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BGH · IV ZR 46/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 46/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 11. 1 Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Gehörsrüge hat der Senat geprüft, sie greift nicht durch.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
11MärzHarsdorf-GebhardtZPOBeschwerdeKlägerinCelleFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 46/07
11. März 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 am 11. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 33.152,82 €.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche
 Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	Gehörsrüge	hat	der	Senat	geprüft,	sie greift nicht durch. Die Klägerin
 hat sich zu der im Entlassungsbericht der Schwarzwald-Baar-Klinik in Donaueschingen vom 22. Januar 2004 festgehaltenen Eigenanamnese nicht vollständig erklärt. Insoweit hat sich das Berufungsgericht auch nicht über substantiierten Parteivortrag hinweggesetzt.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
 Halbsatz 2 ZPO).
Terno	Dr.	Schlichting	Wendt
 Felsch
Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 20.06.2006 - 2 O 338/05 -OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2007 - 8 U 163/06 -