* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 45/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 45/58

Bechtssatzs Ein Verfolgter, der sein Hochschulstiidiian im Auslahde nachgeholt und dafür eine Studienbeihilfe einer Hilfsorganisation erhalten hat, muß sich diese bei Berechnung des Schadens in der <>' Ausbildung anreebnen lassen, wenn er desseh:-Er&atz nach .§-116 Abs, 1 Satz 3 BBS fordert« 1« Die Revision ist unbegründet« Ober die ihm bereits gezahlte Beihilfe von 5»000 DM hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz weiterer Ausbildungskosten nicht zu» wenn ihm aus der Nachholung der Ausbildung überhaupt Aufwendungen erwachsen sind* Dagegen richtete sich der Betrag der Beihilfe, die nach § 52 BErgO bis zu dem Höchstbetrag von 5.000 DM gewährt werden konnte? daß sich die Entschädigung nach dem Schaden- zu richten hat* Das wird in der amtlichen Begründung zu § 52 des Regierungsentwurfs des Bundesentschädigungsgesetzes ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucksache 1949)0 sind» Biese.Grundsätze gelten jedenfalls uneingeschränkt für die Berechnung des Schadens, der die durch die Pauschalbeihilfe nach § 116 Abs* 1 Satz 1 und 2 BEG entschädigten Vermögenseinbußen übersteigt und dann einen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung bis zu dem Betrage von 5*000 DM auslöst». b) Entgegen der Ansicht von van Bam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm* 8 zu § 116 BEG ist diese Frage nicht schon nach dem Wortlaut des § 116 Abs* 1 BEG zu beantworten» Zwar ist in § 116 Abs«. c) Der Entschädigungsanspruch des Klägers wird durch Beistungen Dritter nicht berührt, die in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht gewährt werden (§ 9 Abs« 4 BEG) * Auf diese Vorschrift- hat sich der Kläger ih der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen und vorgetragen, die Studienbeihilfe der jüdischen § 9 Abs.4 BEG hat für das Gebiet des Entschädigungsrechts diese Hegel-übernommen und dahin erweitert, daß auch solche Deistungen dem Entschädigungsanspruch V aber nicht ohne Verletzung sittlicher Gebote unterbleiben können« Bin Beispiel für solche Beziehungen enthält der vom Reichsgericht in RGZ 92, 57 entschiedene Pall eines Pflegekindes« Solche auf die Gewährung von Unterhalt gerichtete Beziehungen, die durch verwandtschaftliche Bande oder nahe menschliche Beziehungen gekennzeichnet werden, Bestehen regelmäßig nicht zwischen karitativen Organisationen und den von ihnen Betreuten Hilfsbedürftigen. 5o a) Rach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruch daran, daß der Kläger später sein Studium an der Universität, Basel aufnehmen konnte und dafür eine Studienbeihilfe von 8«000 sfr, erhalten hat. Deshalb Bestand nach der Ansicht des Berufungsgerichts kein über die Beihilfe von 5.000 DM hinausgehender Schaden mehr, als die Entschädigungsgesetzgebung in Kraft trat. b) Hier fehlt es indessen an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Übergang der Forderung des Klägers auf die Organisation, der er seine Studienbeihilfe verdankt. Diese Vorschrift sieht einen Übergang der Forderung nur für den Fall vor, daß neben den Rechtsträgern des § 8 Abs« 1 BEG andere Personen auf Grund dpr Verfolgungsmaßnahmen ersatzpflichtig sind. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Kläger nicht verpflichtet, die ihm gewährten Leistungen zurückzugebenj er ist es auch dann nicht, wenn er in der von ihm jetzt begehrten Weise entschädigt wird. Entschädigungsleistungen würde der Kläger mehr erhalten, als sein Schaden ausmacht * Das widerspricht aber den Grundsätzen des Bntschädigungsrechts, wie aus den §§ 8, 9 und 10 BEG hervorgehto da ohne weiteres vorauszusehen war, daß das den Verfolgten von den nationalsozialistischen Machthabern zugefügte Unrecht weitgehend Hilfsbereitschaft und Fürsorge in der ganzen Welt auslösen würde* Hach der Rechtslehre und Rechtsprechung haben nun derartige freiwillige Leistungen Dritter, vor allem auch Schenkungen, bei der Aufstellung einer «Schadensbilanz11 regelmäßig ’ außer Betracht zu bleiben (Larenz, Lehrbuch des Schadensrechts, Bd« 1 So 127, Erman, BGB 2* Aufl« ÄnÄo-9 zu § 249$ RGZ 72, 199; 92, 57)* Diese Auffassung beruht darauf, daß es regelmäßig nicht zu demutbar erscheint, daß solche freiwilligen Leistungen die Ansprüche des Geschädigten mindern (vgl* BGHZ 10, 107)o Diese Auffassung ist gerechtfertigt, wenn die Fürsorgeleistungen dem Verletzten Vorteile und Annehmlichkeiten verschaffen sollen, die über den Umfang des gesetzlichen Schadensausgleichs hinausgehen* Der Zweck solcher Leistungen würde vereitelt werden, wenn sie bei der Berechnung der Schadenshöhe herangezogen würden« Solche Leistungen dürfen den Schaden auch dann nicht mindern, wenn dies zur Folge haben könnte, daß die Leistungsbereitschaft der Geber beeinträchtigt werden würde« Es kann nicht der Zweck der gesetzlichen Ordnung des Schadensersatzes sein, die Bereitwilligkeit zu Hilfsleistungen zu schmälern«, Alle diese Gesichtspunkte, die es im allgemeinen rechtfertigen, daß freiwillige Leistungen Dritter unberücksichtigt bleiben müssen, können auf die im Bundesentschädigungsge-setz geregelten Ansprüche keine Anwendung finden» Hier handelt es sich nicht um Schadensersatzansprüche des bürgerlichen Hechts, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Entschädigung durch die Bunde ö re publik und die Länder; Es würde eine unbillige Belastung dieser Träger der Entschädigungslast bedeuten, wenn sie dem allein entschädigungsberechtigten Verfolgten eine Entschädigung zu gewähren hätten, ohne daß dieser seinerseits verpflichtet ist, den Erbringern der freiwilligen Leistung Ersatz zu leisten» Die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz soll nur einen wirklich entstandenen Schaden des Verfolgten ausgleichen, aber nicht den Verfolgten bereichern. Die ßebefreudigkeit der Hilfsorganisationen, die sich damals um die Linderung des von den nationalsozialistischen Machthabern angerichteten Unheils bemüht haben, bedarf keiner Ermunterung oder Stärkung mehr* jedenfalls nicht, soweit Ausbildungsschäden dieser Art eine Holle spielenj ebenso scheidet der Gesichtspunkt hier aus, daß die jüdische Flüchtlings-Organisation mit der Studienbeihilfe dem Kläger etwas gewähren wollte, was ihm neben dem übrigen Schadensersatz zugute kommen sollte* Art und Ausmaß der Wiedergutmachung waren zur Zeit der Leistung der Studienbeihilfe völlig ungewiß»

Zitierte Normen: § 116 BEG § 448 BGB § 9 BEG § 843 BGB § 9 BEG
AusbildungBEGLeistungAnspruchVerfolgteAufwendungKlägerStudienbeihilfeSchaden

Volltext der Entscheidung

'"Für .das febteöMagewerkt '* '	-*	:*	''/	'	OwJ
Nicht-für <iie; Amtliche Sammlung!
Gesetzs BEG §§ 9 Abs« 1 und 4? 116 Abs« 1
Bechtssatzs Ein Verfolgter, der sein Hochschulstiidiian im
 Auslahde nachgeholt und dafür eine Studienbeihilfe einer Hilfsorganisation erhalten hat, muß sich diese bei Berechnung des Schadens in der <>' Ausbildung anreebnen lassen, wenn er desseh:-Er&atz nach .§-116 Abs, 1 Satz 3 BBS fordert«
Aktenzeichens IV ZR 45/58 -Urteil des BGH vom, 25« Jüni 1958
#
K& Berlin I.G Berlin
IV za 45/58
«MM «M» «MlMM MM ■** ««» «MMM
13 U Entsch 1886/5?
Verkündet am 25 o Juni 1958 Schöna, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des National Ökonomen Br« Walter Avenue *	(TJSA),
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Pehrbellinerplatz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Raske, WUstenberg, Maaß und Brdi^ewenheim
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des .
13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4« Januar 1958 wird zurückgewiesen«
Bas Verfahren ist gebühren- und auslagenfreio Bie außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger*
Von Rechts wegen
... 2 -
Der	1922	geborene	Kläger ist Jude« Im Jahre
1940 legte er die Reifeprüfung in Berlin ab, zu dem Studium an einer deutschen Universität wurde er nicht mehr zugelassen«
Um sich der Verhaftung zu entziehen, floh er im September 1943 in die Schweiz« Dort wurde er interniert, aber im Oktober 1944 zu dem Studium an der Universität Basel entlassen« Seine akademische Ausbildung schloß er im September 1947 mit der Promotion zu dem Br«rer«pol« ab« Anfang 1948 wanderte er nach den Vereinigten Staaten aus« Bort ist er seitdem als Nationalökonom tätig« Seine Aufwendungen für Studium und Unterhalt beliefen sich auf 11«806 sfr« Bie jüdische Plücht-lingshilfe in Basel leistete dazu einen Vorschuß von 8«000 sfr« Ber Kläger ist nicht verpflichtet, ihn zurückzuzahlen« Er hat bisher auch nichts zurückerstattet« Ben Rest der Studienkosten hat der Kläger zu dem feil selbst getragen«
Sr hat eine Ausbildungsbeihilfe von 10«0Q0 BM gefordert« Bie Entschädigungsbehörde des beklagten Landes hat ihm die Pauschalbeihilfe von 5«000 BM nach § 116 Abs« 1 Sat2'1 und 2 BEO bewilligt, die Zahlung von weiteren 5 «000 BM jedoch verweigert«
Gegen die Ablehnung seiner weitergehenden Forderung hat der Kläger Klage beim Landgericht erhoben und beantragt ,
das beklagte Land zur Zahlung von weiteren 5 «000 BM zu verurteilen«
Bas beklagte Land hat gebeten,
 die Klage abzuweisen«
Bas Landgericht hat diesem Antrag entsprochen
 Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg*
Mit der im Berufungsurteii zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter»
Das beklagte Band hat gebeten? die Revision zurückzu-weiseho
^tscheidi^gsgründe^
1« Die Revision ist unbegründet« Ober die ihm bereits gezahlte Beihilfe von 5»000 DM hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz weiterer Ausbildungskosten nicht zu»
Die Ansicht des Berufungsgerichts? daß der Kläger die von ihm geforderte Entschädigungsleistung nicht verlangen könne? weil er keinen den Betrag der Pauschalbeihilfe übersteigenden Schaden erlitten habe? ist im Ergebnis zutreffend*
2o a) Der Verfolgte? der in seinem beruflichen Fortkommen ' durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung geschädigt ist (§ 115 BEO), hat Anspruch auf die in § 116 Abs» 1 BEO vorgesehenen Leistungen? wenn er seine Ausbildung nachholt oder nachgeholt hat* Er erhält eine Beihilfe von 5 »000 DM als Pauschalst Schädigung? wenn ihm aus der Nachholung der Ausbildung überhaupt Aufwendungen erwachsen sind* Dagegen richtete sich der Betrag der Beihilfe, die nach § 52 BErgO bis zu dem Höchstbetrag von 5.000 DM gewährt werden konnte? nach der Höhe der mit der Ausbildung verbundenen Kosten« Durch die Einführung der Pauschal ent Schädigung sollte jedoch der Grundsatz nicht aufgegeben werden? daß sich die Entschädigung nach dem Schaden- zu richten hat* Das wird in der amtlichen Begründung zu § 52 des Regierungsentwurfs des Bundesentschädigungsgesetzes ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucksache 1949)0
... 4 -
Es bedarf keiner Erörterung darüber, in welcher Weise
 die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Entstehung und
 Berechnung des Schadens, die nach § 9 Abs«, 1, 4 und, 5 BEG
für das Gebiet des Entschädigungsrechts sinngemäß gelten,
 beim Schadensausgleich durch Pauschälleistungen anzuwenden
*
sind» Biese.Grundsätze gelten jedenfalls uneingeschränkt für die Berechnung des Schadens, der die durch die Pauschalbeihilfe nach § 116 Abs* 1 Satz 1 und 2 BEG entschädigten Vermögenseinbußen übersteigt und dann einen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung bis zu dem Betrage von 5*000 DM auslöst». Rach diesen Grundsätzen ist zu bestimmen, ob die Studienbeihilfe der jüdischen Flüchtlingsorganisation den Ausbildungsschaden des Klägers gemindert hat«.
b)	Entgegen der Ansicht von van Bam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm* 8 zu § 116 BEG ist diese Frage nicht schon nach dem Wortlaut des § 116 Abs* 1 BEG zu beantworten» Zwar ist in § 116 Abs«. 1 Satz 1 aaO von Aufwendungen zur Nachholung der Ausbildung die Rede, während in Satz 3 des gleichen Absatzes die Erstattung nachgewiesener höherer Ausbildungskosten erwähnt wird» Auf diesen Unterschied in der sprachlichen Fassung des Gesetzes stützen die genannten Autoren ihre Ansicht, daß zu den Aufwendungen alle Beistungen des Verfolgten zu rechnen seien, während unter Ausbildungskosten nur solche Aufwendungen fallen sollen, die den Verfolgten oder den zu seinem Unterhalt Verpflichteten wirtschaftlich belasten» Diese Auslegung der genannten Vorschrift überzeugt jedoch nicht» Sie läßt sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz nicht herleiten, steht auch nicht im Einklang mit der Ausdrucksweise anderer Zivilgesetze» Unter Aufwendungen versteht das Bürgerliche Gesetzbuch die Aufgabe von Vermögenswerten zur Erreichung bestimmter Zwecke, wie sich aus den §§ 256, 304, 670, 683 BGB ergibt«, Aber auch Kosten
-• 5
sind Aufwendungen, ohne daß die Herkunft der Mittel dahei eine Holle spielt (§§ 448, 367, 994 BGB). Aus § 133 Hr. 4 AktG ergibt sich besonders deutlich, daß sich die beiden Begriffe weitgehend decken« Aus dem Wortlaut des § 116 Abs« 1 BIG lassen sich demnach keine Anhaltspunkte für •die Entscheidung der hier im Vordergrund stehenden Prägen gewinnen«
c)	Der Entschädigungsanspruch des Klägers wird durch Beistungen Dritter nicht berührt, die in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht gewährt werden (§ 9 Abs« 4 BEG) * Auf diese Vorschrift- hat sich der Kläger ih der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
 berufen und vorgetragen, die Studienbeihilfe der jüdischen
%
Flüchtlingsorganisation sei in Erfüllung einer solchen Pflicht geleistet worden« Der Kläger kann jedoch diese Vorschrift nicht für sich in Anspruch nehmen. Sie hat ihr Vorbild in § 843 Abs. 4 BGB. Dort wird gesagt, daß Ansprüche auf Geldrenten aus der Verletzung von Körper oder Gesundheit nicht dadurch ausgeschlossen werden', daß der Geschädigte sich an Unterhaltsverpflichtete halten kann. § 9 Abs. 4 BEG hat für das Gebiet des Entschädigungsrechts diese Hegel-übernommen und dahin erweitert, daß auch solche Deistungen dem Entschädigungsanspruch	V
nicht entgegenstehen, die auf Grund einer sittlichen	*1
Unterhaltspflicht gewährt werden. Aus den Beziehungen	•;
zwischen dem geschädigten Verfolgten und dem Hilfeleistenden muß sich aber wenigstens nach dem Sittengesetz	i
ein Anspruch auf Unterhalt ergeben. Gedacht ist danach	j
an die Fälle, in denen nach §§ 1601 ff BGB oder 1360	]
BGB zwar kein Hechtsanspruch auf Unterhalt besteht,	j
solche Deistungen an einen hilfsbedürftigen Verwandten oder ein Mitglied der Haus- und Familiengeraeinschaft	\
aber nicht ohne Verletzung sittlicher Gebote unterbleiben
 können« Bin Beispiel für solche Beziehungen enthält der vom Reichsgericht in RGZ 92, 57 entschiedene Pall eines Pflegekindes« Solche auf die Gewährung von Unterhalt gerichtete Beziehungen, die durch verwandtschaftliche Bande oder nahe menschliche Beziehungen gekennzeichnet werden, Bestehen regelmäßig nicht zwischen karitativen Organisationen und den von ihnen Betreuten Hilfsbedürftigen. Die Leistungen dieser Organisationen werden in der Regel in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben erbracht«
5o a) Rach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Klageanspruch daran, daß der Kläger später sein Studium an der Universität, Basel aufnehmen konnte und dafür eine Studienbeihilfe von 8«000 sfr, erhalten hat. Deshalb Bestand nach der Ansicht des Berufungsgerichts kein über die Beihilfe von 5.000 DM hinausgehender Schaden mehr, als die Entschädigungsgesetzgebung in Kraft trat. Einer solchen Betrachtungsweise ist der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach entgegengetreten, und zwar meist in Pallen, in denen die Schädiger in Anspruch genommen wurden, nachdem Träger der Sozialversicherung oder Arbeitgeber Lohn oder Gehalt an die Verletzten weitergezahlt oder Versorgungsleistungen erbracht hatten (RGZ 92, 401, 405* BGHZ 4, 124, 129* 7,
50, 49* 9, 179, 136* 10, 107; 21, 112, 119; 22, 72). Abgesehen von der zuletzt genannten Entscheidung handelt es sich um Pälle, in denen über Ansprüche auf Ersatz von Körper- oder Gesundheitsschäden oder wegen Wegfalls des Unterhaltspflichtigen zu entscheiden war. In .diesen Entscheidungen wird ausgesprochen, daß für die Beurteilung der Präge, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden sei, alle Leistungen einzubeziehen und daraufhin zu prüfen seien, wie ein gerechter Ausgleich der Interessen aller Beteiligten stattzufinden habe. Diese Betrachtungs-
" 7 -
weise hat in den erwähnten Fällen zu der Lösung geführt, daß die Versorgungsleistungen der Sozialversieherungsträger, der IndividualVersicherer und Arbeitgeber den Schaden nicht mindern, weil eine solche Begünstigung des Schädigers nicht gerechtfertigt erscheint* Durch die immer weiter ausgebaute DaseinsVorsorge soll in Fällen, in denen Fürsorgeleistungen durch eine 2um Schadensersatz verpflichtende Handlung eines anderen ausgelöst werden, die Ersatzpflicht des Schädige**© nicht gemindert werden« Diese Lösung des Interessenwiderstreits ist aber nur deshalb tragbar, weil in allen diesen Fällen eine doppelte Entschädigung des Verletzten ausgeschlossen ist» Dieses Ergebnis beruht entweder auf dem gesetzlich angeordneten Übergang der Schadensersatzforderung des Geschädigten auf denjenigen, der die Sozialleistungen erbracht hat (vgl« etwa §§ 159 DBG, 168 BBG, 1552 RVO, 105 RKnappschG, 81 BVG), oder aber auf einer Abtretung der Schadensersatzforderung an den Arbeitgeber« Zu ihr ist der Arbeitnehmer regelmäßig verpflichtet, soweit er wegen der Schädigung Leistungen des Arbeitgebers empfangen hat (vgl« BGHZ 21, 113', 119, 120 und die dort angeführten Entscheidungen) o
b) Hier fehlt es indessen an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Übergang der Forderung des Klägers auf die Organisation, der er seine Studienbeihilfe verdankt. § 8 Abs. 2 BEG findet keine Anwendung. Diese Vorschrift sieht einen Übergang der Forderung nur für den Fall vor, daß neben den Rechtsträgern des § 8 Abs« 1 BEG andere Personen auf Grund dpr Verfolgungsmaßnahmen ersatzpflichtig sind. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist der Kläger nicht verpflichtet, die ihm gewährten Leistungen zurückzugebenj er ist es auch dann nicht, wenn er in der von ihm jetzt begehrten Weise entschädigt wird. Durch die
«-» 3
Entschädigungsleistungen würde der Kläger mehr erhalten, als sein Schaden ausmacht * Das widerspricht aber den Grundsätzen des Bntschädigungsrechts, wie aus den §§ 8, 9 und 10 BEG hervorgehto
c) Ob die dem Kläger gewährte Studienbeihilfe bei der Ermittlung seines Schadens deshalb als Vorteil auszugleichen ist, hängt zunächst davon ab, ob die Leistung der Studienbeihilfe in adäquatem ursächlichen Zusammenhang mit der Entstehung des Schadens steht„ Das ist unbedenklich zu bejahen? da ohne weiteres vorauszusehen war, daß das den Verfolgten von den nationalsozialistischen Machthabern zugefügte Unrecht weitgehend Hilfsbereitschaft und Fürsorge in der ganzen Welt auslösen würde* Hach der Rechtslehre und Rechtsprechung haben nun derartige freiwillige Leistungen Dritter, vor allem auch Schenkungen, bei der Aufstellung einer «Schadensbilanz11 regelmäßig ’ außer Betracht zu bleiben (Larenz, Lehrbuch des Schadensrechts, Bd« 1 So 127, Erman, BGB 2* Aufl« ÄnÄo-9 zu § 249$ RGZ 72, 199; 92, 57)* Diese Auffassung beruht darauf, daß es regelmäßig nicht zu demutbar erscheint, daß solche freiwilligen Leistungen die Ansprüche des Geschädigten mindern (vgl* BGHZ 10, 107)o Diese Auffassung ist gerechtfertigt, wenn die Fürsorgeleistungen dem Verletzten Vorteile und Annehmlichkeiten verschaffen sollen, die über den Umfang des gesetzlichen Schadensausgleichs hinausgehen* Der Zweck solcher Leistungen würde vereitelt werden, wenn sie bei der Berechnung der Schadenshöhe herangezogen würden« Solche Leistungen dürfen den Schaden auch dann nicht mindern, wenn dies zur Folge haben könnte, daß die Leistungsbereitschaft der Geber beeinträchtigt werden würde« Es kann nicht der Zweck der gesetzlichen Ordnung des Schadensersatzes sein, die
 Bereitwilligkeit zu Hilfsleistungen zu schmälern«, Alle diese Gesichtspunkte, die es im allgemeinen rechtfertigen, daß freiwillige Leistungen Dritter unberücksichtigt bleiben müssen, können auf die im Bundesentschädigungsge-setz geregelten Ansprüche keine Anwendung finden» Hier handelt es sich nicht um Schadensersatzansprüche des bürgerlichen Hechts, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Entschädigung durch die Bunde ö re publik und die Länder; Es würde eine unbillige Belastung dieser Träger der Entschädigungslast bedeuten, wenn sie dem allein entschädigungsberechtigten Verfolgten eine Entschädigung zu gewähren hätten, ohne daß dieser seinerseits verpflichtet ist, den Erbringern der freiwilligen Leistung Ersatz zu leisten» Die Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz soll nur einen wirklich entstandenen Schaden des Verfolgten ausgleichen, aber nicht den Verfolgten bereichern. Die ßebefreudigkeit der Hilfsorganisationen, die sich damals um die Linderung des von den nationalsozialistischen Machthabern angerichteten Unheils bemüht haben, bedarf keiner Ermunterung oder Stärkung mehr* jedenfalls nicht, soweit Ausbildungsschäden dieser Art eine Holle spielenj ebenso scheidet der Gesichtspunkt hier aus, daß die jüdische Flüchtlings-Organisation mit der Studienbeihilfe dem Kläger etwas gewähren wollte, was ihm neben dem übrigen Schadensersatz zugute kommen sollte* Art und Ausmaß der Wiedergutmachung waren zur Zeit der Leistung der Studienbeihilfe völlig ungewiß»
d)	Hach alledem ist es gerechtfertigt, in der Gewährung der Ausbildungsbeihilfe einen ausgleichungspflichtigen Vorteil zu sehen» Der Schaden des Klägers hat sich also um die ihm zugeflossenen 8*000 sfr» gemindert»
 
Ein Anspruch auf eine weitere AushildungsentSchädigung steht ihm demnach nicht mehr zu. Eie Revision mußte deshalb zurückgewiesen werdenc
 Eie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs* 15 225 Abs* 1 BEG, 97 &H>c
Ascher Baske Wüstenberg Maaß Bi*<>I»oewenheim