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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat Klage erhöhen mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG zu scheiden. Diese habe sich un die deutschen Kriegsgefangenen in der Sowjetunion verdient gemacht und sich auch für seine, des Klägers, Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft verwendet. Im Juli 1959 habe die Beklagte zu der Ehefrau Margarete seines erstehelichen Sohnes Armin geäußert, der Kläger treibe sich fortwährend mit Weibern herum und habe mehrere Frauen hier in Hamburg, aber aueh ein oder zwei Weiber in Leipzig. Zur Begründung des Mitschuldantrages hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe sie beschimpft, sei wiederholt ohne sie verreist, habe sich um sie nicht mehr gekümmert und seine Preizeit allein verbracht. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage v/eiterverfolgt und Widerklage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, sie habe wegen der vielen vom Kläger allein unternommenen Reisen argwöhnen können, daß er ä>hr nicht die eheliche ...Treue - halte „, Die Ehe sei jedoch bis zu der vom Kläger herbeigeführten Trennung einigermaßen harmonisch gewesen. Im gleichen Jahre habe der Kläger gegenüber der Frau EflHHHl sie, die Beklagte, schlecht gemacht und erklärt, mit ihr sei nichts los, sie könne kein Geld halten, sie mache kaum die Wohnung sauber und wasche nicht für ihn, von einer Heirat aus Liebe könne nicht gesprochen werden. Die Beklagte hat einer Scheidung aus § 48 EheG Widersprochen und hilfsweise beantragt, auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. März 1962 stattge-funden, nachdem das Zusammenleben der Parteien, wie der Kläger glaubhaft geschildert habe, für beide nicht mehr zu demutbar gewesen sei und die Beklagte selbst dem Kluger anheimgestfcllt habe, die Trennung durchzufUhren. Er sei regelmäßig - in den letzten Jahren vier bis fünfmal jährlich - allein verreist, und zv/ar nach Leipzig zu seinem Sohn Armin oder nach Mühldorf zu deiner Tochter Herta* Er habe ferner während seiner ersten Ehe ein langjähriges ehebrecherisches Verhältnis mit der Beklagten unterhalten. Äußerungen des Verdachts ehewidriger Beziehungen in der Zeit seit Sommer 1961 könnten der Beklagten nicht verargt werden, da sich der Kläger von ihr seit dieser Zeit ferngehalten habe, die Parteien seit Ende 1959 keine gemeinsamen Boisen mehr durchgeführt hätten und der Kläger seine Reisen hätte einschränken können. Der Kläger habe den Besuch der Beklagten bei seiner Tochter Herta nicht gewünscht, ihr wegen dieses Besuchs Vorwürfe gemacht und dabei erklärt, er habe kein Vertrauen mehr zu ihr, weil sie ihm nicht von sich aus den Besuch mitgeteilt habe. Die Beklagte habe ferner nach eingetretener Zerrüttung der Ehe unter falschem Namen mit Bekannten der Zeugin A^^ptclefoniert und sich bei ihnen nach dem Kläger erkundigt. Die Beklagte sei aber mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft einverstanden gewesen, solange der Kläger ihr die Wohnung überlassen und die Miete sowie einen angemessenen Ünterhalt bezahlt habe• Weder die häufigen Reisen des Klägers noch die von ihm am 3* März 1962 herbeigeführte Trennung rechtfertigten.somit.die Feststellung, daß die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend vom Kläger verschuldet worden sei* Die Voraussetzungen für einen Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung seien somit Der Widerspruch sei aber auch deshalb unbegründet, weil der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen.., fehlten. er habe ferner die Beklagte in seinem Bekanntenkreis in Mühldorf verleugnet und einmal im Jahre 1962 geäußert, er habe keine Lust mehr und er sehe auch nicht ein, daß er nach achtjähriger Ehe seiner Frau einen schönen Lebensabend finanzieren solle. Das Berufungsgericht habe ferner noch weitere Zeugenaussagen unbeachtet gelassen, desgleichen die Behauptungen der Beklagten, aus denen sich der Verdacht eines ehewidrigen Verhaltens des Klägers zu anderen Frauen ergebe, ferner die Behauptung, der Kläger habe nach seinem Auszug aus der Wohnung den Fernsprechanschluß sperren lassen und im September 1964 die Unterhaltszahlungen unberechtigt eingestellt, um die Beklagte zu schikanieren. Schließlich habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß gegen den Kläger, der sich zunächst ohne Angabe von Gründen innerhalb der Wohnung von der Beklagten getrennt habe und am 3* März 1962 ausgezogen sei, eine tatsächliche Vermutung in der Dichtung bestehe, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe auf diesem schuldhaften Verhalten des Klägers beruhe . Ob der widersprechende Ehegatte sich noch oder sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens und unter Würdigung des gesamten Prozeßstoffes festzustellen. Hier hat das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Beklagte selbst im zweiten Rechtszug Widerklage auf Scheidung aus Verschulden des Klägers erhoben und diese Widerklage bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung aufrochter-halten hat, auf das Fehlen der Bindung an die Ehe auf seiten der Beklagten geschlossen und ihrer Erklärung, zur Rücknahme der Widerklage bereit zu sein, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Februar 1967 - IV ZR 325/65 -dargelegt, es komme der Tatsache, daß die nunmehr widersprechende Ehefrau sich bereits im Juli 1961 mit einer Scheidung der Ehe einverstanden erklärt und entsprechend der damals mit dem Ehemann getroffenen Vereinbarung eine auf § 43 EheG gestutzte Scheidungsklage erhoben habe, erhebliche Bedeutung zu; hieraus habe das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die Vermutung hergeleitet, daß die Ehefrau sich damals nicht mehr an die Ehe gebunden gefühlt habe. Der Senat hat jedoch weiter ausgesprochen, eine vom nunmehr widersprechenden Ehegatten früher gefaßte, aber nicht durchgeführte Absicht, selbst Scheidungsklage zu erheben, brauche nicht notwendig den Schluß auf das derzeitige Fehlen einer Bindung an die Ehe zuzulassen (Urteil vom 17. Hier ist der Sachverhalt insofern anders gelagert, als die Beklagte während des Scheidungsrechtsstreito, nämlich im zweiten Rechtszug, ihrerseits Widerklage auf Scheidung aus Verschulden des Klägers gemäß § 43 EheG erhoben und diese Widerklage bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung nicht zurückgenommen, sondern sich in dieser Verhandlungvti*At(der Erklärung begnügt hat, sie sei bereit, jederzeit die Ehe wieder aufzunehmen und die Widerklage zurückzuziehen. Erstrebt aber der widersprechende Ehegatte im gleichen Rechtsstreit selbst die Scheidung nach § 43 EheG, so liegt die Annahme nahe, daß auch er nicht mehr den Restbestand einer Bindung an die Ehe besitzt, die Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Widerspruchs ist« Dies hat der Senat im Urteil BGIlfc 42, 83, Er hat in dieser Entscheidung die Frage deshalb nicht abschließend beurteilt, weil der Klage des widersprechenden Ehegatten vom Berufungsgericht bereits stattgegeben und damit das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe unerreichbar geworden war. Hier ist allerdings die Widerklage abgewiesen worden, so daß sich nicht sagen läßt, des mit dem Widerspruch erstrebte Ziel zur Aufrechterhaltung der Ehe sei unerreichbar geworden. Selbst wenn die Enttäuschungen, die der Beklagte Ehegatte in seiner Ehe durch ein schuldhaftes Verhalten des klagenden Ehegatten erlitten haben mag, entscheidend zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung beigetragen haben, ist die Ehe trotz seines Widerspruchs zu scheiden. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß der Ehegatte in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen die eheliche Gesinnung wiedergewonnen und eine vorher bei ihm vorhandene eheverneinende Einstellung überwunden hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Ehegatte in momentaner Erregung über das Verhalten des anderen Ehegatten die Scheidungsklage erhoben und diese Klage alsbald wieder zurückgenommen hat. Hat aber ein Ehegatte während eines längeren Zeitraums ein Verhalten gezeigt, das gegen seine Bindung an die Ehe spricht, so müssen, wenn es in der Folgezeit nicht wieder zu einem ehelichen Zusammenleben gekommen ist, gewichtige Anzeichen dafür vorhanden sein, daß der Ehegatte wieder zur rechten ehelichen Gesinnung zurückgefunden hat (Sehatsurteile vom 27* Oktober 1963 -IV ZR 246/64 und vom 2. Zudem hat die Beklagte es bei der Erklärung der Bereitschaft zur Rücknahme der Widerklage belassen, diese aber gleichwohl weiterverfolgt und der Entscheidung des Berufungsgerichts unterbreitet, also bewußt den Erfolg dieser Klage, nämlich die Lösung der Ehe, erstrebt oder doch zu demindest in Kauf genommen. Es bedeutet keinen Rechts-fehler, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen der bloßen Bereitschaft der Beklagten kein entscheidendes Gewicht beigemessen, diese Erklärung also nicht als Anzeichen dafür gewertet hat, daß die Beklagte wieder zu einer echten ehelichen Gesinnung zurückgefunden und damit die Bindung an die Ehe wiedergewonnen hat. Dabei ist zu b6-denken, daß das Berufungsgericht, wenn auch an einer anderen Stelle der im Zusammenhang zu sehenden Urteilsgriindc, das Einverständnis der Beklagten mit der vom Kläger durchgeführten Trennung festgestollt und einen Gesamteindruck von der in der letzten mündlichen Verhandlung anwesenden Beklagten gewonnen hat. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen vom Hevision8gericht nachprüfbaren Hechtefehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, muß deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 43 EheG
BerufungsgerichtParteiEheGEheEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2496 069	'	/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 45/G6	URTEIL
Verkündet am
14. Juli 1967 B r o e ö k e Justizangcotollte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2
/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Hecht erkannt:
Die Bevision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Bevision.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 4. November 1953 vor dem Standesbeamten in Hilchenbach die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am	?-ö99	geboren»	die	Beklagte	am
1910. Durch die Eheschließung ist der am 1935 geborene Sohn Wolfgang legitimiert worden. Der letzte eheliche Verkehr fand Anfang des Jahres 1961 statt. Seit Herbst 1961 lebten die Parteien innerhalb der Wohnung getrennt. Am 3« März 1962 ist der Kläger aus der
 ehelichen Wohnung ausgezogen.
 
Der Kläger hat Klage erhöhen mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG zu scheiden.
Er hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm seit 1954/55 ein unbegründetes Mißtrauen entgegengebracht und ihn vom Jahre 1959 an mit einer immer stärker werdenden unbegründeten Eifersucht verfolgt. Ihre Eifersucht habe sich in einer Reihe unerfreulicher und für ihn gefährlicher und bloßstellender Vorfälle gezeigt. So habe sie schon in den Jahren 1954/55 stundenlang.» vor dem Hause eines Rechtsanwalts gewartet, um den Kläger abzufangen. In diesem Hause habe nämlich als Untermietcrin Frau Aflp, genannt "Schwester Mara" gewohnt. Diese habe sich un die deutschen Kriegsgefangenen in der Sowjetunion verdient gemacht und sich auch für seine, des Klägers, Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft verwendet. Nach seiner Entlassung habe er einen gewissen freundschaftlichen Kontakt 0
zu ihr aufrecht erhalten. Im Juli 1959 habe die Beklagte zu der Ehefrau Margarete seines erstehelichen Sohnes Armin geäußert, der Kläger treibe sich fortwährend mit Weibern herum und habe mehrere Frauen hier in Hamburg, aber aueh ein oder zwei Weiber in Leipzig. Die Beklagte habe ferner die Schwiegertochter des Klägers davon unterrichtet, daß der Kläger noch eine uneheliche - im Jahre 1923 geborene -Tochter Herta habe; sie habe behauptet, der Kläger steige auch noch zu Hertas Mutter ins Bett. In den Jahren 1960/61 habe die Beklagte die Sprechstundenhilfen der den Kläger behandelnden Ärzte stets als Geliebte des Klägers bezeichnet. Anfang 1961 habe sie anläßlich des Y/unsches des Klägers nach ehelichem Verkehr geäußert, es sei keineswegs
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leicht» einen solchen Koloß oder Klotz wie den Kläger auf sich liegen zu haben« Am 23* August 1961 habe sic den Kläger» als dieser gegen 21 Uhr von einer Beerdigung aus Cuxhaven zurückgekehrt sei» mit den Worten empfangen: "konntest ja gleich bei der anderen bleiben".
Ende Oktober 1961 habe sie auf der Rückfahrt von einen Kuraufenthalt in Österreich die in Mühldorf(Inn) lebende Tochter Herta des Klägers besucht und bei ihr nach der "beliebten" des Klägers geforscht. Am 4. November 1961 habe der Kläger sie wegen dieses Besuches zur Rede gestellt. Im Laufe einer Auseinandersetzung sei die Beklagte in die Küche gestürzt und habe mit den Worten: "Pieses Mal gehst Du mit" sämtliche Gashähne des Küchenherds geöffnet. Bas Gas sei 20 bis 30 Sekunden lang ausgeströmt» bis er die Hähne habe schließäfltkönnen. In mehreren Fällen habe sich die Beklagte bei anderen Personen nach dem Kläger erkundigt. Bei seinem Auszug habe sie geäußert: "und das Weib, wenn ich es finde, vergifte ich" • Die Vermieterin des Klägers habe sie als "attraktive Wirtin" bezeichnet. In einem Brief vom 7. April 1962 habe sie von einer Heimkehrerin als der derzeitigen Geliebten des Klägers gesprochen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Mitschuld des Klägers an der Scheidung auazu8prechen •
*
Sie hat die vom Kläger erhobenen Vorwürfe teils bestritten, teils abgesohwächt. Den in ihrer Äußerung anläßlich der Rückkehr des Klägers aus Cuxhaven zu dem Ausdruck gekommenen Verdacht hat sie damit erklärt, daß der Kläger
 
jedes Jahr, und zv/ar durchschnittlich etwa viermal im Jahr, allein verreist sei, und daß er mehrfach Mittwoch nachmittags nicht mehr in seiner Behörde erreichbar gewesen sei. Auf fernmündliche Anfrage sei ihr mitgeteilt worden, er sei bereits nach Hause gegangen; daheim sei er aber erst sehr viel später eingetroffen. Die Gashühne habe sie geöffnet, weil ihr der Kläger wegen ihres Besuchs in Mühldorf unberechtigte Vorwürfe gemacht habe. Dabei habe er sie auch als "schlechtes Weib", "Pabrik-weib'1 bezeichnet und erklärt, er wolle sich scheiden lassen und nicht mehr für sie sorgen.
Zur Begründung des Mitschuldantrages hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe sie beschimpft, sei wiederholt ohne sie verreist, habe sich um sie nicht mehr gekümmert und seine Preizeit allein verbracht.
Das Landgericht hat die Ehe aus alleinigem Verschulden der Beklagten geschieden.
Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage v/eiterverfolgt und Widerklage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers erhoben.
Sie hat ergänzend vorgetragen, sie habe wegen der vielen vom Kläger allein unternommenen Reisen argwöhnen können, daß er ä>hr nicht die eheliche ...Treue - halte „, Die Ehe sei jedoch bis zu der vom Kläger herbeigeführten Trennung einigermaßen harmonisch gewesen. Weitgehend habe sie auf die Eigenart des Klägers Rücksicht genommen, da er viele Jahre in russischer Kriegsgefangenschaft gewesen
 
sei. Der Kläger dagegen habe Jede Rücksichtnahme auf sie vermissen lassen und stets nur seine Meinung gelten lassen. Er habe sie und den Sohn Wolfgang häufig wie minderwertige Menschen behandelt. Einmal habe er sie, als sie einen Streit zwischen ihm und dem Sohn habe schlichten wollen, mit den Worten angeschrieen: "nimm Du Dich in acht, Du kannst auch noch v/elche gelangt bekommen, Du bist keinen Pfifferling wert”. Mit diesen und anderen Ausdrücken wie "raffgieriges Weib”, "Fabrikweib11 habe er sie bei anderen Gelegenheiten beleidigt. In Mühldorf habe er sich als Junggeselle ausgegeben und erklärt, es gebe keine Frau Triebei. Eine gemeinsame Bekannte habe ihr im Jahre 1962 mitgeteilt, im Amt des Klägers erzähle man sich, er habe Beziehungen zu einer aus Osteuropa heimgeköhrten Frau. Im gleichen Jahre habe der Kläger gegenüber der Frau EflHHHl sie, die Beklagte, schlecht gemacht und erklärt, mit ihr sei nichts los, sie könne kein Geld halten, sie mache kaum die Wohnung sauber und wasche nicht für ihn, von einer Heirat aus Liebe könne nicht gesprochen werden. Die Zerrüttung der Ehe sei daher schuldhaft durch den Kläger herbeigeführt worden.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuv/ei-sen und die Widerklage abzuweisen.
Er hat hilfsweise die Scheidung der Ehe ohne Verschulden gemäß § 48 EheG beantragt. Hierzu hat er vorgetragen, die Beklagte habe ihn selbst aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, nachdem sie bereits seit Herbst 1961 innerhalb der Wohnung getrennt gelebt hätten.
 
Die Beklagte hat einer Scheidung aus § 48 EheG Widersprochen und hilfsweise beantragt, auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden treffe.
Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe ohne Schuldausspruch gemäß § 48 EheG geschieden. Bie Widerklage und den SchuldanC trag der Beklagten halb es abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage aus § 48 EheG.
Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Bas Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugc-lassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten erhobene Widerspruch zu beachten ist. Biese Nachprüfung tunfaßt auch die Frage, ob die unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116).
II.
Bie Revision ist unbegründet.
 
I
c
1. Das Berufungsgericht hat das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren beider Parteien als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführts Die Ehe sei zv/ar tiefgreifend und unheilbar zerrüttet. Nur in den ersten Jahren der Ehe habe ein Einvernehmen zwischen den Parteien bestanden. Die Zerrüttung habe im Jahre 1961 eingesetzt. Sie sei offenbar auch darauf zurückzuführen, daß die Parteien geschlechtlich nicht mehr miteinander harmoniert hätten. Die Entfremdung habe im Sommer 1961 dazu geführt, daß sich der Kläger von der Beklagten innerhalb der Wohnung getrennt habe. Eine räumliche Trennung habe dann am 3. März 1962 stattge-funden, nachdem das Zusammenleben der Parteien, wie der Kläger glaubhaft geschildert habe, für beide nicht mehr zu demutbar gewesen sei und die Beklagte selbst dem Kluger anheimgestfcllt habe, die Trennung durchzufUhren. Der Beklagten könne nicht der Vorwurf gemacht werden,, sie habe durch unbegründete Eifersucht und durch Nachspionieren die Ehe schuldhaft zerrüttet. Der Kläger habeühr hierzu Veranlassung gegeben. Die von ihm geschilderten, vor dem letzten ehelichen Verkehr liegenden Vorwürfe seien nicht bewiesen. Selbst wenn die Beklagte gegenüber der geschiedenen Ehefrau des erstehelichen Sohnes Armin, der Zeugin Margarete TBIHfe im Jahre 1939 geäußert habe, der Kläger treibe sich laufend mit anderen Frauen herum, so stelle dies keine schwere Eheverfchlung dar, weil der Kläger durch säin Verhalten die Beklagte argwöhnisch gemacht habe. Er sei regelmäßig - in den letzten Jahren vier bis fünfmal jährlich - allein verreist, und zv/ar nach Leipzig zu seinem Sohn Armin oder
 nach Mühldorf zu deiner Tochter Herta* Er habe ferner während seiner ersten Ehe ein langjähriges ehebrecherisches Verhältnis mit der Beklagten unterhalten. Im übrigen habe er von dem Inhalt das Gesprächs der Beklagten mit der Zeugin erst sehr viel später Kenntnis erlangt* Ba er von der Beklagten den ehelichen Verkehr nicht mehr verlangt habe, scheide eine Verweigerung des Verkehrs seitens der Beklagten aus. Äußerungen des Verdachts ehewidriger Beziehungen in der Zeit seit Sommer 1961 könnten der Beklagten nicht verargt werden, da sich der Kläger von ihr seit dieser Zeit ferngehalten habe, die Parteien seit Ende 1959 keine gemeinsamen Boisen mehr durchgeführt hätten und der Kläger seine Reisen hätte einschränken können. Auch ddr Streit der Parteien und der anschließende Selbstmordversuch der Beklagten am 4. November 1961 seien keine schwere Eheverfehlung. Der Kläger habe den Besuch der Beklagten bei seiner Tochter Herta nicht gewünscht, ihr wegen dieses Besuchs Vorwürfe gemacht und dabei erklärt, er habe kein Vertrauen mehr zu ihr, weil sie ihm nicht von sich aus den Besuch mitgeteilt habe. Der in Verzweiflung begangene Selbstmordversuch sei auf eine Erregung der Beklagten über das Verhalten des Klägers zurückzuführen. Die Beklagte habe ferner nach eingetretener Zerrüttung der Ehe unter falschem Namen mit Bekannten der Zeugin A^^ptclefoniert und sich bei ihnen nach dem Kläger erkundigt. Hieraus wie auch aus ihrer Äußerung beim Auszug des Klägers könne dieser kein Scheidungsrecht herleiten. Auch die Widerklage sei nicht begründet. Dem Kläger könne nur vorgeworfen werden, daß er mit der Beklagten seit dem Jahre 1959 keinen Urlaub mehr verbracht habe, sondern wiederholt allein Reisen zu seinen Kindern unternommen habe. Die Be-
 
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klagte habe ihn aber nicht darum gebeten. Die beschimpfende Äußerung ailäßlich einer Auseinandersetzung mit dem Sohne Wolfgang sei im Streit und in Erregung gefallen und stelle deshalb keine schwere Eheverfehlung dar. Äußerungen wie "raffgieriges Weib", "Fabrikweib", "sie sei keinen Pfifferling wert" seien nicht erwiesen. Die Äußerung gegenüber der Zeugin Ellinger, die Beklagte sei eine schamlose Person, habe sich nach der Aussage der Zeugin auf das Nachspionieren bezogen. Es könne somit v/eder ein Verschulden des Klägers noch ein Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe festgestellt werden.
Dagegen sei das Scheidungsbegehren des Klägers aus § 46 EheG begründet. Die Ehe sei unheilbar zerrüttet.Die Parteien lebten seit über drei Jahren (3* März 1962) getrennt. Der Kläger habe zwar die häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Dies rechtfertige aber nicht die Feststellung, daß er die Schuld an der Zerrüttung trage. Die Zerrüttung sei bereits im Sommer 1961 eingetreten; sie sei später durch die von den Parteien geschilderten Vorfälle vertieft worden. Die Beklagte sei aber mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft einverstanden gewesen, solange der Kläger ihr die Wohnung überlassen und die Miete sowie einen angemessenen Ünterhalt bezahlt habe• Weder die häufigen Reisen des Klägers noch die von ihm am 3* März 1962 herbeigeführte Trennung rechtfertigten.somit.die Feststellung, daß die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend vom Kläger verschuldet worden sei* Die Voraussetzungen für einen Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung seien somit
 
nicht gegeben. Der Widerspruch sei aber auch deshalb unbegründet, weil der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen.., fehlten. Dies sei daraus zu folgern, daß die Beklagte sich im zweiten Rechtszug entschlossen habe, ihrerseits Widerklage auf Scheidung zu erheben. Mit die-sem Antrag sei es unvereinbar, wenn die Beklagte ihre Bereitschaft, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, beteüere. Sie habe zwar in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, sie sei bereit, die Y/iderklage zurückzuziehen. Dac allein reiche aber für die Begründung des Widerspruchs nicht aus.
2. Die von der Revision gegen diese Würdigung erhobenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen greifen im Ergebnis nicht durch.
a) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich ein überwiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht feststellen. Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe bei der nach § 48 Ab3.
2 EheG gebotenen Schuldabv/ägung zu Unrecht nur die nach $43 EheG in Betracht kommenden Maßstäbe angewendet, weder den Verlauf der Ehe erschöpfend geprüft noch den Zeitpunkt festgestellt, in dem die Ehe unheilbar zerrüttet gewesen sei. Das Berufungsgericht habe ferner das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig verwertet und den Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht erschöpfend berücksichtigt. So habe es die Aussage des Zeugen Wolfgang	außer	acht gelassen. Die-
ser Zeuge habe bekundet, der Kläger sei sehr eigenwillig
 gewesen und habe keinen Widerspruch geduldet, während die Beklagte sehr tolerant gewesen sei. So habe im ganzen Hause eine bedrückende Atmospäre geherrscht.
Der Kläger habe ferner gelegentlich zwischen 20 Uhr und 20*30 Uhr die Heizung und den elektrischen Strom für die Wohnung ausgeschaltet, habe sich durch Briefe seines erstehelichen Sohnes Armin negativ beeinflussen lassen, sei bei einem Besuch in Leipzig vor der Schwiegertochter rrv/ht. r •-	v.	V:.'.	v
Begrüßung und beim Abschied an die Brust gefaßt? er habe ferner die Beklagte in seinem Bekanntenkreis in Mühldorf verleugnet und einmal im Jahre 1962 geäußert, er habe keine Lust mehr und er sehe auch nicht ein, daß er nach achtjähriger Ehe seiner Frau einen schönen Lebensabend finanzieren solle. Das Berufungsgericht habe ferner noch weitere Zeugenaussagen unbeachtet gelassen, desgleichen die Behauptungen der Beklagten, aus denen sich der Verdacht eines ehewidrigen Verhaltens des Klägers zu anderen Frauen ergebe, ferner die Behauptung, der Kläger habe nach seinem Auszug aus der Wohnung den Fernsprechanschluß sperren lassen und im September 1964 die Unterhaltszahlungen unberechtigt eingestellt, um die Beklagte zu schikanieren. Schließlich habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß gegen den Kläger, der sich zunächst ohne Angabe von Gründen innerhalb der Wohnung von der Beklagten getrennt habe und am 3* März 1962 ausgezogen sei, eine tatsächliche Vermutung in der Dichtung bestehe, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe auf diesem schuldhaften Verhalten des Klägers beruhe .
 
Ob angesichts dieser Rügen die vom Berufungsgericht zur Frage des Verschuldens getroffene Feststellung Bestand haben könnte, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn der Widerspruch der Beklagten scheitert an der vom Berufungsgericht weiter getroffenen Feststellung, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlen«
b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Bindung der Beklagten an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, verneint hat, halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten ffn did Ehe beurteilt sich nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatoachcn-gericht. Ob der widersprechende Ehegatte sich noch oder sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens und unter Würdigung des gesamten Prozeßstoffes festzustellen. Hier hat das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Beklagte selbst im zweiten Rechtszug Widerklage auf Scheidung aus Verschulden des Klägers erhoben und diese Widerklage bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung aufrochter-halten hat, auf das Fehlen der Bindung an die Ehe auf seiten der Beklagten geschlossen und ihrer Erklärung, zur Rücknahme der Widerklage bereit zu sein, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat im Urteil EGHZ 38,
 
116, 122 ausgesprochen, daß eine vor Erhebung der Scheidungsklage vom später beklagten Ehegatten erteilte Einwilligung in die Scheidung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen kann, daß die Bindung fehlt, wenn die gesamten Umstände dies nahelegen. Ebenso hat der Senat im Urteil vom 22. Februar 1967 - IV ZR 325/65 -dargelegt, es komme der Tatsache, daß die nunmehr widersprechende Ehefrau sich bereits im Juli 1961 mit einer Scheidung der Ehe einverstanden erklärt und entsprechend der damals mit dem Ehemann getroffenen Vereinbarung eine auf § 43 EheG gestutzte Scheidungsklage erhoben habe, erhebliche Bedeutung zu; hieraus habe das Berufungsgericht rechtlich zutreffend die Vermutung hergeleitet, daß die Ehefrau sich damals nicht mehr an die Ehe gebunden gefühlt habe. Der Senat hat jedoch weiter ausgesprochen, eine vom nunmehr widersprechenden Ehegatten früher gefaßte, aber nicht durchgeführte Absicht, selbst Scheidungsklage zu erheben, brauche nicht notwendig den Schluß auf das derzeitige Fehlen einer Bindung an die Ehe zuzulassen (Urteil vom 17. Februar 1965 -IV ZR 86/64). Diese Auffassung hat der Senat auch für den Fall vertreten, daß die beklagte Ehefrau in der ersten Erschütterung über die Nachricht, daß der Ehemann im Ehebruch ein Kind erzeugt habe, die Scheidungsklage erhoben und im Zusammenhang damit die vermögensrechtli-che Auseinandersetzung betrieben, alsbald jedoch davon abgesehen hat, die Scheidungsklage weiter zu verfolgen (IM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 55). Die Frage, ob aus einer früheren Einverstiindniserklfirung mit der Scheidung oder
 
aus einer früheren Ankündigung oder gar Erhebung einer Scheidungsklage seitens des später widersprechenden Ehegatten auf das Fehlen seiner Bindung geschlossen werden kann, beurteilt sich somit nach den Einzelumstünden.
Hier ist der Sachverhalt insofern anders gelagert, als die Beklagte während des Scheidungsrechtsstreito, nämlich im zweiten Rechtszug, ihrerseits Widerklage auf Scheidung aus Verschulden des Klägers gemäß § 43 EheG erhoben und diese Widerklage bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung nicht zurückgenommen, sondern sich in dieser Verhandlungvti*At(der Erklärung begnügt hat, sie sei bereit, jederzeit die Ehe wieder aufzunehmen und die Widerklage zurückzuziehen. Erstrebt aber der widersprechende Ehegatte im gleichen Rechtsstreit selbst die Scheidung nach § 43 EheG, so liegt die Annahme nahe, daß auch er nicht mehr den Restbestand einer Bindung an die Ehe besitzt, die Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Widerspruchs ist« Dies hat der Senat im Urteil BGIlfc 42, 83,
88 ausgesprochen. Er hat in dieser Entscheidung die Frage deshalb nicht abschließend beurteilt, weil der Klage des widersprechenden Ehegatten vom Berufungsgericht bereits stattgegeben und damit das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe unerreichbar geworden war. Hier ist allerdings die Widerklage abgewiesen worden, so daß sich nicht sagen läßt, des mit dem Widerspruch erstrebte Ziel zur Aufrechterhaltung der Ehe sei unerreichbar geworden. Gleichwohl hat hier das Berufungsgericht rechtlich unangreifbar das Fehlen der Bindung an die Ehe auf seiten der Beklagten festgestellt. Wer Klage oder Widerklage auf Scheidung der Ehe erhebt, gibt damit zu erkennen, daß er selbst aus der Ehe herausotrebt,
 
also Dich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welchen Beweggründen diese seine Haltung beruht. Selbst wenn die Enttäuschungen, die der Beklagte Ehegatte in seiner Ehe durch ein schuldhaftes Verhalten des klagenden Ehegatten erlitten haben mag, entscheidend zu dem Verlust seiner ehelichen Gesinnung beigetragen haben, ist die Ehe trotz seines Widerspruchs zu scheiden. Dies hat der Senat im vorerwähnten Senatsurteil BGHZ 38, 116, 122 ausgesprochen. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß der Ehegatte in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen die eheliche Gesinnung wiedergewonnen und eine vorher bei ihm vorhandene eheverneinende Einstellung überwunden hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Ehegatte in momentaner Erregung über das Verhalten des anderen Ehegatten die Scheidungsklage erhoben und diese Klage alsbald wieder zurückgenommen hat. Hat aber ein Ehegatte während eines längeren Zeitraums ein Verhalten gezeigt, das gegen seine Bindung an die Ehe spricht, so müssen, wenn es in der Folgezeit nicht wieder zu einem ehelichen Zusammenleben gekommen ist, gewichtige Anzeichen dafür vorhanden sein, daß der Ehegatte wieder zur rechten ehelichen Gesinnung zurückgefunden hat (Sehatsurteile vom 27* Oktober 1963 -IV ZR 246/64 und vom 2. November 1966 - IV ZR 189/65 -,
FamRZ 1967, 93 * NJW 1967, 443)- Hier hat die Beklagte die von ihr mit dem Berufungsbegrtindungsschriftcatz von 5. Februar 1965 erhobene Widerklage führend der Dauer des zweiten Rechtszugs v/biter verfolgt. Anhaltspunkte dafür, daß diese Widerklage aus einer momentanen Verärgerung erhoben
 
worden ist, sind nicht vorhanden. Das Berufungsgericht hatte daher entgegen der Meinung der Revision keine Veranlassung, in dieser Richtung den Sachverhalt weiter aufzuklären. Zudem hat die Beklagte es bei der Erklärung der Bereitschaft zur Rücknahme der Widerklage belassen, diese aber gleichwohl weiterverfolgt und der Entscheidung des Berufungsgerichts unterbreitet, also bewußt den Erfolg dieser Klage, nämlich die Lösung der Ehe, erstrebt oder doch zu demindest in Kauf genommen. Es bedeutet keinen Rechts-fehler, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen der bloßen Bereitschaft der Beklagten kein entscheidendes Gewicht beigemessen, diese Erklärung also nicht als Anzeichen dafür gewertet hat, daß die Beklagte wieder zu einer echten ehelichen Gesinnung zurückgefunden und damit die Bindung an die Ehe wiedergewonnen hat. Dabei ist zu b6-denken, daß das Berufungsgericht, wenn auch an einer anderen Stelle der im Zusammenhang zu sehenden Urteilsgriindc, das Einverständnis der Beklagten mit der vom Kläger durchgeführten Trennung festgestollt und einen Gesamteindruck von der in der letzten mündlichen Verhandlung anwesenden Beklagten gewonnen hat. Es läßt sich daher, entgegen der Meinung der Revision, nicht sagen, das Berufungsgericht habe hier die Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe nicht individuell beurteilt.
Bach allem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung als unbeachtlich angesehen.
 
III.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen vom Hevision8gericht nachprüfbaren Hechtefehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, muß deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher	Haske	Johannsen
 Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
Br. Graf