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BGH · IV ZE 45/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 45/65

Den vom Kläger der Entschädigungsbehörde gegenüber aufge-stellten Behauptungen, sein früheres Jahreseinkommen habe durchschnittlich 30 bis 35.000 RM betragen und er sei Alleininhaber der Firma GtfBI & Co. gewesen, ist die Entschädigungsbehörde nicht gefolgt. Januar 1961 Klage zu erheben, weil die Entschädigungsbehörde auf Widersprüche zwischen seinem Vortrag und dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen hingewiesen habe, weil die Erben des H.J. GW, von dem er das Geschäft erv;orben habe, wegen dessen Berufsschadens Entschädigung erhalten hätten und weil er selbst für seine Behauptungen keinen Beweis habe erbringen können, zu demal die Firma (Zeuge KcnSHfefr) die vom Kläger behaup- Der Erwerb dieser Firma habe es ihm, dem Kläger, aber auch ermöglicht, seine eigenen Vermittlungsgeschäfte im Kohlengroßhandel durchzuführen und das Kohlenkleinhandelsgeschäft zu betreiben. Die Voraussetzungen für eine üntätigkeitsklage (§ 216 BEG) seien nicht gegeben, weil die Entschädigungsbehörde den vom Kläger geltend gemachten Anspruch beschieden habe, wenn auch kein formeller Bescheid ergangen soi. Pür die Präge, ob ein Bescheid im Sinne des § 210 BEG ergangen sei, komme es allein auf den sachlichen Inhalt der Äußerungen der Entschädigungsbehörde, nicht auf formale Gesichtspunkte an (Senatsurteil RzW 1964, 265, 24). Entschädigungsbehörde könne kein Zweifel darüber bestehen, daß die Entschädigungsbehörde den Anspruch des Klägers sowohl als unzulässig als auch als unbegründet angesehen und ihn aus diesem Grunde abgelehnt habe. Die vom Kläger eingereichte Klage sei somit als Klage gegen die Ablehnung eines geltend gemachten Anspruchs im Sinne des § 210 BEG zu betrachten. Diese Ausführungen begegnen insofern rechtlichen Bedenken, als aus ihnen nicht deutlich hervorgeht, daß die Entschädigungsbehörde mit ihren Erklärungen zu dem Antrag des Klägers auf "Neufestsetzung der Rente" nicht über den sachlichen Antrag des Klägers auf Gewährung einer höheren Geldentschädigung entschieden, sondern eine solche Entscheidung, wie überhaupt eine erneute Prüfung dieses Anspruchs, abgelehnt hat. Mai 1962 {Bl. 158 EA) unmißverständlich zu dem Ausdruck, wenn es dort heißt, daß die Entschädigungsbehörde zu einer erneuten sachlichen Überprüfung des Be'rufsschadens nicht in der Lage sei, da die Voraussetzungen des § 580 Ziff.7 b ZPO, falls diese Bestimmung überhaupt von den Entschädigungsbehörden entsprechend anzuwenden sei, nicht erfüllt seien. Danach kann die vorliegende Klage nicht, wie das Berufungsgericht meint, als Klage gegen die Ablehnung eines geltend gemachten Anspruchs, im Sinne des § 210 BEG betrachtet werden. Der Bescheid, durch den die EntBChädigungsbehörde über einen Anspruch entscheidet, ist ein Verwaltungs-akt eigener Art, der insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, daß er, soweit der geltend gemachte Anspruch abgelehnt ist, innerhalb bestimmter Fristen durch Klage angefochten werden kann, der jedoch, soweit er -mangels Beschwer des Antragstellers oder mangels rechtzeitiger Anfechtung - Rechtsbeständigkeit erlangt, im Rahmen des durch das Bundesentscbädigungsgesetz geregelten Verfahrens nur in den Fällen und unter den Voraussetzungen abgeändert werden kann, die in diesem Gesetz bzw. Aua dieser Regelung ergibt sich, daß unanfechtbare Bescheide einer Entschädigungsbehörde eine der Rechtskraft ähnliche Wirkung haben (Senatsurteile RzW I960, 57 und 48 sowie I960, 527.* • Es ergibt sich aber weiter daraus auch, wie der Senat in seiner RzW 1961, 185 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, daß das Bundesentschädigungsgesetz außer in den aufgeführten besonders geregelten Pallen allgemein die Abänderung eines unanfechtbar gewordenen Bescheids ira Rahmen des von ihm geregelten Entschädigungsverfah-rens nicht vorgesehen hat und nicht hat vorsehen wollen. Die vom Berufungsgericht erwogene Möglichkeit, daß die Aufnahme einer Bestimmung über die Wiederaufnahme eines durch unanfechtbaren Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, v/ie sie zu dem Beispiel in § 342 LAG, § 1744 RVO (in der Passung des § 220 Nr. 18 des SGG}, in den §§ 40 ff des Gesetzes über das Ver-waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mit dieser Auffassung würde es freilich in einem gewissen Widerspruch stehen, wenn gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen in Entschädigungssachen die Restitutionsklage gegeben wäre, v/ie es der Senat bisher angenommen hat {Senatsurteile RzW 1963» 83 und 1965, 467)* Der Senat hat diese seine Auffassung damit begründet, daß nach § 209 BEG für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden seien. Sie erscheint zunächst schon im Hinblick darauf bedenklich, daß, wie dargelegt, ein allgemeines Wiederaufnahmeverfahren gegen Entschädigungsbescheide im Gesetz offensichtlich nicht vorgesehen ist und insoweit ein Unterschied in der rechtlichen Behandlung von unanfechtbaren Entschädigungsbescheiden einerseits und rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen über Entschädigungsansprüche andererseits nicht gerechtfertigt ist, wie denn auch nach den Angleichungsbestimmungen des Art. IV des BEG-Schluß-gesetzes die Voraussetzungen für eine erneute Entscheidung bei beiden Entscheidungsarten dieselben sind. auf die Bestimmungen der §§ 580 ff ZPO nicht enthält, andererseits aber ebenso wie bei Bescheiden über Entschädigungsansprüche in Art. IV des BEG-Schlußgesetzes und ira § 213 BEG die Voraussetzungen umschreibt, unter denen über einen durch rechtskräftiges Urteil festgestellten bzw. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, daß nach der Neufassung des § 213 BEG durch das BEG-Sihlußgesetz die Abänderungsklage von dem zur Leistung verurteilten Land auch beim Vorliegen eines Entziehungsgrundes nach § 7 Abs. 2 BEG, also u.a. auch dann erhoben werden kann, wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich nach allem die Folgerung,, daß der Gesetzgeber eine Abänderung unanfechtbarer Bescheide zugunsten dos Antragstellers nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Pallen hat zulassen wollen. Das schließt zwar nicht aus, daß die Entschädigungsbehörde, wenn ihr neues Beweismaterial unterbreitet wird, nach freiem Ermessen einen Bescheid zugunsten des Antragstellers ändert. die Entschädigungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (§ 211 BEG), mit einer Klage vor den Entschädigungsgerichten nicht angefochten werden kann« Im Gegenteil dürften die Fälle, in denen eine zu ungunsten des Antragstellers ergangene Entscheidung - Uber die Palle hinaus, in denen das Gesetz ihre erneute Überprüfung ausdrücklich zuläßt - auf Grund der allgemeinen Bestimmungen der ZPO Uber das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich angegriffen werden könnte, wenn dieses zulässig wäre, selten sein, während die Möglichkeit eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens in zahlreicheren Fällen zu einer für den Antragsteller ungünstigen Abänderung unanfechtbarer Bescheide oder rechtskräftiger Urteile führen könnte. So hat insbesondere der Antragsteller, dem wegen bestimmter verfolgungsbedingter Leiden eine Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil zugesprochen worden ist, insofern eine besonders günstige Rechtsstellung, als es bei dieser Entscheidung, sofern sie nicht auf unrichtigen Angaben, die er gemacht hat, beruht, zu seinen Gunsten auch dann sein Bewenden hat, wenn etwa durch nachträglich bekannt gewordene Urkunden (z.B. Krankengeschichten, ärztliche Befundberichte - etwa in Verbindung mit RÖntgenaufnahmen, EKG und dergleichen -) nachgewiesen werden könnte, daß das angenommene Leiden nicht bestanden hat oder nicht verfolgungsbedingt ist. rechtskräftig zugesprochene Entschädigung nicht schon deshalb entzogen werden kann, weil sich nachträglich herausstellt, daß die Feststellung des Gesundheitsschadens oder seiner Verfolgungsbedingtheit auf einer unrichtigen medizinischen Beurteilung beruhte (RzW 1955, 156; I960, 286; 1965, 356). Nach allem fehlt es für die vorliegende Klage, mit der der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen bereits unanfechtbar beschiedenen Anspruch erstrebt, an einer gesetzlichen Grundlage im Bundes-entschädigungsgesetz. Es mag noch bemerkt werden, daß die Klage auch dann unbegründet wäre, wenn die Ablehnung der vom Kläger beantragten Änderung des Bescheides vom 30. Eine Ausnahme bilden allein die bei der Arbeitsgemeinschaft des Frankfurter Kohlenhandels e.V. vorhandenen Unterlagen, die freilich bisher dem Gericht nicht vorgelegt sind. Bei ihnen handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Firma OittB der Arbeitsgemeinschaft die im Tatbestand wiedergegebenen Kohlenumsätze gemeldet hat. Auf Grund der Umsatzziffern dieser Firma konnte deshalb nicht festgestellt werden, daß der Kläger entgegen seinen Angaben beim Finanzamt erheblich höhere Einnahmen erzielt habe, als die Entechädigungsbehörde sie bei ihrer Entscheidung vom 30.

Zitierte Normen: § 216 BEG § 580 ZPO § 210 BEG § 342 LAG § 209 BEG § 580 ZPO § 211 BEG § 580 ZPO
FirmaVoraussetzungGesetzBEGAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	;ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 209
Gegen unanfechtbare Bescheide über Entschädigungsansprüche findet ein Wiederaufnahmeverfahren aufgrund entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage {§§ 580 ff ZPO) nicht statt. Auch rechtskräftige Urteile über solche Ansprüche können nicht mit der Rostitutions-klage angefochten werden.
BGH, Urt. vom 15* Juni 1966 - IV ZE 45/65 - OLG Frankfurt/M.
IG Y/iesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv zr 45/65	URTEIL
Verkündet am
 Juni 1066
Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanna Paul
N.Y./üSA,
- Prozeßbevollmächtigte *j
Klägers und Revisionsklägoro,
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern,
- Prozcßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
 
Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Perienzivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28. August 1964 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgev/iesen wird.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch Bescheid vom 30. Januar 1961 (später gemäß der 3. Änderungsverordnung ergänzt durch Bescheid vom 27. Juni 1961) ist dem Kläger wegen Berufsschadens vom 1. November 1953 ab eine Rente nach den Sätzen der vergleichbaren Beamtengruppe des einfachen Dienstes zuerkannt worden. Durch einen am 17. Februar 1961 eingegangenen Rechtsmittelverzicht ist dieser
 
Bescheid unanfechtbar geworden. Me Entschädigungs-behörde ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß der Kläger vor seiner im Jahre 1938 erfolgten Auo-wanderung aus Deutschland Mitinhaber der Kohlenhandlung H.J.	&	Go. gewesen sei und daß seine Ein-
künfte jährlich nicht mehr als 3.350,— RM betragen hätten, weil er diese in den Finanzamtsakten enthaltenen Zahlen dem Finanzamt selbst mitgeteilt habe. Den vom Kläger der Entschädigungsbehörde gegenüber aufge-stellten Behauptungen, sein früheres Jahreseinkommen habe durchschnittlich 30 bis 35.000 RM betragen und er sei Alleininhaber der Firma GtfBI & Co. gewesen, ist die Entschädigungsbehörde nicht gefolgt.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1962, bei der Entschädigungsbehörde eingegangen am 2. Februar 1962, hat der Kläger Wiederaufnahme des Entschädigungsverfahrens mit dem Ziel einer Höherfestsetzung seiner Rente beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er ausgeführt, er habe seinerzeit nur deshalb davon abgesehen, gegen den Bescheid vom 30. Januar 1961 Klage zu erheben, weil die Entschädigungsbehörde auf Widersprüche zwischen seinem Vortrag und dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen hingewiesen habe, weil die Erben des H.J. GW, von dem er das Geschäft erv;orben habe, wegen dessen Berufsschadens Entschädigung erhalten hätten und weil er selbst für seine Behauptungen keinen Beweis habe erbringen können, zu demal die Firma	(Zeuge	KcnSHfefr)	die	vom	Kläger	behaup-
teten Einkünfte von 30 bis 35-000 HM jährlich für unglaubwürdig erklärt habe. Zum Beweise dafür, daß er Alleininhaber der Firma GMB gewesen sei, lege er jetzt ein Schreiben des H. Ni^BHBvom 27. November 1961 vor, in dem dieser bestätige, daß der Kläger im
 
Jahre 1935 die Kohlenhandlung von	gegen	eine
 monatliche Rente übernommen habe. Dies könnten auch Hugo Eu^dund Rechtsanwalt	al3	2ougen	bestä-
tigen. Zum Umfang seines Schadens trage er vor, daß er die kleine Firma GBB» auf Veranlassung Eiidd ausschließlich deshalb erworben habe, um sie als Basis und zur Durchführung von Kohlenvermittlungsgeschäften EudHB zu. benutzen. Dieser sei dadurch in der Lage gewesen, seine Großhandelsgeschäfte durchzuführen.
An dem von Euffld erzielten Gewinn sei die Firma GBV beteiligt gewesen. Der Erwerb dieser Firma habe es ihm, dem Kläger, aber auch ermöglicht, seine eigenen Vermittlungsgeschäfte im Kohlengroßhandel durchzuführen und das Kohlenkleinhandelsgeschäft zu betreiben. Inzwischen habe die Arbeitsgemeinschaft des Frankfurter Kohlenhandels e.V. ihm durch die Schreiben vom 2. November 1961 und vom 29. Dezember 1961 bestätigt, daß die Firma tiBS^seit dem 24« Februar 1928, dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Mitgliedschaft bei der Arbeitsgemeinschaft bis September 1935 einen Brennstoff-Umsatz von insgesamt 42.312 Ztr. und
 vom Okt.	-	Dez.	1935	von	5.898	Ztr.
vom Jan.	-	Dez.	1936	von	48.260	Ztr.
vom Jan.	-	Dez.	1937	von	38.388	Ztr.
vom Jan.	-	Aug.	1938	von	7.590	Ztr.
gehabt habe, und daß der Durchschnittsverkaufsprein zu dieser Zeit 2,15 HM je Ztr., die Handelsspanne 0,65 HM je Ztr. betragen habe.
Von dem Bestehen der Unterlagen, auf Grund derer die Arbeitsgemeinschaft diese Auskunft erteilt habe,
 
habe er bisher keine Kenntnis gehabt. Ein Sachverständigengutachten werde ergeben, daß sich aus diesen Umsatzzahlen ein Einkommen des Klägers von 30 bis 35.000 RU jährlich ergebe. Die dem Finanzamt gegenüber erklärten Einkommensangaben seien irrtümlich erfolgt; er, der Kläger, habe nämlich angenommen, daß er dem Finanzamt nur die Beträge angebon müsse, die er aus dem Geschäft herausgenommen habe, nicht aber die, die er zwecks Stärkung der Kapitaldecke sofort wieder in das Geschäft gesteckt habe.
Die Entschädigungsbehörde hat mit Schreiben vom 7. Februar, 6. März, 21. Mai und 14= Juni 1962 dorn Kläger mitgeteilt, daß infolge eingetretener Rechtskraft der Bescheid vom 30. Januar 1961 nicht überprüft werden könne. Der jetzige Vortrag des Klägers sei im übrigen nicht geeignet, die Richtigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Auskünfte des Finanzamts und der Industrie- und Handelskammer zu erschüttern. Danach seien die Voraussetzungen des § 5ö0 Ziff. 7 b ZPO nicht erfüllt. Ein neuer Bescheid könne daher nicht erteilt werden.
Der Kläger hat daraufhin Untätigkeitsklage erhoben. Er meint, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme de3 Verfahrens seien erfüllt, weil die Akten der Arbeitsgemeinschaft des Frankfurter Kohlenhandels e.V. neue Unterlagen im Sinne des § 580 Ziff. 7 b ZPG seien.
 
Das Landgericht hat die Untätigkeitsklage und das Wiederaufnahmeverfahren für zulässig gehalten und dem Antrag des Klägers entsprechend den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die Zeit bis zu dem 1. November 1953 eine Kapitalentschädigung und für die Zeit vom Io November 1953 ab eine höhere Rente zu zahlen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Ober-landosgericht das Urteil des Landgerichts geändert und dio Klage abgewiesen. Mit der Revision, die der erkennende Senat zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuv/eisen.
Ent scheidungsgründe8
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Die Voraussetzungen für eine üntätigkeitsklage (§ 216 BEG) seien nicht gegeben, weil die Entschädigungsbehörde den vom Kläger geltend gemachten Anspruch beschieden habe, wenn auch kein formeller Bescheid ergangen soi. Pür die Präge, ob ein Bescheid im Sinne des § 210 BEG ergangen sei, komme es allein auf den sachlichen Inhalt der Äußerungen der Entschädigungsbehörde, nicht auf formale Gesichtspunkte an (Senatsurteil RzW 1964, 265, 24). Hach den Schreiben der
 
Entschädigungsbehörde könne kein Zweifel darüber bestehen, daß die Entschädigungsbehörde den Anspruch des Klägers sowohl als unzulässig als auch als unbegründet angesehen und ihn aus diesem Grunde abgelehnt habe. Die vom Kläger eingereichte Klage sei somit als Klage gegen die Ablehnung eines geltend gemachten Anspruchs im Sinne des § 210 BEG zu betrachten. Mangels Rechtsmittelbelehrung durch die Entschädigungsbehörde sei die Klage auch als rechtzeitig erhoben anzusehon.
Diese Ausführungen begegnen insofern rechtlichen Bedenken, als aus ihnen nicht deutlich hervorgeht, daß die Entschädigungsbehörde mit ihren Erklärungen zu dem Antrag des Klägers auf "Neufestsetzung der Rente" nicht über den sachlichen Antrag des Klägers auf Gewährung einer höheren Geldentschädigung entschieden, sondern eine solche Entscheidung, wie überhaupt eine erneute Prüfung dieses Anspruchs, abgelehnt hat. Das kommt in dem Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 21. Mai 1962 {Bl. 158 EA) unmißverständlich zu dem Ausdruck, wenn es dort heißt, daß die Entschädigungsbehörde zu einer erneuten sachlichen Überprüfung des Be'rufsschadens nicht in der Lage sei, da die Voraussetzungen des § 580 Ziff. 7 b ZPO, falls diese Bestimmung überhaupt von den Entschädigungsbehörden entsprechend anzuwenden sei, nicht erfüllt seien. Danach kann die vorliegende Klage nicht, wie das Berufungsgericht meint, als Klage gegen die Ablehnung eines geltend gemachten Anspruchs, im Sinne des § 210 BEG betrachtet werden. Auch al Untätigkeitsklage kann sie nicht aufgefaßt werden. Eine solche setzt voraus,
 
daß ein sachlicher Anspruch geltend gemacht ist, über den zu entscheiden die Entschädigungsbehörde verpflichtet ist. Einen derartigen Anspruch hat der Kläger nicht geltend gemacht; er will vielmehr eine erneute Entscheidung Über einen bereits früher geltend gemachten und bereits beschiedenen Anspruch erreichen. Das hat die Entschädigungsbehörde abgclehnt.
Eine solche Entscheidung kann nicht mit der Klage angefechten werden.
Der Bescheid, durch den die EntBChädigungsbehörde über einen Anspruch entscheidet, ist ein Verwaltungs-akt eigener Art, der insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, daß er, soweit der geltend gemachte Anspruch abgelehnt ist, innerhalb bestimmter Fristen durch Klage angefochten werden kann, der jedoch, soweit er -mangels Beschwer des Antragstellers oder mangels rechtzeitiger Anfechtung - Rechtsbeständigkeit erlangt, im Rahmen des durch das Bundesentscbädigungsgesetz geregelten Verfahrens nur in den Fällen und unter den Voraussetzungen abgeändert werden kann, die in diesem Gesetz bzw. im BEG-SchlußG einzeln genau umschrieben sind. Bas ist in den §§200 bis 205 BEG, die den Widerruf eines zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheids regeln 3owie in § 206, der die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu dem Gegenstand hat, und in Art. IV des BEG-Schluögesetzes geschehen, der eine Anpassung früher ergangener Bescheide und Urteile an die durch dieses Gesetz geschaffene Rechtslage oder an eine
 
inzwischen erfolgte Änderung der Rechtsprechung gewährleisten will. Eine ähnliche Bestimmung war bei der Neufassung des BErgG durch das BEG 1956 in Art. III, Nr. 9 des 5* ÄndG getroffen worden.
Aua dieser Regelung ergibt sich, daß unanfechtbare Bescheide einer Entschädigungsbehörde eine der Rechtskraft ähnliche Wirkung haben (Senatsurteile RzW I960, 57 und 48 sowie I960, 527.* • Es ergibt sich aber weiter daraus auch, wie der Senat in seiner RzW 1961, 185 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, daß das Bundesentschädigungsgesetz außer in den aufgeführten besonders geregelten Pallen allgemein die Abänderung eines unanfechtbar gewordenen Bescheids ira Rahmen des von ihm geregelten Entschädigungsverfah-rens nicht vorgesehen hat und nicht hat vorsehen wollen. (Ebenso KG in RzW 1965» 85 und Olß München in RzW 1965» 529;. Die vom Berufungsgericht erwogene Möglichkeit, daß die Aufnahme einer Bestimmung über die Wiederaufnahme eines durch unanfechtbaren Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, v/ie sie zu dem Beispiel in § 342 LAG, § 1744 RVO (in der Passung des § 220 Nr. 18 des SGG}, in den §§ 40 ff des Gesetzes über das Ver-waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 BGBl I, 202, und in § 93 des Reichsknappschaftsgesetzes (in der Passung des Knappsehaftsrenten-versicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 BGBl I, 535} enthalten ist, bei der Beratung und Abfassung des Bundesentschädigungsgesetzes versehentlich unterlassen sei, muß, insbesondere, nachdem auch das
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BEG-Schlußgesetz eine solche Bestimmung nicht getroffen, wohl aber, wie dargelegt, eine erneute Entscheidung unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorgesehen hat, als ausgeschlossen gelten*
Mit dieser Auffassung würde es freilich in einem gewissen Widerspruch stehen, wenn gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen in Entschädigungssachen die Restitutionsklage gegeben wäre, v/ie es der Senat bisher angenommen hat {Senatsurteile RzW 1963» 83 und 1965, 467)* Der Senat hat diese seine Auffassung damit begründet, daß nach § 209 BEG für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden seien. Nach erneuter Überprüfung kann jedoch an dieser Auffassung nicht festgehalten werden. Sie erscheint zunächst schon im Hinblick darauf bedenklich, daß, wie dargelegt, ein allgemeines Wiederaufnahmeverfahren gegen Entschädigungsbescheide im Gesetz offensichtlich nicht vorgesehen ist und insoweit ein Unterschied in der rechtlichen Behandlung von unanfechtbaren Entschädigungsbescheiden einerseits und rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen über Entschädigungsansprüche andererseits nicht gerechtfertigt ist, wie denn auch nach den Angleichungsbestimmungen des Art. IV des BEG-Schluß-gesetzes die Voraussetzungen für eine erneute Entscheidung bei beiden Entscheidungsarten dieselben sind. Gegen die allgemeine Zulassung einer Restitutionsklage gegen rechtskräftige Urteile über Entschädigungsansprüche spricht aber vor allem die Erwägung, daß das Bundesentschädigungsgesetz einerseits einen besonderen Hinweis
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auf die Bestimmungen der §§ 580 ff ZPO nicht enthält, andererseits aber ebenso wie bei Bescheiden über Entschädigungsansprüche in Art. IV des BEG-Schlußgesetzes und ira § 213 BEG die Voraussetzungen umschreibt, unter denen über einen durch rechtskräftiges Urteil festgestellten bzw. aberkannten Anspruch erneut zu entscheiden ist. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, daß nach der Neufassung des § 213 BEG durch das BEG-Sihlußgesetz die Abänderungsklage von dem zur Leistung verurteilten Land auch beim Vorliegen eines Entziehungsgrundes nach § 7 Abs. 2 BEG, also u.a. auch dann erhoben werden kann, wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Damit hat das Gesetz die Voraussetzungen für eine erneute sachliche Prüfung des rechtskräftig festgestellten Entschädigungsanspruchs oder seiner Ablehnung'erschöpfend geregelt, sodaß darüber hinaus für eine allgemeine Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO kein Raum ist.
Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich nach allem die Folgerung,, daß der Gesetzgeber eine Abänderung unanfechtbarer Bescheide zugunsten dos Antragstellers nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Pallen hat zulassen wollen. Das schließt zwar nicht aus, daß die Entschädigungsbehörde, wenn ihr neues Beweismaterial unterbreitet wird, nach freiem Ermessen einen Bescheid zugunsten des Antragstellers ändert. Bei einer solchen Änderung wie auch bei deren Ablehnung handelt es sich dann aber immer um eine außerhalb des Entschädigungsverfahrens ergehen de Entscheidung, die auch hinsichtlich der Frage, ob
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die Entschädigungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (§ 211 BEG), mit einer Klage vor den Entschädigungsgerichten nicht angefochten werden kann«
Ein solches Ergebnis wirkt sich keineswegs einseitig nur zu ungunsten der Verfolgten aus. Im Gegenteil dürften die Fälle, in denen eine zu ungunsten des Antragstellers ergangene Entscheidung - Uber die Palle hinaus, in denen das Gesetz ihre erneute Überprüfung ausdrücklich zuläßt - auf Grund der allgemeinen Bestimmungen der ZPO Uber das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich angegriffen werden könnte, wenn dieses zulässig wäre, selten sein, während die Möglichkeit eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens in zahlreicheren Fällen zu einer für den Antragsteller ungünstigen Abänderung unanfechtbarer Bescheide oder rechtskräftiger Urteile führen könnte. So hat insbesondere der Antragsteller, dem wegen bestimmter verfolgungsbedingter Leiden eine Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil zugesprochen worden ist, insofern eine besonders günstige Rechtsstellung, als es bei dieser Entscheidung, sofern sie nicht auf unrichtigen Angaben, die er gemacht hat, beruht, zu seinen Gunsten auch dann sein Bewenden hat, wenn etwa durch nachträglich bekannt gewordene Urkunden (z.B. Krankengeschichten, ärztliche Befundberichte - etwa in Verbindung mit RÖntgenaufnahmen, EKG und dergleichen -) nachgewiesen werden könnte, daß das angenommene Leiden nicht bestanden hat oder nicht verfolgungsbedingt ist. Der Senat hat dazu in ständiger
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Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß eine wegen eines Gesundheitsschadens unanfechtbar bzw. rechtskräftig zugesprochene Entschädigung nicht schon deshalb entzogen werden kann, weil sich nachträglich herausstellt, daß die Feststellung des Gesundheitsschadens oder seiner Verfolgungsbedingtheit auf einer unrichtigen medizinischen Beurteilung beruhte (RzW 1955, 156; I960, 286; 1965, 356).
Nach allem fehlt es für die vorliegende Klage, mit der der Kläger eine erneute Entscheidung über seinen bereits unanfechtbar beschiedenen Anspruch erstrebt, an einer gesetzlichen Grundlage im Bundes-entschädigungsgesetz. Die Klage ist daher unzulässig. Mit dieser Maßgabe ist die Revision des Klägers als unbegründet 2urückzuweisen.
Es mag noch bemerkt werden, daß die Klage auch dann unbegründet wäre, wenn die Ablehnung der vom Kläger beantragten Änderung des Bescheides vom 30. Januar 1961 hinsichtlich der Frage, ob die Entschädigungsbehörde dabei ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, von.den Gerichten auf Klage hin Überprüft v/erden könnte. Von einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens könnte jedenfalls dann nicht gesprochen v/erden, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO nicht zweifelsfrei dargetan wären. Davon konnte aber die Entschädigungsbehörde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausgehen. Bei den neuen Beweismitteln, auf die der Kläger seinen Antrag stützt, handelt es sich zu dem größten Teil um Urkunden, die
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erst nach dem Erlaß des Bescheides vom 30. Januar 1961 errichtet sind und die außerdem nur die Bekundungen von Zeugen enthalten, deren Beweiswert also nicht auf der urkundlichen Niederlegung ihres Inhalts als solcher beruht. Derartige Urkunden sind nicht geeignet, gemäß § 580 Nr. 7b ZPO als Grundlage für die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu dienen {Senatsurteile BGHZ 1, 218, 220; 38, 333, 336). Eine Ausnahme bilden allein die bei der Arbeitsgemeinschaft des Frankfurter Kohlenhandels e.V. vorhandenen Unterlagen, die freilich bisher dem Gericht nicht vorgelegt sind. Bei ihnen handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers um Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Firma OittB der Arbeitsgemeinschaft die im Tatbestand wiedergegebenen Kohlenumsätze gemeldet hat. Nicht ergibt sich daraus, in welchem Umfang der Kläger an dem Gewinn aus diesen Umsätzen beteiligt war, die möglicherweise im erheblichen Umfang nicht von ihm, sondern von Hugo Ei^pP erzielt worden waren, der, wie der Kläger vorgetragen hatte, seine Käufer ebenfalls durch die Firma	beliefern	ließ.
Auf Grund der Umsatzziffern dieser Firma konnte deshalb nicht festgestellt werden, daß der Kläger entgegen seinen Angaben beim Finanzamt erheblich höhere Einnahmen erzielt habe, als die Entechädigungsbehörde sie bei ihrer Entscheidung vom 30. Januar 1961 zugrunde gelegt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. i zpo 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Baske	Johannscn
 Dr. Loewenheim	Bundesrichter	von	der
 Mühlen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben,
 Ascher