensgemeinschaft
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entwickelt hatte, doch entwicklungsfähig war0
Die Revision rügx weiter5 das Berufongsgeeicht nahe ausser Acht gelassen, dass aus nationale-und politischen Gründen "bei der verschiedenen Staats- und Volkstums Zugehörigkeit der Parteien ein -Zusammenleben praktisch auf legalem Wege nicht herzugteilen und seeliech kaum möglich
 seio Diese Rüge vermag der Revision gleichfalls
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nicht zu dem Erfolgvverhelfen» Es ist bisher nicht erwiesen, ob die Beklagte nicht in der Lage ist«, auf legalem Wege die Tschechoslowakei zu ver- . lassen, um. die Ehe mit dem Kläger fortzusetzeno Aber selbst wenn das im Augenblick nicht möglich sein sollte5 könnten die Verhältnisse sich doch jederzeit ändern» Die Aufrechterhaltung einer Ehe ist nicht deshalb sittenwidrige weil die Ehegatten mit Rücksicht auf zeitbedingte politische Verhältnisse nicht zueinander gelangen können» Ganz abgesehen davon.:ist es schliesslich allein entscheid dend, ob die Beklagte überhaupt einen Weg finden wird« sich wieder mit dem Kläger zu vereinen» Das hat das Berufungsgericht angenommen und dazu fest-gestellt« dass die Beklagte tatsächlich gewillt •ist? dem Kläger an seinen heuen Wohnsitz zu folgen» Wenn das Berufungsgericht sich im Zusammen*-* hang mit dieser Feststellung..nicht mit der Tatsache auseinendergesetst hat«? dass die Beklagte dem Kläger auf verschiedene Briefe nicht geantwortet

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hat., so liegt darin kein Verstcss gegen § 286 Z3-0o ras Berufungsgericht muss soar den gesamten Prozess-' stoff Bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Kür-digong Berücksichtigeno Es ist aber nicht verpflichtet«, auch in den Gründen jede einzelne Tatsache-ausdrücklich zu erörtern». Pie 'Urteilsgründe ergehen aus ihrem Z ns armen hang ? dass das Berufungsgericht die entsprechende Behauptung des Klägers als unerheblich angesehen hat» Diese Würdigung ist nicht zu Becnstandeno Im vorliegenden Pall konnte das Berufungsgericht der Auffassung seine dass das Schweigen der Beklagten auf die Briefe des Klägers der Annahme, sie sei ernstlich gewillt, die Ehe fort-zusetzen, nicht entgegenstand«, Denn es war überhaupt nicht Bekannt«, cb die Beklagte die Briefe des Klägers tatsächlich erhalten hatte0 Unter den 1946 noch Bestehenden grossen Schwierigkeiten im Postverkehr mit der Tschechoslowakei könnte es leicht möglich sein5 dass die Briefe des Klägers ihren Empfänger nicht erreicht .der umgekehrt, dass Briefe der Beklagten den Kläger nicht erreicht hatteiio
 Andererseits hat das Berufungsgericht die für . die Aufrechterha11ung der Ehe sprechenden Umstände, ; nämlich dass der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet hat. dass die Beklagte sich keiner Verfehlung schuldig gemacht hat, dass sie dem Kläger eine Tochter gehören hat und dass sie Bereit ist, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen« mit Hecht in den Vordergrund gestellte Unter Be-
10 ~
,, 10 ...
rücksichtigung aller Umstände viar die Folgerung des Berufungsgerichts« dass die Aufr e c hi er haL • * iung dieser Ehe sittlich gerechtfertigt ist, rechlich hsdenkenfreio

Eie Revision des Klägers konnte daher keinen ig haceiio Sie musste mit der sich aus § 9?
ZPO ergehenden Kostenfolge
 zurliekgewiesen v;erden<>
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