Durch Bescheid vom 16« Oktober 1959 hat das BLEA die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht, wie dies § 185 Abs« 2 Nr« 5 in Verbindung mit § 4 Abs» 1 Nr« 2 3EG vorauzzetzc, nach dem 31» Dezember 1946 aus dem Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes ausgewandert, sondern in seine Heimat nach Polen zurückgekehrt; eine solche Kückwandcrung sei jedoch keine Auswanderung im Sinne dos EEG« Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch weitorverfolgt und* wie folgt * begründet: Seinerzeit hätten ihm andere Verfolgte geraten* Verwandte, die inzwischen nach Polen hätten gekommen sein können^ suchen« Da seine Angehörigen vor dem Kriege in gewohnt hätten, habe er sich bei seiner Ausreise aus LaflüB nach abgemeldet r Er sei aber nicht nach Altpolcn gegangen, sondern habe seinen Wohnsitz in also in dem heute noch von Polen besetzten deutschen Gebiet genommen, um von dort aus nach seinen Angehörigen zu suchen« Er habe sich auch einige Zeit in SflB aufgehalten und die Absicht gehabt, von Breslau aus wieder nach Lands-hut zurückzugeheno Die Ausreise sei ihm jedoch verweigert worden bzw« hätten die polnischen Behörden niemandem die Ausreise bewilligt0 Als er dann im Jahre 1949 um die Ausreise nach Israel nachgesucht habe, sei auch diese abge-lehnt worden« Erst im Jahre 1952 habe man ihm die Ausreise nach Israel bewilligt, und daraufhin habe er sofort Polon und das polnische besetzte Gebiet verlassen« Aus der Tatsache, daß er nicht nach Polen, sondern in das nur unter polnischer Verwaltung stehende deutsche Gebiet gereist sei, um von dort aus seine Verwandten zu suchen, ergebe sich am besten, daß es sich gerade hier nicht um eine Rückkehr ins Heimatland handeln könne, während die Tatsache, daß er Polen überhaupt und sofort verlassen habe, nachdem dios gesetzlich wieder möglich gewesen sei, beweise, daß er niemals die Absicht gehabt habe, nach Polen zurückzukehreno Nach Vorlage von drei eigenen eidesstattlichen Versicherungen und solchen der Zeugen Siracha AbflHHP und Es hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 BEG in Abrede gestellt und sich auf die Begründung des LEA-Bescheides bezogeno Nach Beiziohung der polizeilichen Meldeunterlagen des Klägers hat das Landgericht die Klage abgewieseno Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit uer er den geltend gemachten Anspruch weiter-verfolgt und die er, wie folgt, begründet hat: Schon aus dem Zeitpunkt der ’’Rückwanderung" ergebe sich, daß der Kläger nie die Absicht gehabt habe, in Polen zu bloibcno Er sei vielmehr nur deshalb nach Polen gegangen, um dort nach seinen eigenen sowie nach Bekannten und Verwandten von Mitgliedern des Jüdischen Coinitees zu forschen« Er habe damals keine Absicht gehabt, nach Israel auszuwandern, sondern habe wieder nach Landshut zurückkehren wollene Anfang 1948 sei jedoch plötzlich das strengste Ausreiseverbot in Polen verhängt worden, und einige Zeit später Io Das Oberlandesgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch verneint» v/eil die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs« 1 Nr« 1 c BEG nicht, gegeben seien«, da der Kläger nicht vor seiner Auswanderung nach Israel seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt habe, die am 31® Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört hätten« Der Kläger sei 1952 von SM in Polen aus nach Israel ausgewandert« Zu diesem Zeitpunkt habe er dort seinem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt , dagegen nicht mehr in und nicht in BUK» Damit entfalle die Passivlegitimation des beklagten Landes« 31 o Dezember 1946 aus der Bundesrepublik ausgev/andert sein» §4 Abs« 1 Nr« 2 BEG« Als er im März 1947 Landshut verlassen habe und nach Polen gegangen sei«, habe er nicht auszuwandern beabsichtigt« Don Entschluß zur Auswanderung (nach Israel) habe er vielmehr erst 1949 in Polen gefaßt. IIo Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 219 Abs* 2 Nr«, 3 BEG zugelassen* Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet iöt (§ 188), zu Rocht als zuständig in Anspruch genommen ist o Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Revision nach § 219 Abs« 2 Nr* 3 BEG zuzulassen sei«, ist rechlsLrrigo Um eine Präge der Passivlegitimation ] im Sinne der genannten Vorschrift handelt es sich hier nicht * Diese Frage stellt sich, wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 8o Mai 1963 - IV ZR 264/62 - und im Urteil vom IO* Juli 1963 - IV ZR 48/63 - d.argelegt hat, nur dann» wenn streitig ist, welches Land von mehreren in Betracht kommenden Ländern als Schuldner des erhobenen Anspruchs anzusehen ist» Die Rechtslage ist hier die gleiche wie im Gebiet des bürgerlichen Rechts, wenn streitig ist, ob ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Bund, ein Land oder eine Gemeinde zu richten ist«. Das Berufungsgericht hätte daher die Revision nicht nach dieser Vorschrift zulassen dürfen« Die Zulassung der Revision ist zwar, wie der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 8. das Berufungsgericht nicht über eine noch ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden, so daß die Annahme, die Revision sei nach § 219 Abs« 2 Nr« 1 BEG zugelassen worden, ausscheidet« Die Zulassung der Revision ist unbeachtlich und bindet das Revisionsgericht nicht, da sie vom Berufungsgericht mit offensichtlicher Verletzung des Gesetzes ausgesprochen worden i3t (Urteil vom 29.
IV ZR 45/63 Verkündet am 27o September 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit des Gedalje W 9 H - Prozeßbevollmüchtigter: •Straße Klägers und RevisionsKlägers Rechtsanwalt in gegen den Freistaat B a y e r n? vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in I.IUnchen5 ludwigstraße? - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Br, in hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25o September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundecrichter Basko9 Wüsten-borg, Br» Loev/enheim und Br« Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31o August 1962 wird verworfen« Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei« Bie außergerichtlichen Kosten der Revision tragt der Kläger« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der an ■» Ub 1916 in SflP (Selow) bei ge- borene jüdische Kläger? dor bereits Haftentschädigung für 62 Ilonate erhalten hat* hat mit Antrag vom 20« März 1958 beim Bayerischen Landesentschädigungscmt (BLEA) auch Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit beantragt mit der Begründung, er habe sich durch die Lebensund Arbeitsbedingungen während der Zeit seiner Ghetto- und Konzentrationslagerhaft einen Herzschaden, einen ülcus duodeni, eine Polyarthritis rheumatica und eine Neurose zugezogen« Zu seinem Antrag legte er u, a« eine ärztliche Bescheini gung des Dr« SzflHH von Cktober 1958 vor, in der dieser Arzt bestätigt, daß er den Kläger von 1947 bis 1952 in behandelt hat« Eine im Verfahren wegen Schadens an Freiheit erholte Auskunft der Stadtverwaltung Lavom 1« Dezember 1955 besagt daß der Kläger laut Meldeschein vom 10« Oktober .1946 am 7« Cktober 1946 von Sfl)/ kommend in Ia( zugezogen ist und daß er sich laut Abmeldeschein vom 21« März 1947 an diesen Tage wieder nach abgcmeldct hat« Durch Bescheid vom 16« Oktober 1959 hat das BLEA die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht, wie dies § 185 Abs« 2 Nr« 5 in Verbindung mit § 4 Abs» 1 Nr« 2 3EG vorauzzetzc, nach dem 31» Dezember 1946 aus dem Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes ausgewandert, sondern in seine Heimat nach Polen zurückgekehrt; eine solche Kückwandcrung sei jedoch keine Auswanderung im Sinne dos EEG« Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger den geltend gemachten Entschädigungsanspruch weitorverfolgt und* wie folgt * begründet: Seinerzeit hätten ihm andere Verfolgte geraten* Verwandte, die inzwischen nach Polen hätten gekommen sein können^ suchen« Da seine Angehörigen vor dem Kriege in gewohnt hätten, habe er sich bei seiner Ausreise aus LaflüB nach abgemeldet r Er sei aber nicht nach Altpolcn gegangen, sondern habe seinen Wohnsitz in also in dem heute noch von Polen besetzten deutschen Gebiet genommen, um von dort aus nach seinen Angehörigen zu suchen« Er habe sich auch einige Zeit in SflB aufgehalten und die Absicht gehabt, von Breslau aus wieder nach Lands-hut zurückzugeheno Die Ausreise sei ihm jedoch verweigert worden bzw« hätten die polnischen Behörden niemandem die Ausreise bewilligt0 Als er dann im Jahre 1949 um die Ausreise nach Israel nachgesucht habe, sei auch diese abge-lehnt worden« Erst im Jahre 1952 habe man ihm die Ausreise nach Israel bewilligt, und daraufhin habe er sofort Polon und das polnische besetzte Gebiet verlassen« Aus der Tatsache, daß er nicht nach Polen, sondern in das nur unter polnischer Verwaltung stehende deutsche Gebiet gereist sei, um von dort aus seine Verwandten zu suchen, ergebe sich am besten, daß es sich gerade hier nicht um eine Rückkehr ins Heimatland handeln könne, während die Tatsache, daß er Polen überhaupt und sofort verlassen habe, nachdem dios gesetzlich wieder möglich gewesen sei, beweise, daß er niemals die Absicht gehabt habe, nach Polen zurückzukehreno Nach Vorlage von drei eigenen eidesstattlichen Versicherungen und solchen der Zeugen Siracha AbflHHP und r- 4 —’ Leib sowie einer Bescheinigung dor Konsular» abteilung der Israel-Gesandtschaft in Y/arschau hat der Kläger beantragt;, ihm ein Heilverfahren für die von ihm bezeichneten Leiden zu gewähren sowie eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom Io Januar 1943 bis 31« Oktober 1953 und eine laufende monatliche Rente ab Io November 1953 zusuerkenneno Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen« Es hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 BEG in Abrede gestellt und sich auf die Begründung des LEA-Bescheides bezogeno Nach Beiziohung der polizeilichen Meldeunterlagen des Klägers hat das Landgericht die Klage abgewieseno Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit uer er den geltend gemachten Anspruch weiter-verfolgt und die er, wie folgt, begründet hat: Schon aus dem Zeitpunkt der ’’Rückwanderung" ergebe sich, daß der Kläger nie die Absicht gehabt habe, in Polen zu bloibcno Er sei vielmehr nur deshalb nach Polen gegangen, um dort nach seinen eigenen sowie nach Bekannten und Verwandten von Mitgliedern des Jüdischen Coinitees zu forschen« Er habe damals keine Absicht gehabt, nach Israel auszuwandern, sondern habe wieder nach Landshut zurückkehren wollene Anfang 1948 sei jedoch plötzlich das strengste Ausreiseverbot in Polen verhängt worden, und einige Zeit später — R . habe nur eine einzige Möglichkeit zu dem Verlassen Polens bestanden«) nämlich die Auswanderung nach Israel« Infolge des plötzlichen Ausreiseverbots habe demnach gar keine andere Möglichkeit bestanden.; als über den Weg nach Israel Deutschland zu verlassen« Unter Vorlage einer weiteren eigenen eides-stattlichen Versicherung und einer solchen de3 Mordechai Szadkowski sowie einer Erklärung des Leopold Wachtel«, der zugleich als Zeuge benannt worden ist3 hat der Kläger beantragt, das Ersturteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen«, für Schaden an Körper und Gesundheit (Myocardschaden9 Ulcus duodeni«, Polyarthritis und Neurose) ein Heilverfahren zu gewähren und eine angemessene Kapitulant Schädigung sowie ab 1« November 1953 eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsminderung von 60 i> und eines Hundertsatzes von 50 v«H« des gehobenen Dienstes zu zahlen« Das beklagte Land hat beantragt«, die Berufung zurückzuweisen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieseno Mit der im Berufungsurteil zugclassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Das beklagte Land hat beantragt«, die Revision des Klägers zu verworfen«, hilfeweiso zurückzuweisen« « 6 Ent sehe idunesgründ e i •uiMMt«. •• m m «»«feto. «firnv War l» tu m* istrmm» Die Revision ist unzulässig« Io Das Oberlandesgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch verneint» v/eil die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs« 1 Nr« 1 c BEG nicht, gegeben seien«, da der Kläger nicht vor seiner Auswanderung nach Israel seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt habe, die am 31® Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört hätten« Der Kläger sei 1952 von SM in Polen aus nach Israel ausgewandert« Zu diesem Zeitpunkt habe er dort seinem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt , dagegen nicht mehr in und nicht in BUK» Damit entfalle die Passivlegitimation des beklagten Landes« Das Ergebnis der Entscheidung bleibe dasselbe» wenn der Aufenthalt des Klägers in Landshut von Oktober 1946 bis März 1947 als Aufenthalt in einem DP-Lager angesehen werdeo In diesem Pall müßte der Kläger nach dem 31 o Dezember 1946 aus der Bundesrepublik ausgev/andert sein» §4 Abs« 1 Nr« 2 BEG« Als er im März 1947 Landshut verlassen habe und nach Polen gegangen sei«, habe er nicht auszuwandern beabsichtigt« Don Entschluß zur Auswanderung (nach Israel) habe er vielmehr erst 1949 in Polen gefaßt. Seine Auswandorung habe er dann von Polen aus durchgeführt, nicht aber von dem DP-Lager Landshut aus, in das er seit seiner Abreise im März 1947 nicht mehr zurückgekommen sei« Eine Passivlegiti-* 7 mation des beklagten Landes bestehe daher hier gleichfalls nicht o IIo Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 219 Abs* 2 Nr«, 3 BEG zugelassen* Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn streitig ist, ob das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet iöt (§ 188), zu Rocht als zuständig in Anspruch genommen ist o Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Revision nach § 219 Abs« 2 Nr* 3 BEG zuzulassen sei«, ist rechlsLrrigo Um eine Präge der Passivlegitimation ] im Sinne der genannten Vorschrift handelt es sich hier nicht * Diese Frage stellt sich, wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 8o Mai 1963 - IV ZR 264/62 - und im Urteil vom IO* Juli 1963 - IV ZR 48/63 - d.argelegt hat, nur dann» wenn streitig ist, welches Land von mehreren in Betracht kommenden Ländern als Schuldner des erhobenen Anspruchs anzusehen ist» Die Rechtslage ist hier die gleiche wie im Gebiet des bürgerlichen Rechts, wenn streitig ist, ob ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Bund, ein Land oder eine Gemeinde zu richten ist«. Auch in Bereich des Bundesentschadigungsgesetzes kann von einen Streit über die Passivlegitimation im Sinne des § 219 Abc* 2 Nr* 3 BEG nur gesprochen werden, wenn die Zuständigkeit mehrerer Länder in Betracht kommen kann* Hiur kommt jedoch nach der Rechtsauffassung des Borufungs- gerichts als Schuldner des erhobenen Anspruchs allein der Freistaat Bayern in Frage« Das Berufungsgericht hat die Ansprüche nicht etwa verneint«, weil ein anderes Land Schuldner der Ansprüche sei., sondern deshalb, weil der Kläger nicht au dem nach § 4 Abs« 1 Nr« 1 c, 2 BEG berechtigten Personenkreis gehört * Streitig war sonach nur., ob der Kläger nach § 4 Aba® 1 Nr« 1 c, 2 BEG anspruchsberechtigt war» Im Falle des Bestehens des Anspruchs konnte nach Lage der Sache nur der Freistaat Bayern als dessen Schuldner in Betracht kommen« Die Frage der Passivlegitiiaation des beklagten Landes war also nicht Gegenstand des Zweifels« Daher bestand der Zulassungsgrund des §.219 .Abs« 2 Nr«, 3 BEG nicht« Das Berufungsgericht hätte daher die Revision nicht nach dieser Vorschrift zulassen dürfen« Die Zulassung der Revision ist zwar, wie der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 8. Mai 1963 dargelegt hat, der Auslegung fähig« Hier hat aber* anders als in dem im vorerwähnten Urteil entschiedenen Fall? das Berufungsgericht nicht über eine noch ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden, so daß die Annahme, die Revision sei nach § 219 Abs« 2 Nr« 1 BEG zugelassen worden, ausscheidet« Die Zulassung der Revision ist unbeachtlich und bindet das Revisionsgericht nicht, da sie vom Berufungsgericht mit offensichtlicher Verletzung des Gesetzes ausgesprochen worden i3t (Urteil vom 29. April 1959 IV' ZR 256/58 US Nr« 15 zu § 219 BEG 1956 - RzW 1959» 430 Nr. 86 und Beschluß vom 11« Mai 1962 - IV ZR 22/62 -«, IM Nr. 27 zu § 219 BEG 1956 RzW 1962, 427 Nr. 32)« Die Revision ist daher unzulässig und muß verworfen worden» Die KostenentScheidung folgt aus §§ 209 Abs«. 1* 225 Abs«, 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPOo Ascher Baske Wüstenberg Dr<> Loewenheim Dr« Graf