Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. 1968 in Vertretung der Beklagten für den Nachweis des Charter-Geschäfts mit CMB fernmündlich eine Provision (Courtage) in Höhe von 1,25 # der Zeitfracht versprochen. Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten Auskunft darüber verlangt, während welcher Zeit ihre Schiffe in der Saison 1968/69 für CMB gefahren sind, sowie Zahlung einer Courtage von 1,25# der Zeitfracht begehrt. Ob der Klägerin Provisionsansprüche zustehen, hat das Berufungsgericht mit Recht trotz rechtskräftiger Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung erneut geprüft, da eine nach § 322 Abs. 1 oder nach § 318 ZPO bindende Entscheidung über den Grund des Zahlungsanspruchs darin nicht enthalten ist (BGH LM ZPO § 254 Nr. 9, 10 = MDR 1969, 654; 1970, 185). Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Klageansprüche seien als Maklerprovision gerechtfertigt, sofern sich die Beklagten die von der durch ihren Prokuristen K^p gegenüber der Klägerin im März 1968 abgegebene fernmündliche Erklärung zurechnen lassen müssen, liegt kein Rechtsfehler vor. Die telefonische Erklärung des Zeugen vor seiner Abreise nach Israel, die Interessen der Klägerin würden bei seinen Verhandlungen mit CMB in Tel Aviv gewahrt, hält das Berufungsgericht für "eindeutig" im Sinne eines ProvisionsVersprechens gegenüber der Klägerin. Nach dem Zusammenhang meint das Berufungsgericht damit ersichtlich, die Erklärung sei für die Beteiligten nicht mißverständlich gewesen, weil die Klägerin sie tatsächlich in diesem Sinne verstanden und der Zeuge eingeräumt habe, daß unter Interessenwahrung die Zahlung einer Courtage zu verstehen sei. Die R^|^p-U^^ hat jedoch nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits im Frühjahr 1967 auch diese Schiffe in einem Rundschreiben unter Angabe technischer Einzelheiten und des - damals absehbaren - Zeitpunkts der Indienststellung als von ihr betreut auf geführt. Das Berufungsgericht konnte hier unter Berücksichtigung der von ihm gewürdigten weiteren Umstände ohne Rechtsfehler annehmen, die Charterverträge, die im Rahmen der Befrachtung für die Saison 1968/69 infolge des Nachweises der Klägerin zustande kamen, seien auch insoweit Gegenstand des Provisionsversprechens gewesen, als die Schiffe erst danach in Dienst gestellt wurden. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die R^H^-U^B von den Beklagten zu dem Abschluß eines Maklervertrages mit der Klägerin bevollmächtigt war. 2. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die R^BP-UflK sei der Klägerin gegenüber wie ein mit allen Vollmachten ausgestatteter Reedereiagent aufgetreten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die R^^BF-U^P habe auch schon den Zeitchartervertrag vom 4. Nach Klausel 23 dieses Vertrages hatten die Reeder an die Mäklerin des Befrachters, die Firma Dppp, eine Provision von 2,5 % zu zahlen, die sie mit der Klägerin zu teilen hatte. Das Berufungsgericht hat die Annahme einer Anscheinsvollmacht der Reeder-Union ferner auf die diesem Vertrag vorangegangene Korrespondenz gestützt. Januar 1967 hatte sie der Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts ferner Abdruck eines Rundschreibens übersandt, in dem sie sich als "managing agents" der Beklagten bezeichnete. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte annehmen, die R^|^K-U4H^ sei von den Beklagten auch zu dem Abschluß von Maklerverträgen bevollmächtigt. gerin davon auagehen, die Beklagten hätten das Auftreten der R^0^-Ufl^ auch insoweit gekannt und gebilligt, als es sich um die Inanspruchnahme von Maklerdiensten handelte. Der Prospekt gibt als solcher für die Feststellung des Rechtsseheintatbestandes, auf den die Klägerin vertraute, nichts her, weil er erst im Herbst 1968, also nach Abschluß des fraglichen Maklervertrages erschienen ist (vgl. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens ist hier anzunehmen, daß die Klägerin dies im Vertrauen auf den Rechtsschein und eine erwartete und gegebenenfalls für wirksam gehaltene Provisionszusage getan hat (vgl. März 1968 fernmündlich übermittelt und die vom Berufungsgericht als Provisionszusage gewertete Erklärung des Prokuristen kurz darauf bei einem weiteren Telefongespräch mit dem Zeugen und dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin abgegeben. Das kann geschehen sein, weil der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Umständen den Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt oder in tatsächlicher Hinsicht die R^|^^-U|^^^ und die Beklagten nicht hinreichend auseinandergehalten hatte. März 1973» durch das es die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Auskunft zurückwies, auf S. 11 zusammenfassend ausgeführt, es habe keinen Zweifel, daß die Beklagten durch ihren Korrespondent-Reeder Kenntnis von dem bezeichne-ten Auftreten der R^|^-Uf||^ hätten erlangen müssen, wenn dieser die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen. Hier handelt es sich nicht um die Feststellung des Tatbestandes, auf den die Klägerin vertraute, sondern darum, ob die Beklagten oder ihr Korrespondent-Reeder (§§ 492 HGB, 278 BGB) das angeblich eigenmächtige Auftreten der R^|^-U^^) als ihr Vertreter hätten erkennen und verhindern können. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Provision an die Klägerin sonach mit Recht bestätigt.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR U5/75
Verkündet am
5. Mai 1976
Hellmann , Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Beklagten und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter:
gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte:
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. HauB und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Schiffsmaklerin. Die Beklagten zu 1 bis 8 sind Partenreedereien und Eigentümer Je eines Frachtschiffes. Die Schiffe fuhren in der Saison 1968/69 in Zeitcharter für den Befrachter B^^of
(CMB).
B
Die Klägerin behauptet, die Reeder-Union "M^^ " AG (im folgenden: R^p^-U^|^) habe ihr im März
1968 in Vertretung der Beklagten für den Nachweis des Charter-Geschäfts mit CMB fernmündlich eine Provision (Courtage) in Höhe von 1,25 # der Zeitfracht versprochen.
von den Beklagten hierzu bevollmächtigt zu sein; das müßten sie gegen sich gelten lassen.
Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten Auskunft darüber verlangt, während welcher Zeit ihre Schiffe in der Saison 1968/69 für CMB gefahren sind, sowie Zahlung einer Courtage von 1,25# der Zeitfracht begehrt. Die Beklagten sind rechtskräftig zur Erteilung der Auskunft verurteilt. Sie haben sie inzwischen erteilt.
Die Klägerin beansprucht nunmehr von den einzelnen Beklagten Beträge zwischen rund 2.800,- und 5.600,- DM, insgesamt 35.045>29 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision erstreben sie weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Zumindest habe die R
den Anschein erweckt
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Ob der Klägerin Provisionsansprüche zustehen, hat
das Berufungsgericht mit Recht trotz rechtskräftiger Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung erneut geprüft, da eine nach § 322 Abs. 1 oder nach § 318 ZPO bindende Entscheidung über den Grund des Zahlungsanspruchs darin nicht enthalten ist (BGH LM ZPO § 254 Nr. 9, 10 = MDR 1969, 654; 1970, 185).
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Klageansprüche seien als Maklerprovision gerechtfertigt, sofern sich die Beklagten die von der durch
ihren Prokuristen K^p gegenüber der Klägerin im März 1968 abgegebene fernmündliche Erklärung zurechnen lassen müssen, liegt kein Rechtsfehler vor. Sieht man zunächst von der Vertretungsfrage ab, sind die Voraussetzungen des § 652 BGB vom Berufungsgericht festgestellt.
Die telefonische Erklärung des Zeugen vor
seiner Abreise nach Israel, die Interessen der Klägerin würden bei seinen Verhandlungen mit CMB in Tel Aviv gewahrt, hält das Berufungsgericht für "eindeutig" im Sinne eines ProvisionsVersprechens gegenüber der Klägerin. Nach dem Zusammenhang meint das Berufungsgericht damit ersichtlich, die Erklärung sei für die Beteiligten nicht mißverständlich gewesen, weil die Klägerin sie tatsächlich in diesem Sinne verstanden und der Zeuge eingeräumt habe, daß unter Interessenwahrung die Zahlung einer Courtage zu verstehen sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Ursächlichkeit des Nachweises der Klägerin für den Abschluß der Charterverträge und zur sachlichen
Tragweite des Provisionsversprechens (Bü 10). Ein Teil der Schiffe der Beklagten wurde zwar erst nach dem Provisionsversprechen in Dienst gestellt. Die R^|^p-U^^ hat jedoch nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits im Frühjahr 1967 auch diese Schiffe in einem Rundschreiben unter Angabe technischer Einzelheiten und des - damals absehbaren - Zeitpunkts der Indienststellung als von ihr betreut auf geführt. Das Berufungsgericht konnte hier unter Berücksichtigung der von ihm gewürdigten weiteren Umstände ohne Rechtsfehler annehmen, die Charterverträge, die im Rahmen der Befrachtung für die Saison 1968/69 infolge des Nachweises der Klägerin zustande kamen, seien auch insoweit Gegenstand des Provisionsversprechens gewesen, als die Schiffe erst danach in Dienst gestellt wurden.
Auch die Revision erhebt zu diesen Fragen keine
Rügen.
II. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die R^H^-U^B von den Beklagten zu dem Abschluß eines Maklervertrages mit der Klägerin bevollmächtigt war. Es hat vielmehr angenommen, die Beklagten müßten die Erklärungen der jedenfalls nach den Grundsätzen der An-
scheinsvollmacht gegen sich gelten lassen. Auch dies ist un ter den hier vorliegenden Umständen rechtlich nicht zu beanstanden .
1. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten schei tern entgegen der Ansicht der Revision nicht daran, daß die Klägerin nicht vorgetragen hätte, die sei
als Bevollmächtigte der Beklagten aufgetreten. Diese Behauptung ist dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen. Sie
hatte zwar ursprünglich die RppP-UPP selbst auf Provision verklagt, aber bereits im Schriftsatz vom 14. September 1970 vorgetragen, diese sei im Auftrag und als Agent der jetzigen Beklagten tätig geworden (GA I 18).
Sie hat dann bei der Klageerhebung gegen die Beklagten ausdrücklich behauptet, die Rp^p-U)pp habe die Beklagten ihr gegenüber vertreten (jeweils S. 2 der Klageschriften vom 23. November 1970).
2. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die R^BP-UflK sei der Klägerin gegenüber wie ein mit allen Vollmachten ausgestatteter Reedereiagent aufgetreten.
Ein solcher Agent sei zwar nicht notwendig zur Erteilung von Makleraufträgen befugt. Die RBBP-tyflP habe jedoch der Klägerin gegenüber von Anfang an diesen Eindruck erweckt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die R^^BF-U^P habe auch schon den Zeitchartervertrag vom 4. September 1967 (GA I 34) für die Reeder ("for the owners")
- die jetzigen Beklagten zu 5 und 6 - und "as agents only" unterzeichnet. Nach Klausel 23 dieses Vertrages hatten die Reeder an die Mäklerin des Befrachters, die Firma Dppp, eine Provision von 2,5 % zu zahlen, die sie mit der Klägerin zu teilen hatte. Das Berufungsgericht hat die Annahme einer Anscheinsvollmacht der Reeder-Union ferner auf die diesem Vertrag vorangegangene Korrespondenz gestützt. Die '-Upp schrieb an die Klägerin u.a.:
Am 26. Januar 1967:
... ist unsere Gesellschaft im Auftrag der Partenreedereien Korrespondentreeder Dipl . -Kauf mann Helmut Mp|p in BPB| t>e-auftragt worden, sich auch mit den Befrach tungsgeschäften zu befassen ".
Am 13. April 1967:
” ... kommen heute zurück auf die bereits mit Ihnen gewechselten Gespräche wegen der laufenden Befrachtungsgeschäfte über die von uns betreute Gesamttonnage ".
Mit den wiederholt erwähnten Befrachtungsgeschäften» hinsichtlich deren die ihre Befugnis hervorhob,
für die Partenreedereien tätig zu werden, hing der Abschluß von Maklerverträgen wirtschaftlich zusammen. Darauf wies die in ihrem Schreiben an die Klägerin
vom 10. März 1967 auch selbst deutlich hin:
" ... wobei wir uns Vorbehalten, letzten Endes zu entscheiden, wieweit die endgültigen Abschlüsse entweder direkt getätigt werden oder aber unter Einschaltung der für uns tätigen Befrachtungsmakler ... "
Die sprach damit sogar die ihr angeblich auch
insoweit zustehende Entscheidungsbefugnis ausdrücklich an. Mit dem Schreiben vom 26. Januar 1967 hatte sie der Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts ferner Abdruck eines Rundschreibens übersandt, in dem sie sich als "managing agents" der Beklagten bezeichnete.
Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte annehmen, die R^|^K-U4H^ sei von den Beklagten auch zu dem Abschluß von Maklerverträgen bevollmächtigt. Es ist nicht erforderlich, daß der Vertretene durch aktives Handeln zur Entstehung des Rechtsscheins beiträgt (BGH LM BGB § 167 Nr. 13). Nach der Handhabung bei Abschluß des Chartervertrages vom 4. September 1967 und nach der erwähnten, mindestens über Monate geführten Korrespondenz konnte die Klä-
gerin davon auagehen, die Beklagten hätten das Auftreten der R^0^-Ufl^ auch insoweit gekannt und gebilligt, als es sich um die Inanspruchnahme von Maklerdiensten handelte. Auf den vom Berufungsgericht angeführten Prospekt der M^J^Gruppe kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Prospekt gibt als solcher für die Feststellung des Rechtsseheintatbestandes, auf den die Klägerin vertraute, nichts her, weil er erst im Herbst 1968, also nach Abschluß des fraglichen Maklervertrages erschienen ist (vgl. BGH LM aaO; ferner Nr. 8, 10).
b) Die Gelegenheit zu dem Abschluß der Chartergeschäfte hat die Klägerin dem Prokuristen Koss der
nachgewiesen, nachdem aufgrund der genannten Umstände der Rechtsschein einer Bevollmächtigung der R<
zur rechtsverbindlichen Inanspruchnahme von Maklerdiensten für die Beklagten entstanden war. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens ist hier anzunehmen, daß die Klägerin dies im Vertrauen auf den Rechtsschein und eine erwartete und gegebenenfalls für wirksam gehaltene Provisionszusage getan hat (vgl. BGHZ 17, 13» 19). Nach der Bekundung des Zeugen (GA 222) wurde dem Prokuristen
K^p, wie auch dieser als Zeuge nicht in Abrede gestellt hat, der bezeichnete Nachweis am 16. März 1968 fernmündlich übermittelt und die vom Berufungsgericht als Provisionszusage gewertete Erklärung des Prokuristen kurz
darauf bei einem weiteren Telefongespräch mit dem Zeugen und dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin abgegeben.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Anscheinsvollmacht der und dem Verhalten der Klä-
gerin scheidet entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb aus, weil die Klägerin die Klage ursprünglich gegen die
selbst gerichtet hatte. Das kann geschehen sein, weil der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Umständen den Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt oder in tatsächlicher Hinsicht die R^|^^-U|^^^ und die Beklagten nicht hinreichend auseinandergehalten hatte. Davon ist das Berufungsgericht ersichtlich auch ausgegangen.
c) Die Beklagten müssen sich den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der R^|^-U^|^ auch zurechnen lassen. Das Berufungsgericht hatte bereits in seinem Urteil vom 14. März 1973» durch das es die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Auskunft zurückwies, auf S. 11 zusammenfassend ausgeführt, es habe keinen Zweifel, daß die Beklagten durch ihren Korrespondent-Reeder Kenntnis von dem bezeichne-ten Auftreten der R^|^-Uf||^ hätten erlangen müssen, wenn dieser die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen. Das angefochtene Urteil, in dem u.a. auf die Ausführungen in dem früheren Urteil Bezug genommen wird, läßt erkennen, daß das Berufungsgericht bei seiner damaligen Feststellung verblieben ist. Es stützt sie wesentlich auf die enge verwandtschaftliche und wirtschaftliche Verflechtung, die zwischen der Beklagten und der besteht und die sich aus dem oben erwähn-
ten, im Herbst 1968 erschienen Prospekt der M^|^-Gruppe ergibt. Gegen die Verwertung des in Mitverantwortung der Beklagten herausgegebenen Prospekts in diesem Zusammenhang bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hier handelt es sich nicht um die Feststellung des Tatbestandes, auf den die Klägerin vertraute, sondern darum, ob die Beklagten oder ihr Korrespondent-Reeder (§§ 492 HGB, 278 BGB) das angeblich eigenmächtige Auftreten der R^|^-U^^) als ihr Vertreter hätten erkennen und verhindern können. Dabei können auch die Umstände berücksichtigt werden, die in dem Prospekt zwar erst im
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Herbst 1968 verlautbart wurden, zur Zeit der Provisionszusage im März 1968 aber schon Vorlagen.
Brüder. Der Direktor der genannten Bank ist ihr Vater.
Zwischen den Unternehmen der Mff^-Gruppe besteht eine wirtschaftliche Arbeitsteilung. Die Handelsund Schiffahrtsbank befaßt sich im wesentlichen mit der Finanzierung der Schiffsbauten. Die Frachtaufträge führen die Beklagten durch, für die ihr Korrespondent-Reeder handelt. Die Befrachtung der Schiffe ist bei der Reeder-Union konzentriert, die 1966 zu diesem Zweck gegründet wurde. Die Beklagten, vertreten durch den Korrespondent-Reeder, und die Rd^p-U^BP sind unter derselben Postanschrift und demselben Fernsprech- und Fernschreiberanschluß zu erreichen. Ihre - auch auf Briefbogen abgebildeten - Flaggen sind in Farben und Muster gleich; sie unterscheiden sich nur durch die darin enthaltenen Buchstaben (nPRn bzw. "MB").
Bei dieser engen verwandtschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtung zwischen den Beklagten, ihrem Korrespondent-Reeder und der sowie dem festgestellten
räumlichen Zusammenhang zwischen den kaufmännischen Betriebsstätten ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Korrespondent-Reeder der Beklagten hätte das etwa eigenmächtige Auftreten der R^|^-UB|^ erkennen und verhindern können, rechtlich einwandfrei. Unter den hier gegebenen Umständen mußte der Korrespondent^Reeder der Beklagten auch mit der Möglichkeit rechnen, die RBBB~U^pP werde im Rahmen der Schiffsbefrachtung auch damit wirtschaftlich zusammenhängende Maklerverträge abschließen. Wenn die Beklagten dies nicht
Zu der sogenannten M^®-Gruppe
»-Gruppe gehören die Be-
Der Korrespondent-Reeder
AG und die
sind
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gegen sich gelten lassen wollten, hätten sie es unterbinden können und müssen.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Provision an die Klägerin sonach mit Recht bestätigt.
Dr. Hauß Johannsen Richter am BGH
Dr. Buchholz ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert
Dr. Hauß
Knüfer
Dr. Hoegen