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BGH · IV ZR 45/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 45/55

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1955 unter Mitwirkung' des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr.Kregel und Scheffler für Recht erkannt: Zur Tilgung des Darlehens gaben die Darlehensnehmer, also der Beklagte und Heinrich Mflim erfüllungshalber vom Beklagten akzeptierte und von Heinrich i^IBl ausgestellte Wechsel. Dieser verbrauchte jedoch das Geld - wie auch in einer größeren Zahl anderer Fälle - für sich, ohne daß die Verkäuferin ein Kraftfahrzeug lieferte«, Der Beklagte trat am 27. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und geltend gemacht, die Klägerin habe bewußt mit zusammengewirkt, um ein Geschäft auf Kosten der Autokäufer zu machen. Das gesamte Vorbringen des Beklagten leidet darunter, daß er den Kaufvertrag und den Darlehensvertrag als ein einheitliches Rechtsgeschäft behandelt wissen will, obwohl er mit der Klägerin selbst ausweislich der Urkunden vom 3. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung ist zwar vielfach anerkannt worden, daß bei Abzahlungsgeschäften Kauf und Darlehen wirtschaftlich eine Einheit bilden können und daß die Sicherungen, die das Gesetz betr. Es geht auch nicht an, die Grundsätze, die zu den §§ 5* 6 AbzG entwickelt worden sind, wie die Revision möchte, auf den Rücktritt des Käufers und auf alle Einwendungen auszudehnen, die er sonst gegen den Kaufvertrag erheben kann. 6 AbzG entwickelten Grundsätzen - der Klägerin gegenüber Einwände daraus herleiten kann, daß die Firma 3MBV & MB den Kaufvertrag mit ihm nicht erfüllt und die Parteien dieses Vertrages ihn am 27. 1, Wenn auch der Kauf und das Darlehen wirtschaftlich eng Zusammenhängen, sind sie doch hier rechtlich zwei selbständige Geschäfte«, Der Kauf war der Anlaß, ein Darlehen bei der, Klägerin zu beantragen* Sie selbst ist nur Vertragspartnerin des Darlehensgeschäfts, Die "Bedingungen” auf der Rückseite des Darlehens-Antrags ziehen unter Nr«. Die rechtliche Selbständigkeit beider Geschäfte ist im vorliegenden Falle umso sinnfälliger, als die Verkäuferin, die Firma WVHI & nicht einmal Vertragsteil des Darlehnsgeschäfts gewesen, vielmehr als zweiter Darlehensnehmer neben dem Beklagten der Ingenieur Heinrich MflflU persönlich aufgetreten ist und auch er allein die Wechsel ausgestellt hat. Da der Beklagte nach Nr 11 der erwähnten Bedingungen auch die mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahren zu tragen hatte, muß er schon deshalb selbst dafür einstehen, daß seine Verkäuferin ihm das gekaufte Fahrzeug nicht geliefert und MÜB die zu dem Ankauf erhaltene Darlehenssumme anderweit verbraucht hat. 2« Der Beklagte kann die Gefahr» die er mit der ;/cn ihm selbst gegebenen Weisung eingegangen ist, das Darlehen an MHH^auszuzahlen, auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf die Klägerin abwälzen* b) Ein "doloses ZusammenwirkenM zwischen der Klägerin und MBBIBzu dem Nachteil des Beklagten hat das Berufungsgericht verneint, weil der Beklagte hierfür keinen Beweis angetreten, geschweige denn geführt habe» Seine Feststellung, es seien keine auch nur einigermaßen schlüssige Grundlagen für eine solche Annahme vorhanden, beruht auf einer ~ revisionsmäßig nicht angreifbaren - tatsächlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen« Die Klägerin habe« wie das auch andere Finanzierungsinsti-tute täten* das Darlehen nur Zug um Zug gegen den Kraftfahrzeugbrief oder gegen eine amtliche Bestätigung der Zulassungsstelle auszahlen dürfen, daß.der Brief dem Finanzierungsinstitut unmittelbar zugehen werde. Die Revision übergeht hiermit, daß der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt ein Kraftfahrzeug gekauft hat, das die Händlerfirma noch nicht besaß, sondern erst bei den Lloyd-Werken bestellen sollte (so schon die Klagbeantwortung vom 8, Februar 1954)« 3ei diesem Sachverhalt liegt die Annahme, daß die Händlerfirma die Darlehenssumme habe verwenden sollen, um das Kraftfahrzeug beim Lieferwerk zu beschaffen, auch dann nahe, wenn der schriftliche Kaufvertrag zwischen der Verkäuferin und dem Beklagten hierüber keine Bestimmung enthielt« Rechtlich ist die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts daher nicht zu beanstanden. "Die Darlehnsnehmer verpflichten sich, der Kundenkreditbank den ihr als Eigentümerin des Kraftfahrzeugs für die Dauer ihres Eigentums zustehenden Kraftfahrzeugbrief zur Verfügung zu steilen* Ein entsprechender Antrag an die Zulassungsstelle ist laut beiliegender Bestätigung gestellt MflHI^und der Beklagte haben in dem Darlehensantrag an die Klägerin vom 3. Juni 1953 auch diesen Teil ohne jede Einschränkung mit unterschrieben« Ob und inwieweit der Beklagte selbst hierdurch die Klägerin über das Vorhandensein" des Kraftfahrzeugs irregeführt hat, ist bisher nicht geklärt worden. Der Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen bewußt die Gefahren in Kauf genommen, die sich daraus ergaben, daß die Händlerfirma das Darlehen ausgezahlt erhielt, bevor er das Kraftfahrzeug hatte« ’Venn er diese Gefahren hätte vermeiden wollen, so hätte er im Darlehensantrag einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen und auch noch keine Wechsel aus der Hand geben dürfen, bevor ihm das Kraftfahrzeug übergeben war«

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KaufvertragAbzGKraftfahrzeugKäuferDarlehenGefahrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetz? AbzG §§ 5, 6$ BGB §§ 433 ff; 607 ff
 Rechtssatz % Zum Verhältnis von Kauf und Darlehen bei der Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs durch eine Kreditbank?
Die Grundsätze, die zu dem Schutze des Käufers zu den §§ 5, 6 AbzG entwickelt worden sind (vgl BGHZ 3, 257; DM AbzG § 6 Nr 2), können nicht auf den Rücktritt des Käufers und auf alle sonstigen Einwendungen aus dem Kaufvertrag ausgedehnt werden*
Aktenzeichen: IV ZR 45/55
Urteil des BGH vom 7. Dezember 1955	OIG Karlsruhe
/
IV ZE 45/55	^
Verkündet 'am 7. Dezember 1955 .Schorm, Justizangest« als Urkundsbeamter 'der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Dekorateurs Oskar S m ,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
GmbH; vertreten durch die
 Geschäftsführer Dr.KI
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1955 unter Mitwirkung' des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr.Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom ^«Dezember 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen
 
/
Tatbestands
 Der Beklagte kaufte Anfang Juni 1955 bei der Firma MflHB OHO in KflBI ein Kraftfahrzeug. Zur Finanzierung beantragten der Teilhaber der Verkäuferin, Ingenieur Heinrich	und der Beklagte selbst ge-
mäß einem ,fDarlehns=AntragM nach Vordruck vom 3«. Juni 1953 bei der Klägerin ein Darlehen von 3.789,20 DM. Der Darlehensbetrag sollte an die Händlerfirma gezahlt und das Kraftfahrzeug der Klägerin zur Sicherung übereignet werden. Zur Tilgung des Darlehens gaben die Darlehensnehmer, also der Beklagte und Heinrich Mflim erfüllungshalber vom Beklagten akzeptierte und von Heinrich i^IBl ausgestellte Wechsel. Die Klägerin nahm den Antrag mit Schreiben vom 8. Juni 1953 an und buchte einen Wechsel, fällig am 10. Juli 1953» über 289,20 DM und 14 Wechsel, fällig vom 10. August 1953 bis zu dem 10. September 1954, über je 230,— DM. Sie zahlte das Darlehen an MflH^Paus. Dieser verbrauchte jedoch das Geld - wie auch in einer größeren Zahl anderer Fälle - für sich, ohne daß die Verkäuferin ein Kraftfahrzeug lieferte«, Der Beklagte trat am 27. Juli 1953 im Einverständnis mit HflH^^vom Kaufvertrag zurück. iflBs Firma geriet in Konkurs.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten 2.838,29 DM nebst Verzugsgebühren und Nebenkosten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und geltend gemacht, die Klägerin habe bewußt mit	zusammengewirkt,	um	ein
 Geschäft auf Kosten der Autokäufer zu machen. Sie habe ihre Pflicht verletzt, sich über die Zuverlässigkeit Meisters und über die Lieferung der Kraftfahrzeuge zu erkundigen. Er, der Beklagte, könne auch schon deshalb die Zahlung des "Kaufpreises" verweigern und die Rückgabe der Wechsel verlangen, weil der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag eine Einheit seien und er.vom Kaufvertrag zurückgetreten sei»
• 3 •
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Oberlande sgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Beklagte verfolgt seinen Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter« Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
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Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
I. Das gesamte Vorbringen des Beklagten leidet darunter, daß er den Kaufvertrag und den Darlehensvertrag als ein einheitliches Rechtsgeschäft behandelt wissen will, obwohl er mit der Klägerin selbst ausweislich der Urkunden vom 3. Juni und 8, Juni 1953 nur einen Darlehensvertrag geschlossen hat. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung ist zwar vielfach anerkannt worden, daß bei Abzahlungsgeschäften Kauf und Darlehen wirtschaftlich eine Einheit bilden können und daß die Sicherungen, die das Gesetz betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Llai 1894 zugunsten des Abzahlungskäufers vorsieht, unter Umständen nicht nur gegen den Abzahlungsverkäufer. sondern auch gegen den Darlehensgeber wirken können. So hat insbesondereder erkennende Senat im Anschluß an das Urteil des I. Zivilsenats vom 9. Oktober 1951 - I ZR 20/51 (BGHZ 3r 257) in seiner Entscheidung vom 27« März 1952 - IV ZR 188/51 (LM AbzG § 6 Nr 2) ausgesprochen, die Bestimmungen jenes Gesetzes seien auf einen Darlehensvertrag mit einem Dritten, der mit einem Kaufvertrag gekoppelt sei, entsprechend anwendbar, wenn die Verträge eine Einheit seien und der Käufer infolge der Verträge wirtschaftlich in die gleiche Lage komme wie ein gewöhnlicher Abzahlungskäufer; verlange der Darlehensgeber in solchen Pallen als Sicherungseigentümer
 
die Kaufsache heraus, dann könne er - entsprechend § 5 AbzG - daneben nicht noch die Zahlung der rechtlichen Darlehensschuld fordern. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin verlangt nur die Tilgung der Darlehensschuld. Die Voraussetzungen des § 5 AbzG sind nicht gegeben. Das Abzahlungsgesetz kommt im ganzen schon deshalb nicht in Betracht, weil es davon ausgeht, daß die Kaufsache dem Käufer Ubergeben worden ist (§ 1 AbzG)o Das ist hier unstreitig unterblieben.
Es geht auch nicht an, die Grundsätze, die zu den §§ 5* 6 AbzG entwickelt worden sind, wie die Revision möchte, auf den Rücktritt des Käufers und auf alle Einwendungen auszudehnen, die er sonst gegen den Kaufvertrag erheben kann. Jene Grundsätze sind schon eine Port-entwicklung des geschriebenen Rechts (vgl hierzu Klauß NJW 1953? 6), Sie erklären sich aus den Besonderheiten des Abzahlungsrechts und finden letztlich ihre Rechtfertigung darin, daß der sozial schwache und unerfahrene Käufer auch bei Umgehungsgeschäften im Sinne des § 6 AbzG gegen die besonderen Gefahren geschützt werden soll, die der Abzahlungskauf ohne die Sonderbestimmung des § 5 AbzG bieten würde, nämlich gegen die Gefahr, die gekaufte Sache herausgeben und gleichwohl noch den Kaufpreisrest zahlen zu müssen. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeöen.
II, Es kann sich also nur darum handeln, ob der Beklagte - unabhängig von den zu den §§ 5? 6 AbzG entwickelten Grundsätzen - der Klägerin gegenüber Einwände daraus herleiten kann, daß die Firma 3MBV & MB den Kaufvertrag mit ihm nicht erfüllt und die Parteien dieses Vertrages ihn am 27. Juli 1953 aufgehoben haben.. Das is+. jedoch zu verneinen.
 
1, Wenn auch der Kauf und das Darlehen wirtschaftlich eng Zusammenhängen, sind sie doch hier rechtlich zwei selbständige Geschäfte«, Der Kauf war der Anlaß, ein Darlehen bei der, Klägerin zu beantragen* Sie selbst ist nur Vertragspartnerin des Darlehensgeschäfts, Die "Bedingungen” auf der Rückseite des Darlehens-Antrags ziehen unter Nr«. 2 und 11 auch die Folgerungen aus der Selbständigkeit der beiden Verträge, wenn es dort heißt:
”2. Aufrechnung sowie Mängelrügen und die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sind seitens der Darlehensnehmer gegenüber der Kundenkreditbank ausgeschlossen«
11, Der Käufer des Kraftfahrzeugs trägt die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und dem Betriebe des Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahren, Haftungen, Steuern,- Abgaben und sonstigen Lasten* Untergang oder Beschädigung des Kraftfahrzeugs sind auf den Fortbestand der Ansprüche der Kundenkreditbank aus dem Vertrag ohne Einfluß,”
Die rechtliche Selbständigkeit beider Geschäfte ist im vorliegenden Falle umso sinnfälliger, als die Verkäuferin, die Firma WVHI &	nicht einmal Vertragsteil des
 Darlehnsgeschäfts gewesen, vielmehr als zweiter Darlehensnehmer neben dem Beklagten der Ingenieur Heinrich MflflU persönlich aufgetreten ist und auch er allein die Wechsel ausgestellt hat.
Da der Beklagte nach Nr 11 der erwähnten Bedingungen auch die mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahren zu tragen hatte, muß er schon deshalb selbst dafür einstehen, daß seine Verkäuferin ihm das gekaufte Fahrzeug nicht geliefert und MÜB die zu dem Ankauf erhaltene Darlehenssumme anderweit verbraucht hat.
~ 6 ..
2« Der Beklagte kann die Gefahr» die er mit der ;/cn ihm selbst gegebenen Weisung eingegangen ist, das Darlehen an MHH^auszuzahlen, auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf die Klägerin abwälzen*
a)	Seine Abreden mit MflHIani 27» Juli 1953 wirken wegen der vorerörterten Selbständigkeit von Kauf und Darlehen nicht gegenüber der Klägerin«
b)	Ein "doloses ZusammenwirkenM zwischen der Klägerin und MBBIBzu dem Nachteil des Beklagten hat das Berufungsgericht verneint, weil der Beklagte hierfür keinen Beweis angetreten, geschweige denn geführt habe» Seine Feststellung, es seien keine auch nur einigermaßen schlüssige Grundlagen für eine solche Annahme vorhanden, beruht auf einer ~ revisionsmäßig nicht angreifbaren - tatsächlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen«
III« Die Rügen der Revision greifen nicht durch*
I* Die Revision bemängelt zu Unrecht, daß die Catsa-chengerichte die Strafakten gegen ScHHB, MB und MSHBl wegen Betruges und die Konkursakten betr» die Firma WBHfeund HflB nicht herbeigezogen und eine Reihe von Auskünften und Sachverständigengutachten nicht eingeholt hätten (I der Revisionshegründung). Es ist nicht ersichtlich« für welches tatsächliche Vorbringen diese Unterlagen erheblich s$Jn könnten* Die Revision zieht selbst nur den Schluß* weil diese Beweise nicht erhoben worden seien, wären die TatSachengerichte "zu unrichtigen Feststellungen über die bei Finanzierung von Autokäufen durch Kreditinstitute einzuschlagenden Wege und die dabei zu lösenden Fragen” gekommen- sie hätten so den vorliegenden Rechtsstreit in einen nicht passenden
 
Rahmen gespannt, was zu einer unrichtigen Sachentscheidung geführt habe, Diese allgemeine Betrachtungsweise läßt nicht erkennen, inwiefern dem Berufungsgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist«
2* Die Revision macht ferner geltend, es sei unrichtig, wenn das Berufungsgericht annehme,	habe	vertrags-
gemäß das empfangene Darlehen dazu verwenden sollen, das verkaufte Kraftfahrzeug beim Lieferwerk zu bezahlen. Die Klägerin habe« wie das auch andere Finanzierungsinsti-tute täten* das Darlehen nur Zug um Zug gegen den Kraftfahrzeugbrief oder gegen eine amtliche Bestätigung der Zulassungsstelle auszahlen dürfen, daß.der Brief dem Finanzierungsinstitut unmittelbar zugehen werde. Bei solchen Käufen sei jedesmal "HauptVoraussetzung, daß das zu erwerbende Auto auch tatsächlich vorhanden ist, also existiert" (II der Revisionsbegründung),
Die Revision übergeht hiermit, daß der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt ein Kraftfahrzeug gekauft hat, das die Händlerfirma noch nicht besaß, sondern erst bei den Lloyd-Werken bestellen sollte (so schon die Klagbeantwortung vom 8, Februar 1954)« 3ei diesem Sachverhalt liegt die Annahme, daß die Händlerfirma die Darlehenssumme habe verwenden sollen, um das Kraftfahrzeug beim Lieferwerk zu beschaffen, auch dann nahe, wenn der schriftliche Kaufvertrag zwischen der Verkäuferin und dem Beklagten hierüber keine Bestimmung enthielt« Rechtlich ist die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts daher nicht zu beanstanden.
Auch der Hinweis der Revision auf die Übung anderer Finanzierungsunternehmen gehx fehl« Wenn diese in ihren
 
Darlehensverträgen über die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs schärfere Vorschriften vorsehen, als der Vordruck der Klägerin sie enthält, so geschieht das nicht im Interesse des Käufers, sondern zu ihrer eigenen Sicherung. Übrigens enthält auch der Vordruck der Klägerin eine entsprechende Klausel folgenden Wortlautss
"Die Darlehnsnehmer verpflichten sich, der Kundenkreditbank den ihr als Eigentümerin des Kraftfahrzeugs für die Dauer ihres Eigentums zustehenden Kraftfahrzeugbrief zur Verfügung zu steilen* Ein entsprechender Antrag an die Zulassungsstelle ist laut beiliegender Bestätigung gestellt
 MflHI^und der Beklagte haben in dem Darlehensantrag an die Klägerin vom 3. Juni 1953 auch diesen Teil ohne jede Einschränkung mit unterschrieben« Ob und inwieweit der Beklagte selbst hierdurch die Klägerin über das Vorhandensein" des Kraftfahrzeugs irregeführt hat, ist bisher nicht geklärt worden. Es kommt hierauf aber nicht an. Der Beklagte hat nach den getroffenen Feststellungen bewußt die Gefahren in Kauf genommen, die sich daraus ergaben, daß die Händlerfirma das Darlehen ausgezahlt erhielt, bevor er das Kraftfahrzeug hatte« ’Venn er diese Gefahren hätte vermeiden wollen, so hätte er im Darlehensantrag einen entsprechenden Vorbehalt machen müssen und auch noch keine Wechsel aus der Hand geben dürfen, bevor ihm das Kraftfahrzeug übergeben war«
3o Im übrigen erledigt sich das Vorbringen der Revision im wesentlichen auf Grund der Ausführungen unter I und II dieser Entscheidungsgründe,
 
IVo Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Schmidt
 Ascher
Johannsen
 Kregel
Scheffler