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BGH · IV ZR 45/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 45/61

Hat ein nach dem Inkrafttreten des BEG verstorbener Verfolgter wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die Rente gewählt, ohne daß über die Anspruch bis zu seinem Tode entschieden worden ist, so kann seine Erbin ungeachtet der Rentenwahl des Verstorbenen den Kapitalentschädigungs anspruch geltend machen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sein Verfahrensbevollmächtigter, Hechtsanwalt von erklärte mit Schreiben vom 5* November 1957 an wegen des Entschädigungsamt Berlin, daß Berufsschadens eine Rente wähle Nach dem Tode hat die Klägerin, seine Ver lobte, den Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weiterverfolgt. rb fall vor der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs ein getreten sei und die Kläge nicht zu den gesetzlichen Erben erster oder zweiter Ordnung gehöre Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage fordert die Kläge eine Rente zu wählen, beruht auf ist das Wahlrecht durch Erklärung gegenüber der zuständigen Sntschädigungsbehörde auszuüben. Haß der Verfolgte die Rentenwahl nur selbst erklären könne, schreibt das Gesetz nicht vor. Hie dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht berechtigte diesen auch, für seinen Vollmachtgeber die T/ahl der Rente zu erklärena Haß der Bevollmächtigte bei der Abgabe der Erklärung gegen den Willen des Verfolgten gehandelt hat, behauptet die Klägerin selbst nicht. Diese FristbeStimmung hat nicht die Bedeutung, daß das 7/ahlrecht nur innerhalb des dort be stimmten Zeitraumes ausgeübt werden kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß die Rente nach dem Ablauf der Frist nicht mehr gewählt werden kann. Her Verfolgte ist aber berechtigt, die Rentenwahl schon vor dem Beginn der Frist des § 84 BEG zu erklären. Das ändert jedoch nichts daran, daß der Verfolgte die Wahl der Rente bereits im laufe des Entschädigungsver- 3o Ist nach alledem davön auszugehen, daß der verstorbene Verfolgte rechtswirksam die Rente gewählt hat, so steht der Klägerin als Ex’bin ein Anspruch auf die Rentenleistungen vom 1. Da der Rentenanspruch des verstorbenen Verfolgten vor seinem Tode noch nicht festgesetzt war, ist für die Entscheidung der Frage der Vererblichkeit der Rentenrückstände zunächst Danach ist der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge nach Maßgabe des Abs. 1 des § 14o BEG vererblich. Ist der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so ist der Anspruch auf die ihm zustehende Kapitalentschädigung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge mit Abs. 1 dieser Vorschrift nichts für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger ein Anspruch auf die ckständigen Rentenbezüge des verstorbenen Verfolgten zusteht. 13 BEG frei vererblich ist und demgemäß von der Klägerin mit Recht geltend gemacht werden folgt vielmehr, daß der Rentenanspruch des Verfolgten im eigentlichen Sinne überhaupt nicht vererblich ist. 97 und 98 BEG vorliegen, haben Ehefrau und Kinder einen pruch auf eine Rente unter den im Gesetz genannten Vor etzungen und in dem dort bestimmten Umfang. 86, 97 und 98 BEG zu, so folgt daraus, daß eine Vererbung der im Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bestehenden noch nicht festgesetzten oder rechtskräftig zuerkannten Rentenrückstände nicht stattfindet. Einer anderen rechtlichen Regelung folgt die Kapital entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist, sofern der Verfolgte nach dem Inkrafttreten des 84 Satz 3 BEG endgültig Das bedeutet jedoch nicht, daß die Rentenwahl dem Verfolgten in jedem Falle die Rente verschafft und daß er damit den Anspruch auf Kapitalentschädigung verliert. Ungeachtet der Rentenwahl erhält er selbst nur die primär geschuldete Kapitalentschädigung, wenn sich ergibt, daß ihm ein Anspruch auf die Rente wegen Fehlens der im Gesetz für diese Entschädigungsleistung aufgestellten Voraussetzungen nicht zusteht (vgl. tor ist und weder die rückständigen Rentenzahlungen auf sie im Erbwege übergehen noch sie als Witwe das Recht hat, von ihren Rechten nach den §§ 85, 86, 97 und 98 BEG Gebrauch zu machen, um damit ein eigenes Rentenrecht zu erwerben. Denn durch den Tod des Verfolgten vor Festsetzung der Rente ist sein auf Rentenleistungen gerichteter Entschädigungs- entschädigung noch durch die Zahlung einer Rente erfüllt wird Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, daß ein der Vererbung zugänglicher Entschädigungsanspruch deshalb ent fällt, weil durch die dem Rentenanspruch ^eigentümliche Regelung der §§ 85, 86, 97 und 98 BEG ein Entschädigungs- Festsetzung der anspruch nach dem Tode des Verfolg vor von ihm gewählten Rente überhaupt in Fortfall kommt Aus diesem Grunde muß der Erbin des Verfolgten in diesem Falle ind Dieses Recht der Erbin entfällt, wenn die witwe des Verfolgten, personengleich ist, ihre Rechte aus mit § 85 BEG geltend macht. 86 in Verbindung r/e des Verfolgt stehen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, und wie im Schrifttum unbestritten ist, die Rechte aus den §§ 85, 86, 97 und 98 BEG ohne Rücksicht auf ihre erbrechtliche Stellung zu (vgl. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob dem verstorbenen Verfolgten ein Entschädigungsanspruch auf die Kapitalentschädigung Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Entschei dung der Frage, ob die Klägerin rin mit Recht einen Schaäenser-satzanspruch gegen das beklagte Land nach den Regeln des bür gerlichen Rechts aus Amtspflichtverletzung geltend machen kann.

Zitierte Normen: § 13 BEG
RechtFrageBEGErklärungAnspruchRenteVerfolgteKlägerinverfolgt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 85, 86, 96, 14o
Hat ein nach dem Inkrafttreten des BEG verstorbener Verfolgter wegen Schadens im beruflichen Fortkommen die Rente
 gewählt, ohne daß über die
 Anspruch bis zu seinem Tode
 entschieden worden ist, so kann seine Erbin ungeachtet der Rentenwahl des Verstorbenen den Kapitalentschädigungs anspruch geltend machen.
Recht steht ihr nicht zu
9
wenn die Witwe des Verfolgten Rentenansprüche nach den §§ 85, 86 BEG geltend macht«,
BGH, ürt. v. 28. Juni 1961
IV ZR 45/61
1CG Berlin LG Berlin
IV ZR 45/61
Verkündet am 28. Juni 1961
ais
 der
Justizangestellter
 kundsbeamter
Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Ottilie
S
geh
, B
traße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in B
gegen
 das Land
B
vertreten durch den Senator für Inneres
 Platz®,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in K
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd
 liehe Verhandlung vom 9» Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
17
Zivilsena
 des Kammergerichts in Berlin vom
■
28. November 196o aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des RevisionsrechtBzuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die am 16
8 September 19o7 geborene Klägerin ist testamentarische Alleinerbin des am 28* Juni 1888 geborenen und
 am
16
Juli 1958 in Berlin-Charlottenburg verstorbenen
d
üdischen Auktionators und Möbelhändlers Martin
 Dieser war wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen im Jahre 1936 von Berlin nach Argentinien ausgewandert und im Jahre 1957 von dort nach Berlin zurückgekehrt o Er meldete neben anderen Ansprüchen huch Entschädi gungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen
 an
St
 da
O
Sein Verfahrensbevollmächtigter, Hechtsanwalt von
 erklärte mit Schreiben vom 5* November 1957 an
 wegen des
 Entschädigungsamt Berlin, daß
 Berufsschadens eine Rente wähle
 Nach dem Tode
 hat die Klägerin, seine Ver
 lobte, den Entschädigungsanspruch
 wegen Schadens
 im beruflichen Fortkommen weiterverfolgt. Das Entschädi
 gungsamt Berl
 hat
durch den Bescheid vom 15
Mai
959
einen Rentenjahresbetrag in Höhe von 7.2oo DM zugesprochen.
den weitergehenden Anspruch aber abgelehnt, weil der
TP
rb
 fall vor der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs ein
 getreten sei und die Kläge
 nicht zu den gesetzlichen
 Erben erster oder zweiter Ordnung gehöre
 Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage fordert
 die Kläge
■
von dem Beklagten d
ihr nach ihrer Ansicht
 zustehenden Rentenrückstand für die Zeit vom 1« November 1953 bis zu dem 3K Juli 1958. Sie verlangt nach Abzug eines noch nicht verrechneten Vorschusses von 3oo DM einen Betrag
 von 33o9oo DM.
Durch das Urteil vom 18. Februar 196o hat das Landge-rieht die Klage der Klägerin abgewiesen» Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
3
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
 verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter-
■
■
Das beklagte Land beantragt,
 die Revision der Klägerin zurückzuweisen..
Entscheidun
 rundei
Die Revision der Klägerin ist begründet
 ji O
it Recht geht das Berufungsgericht bei seiner recht
 liehen Würdigung davon aus, daß die Erklärung des Bevoll
 raächtigten des
 torbenen Verfolgten

November 1957
dieser wähle die Rente, rechtswirksam sei. Das Recht des selbständig tätig gewesenen Verfolgten, wegen Schadens
 im
beruflichen Portkommen anstelle einer Kapitalentschädigung
81 BEG. Nach
84 BEG
eine Rente zu wählen, beruht auf ist das Wahlrecht durch Erklärung gegenüber der zuständigen Sntschädigungsbehörde auszuüben. Die Wahl ist nach Satz 3
der genannten Vorschrift endgültig. Die Erklärung des Be
 vollmächtigten entspricht den gesetzlichen Erfordernissen
■
Sie ist klar und eindeutig. Daß der Verfolgte den vyillen
■
hatte, sein Wahlrecht durch die Erklärung auszuüben, kann
 keinem Zweifel unterliegen. Insbesondere kann nach dem Inhalt der schriftlichen Erklärung nicht die Rede davon
 sein
*
daß die Erklärung des Bevollmächtigten nur als eine
 an die Behörde gerichtete Anregung zu betrachten sei
7
gemäß der Bestimmung des
99 Satz 2 BEG einen Rentenbe
 scheid auszufertigen, da der Verfolgte wahrscheinlich die Rente wählen werde. Die Erklärung ist auch nicht deswegen
 unwirksam, weil sie von seinem Bevollmächtigten abgegeben worden ist. Es ist richtig, daß das Rentenwahlrecht ein
4
höchst persönliches Hecht des Verfolgten ist, das nur er ausüben kann. Hem steht jedoch nicht entgegen, daß er dieses Recht durch einen Bevollmächtigten ausüben läßt. Haß der
 Verfolgte die Rentenwahl nur selbst erklären könne, schreibt das Gesetz nicht vor. Hie dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht berechtigte diesen auch, für seinen Vollmachtgeber die T/ahl der Rente zu erklärena Haß der Bevollmächtigte bei der Abgabe der Erklärung gegen den Willen des Verfolgten gehandelt hat, behauptet die Klägerin selbst nicht.
2, Her bindenden Wirkung der Erklärung steht auch nicht
• ■
entgegen, daß sie vor dem Beginn der in § 94 BEG normierten
■
Frist abgegeben worden ist. Diese FristbeStimmung hat nicht
 die Bedeutung, daß das 7/ahlrecht nur innerhalb des dort be
 stimmten Zeitraumes ausgeübt werden kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß die Rente nach dem Ablauf der Frist nicht mehr gewählt werden kann. Her Verfolgte ist aber berechtigt, die Rentenwahl schon vor dem Beginn der Frist des § 84 BEG zu
 erklären. Es ist zwar ^zutreffend, daß es für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die 'Wahl der Rente vorliegen, nicht auf den Zeitpunkt der Erklärung der Wahl, sondern allein auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Das ändert jedoch nichts daran, daß der Verfolgte
 die Wahl der Rente bereits im laufe des Entschädigungsver-
■
fahrens erklären kann. Die Fragen der Wirksamkeit der Erklärung
 und die der Berechtigung des Rentenanspruchs haben nichts
■
miteinander zu tun.
3o Ist nach alledem davön auszugehen, daß der verstorbene Verfolgte rechtswirksam die Rente gewählt hat, so steht der Klägerin als Ex’bin ein Anspruch auf die Rentenleistungen vom 1. November 1953 bis zu dem Tode des Erblassers nicht zu.
Das Berufungsgericht hat die Rechtslage zutreffend gewürdigt. Die Angriffe der Revision dringen demgegenüber nicht durch.
Da der Rentenanspruch des verstorbenen Verfolgten vor seinem Tode noch nicht festgesetzt war, ist für die Entscheidung
 der Frage der Vererblichkeit der Rentenrückstände zunächst
■
die Vorschrift des § 14o Abs. 3 BEG in Erwägung zu ziehen. Danach ist der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge nach Maßgabe des Abs. 1 des § 14o BEG vererblich. Diese Vorschrift bestimmt in Satz 1;
Ist der Verfolgte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben, so ist der Anspruch auf die ihm zustehende Kapitalentschädigung nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge
p
zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde.-
Diese Vorschrift kann jedoch, wie der erkennende Senat
 bereits in seinen Urteilen vom 25. Mai i960 - IV ZR 321/59
■
RzY/ i960, 467; vom 13. Juli i960 - IV ZR 9/6o - Und vom

6. Mai
961
IV ZR 285/6
beiden letzt
 Entschei
düngen sind nicht veröffentlicht) zu dem Ausdruck gebracht hat, im vorliegenden Falle nicht zur Anv/endung kommen, da der Erb lasser der Klägerin erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist. Der erkennende Senat hat in den genannten
 Entscheidungen zur rechtlichen Bedeutung der Vorschrift des
14o Abs. 3 BEG die Auffassung vertreten, daß die erbrecht-
■
liehe Regelung nur für die Vererblichkeit der nach § 129 Abs
p
zu zahlenden Versicherungsrente von Bedeutung ist, da nur
5 BEG
die
 Rente mit Rücksicht auf
1 BEG vor dem 1. November
953
geschuldet werden kann. Danach ergibt
14o Abs. 3 BEG i
V
mit Abs. 1 dieser Vorschrift nichts für die Beantwortung der
 Frage, ob der Kläger
 ein Anspruch auf die
 ckständigen
Rentenbezüge des verstorbenen Verfolgten zusteht. Daraus,
 daß aus
4o BEG keine Antwort auf diese Frage gewonnen werden
p
kann, folgt jedoch nicht, daß der in Frage -stellende rAnsj&ruch
 nach der allgemeinen Regelung des
13 BEG frei vererblich ist
 und demgemäß von der Klägerin mit Recht geltend gemacht werden
6
kann. Aus
 der grundsätzlichen
 Regelung des Rentenanspruch
s
des berufstätigv gewesenen Verfolgten zugunsten des Verfolgten
 selbst
und seiner nächsten Hinterbliebenen in den §§ 81,
82,
85 und 86 BEG
Dienst geschädigten Ver
- für die im privaten
 folgten siehe die entsprechenden Vorschriften der §§ 93» 94?
97 und 98 BEG
folgt vielmehr, daß der Rentenanspruch des
 Verfolgten im eigentlichen Sinne überhaupt nicht vererblich ist. Er ist durch die im Gesetz getroffene Sonderregelung
 aus der allgemeinen erbrechtlichen Regelung des B2G herausge nommen. Nur dann, wenn die besonderen Tatbestände der §§ 85?
86
97 und 98 BEG vorliegen, haben Ehefrau und Kinder einen
 pruch auf eine Rente unter den im Gesetz genannten Vor
 etzungen und in dem dort bestimmten Umfang. Für diese
&
rundsätzliche rechtliche Auffassung spricht entscheidend der
■
Sinn und Zweck der Versorgungsrente, die unter bewußter Außer
 achtlassung des Entschädigungsgedankens die Versorgung des
■
Verfolgten in den Vordergrund stellt. Die Berücksichtigung der Witwe und der Kinder des Verfolgten bedeutet ebenfalls eine Durchbrechung eines das B"^ beherrschenden Grundsatzes.
Denn grundsätzlich ist, abgesehen von wenigen im Gesetz
 be
t
mcen Ausnah
 nur derjenige zur
_ . chädigung berech
 tigt, der in seiner Person durch nationalsozialistische Gewalt
■
maßnahmen verfolgt und hierdurch geschädigt worden ist. Steht
 aber ein Rentenanspruch wegen Schadens im beruflichen Fort-
■
kommen des Verfolgten nach seinem Tode nur seiner Witwe und seinen Kindern nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der §§ 85? 86, 97 und 98 BEG zu, so folgt daraus, daß eine Vererbung der im Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bestehenden noch nicht festgesetzten oder rechtskräftig zuerkannten Rentenrückstände nicht stattfindet. Die Klägerin kann daher
 diese Rückstände nicht
 langen. Ihr auf diese Leistungen
 gerichteter Klaganspruch ist unbegründet.
■
7
Einer anderen rechtlichen Regelung folgt die Kapital
 entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen
 ist, sofern der Verfolgte nach dem Inkrafttreten des
BEG verstorben ist, nach der allgemeinen Regelung des § 13 Abs. 1 BEG frei vererblich. Biese Entschädigung würde daher
 ohne Einschränkung auf die
 rin kraft ihrer erbrechtlichen
 Stellung übergehen. Nun hat allerdings der verstorbene Erb lasser anstelle der Kapitalentschädigung die Rente gewählt
 Sein
n
Entscheidung ist nach
84 Satz 3 BEG endgültig
 Das
bedeutet jedoch nicht, daß die Rentenwahl dem Verfolgten in jedem Falle die Rente verschafft und daß er damit den Anspruch auf Kapitalentschädigung verliert. Ungeachtet der
 Rentenwahl erhält er selbst
 nur die primär geschuldete
 Kapitalentschädigung, wenn sich ergibt, daß ihm ein Anspruch auf die Rente wegen Fehlens der im Gesetz für diese Entschädigungsleistung aufgestellten Voraussetzungen nicht zusteht
(vgl. Blessin/Wilden, BEG, 3. Aufl. Anm. 6 zu § 84)
Die
 selbe Rechtslage ergibt sich für die Erbin des Verfolgten,
%
wenn der Verfolgte nach Ausübung des Rentenwahlrechts ver-
tor
 ist und weder die rückständigen Rentenzahlungen auf
 sie im Erbwege übergehen noch sie als Witwe das Recht hat, von ihren Rechten nach den §§ 85, 86, 97 und 98 BEG Gebrauch zu machen, um damit ein eigenes Rentenrecht zu erwerben.
Denn durch den Tod des Verfolgten vor Festsetzung der Rente
 ist sein auf Rentenleistungen gerichteter Entschädigungs-
■
anspruch gegenstandslos geworden. Es ist mit dem Zweck deg Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fort-kommen als eines Ausgleichsanspruchs wegen des durch die Verdrängung oder die Beschränkung entstandenen Schadens im beruf liehen Fortkommen nicht vereinbar., daß dieser Anspruch wegen
 des Todes des Verfolgten v/eder durch Leistung einer Kapital-
■
entschädigung noch durch die Zahlung einer Rente erfüllt wird
 Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, daß ein der
8
Vererbung zugänglicher Entschädigungsanspruch deshalb ent fällt, weil durch die dem Rentenanspruch ^eigentümliche
 Regelung der §§ 85, 86, 97 und 98 BEG ein Entschädigungs-
Festsetzung der
 anspruch nach dem Tode des Verfolg
 vor
von ihm gewählten Rente überhaupt in Fortfall kommt
 Aus
diesem Grunde muß der Erbin des Verfolgten in diesem Falle
*
das Recht zustehen, ungeachtet der Rentenwahl des Verfolgten
■
kraft ihres Erbrechts die Kapitalentschädigung zu verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch
 gegeben
C!
ind
 Dieses Recht der Erbin entfällt, wenn die
 witwe des Verfolgten, personengleich ist, ihre Rechte aus mit § 85 BEG geltend macht. Denn der Wit
 sofern sie mit der Erbin nicht
86 in Verbindung r/e des Verfolgt
 stehen, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt,
 und wie im Schrifttum unbestritten ist, die Rechte aus den §§ 85, 86, 97 und 98 BEG ohne Rücksicht auf ihre erbrechtliche Stellung zu (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 15» Februar 1961 - IV ZR 199/6o -
5» Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob dem verstorbenen Verfolgten ein Entschädigungsanspruch auf die Kapitalentschädigung
p
~ 9 -
zusteht. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Entschei dung der Frage, ob die Klägerin
 rin mit Recht einen Schaäenser-satzanspruch gegen das beklagte Land nach den Regeln des bür gerlichen Rechts aus Amtspflichtverletzung geltend machen kann.
Senatspräsident Ascher ist	Johannsen	Wüstenberg
 beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Johannsen	Wilden	Dr.	Loewenheim