Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe gegen die Bestimmung des Schlußabsatzes des gemeinschaftlichen Testamentes verstoßen und gehöre deshalb nicht mehr zu der Erbengemeinschaft, so daß das Grundbuch entsprechend zu berichtigen sei. Die Witwe Adelgunde GflMBB habe auf Grund der in dem gemeinschaftlichen Testament für den Überlebenden ausgesprochenen Ermächtigung ein Nachtragstestament errichtet. Die in diesem Absatz enthaltene Verwirkungsklausel richte sich auch gegen einen Angriff, der von einem der Bedachten gegen das Nachtragstestament erhoben werde, da dieses auf Grund der in dem gemeinschaftlichen Testament ausgesprochenen Ermächtigung errichtet worden sei.. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Präge, ob die Beklagte es im Sinne des Schlußabsatzes des gemeinschaftlichen Testaments vom 13o Dezember 1904 unternommen hace, eine Verfügung der Witwe Gmp (Erblasserin) "anzufechten", davon ausgegangen, daß. Willigkeit des Anfechtenden hinzukommen müsse- Damit hat das Berufungsgericht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß auch in der hier umstrittenen Verwirkungsklausel mit dem .vort "anfechten" von den Erblassern nichts anderes gemeint sei. Es stellt dazu abschließend fest, daß die Beklagte jedenfalls bis zu dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß die Existenz eines rechtswirksamen Nachtragstestaments der Erblasser.in habe bezweifeln dürfen. Diese Feststellung trägt das angefochtene Urteil, Die Beklagte hatte im Vorprozeß den Anspruch der dortigen Klägerin, der Mit er bin Frieda G^BB auf freie Wohnung und freien Unterhalt im Hause Nr fl mit der Begründung bestritten, daß ein Nachtragstestament der Erblasserin durch', das!ihren beiden unverheirateten Töchtern Emma und Frieda ein Anspruch dieses Inhalts vermacht sei, nicht existiere Es habe lediglich ein Brief der Erblasserin Vorgelegen, in dem sie die Bitte ausgesprochen habe, daß ihre beiden vorgenannten unverheirateten Töchter freie Wohnung in G-flHMi haben sollten. Wenn dieser damals von der Beklagten vertretene Standpunkt auf ihrer ehrlichen Überzeugung beruhte, insbesondere auf der Überzeugung, daß ein etwa vorhanden gewesenes Schriftstück von der Hand der Erblasserin in der sie den Wunsch geäußert habe, ihren beiden unverheirateten Töchtern möge auf Bfl^ GflflHBV freier Unterhalt und freie Wohnung gewährt werden, nach Form und Inhalt keine Verfügung von Todes wegen im Sinne der Verwirkungsklausel des Testaments vom 13* Dezember 1904 dargestellt habe und von der Erblasserin auch nicht als eine solche gedacht gewesen sei, so lag in ob das von der Erblasserin vorhandene Schriftstück als Verfügung von Todes wegen angesehen werden könne und nach dem Willen der Erblasserin habe * angesehen werden sollen, Bas Gegenteil - also das Nichtvorhandensein jener Überzeugung und auch das Nichtvorhandensein solcher begründeten Zweifel bei der Beklagten - war von den Klägern zu beweisen, die sich auf den Eintritt der in der Verwirkungsklausel enthaltenen Bedingung beriefen. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als geführt angesehen, sondern im Gegenteil, wie dargelegt, festgestellt, daß die Beklagte bis zu dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß die Existenz eines rechtswirksamen Nachtragstestaments habe bezweifeln dürfen. In dieser Hinsicht rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht.habe bei der erörterten Feststellung übersehen, daß die Beklagte auf Grund des Schreibens betr. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Beweisaufnahme des Vorprozesses irrtümlich angenommen, daß die in jenem Prozeß als Zeugin vernommene Frau l'lse nicht die jetzige Klägerin, sondern deren Mutter sei, kann nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen. insbesondere darüber, was dabei über Form und Inhalt des von der Hand der Erblasserin existierenden Schriftstücks gesagt worden sei - nur das hätte für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erheblich sein können hatten die Kläger nicht gemacht« Wie ihr Beweisangecob erkennen läßt, war ihnen darüber auch selbst nichts Näheres bekannt« Ein derart unbestimmtes Beweiserbieten konnte das Berufungsgericht, ohne das Verfahrensrecht zu verletzen, unbeachtet lassen.. Auf die vom Berufungsgericht angestellte Erörterung; daß ein etwa doch vorhanden gewesenes eigenhändiges Nachtragstestament der Witwe (rMp deshalb ungültig gewesen sein könne, weil es möglicherweise keine Ortsangabe enthalten habe, könnte es allenfalls nur ankommen, wenn die Beklagte in dem Vorprozeß den Standpunkt vertreten hätte, daß zwar, wie ihr bekannt, eine als letztwillige Verfügung gemeinte schriftliche Erklärung der Erblasserin Vorgelegen habe, diese aber wegen des vom Berufungsgericht erörterten Formmangels nichtig sei, wenn sie mit anderen Worten ein nach ihrer Überzeugung vorhandenes Testament lediglich mit der Begründung angefochten hätte, daß es wegen Formmangels nichtig sei« Bas hat aber die Beklagte nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und insbesondere nach dem Tatbestand des im Vorprozeß ergangenen Urteils nicht getan« Sie hat vielmehr bestritten, daß ein etwa vorhandenes Schriftstück von der Hand der Erblasserin überhaupt seinem Inhalt und seiner Form nach den Charakter einer letztwilligen Verfügung gehabt habe. Aber auch wenn die Beklagte lediglich die Formgiil-tigkeit eines von ihr als vorhanden angenommenen und als solches anerkannten ^achtragstestaments der Witwe C-UBhbi in Frage gestellt hätte» könnte darin mindestens keine böswillige Anfechtung dieses Testaments erblickt werden, weil über dessen Formgilltigkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Tat begründete Zweifel bestanden.
IV ZR 45/56 Verkündet am 20c Juni 1956 _ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I cn Namen des Volkes In dem Rechtsstreit lc des Architekten Dipl*-Ing. Fritz Hl in Bfli boOl 2o des Fräulein Lissa Kt Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ■str* gegen Frau Gertrud OMHi; RMBstr. /§ Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr,Kregel und Scheffler £ür Recht erkannt? Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 6, Januar 1956 wird zurückgewiesen* Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Eheleute Siegfried und Adelgunde GfllMP, die in der Gütergemeinschaft des Osnabrücker Rechtes lebten» errichteten am 13.- Dezember 1904- ein notarielles Testament. Darin setzten sie ihre gemeinsamen 6 Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein, Sie ordneten ferner in Absatz 3 des Testamentes folgendes ans • ■ "Y/ir, die Eheleute GMP, bestimmen vorab, daß der Überlebende von uns befugt sein soll/unsere nachstehenden gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen abzuändern und ganz aufzuheben,” In Absatz IV (Schlußabsatz) des Testaments bestimmten die Erblasser folgendes? t “Würde jemand unsere hier getroffenen Verfügungen ganz oder teilweise anzufechten Unternehmens so soll er von unserem Nachlasse nichts erhalten wie einen etwaigen Pflichtteil und insbesondere Alles verlieren, was ihm in unseren vorstehenden Verfügungen zugedacht ist." Im Jahre 1913 verstarb der Ehemann GflPBi«, Seine Witwe setzte mit den Abkömmlingen entsprechend der güterrechtlichen Regelung die Gütergemeinschaft fort« Nach dem Tode der Y/itwe GMIV im Jahre 1917 fiel das gemeinsame Vermögen gemäß dem Testament an die gemeinschaftlichen Kinder* Eine Erbauseinandersetzung fand nicht statt. Zur Zeit besteht die ungeteilte Erbengemeinschaft aus dem Kläger zu 1) zu l/6, der Klägerin zu 2) zu 1/12, der unverehelichten Frieda GflMV zu 2/6, "IS zu 1/6, i zu 1/12 Die Beklagte ist die Adoptivtochter der im Jahre 1943 verstorbenen Miterbin Witwe Adele MflB geb* GflHP, Die vorgenannten Erben sind in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer der im Klagantrag bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe gegen die Bestimmung des Schlußabsatzes des gemeinschaftlichen Testamentes verstoßen und gehöre deshalb nicht mehr zu der Erbengemeinschaft, so daß das Grundbuch entsprechend zu berichtigen sei. Die Witwe Adelgunde GflMBB habe auf Grund der in dem gemeinschaftlichen Testament für den Überlebenden ausgesprochenen Ermächtigung ein Nachtragstestament errichtet. Die Beklagte habe in dem unter dem Aktenzeichen 7. 0 273/54 vor dem Landgericht in Osnabrück geführten Rechtsstreit böswillig und wider besseres Wissen bestritten, daß die genannte letztwillige Verfügung vorhanden gewesen sei- Darin sei eine Anfechtung im Sinne des Schlußabsatzes des gemeinschaftlichen Testamentes zu erblicken. Die in diesem Absatz enthaltene Verwirkungsklausel richte sich auch gegen einen Angriff, der von einem der Bedachten gegen das Nachtragstestament erhoben werde, da dieses auf Grund der in dem gemeinschaftlichen Testament ausgesprochenen Ermächtigung errichtet worden sei.. Im übrigen müsse der Schlußabsatz des gemeinschaftlichen Testaments auch dahin ausgelegt werden, daß er gleichzeitig eine Friedenspflicht unter den Erben festlege. Gegen diese Verpflichtung habe die der Frau Gertrud der Frau Ilse E und der Beklagten zu 1/6, 9 4 Beklagte dadurch verstoßen, daß sie Unfrieden in die Erbengemeinschaft hineingetragen habe. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Berichtigung des Grundbuchs von GrMV Band 4 Blatt 94 und Band 4 Blatt 118 dahingehend zu bewilligen; daß der Name der als Miteigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragenen Beklagten gelöscht werde= Die Beklagte hat beantragt, dia Klage abzuweisen,, Sie hat vorgetragen, die Verwirkungsklausel des gemeinschaftlichen Testamentes könne sich nur auf eine Anfechtung dieses Testaments beziehen. Im übrigen könne darin, daß sie in dem Vorprozeß in Zweifel gezogen habe, daß ein Nachtragstestament vorhanden gewesen sei, keine Anfechtung im Sinne der Verwirkungsklausel gesehen werden.• Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb erfolglose Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet; die Revision zurüokzuweiseru Entscheidungsgründe? Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Präge, ob die Beklagte es im Sinne des Schlußabsatzes des gemeinschaftlichen Testaments vom 13o Dezember 1904 unternommen hace, eine Verfügung der Witwe Gmp (Erblasserin) "anzufechten", davon ausgegangen, daß. "Anfechtung” allgemein eine bewußte Auflehnung gegen den letzten Willen des Erblassers bedeute, zu der im Zweifel auch noch Bös- • 5 - Willigkeit des Anfechtenden hinzukommen müsse- Damit hat das Berufungsgericht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß auch in der hier umstrittenen Verwirkungsklausel mit dem .vort "anfechten" von den Erblassern nichts anderes gemeint sei. als das, was in aller Hegel der Sinn dieses Wortes in derartigen Klauseln sei, nämlich nur ein mindestens bewußter, im Zweifel sogar nur ein böswilliger Ungehorsam gegen den Willen der Erblasser.. Daß und weshalb hier unter dem Wort "anfec'hten" etwas anderes verstanden werden müsse, ist auch nach dem Wortlaut der umstrittenen Bestimmung nicht ersichtlich und kann auch von der Revision nicht dargetan werden,. Was den sonstigen Inhalt der Bestimmung im Schlußabsatz des Testaments vom 15. Dezember 1904 anlangt, so ist dieser jedenfalls insoweit eindeutig, also einer Auslegung weder bedürftig noch fähig, als darin gesagt ist, daß die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nicht also der bloße Ungehorsam gegen eine etwa außerhalb einer solchen Verfügung geäußerte Bitte oder getroffene Anordnung der Erblasser für den Äuflehnenden zu dem Verlust der ihm gemachten Zuwendungen führen soll. Zweifelhaft kann nur sein, ob die Verwirkungsklausel sich auch auf die in Absatz 3 des Testaments vorbehaltenen Nachtragsverfügungen des überlebenden Ehegatten bezieht. Das hat das Berufungsgericht - zugunsten der Kläger - unterstellt, Nach allem geht die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe, es rechtsirrig unterlassen, die Verwirkungsklausel auszulegen und erst nach dem Ergebnis der Auslegung zu beurteilen, ob das Verhalten der Beklagten den Tatbestand der Klausel erfülle. Das Berufungsgericht hat eine solche bewußte Auflehnung der Beklagten gegen den V/illen der Erblasser, Insbesondere aber ein böswilliges Bestreiten der Gültig keit eines etwa von der Erblasserin hinterlassenen Nach tragetestaments verneint. Es stellt dazu abschließend fest, daß die Beklagte jedenfalls bis zu dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß die Existenz eines rechtswirksamen Nachtragstestaments der Erblasser.in habe bezweifeln dürfen. Diese Feststellung trägt das angefochtene Urteil, Die Beklagte hatte im Vorprozeß den Anspruch der dortigen Klägerin, der Mit er bin Frieda G^BB auf freie Wohnung und freien Unterhalt im Hause Nr fl mit der Begründung bestritten, daß ein Nachtragstestament der Erblasserin durch', das!ihren beiden unverheirateten Töchtern Emma und Frieda ein Anspruch dieses Inhalts vermacht sei, nicht existiere Es habe lediglich ein Brief der Erblasserin Vorgelegen, in dem sie die Bitte ausgesprochen habe, daß ihre beiden vorgenannten unverheirateten Töchter freie Wohnung in G-flHMi haben sollten. Dieser Brief sei aber niemals als Testament behandelt worden (Urteil des DG Osnabrück vom 26„Januar 1955 Bl 58 doAc 7 0 273/54). Wenn dieser damals von der Beklagten vertretene Standpunkt auf ihrer ehrlichen Überzeugung beruhte, insbesondere auf der Überzeugung, daß ein etwa vorhanden gewesenes Schriftstück von der Hand der Erblasserin in der sie den Wunsch geäußert habe, ihren beiden unverheirateten Töchtern möge auf Bfl^ GflflHBV freier Unterhalt und freie Wohnung gewährt werden, nach Form und Inhalt keine Verfügung von Todes wegen im Sinne der Verwirkungsklausel des Testaments vom 13* Dezember 1904 dargestellt habe und von der Erblasserin auch nicht als eine solche gedacht gewesen sei, so lag in ' • t ’' der Tat in der Geltendmachung dieses Standpunktes keine bewußte Auflehnung gegen den in einer letztwilligen Verfügung enthaltenen Willen der Erblasserin, An einer solchen bewußten Auflehnung fehlte es aber auch schon dann, wenn die Beklagte nach den gesamten Umständen begründete Zweifel hatte.- ob das von der Erblasserin vorhandene Schriftstück als Verfügung von Todes wegen angesehen werden könne und nach dem Willen der Erblasserin habe * angesehen werden sollen, Bas Gegenteil - also das Nichtvorhandensein jener Überzeugung und auch das Nichtvorhandensein solcher begründeten Zweifel bei der Beklagten - war von den Klägern zu beweisen, die sich auf den Eintritt der in der Verwirkungsklausel enthaltenen Bedingung beriefen. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als geführt angesehen, sondern im Gegenteil, wie dargelegt, festgestellt, daß die Beklagte bis zu dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß die Existenz eines rechtswirksamen Nachtragstestaments habe bezweifeln dürfen. Diese PestStellung beruht auf einer Würdigung des Sachverhalts, die das Revisionsgericht nur unter dem Gesichtspunkt nachzuprüfen hat, ob sie unter Verletzung des Verfahrensrechts getroffen ist oder gegen Denkgesetze oder Srfahrungssätze verstößt. In dieser Hinsicht rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht.habe bei der erörterten Feststellung übersehen, daß die Beklagte auf Grund des Schreibens betr. Haushaltsrechnung vom 22. Februar 1948 Kenntnis davon erlangt habe, daß Fräulein Frieda Grüner (die Klägerin im Vorprozeß) ’’gemäß Testament” freie Wohnung und Unterhalt zu gewähren sei (BI 46 d,Vorprozeßakten) Das Berufungsgericht hat diesen Umstand auf Seite 8 des Berufungsurteils ausdrücklich erörtert und dabei ausgeführt, daß sie seiner Annahme nicht entgegenstehe., Dage gen können durchgreifende rechtliche Bedenken nicht gel tend gemacht werden. Dasselbe gilt von der Erwägung, daß die Beklagte sich längere Zeit an den Unterhaltsleistungen der Erben gemeinschaft zugunsten von Frieda und Emma GMi beteiligt hat. Auch diesen Jmstand hat das Berufungsgericht (BU Seite 7) erwogen. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Beweisaufnahme des Vorprozesses irrtümlich angenommen, daß die in jenem Prozeß als Zeugin vernommene Frau l'lse nicht die jetzige Klägerin, sondern deren Mutter sei, kann nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Aussage der Zeugin deshalb für weniger glaubwürdig angesehen hat, weil es sie irrtümlich mit der Klägerin des gegenwärtigen Rechtsstreits identifiziert hat..während sie in Wahrheit deren Mutter ist, die gleichfalls zu den Miterben nach den Eheleuten G4H gehört.. ' Es stellt ferner keine Verletzung des § 286 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den von den Klägern als Zeugen benannten früheren Bevollmächtigten der Beklagten Egon Freiherrn von zu vernehmen«, Die Behauptung, für die dieser als Zeuge benannt wars Die Beklagte habe mit ihm über das Nachtragstestament gesprochen, dabei sei dessen Existenz festgest.ellt worden*war völlig unbestimmt. Nähere An- ~ 9 - gaben über Zeit» Orb und Inhalt dieses angeblichen Gesprächs ? insbesondere darüber, was dabei über Form und Inhalt des von der Hand der Erblasserin existierenden Schriftstücks gesagt worden sei - nur das hätte für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erheblich sein können hatten die Kläger nicht gemacht« Wie ihr Beweisangecob erkennen läßt, war ihnen darüber auch selbst nichts Näheres bekannt« Ein derart unbestimmtes Beweiserbieten konnte das Berufungsgericht, ohne das Verfahrensrecht zu verletzen, unbeachtet lassen.. Auf die vom Berufungsgericht angestellte Erörterung; daß ein etwa doch vorhanden gewesenes eigenhändiges Nachtragstestament der Witwe (rMp deshalb ungültig gewesen sein könne, weil es möglicherweise keine Ortsangabe enthalten habe, könnte es allenfalls nur ankommen, wenn die Beklagte in dem Vorprozeß den Standpunkt vertreten hätte, daß zwar, wie ihr bekannt, eine als letztwillige Verfügung gemeinte schriftliche Erklärung der Erblasserin Vorgelegen habe, diese aber wegen des vom Berufungsgericht erörterten Formmangels nichtig sei, wenn sie mit anderen Worten ein nach ihrer Überzeugung vorhandenes Testament lediglich mit der Begründung angefochten hätte, daß es wegen Formmangels nichtig sei« Bas hat aber die Beklagte nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und insbesondere nach dem Tatbestand des im Vorprozeß ergangenen Urteils nicht getan« Sie hat vielmehr bestritten, daß ein etwa vorhandenes Schriftstück von der Hand der Erblasserin überhaupt seinem Inhalt und seiner Form nach den Charakter einer letztwilligen Verfügung gehabt habe. Alle Angriffe der Revision, die sich gegen die vom Berufungsgericht über den etwaigen Formmangel eines Nachtragstestamentes angestellten Erwägungen richten, sind also gegenstandslos.. Aber auch wenn die Beklagte lediglich die Formgiil-tigkeit eines von ihr als vorhanden angenommenen und als solches anerkannten ^achtragstestaments der Witwe C-UBhbi in Frage gestellt hätte» könnte darin mindestens keine böswillige Anfechtung dieses Testaments erblickt werden, weil über dessen Formgilltigkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Tat begründete Zweifel bestanden. Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fällen gemäß § 97 ZFO den Klägern zur Last. Schmidt Baske Johannsen Kregel Scheffler \