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BGH · IV ZR 45/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 45/52

- Brozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 10» Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher* Br» Hartz, Johannsen, Br*VoJerner und Scheffler für Recht erkannt: 1) dass die ohne Zwang und ohne jede Beeinfliissung sein von dem Peter R^)au£j7|Bj ererbtes Anwesen freiwillig an Antonj§j(Bübertragen hat, 2) dass die Helene mit der Pflege der Eheleute Anton JJ^R^TTund ganz zufrieden ist, Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat insbesondere bestritten, dass die Veräusserung der Grundstücke an ihn unentgeltlich erfolgt sei, oder dass auch nur teilweise eine Schenkung vorliege. Es schliesst daraus, dass sein tot noch nicht begonnen hat, § 2202 3GB, und dass infolgedessen der Kläger als ITacherbe nicht in seiner Klagebefugnis durch das Recht des Testamentsvollstreckers aus § 2212 BGB beschränkt ist. könnten die Verträge nur so aufgefasst werden, dass die Vorerbin durch die 'Übertragung der Grundstücke ihre Verpflichtung aus dem Verpflegungsvertrag nur in Höhe von 5.040.— Der Zusammenhang des angefochtenen Urteils lässt keinen Zweifel daran, dass das Berufungsgericht,die Übertragung der Grundstücke als volle Gegenleistung für die lebenslängliche Verpflegung und Pflege der Veräusserin angesehen hat. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der ”Verpflegungsvertrag” überhaupt einen fälligen Anspruch des Beklagten auf Zahlung von 10.000,— BK begründet hat» Allein aus der Bestimmung in den Kaufverträgen: ’’Ein Kaufpreis wird nicht gezahlt, dafür hat der Erwerber die lebenslängliche Verpflegung und Pflege der Veräusserin übernommen”r konnte das Berufungsgericht entnehmen, dass dem Beklagten Ansprüche wegen der Betreuung der Vorerbin züstehen und dass diese in vollem Unfang durch die Grundstllcksüber-tragungen abgegolten sein sollten. Auf den "Verpflegungs-vertrag” kommt es in diesen Zusammenhang nur insoweit an., als sich aus ihm ergibt, dass die Parteien der Grundstückskaufverträge die Forderung des Beklagten für lebenslängliche Betreuung der Vorerbin jedenfalls im ’’Verpf legungsvertrag” mit 10.000,—’ LU bewertet haben. Wenn in den Verträgen nuf der Kaufpreis ven zusammen 5.040,— EH angegeben ist, so zwingt das nicht zu der Annahme, dass auch die Schuld der Vorerbin nur in dieser Höhe getilgt sein sollte. Das Berufungsgericht kennte aus der Formulierung: ’’Ein Kaufpreis' wird nicht gezahlt, dafür hat der Erwerber die lebenslängliche Verpflegung und Pflege übernommen”, den Schluss ziehen, dass damit die Ansprüche des Beklagten für diese lebenslängliche Verpflegung und Pflege in voller Höhe getilgt sein sollten. 2„ Geht man davon aus, so ist die Gegenleistung, die der Beklagte für die Übertragung der Grundstücke erbracht hat, in der Erklärung zu sehen, dass er sich damit für die lebenslängliche Verpflegung und Pflege der Vorerbin für befriedigt erklärte* Die Revision kann daher nicht geltend machen, dass die Verfügung über die Grundstücke teilweise unentgeltlich sei, weil der in den Vertrügen genannte Kaufpreis von 5*040,— ELI und 7.000,— Eli hinter dem wirklichen ‘.7ert der Grundstücke zurückbliebe. Das Berufungsgericht hat auch in rechtlich bedenkenfreier .'.'eise und von der Revision nicht angefochten angenommen, dass der im Verpflegungsvertrag genannte Betrag von 10.000,— ELI ein.angemessenes Entgelt für die vom Beklagten acht Jahre lang geleistete Pflege und Betreuung der in hohem Alter stehenden Vorerbin darstellt. Es kann daher nur darauf ankommen, ob zwischen den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten 7/ert der Leistung des Beklagten, nämlich 10.000,- I und dem ,7ert der Grundstücke, den es auf etwa über 11.951.-angenommen hat, ein so wesentlicher Unterschied besteht, dass von einer teilweisen unentgeltlichen Verfügung gesprochen werden kann«. Es könne deshalb der Vorerbin auch unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemässen Verwaltung des ITachlasses nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sic den „ert der Grundstücke zu niedrig bemessen habe. Die Kevision hat sie nur insofern angegriffen als sie geltend macht, dass das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Anton nicht hinreichend berücksichtigt habe. 3o Die Hevision will weiter einen Verstoss gegen §§ 139, 286 ZPO daraus herleiten, dass das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hat, wer den Text der Erklärung der Vorerhin vom 7. Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht Beweisanträge des Klägers in unzulässiger 7/eise übergangen habe« Es handelt sich dabei um Beweisanträge, die der Kläger in den Schriftsätzen vom 29« Dezember 1948 und 24- Februar 1949 im ersten Rechtszug gestellt hat. Soweit es sich zunächst um die Zeugen Karl und Peter handelt, so sind sie im ersten Rechtszuge dafür benannt worden, dass der Beklagte ihnen Geld versprochen habe für den Fall« dass sie Uber, den Nachlass der Vorerbin keine Aussage machen würden. Pas gilt hier umsomehr, als beide Zeugen tatsächlich Aussagen gemacht haben, und zwar solche, die das Berufungsgericht jedenfalls nicht zugunsten des Beklagten gewürdigt hat. Der Zeuge Joseph tin den es sich ausserdem noch handelt, ist dafür benannt worden, dass die Vorerbin sich bei ihm darüber beschwert habe, sie werde von dem Beklagten zur Abfassung eines Testamentes gedrängt. Die Tatsache allein, dass die Vorerbin von den Beklagten zur Abfassung eines Testaments gedrängt worden ist, war in der Tat für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. 5« Die Revision hat schliesslich noch zur Nachprüfung gestellt, ob das Berufungsgericht die Beweislast dem Kläger auch für die Behauptung auferlegen durfte, dass der Beklagte die von ihm für die Vorerbin eingenommenen Gelder für sich verwandt hat« Auf diese Behauptung des Klägers kommt es jedoch für die Entscheidung des Rechts-* streits nicht an« Der Kläger macht mit der Klage nur das Eigentum der llacherben an den auf den Beklagten übergegangenen Grundstücken geltend und beruft sich dafür auf die Unwirksamkeit der Grundstückskaufverträge* Die Verträge sind den IJacherben gegenüber jedoch nur dann unwirksam, wenn es sich mindestens teilweise um unentgeltliche Verfügungen handelt* Das hängt allein von dem Verhältnis der vertraglichen Leistungen zueinander ab» Darauf* ob der Beklagte Gelder der Vorerbin für sich verwandt hat, kann es in diesen Zusammenhang nur insoweit ankomaen, als die Vorerbin ihm diese Gelder zur Tilgung ihrer Schuld aus dem Verpflegungsvertrag sugewondt haben sollte« ITur dann würde die Forderung des Beklagten wegen der Verpflegung und pflege der Vorerbin nicht mehr in voller Höhe als Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke berücksichtigt werden können« Deshalb genügt es nicht, wenn der Kläger nur behauptet, dass der Beklagte Gelder der Vorerbin für sich verwandt hat* Die. Hacherben würden daraus möglicherweise Ansprüche auf Rückzahlung dieser Beträge gegen den Beklagten herleiten können« Dine Vereinbarung zwischen der Vorerbin und den Beklagten, dass solche Gelder zur Tilgung der Schuld aus dem Verpflegungsvertrag verwendet werden sollten, hat aber der Kläger nicht einmal behauptet«

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GrundstückVorerbinBerufungsgerichtAussageZeugeVertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 45/52
Verkündet am 14* Juli 1952 Klett» Justizangest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Johann	in
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Brozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen

den Arbeiter Anton
 in
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Brozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 Br,
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 10» Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher* Br» Hartz, Johannsen, Br*VoJerner und Scheffler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 19* Bezenber 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen ,
Von Rechts wegen
 li
— 2 —
Tatbestands
 Am 27. Februar 1932 verstarb in	der	Landwirt
 Peter-Er hinterliess ein eigenhändiges Testament, in dem er seine Halbschwester Helene	als	befrei-
te Vorerbin und seine gesetzlichen Erben, darunter auch den Kläger, als ITacherben eingesetzt hat. Er hat auch Testamentsvollstreckung angeordnet und'verschiedene Vermächtnisse ausgesetzt, im Jahre 1934- zog der Beklagte zu der damals 80 Jahre alten Vorerbin und nahm diese in seinen Haushalt auf. *	•	v,.;
An 27. Juli 1941 gab die Vorerbin folgende von ihr handschriftlich Unterzeichnete Erklärung zu Protokoll des Ortsgerichtsvorstehers K^pfc.in ab: . '
»Verpflegunjpayertrag.
-Ich,, die Unterzeichnete	bin'seit län-
gerer Zeit arbeitsunfähig undpflegebedürftig.
Ich bestimme hiermit,- dass fUr die mir von Anton J^HK und seiner Ehefrau in nflBi früher und jetzt erteilte Pflege den Genannten eine Entschädigung von 10.000,— TU zustehen soll. Pa ich jetzt nicht in der Lage bin, die vorgenannte Entschädigungssumme bar zu zahlen, so soll der Betrag von meinen ITachlass und den ITachlass meines halben Bruders Peter .
bezahlt werden und zwar nach meinem Tode.” .
* * ' ' ' * *
,4	*	'	<	s
An 26. Januar 1942 und 16. "April 1942 verkaufte die Vorerbin aus den ITachlass 36 Grundstücke in einer Grösse von insgesamt 7.23,83 ha an den Beklagten. Als Kaufpreis wurden im ersten Vertrag 4.600,--TI“, in zweiten 240,-- TJ.I angegeben; Pie notariellen Verträge enthalten ferner die Bestimmung:	' *
"Ein Kaufpreis wird nicht gezahlt, dafür hat der Erwerber die lebenslängliche Verpflegung und pflege der Veräusserin übernommen«"
Am 7. Mai 1942, einen Pag vor ihrem Tode, gab die Vorerbin im Beisein von zwei Zeugen, nämlich des früheren Bürgermeisters	des	Anton	fol-
gende von ihr handschriftlich Unterzeichnete Erklärung zu Protokoll des Ortsgerichtsvorstehers K^||^ in
"Erklärung,
 Die Unterzeichnete Helene	aus AM) erklärt
 hierdurch an Eidesstatt folgendes:
1)	dass die	ohne	Zwang und ohne jede
 Beeinfliissung sein von dem Peter R^)au£j7|Bj ererbtes Anwesen freiwillig an Antonj§j(Bübertragen hat,
 2)	dass die Helene	mit der Pflege der
 Eheleute Anton JJ^R^TTund ganz zufrieden ist,
3)	dass es nicht der Pall ist, wie PeterWjlM axis WjHund seine Genossen aussagen^^^M^natte eine Erpressung mit Helene rRBRR^Rvorcenoiaien, sonderndass. ieh die Vollmacht .dem ..Peter r||| aus
 Ohne jeden Zwang freiwillig gegeben habe,”
Am 8* Mai 1942 verstarb die Vorerbin im Alter von 88 Jahren*
Der Kläger hat geltend gemacht, der tatsächliche Wert der an den Beklagten veräusserten Grundstücke sei mindestens 11*951,— PLI. Bie Leistungen, die der Beklagte an pflege und Verpflegung der Vorerbin erbracht hätte, seien nur sehr gering gewesen* Die Verfügungen der Vorerbin über die Grundstücke seien daher mindestens teilweise unentgeltlich erfolgt und daher unwirksam. Er hat weiter vorgetragen, die Verträge seien ausserdem nichtig, weil die Vorerbin sich
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nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befunden habe und weil die Verträge unter Drohung und arglistiger Täuschung zustandegekoramen und wirksam angefochten seien«
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Er hat beantragt festzustellen, dass das Eigentum an den auf den Beklagten übertragenen Grundstücken nicht dem Beklagten, sondern den XTacherben des Peter R^^ zustehe, und weiter den Beklagten zu verurteilen, zu bewilligen, dass die XTacherben als Eigentümer der vorbezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden«
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Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat insbesondere bestritten, dass die Veräusserung der Grundstücke an ihn unentgeltlich erfolgt sei, oder dass auch nur teilweise eine Schenkung vorliege.
Das Landgericht in Koblenz hat die Klage abgewiesen.
y Die Berufung des Klägers ist durch das angefochtene Urteil * * * * % % zurückgewiesen worden. Hit der Revision verfolgt der Klä-
i ger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zu-
; rückweisung der Revision.
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‘	EntscheidungsgrÜnde:
Das Berufungsgericht, hat festgestellt, dass der von dem Erblasser R^Hk ernannte Testamentsvollstrecker sein tot bisher noch nicht angenommen hat. Es schliesst daraus, dass sein tot noch nicht begonnen hat, § 2202 3GB, und dass infolgedessen der Kläger als ITacherbe nicht in seiner Klagebefugnis durch das Recht des Testamentsvollstreckers aus § 2212 BGB beschränkt ist. Ob das sutrifft, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf Bl 5 R
der Hachlassakten des Amtsgerichts Asbach (VI 56/41) vorgetragen, dass der vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker schon vor der Vorerbin verstorben ist. Der Beklagte hat das nicht bestritten. Damit ist die angeordnete Testamentsvollstreckung gegenstandslos geworden.
Die Revision ist der Auffassung, dass das Berufungsgericht die Frage» ob es sich bei den Grundstückskaufvertragen vom 26. Januar und 16. April 1942 um unentgeltliche oder mindestens teilweise unentgeltliche Verfügungen der Vorerbin gehandelt habe, unrichtig beurteilt habe»
1. Die Kevision rügt dabei zunächst, dass das Berufungsgericht den Zusammenhang zwischen dem Verpflegungsvertrag vom 27. Juli 1941 und den Grundstückskaufverträgen nicht zutreffend gewürdigt habe. Da in den Kaufverträgen nur ein Kaufpreis von zusammen 5.040,— Bll angegeben sei. könnten die Verträge nur so aufgefasst werden, dass die Vorerbin durch die 'Übertragung der Grundstücke ihre Verpflichtung aus dem Verpflegungsvertrag nur in Höhe von 5.040.— BLI erfüllt habe und damit auch nur die bis zu dem Abschluss der Kaufverträge bewirkte Verpflegungsleistung des Beklagten abgegolten habe. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verträge anders ausgölegt. Der Zusammenhang des angefochtenen Urteils lässt keinen Zweifel daran, dass das Berufungsgericht,die Übertragung der Grundstücke als volle Gegenleistung für die lebenslängliche Verpflegung und Pflege der Veräusserin angesehen hat. Das ergibt sich einwandfrei daraus, "dass das Berufungsgericht für die Frage, ob es sich um entgeltliche Verfügungen handelt., den »ert der übertragenen Grundstücke in Beziehung zu den in dem "Verpflegungsvertrag" dafür festgesetzten 10.000.—
 
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setzt und davon ausgeht, dass auch diese vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von 10.000,— EK durch die Grundstücksubertragung in voller Höhe abgegolten sei. Eine solche Auslegung der Verträge ist möglich und verstüsst nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze des täglichen Lebens. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der ”Verpflegungsvertrag” überhaupt einen fälligen Anspruch des Beklagten auf Zahlung von 10.000,— BK begründet hat» Allein aus der Bestimmung in den Kaufverträgen: ’’Ein Kaufpreis wird nicht gezahlt, dafür hat der Erwerber die lebenslängliche Verpflegung und Pflege der Veräusserin übernommen”r konnte das Berufungsgericht entnehmen, dass dem Beklagten Ansprüche wegen der Betreuung der Vorerbin züstehen und dass diese in vollem Unfang durch die Grundstllcksüber-tragungen abgegolten sein sollten. Auf den "Verpflegungs-vertrag” kommt es in diesen Zusammenhang nur insoweit an., als sich aus ihm ergibt, dass die Parteien der Grundstückskaufverträge die Forderung des Beklagten für lebenslängliche Betreuung der Vorerbin jedenfalls im ’’Verpf legungsvertrag” mit 10.000,—’ LU bewertet haben. Wenn in den Verträgen nuf der Kaufpreis ven zusammen 5.040,— EH angegeben ist, so zwingt das nicht zu der Annahme, dass auch die Schuld der Vorerbin nur in dieser Höhe getilgt sein sollte. Der Kaufpreis kann vielmehr auch schon im Hinblick auf die Kosten der Umschreibung und die Grunderwerbssteuer so niedrig gehalten worden sein. Das Berufungsgericht kennte aus der Formulierung: ’’Ein Kaufpreis' wird nicht gezahlt, dafür hat der Erwerber die lebenslängliche Verpflegung und Pflege übernommen”, den Schluss ziehen, dass damit die Ansprüche des Beklagten für diese lebenslängliche Verpflegung und Pflege in voller Höhe getilgt sein sollten.
 
2„ Geht man davon aus, so ist die Gegenleistung, die der Beklagte für die Übertragung der Grundstücke erbracht hat, in der Erklärung zu sehen, dass er sich damit für die lebenslängliche Verpflegung und Pflege der Vorerbin für befriedigt erklärte* Die Revision kann daher nicht geltend machen, dass die Verfügung über die Grundstücke teilweise unentgeltlich sei, weil der in den Vertrügen genannte Kaufpreis von 5*040,— ELI und 7.000,— Eli hinter dem wirklichen ‘.7ert der Grundstücke zurückbliebe. Das Berufungsgericht hat auch in rechtlich bedenkenfreier .'.'eise und von der Revision nicht angefochten angenommen, dass der im Verpflegungsvertrag genannte Betrag von 10.000,— ELI ein.angemessenes Entgelt für die vom Beklagten acht Jahre lang geleistete Pflege und Betreuung der in hohem Alter stehenden Vorerbin darstellt. Es kann daher nur darauf ankommen, ob zwischen den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten 7/ert der Leistung des Beklagten, nämlich 10.000,- I und dem ,7ert der Grundstücke, den es auf etwa über 11.951.-angenommen hat, ein so wesentlicher Unterschied besteht, dass von einer teilweisen unentgeltlichen Verfügung gesprochen werden kann«. Das Berufungsgericht hat das^verneint.
Das Berufungsgericht stellt auch fest, die Vertragsparteien seien bei der Überlassung der Grundstücke davon ausgegangen, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Es könne deshalb der Vorerbin auch unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemässen Verwaltung des ITachlasses nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sic den „ert der Grundstücke zu niedrig bemessen habe. Es steht, wie das Oberlandesgericht meint, einer ordnungsgemässen Verwaltung nicht entgegen, wenn die Klägerin (als befreite Vorerbin) ihre lebens-
 
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bedürfnisse durch Abschluss eines Verpflegungsvertrages sicherstellt und in Ausführung dieses Vertrages ITachlass-grundstücke hingegeben hat und wenn die Anrechnung der Grundstücke sich dabei in den bei derartigen Verträgen üblichen Hahnen hält, Biesen Ausführungen ist in allen Teilen zuzustimnen. Die Kevision hat sie nur insofern angegriffen als sie geltend macht, dass das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Anton	nicht
 hinreichend berücksichtigt habe. Aus dieser Aussage, will die Revision entnehmen* dass die Vorerbin die Grundstücksübertragung vorgenommen habe* um die llacherben wegen ihrer Interesselosigkeit zu bestrafen und den Beklagten wegen seines Verhaltens ihr.gegenüber zu belohnen. Hin Verstoss des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO ist jedoch insoweit nicht erkennbar, 2s hat bei seiner Beweiswürdigung auch die Aussage des Zeugen Anton berücksichtigt. Dafür, dass es die von der Hevision hervorgehobenen Teile seiner Aussage unbeachtet gelassen hat* ist kein Anhaltspunkt gegeben. Wenn es diese Aussage nicht in dem von der Hevision vertretenen Sinh gewürdigt hat. so ist das* kein Verstoss, der von der Hevision gerügt werden kann..
3o Die Hevision will weiter einen Verstoss gegen §§ 139, 286 ZPO daraus herleiten, dass das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hat, wer den Text der Erklärung der Vorerhin vom 7. Mai 1942 aufgesetzt hat. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht konnte diese Präge ungeklärt lassen. Hs hat den Hergang hei der Errichtung der Urkunde sorgfältig geprüft und unter einwandfreier Würdigung der Beweisaufnahme festgestellt, dass diese Urkunde vollständig unbeeinflxtsst und ordnungsgemäss zustan-
 
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degekommen ist« Pur diese Feststellung konnte das Berufungsgericht es für unerheblich ansehen, wer den Text der Erklärung niedergeschrieben hat« Das Berufungsgericht hat dabei auch die von der Bevision angeführte Aussage der Zeugen Eheleute Becker nicht übersehen« Es hat aber im Rahmen der ihn vorbehaltenen tatrichterlichen YÜirdigung diesen Aussagen keine entscheidende Bedeutung beigelegt«
4. Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht Beweisanträge des Klägers in unzulässiger 7/eise übergangen habe« Es handelt sich dabei um Beweisanträge, die der Kläger in den Schriftsätzen vom 29« Dezember 1948 und 24- Februar 1949 im ersten Rechtszug gestellt hat. Ob diese Beweisanträge überhaupt Bestandteil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils geworden sind, ist zweifelhaft« Sie sind weder im Urteil des Landgerichts noch in dem des Berufungsgerichts erwähnt. Das Urteil des Landgerichts enthält nur die Y/cndung: "in einzelnen wird hinsichtlich dos Vorbringens der Parteien auf deren inhaltlich vorgetragene Schriftsätze Bezug genommen". Das Berufungsgericht wiederum hat in dem Tatbestand seines Urteils auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Diese Bezugnahme entspricht nicht der Vorschrift des § 313 Abs 2 ZPO. Danach ist' eine solche Bezugnahme nur zur Ergänzung des Tatbestands zulässig. Die Bezugnahme muss in einzelnen erkennen lassen, auf welches tatsächliche Vorbringen sie sich bezieht und welchen Umfang sie hat. Indessen bedarf es keiner abschliessenden Entscheidung dieser Frage. Selbst wenn diese Beweisanträge Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils geworden wären, läge doch ein Verstoss des Berufungsgerichts gegen 5 286 ZPO nicht vor. Soweit es sich zunächst um die Zeugen Karl
 und Peter	handelt,	so	sind	sie im ersten Rechtszuge
 dafür benannt worden, dass der Beklagte ihnen Geld versprochen habe für den Fall« dass sie Uber, den Nachlass der Vorerbin keine Aussage machen würden. Beide Zeugen sind auch im ersten Rechtszug, und zwar im Termin vom 14. Juli 1948, vernommen worden. In diesem Termin war ausweislich des Protokolls der Kläger persönlich mit seinem Prozessbevollmächtigten anwesend. Per Kläger hat nun nichts darüber behauptet, dass und in welcher Hinsicht die beiden Zeugen bei dieser Vernehmung nicht der Wahrheit gemäss ausgesagt oder mit ihrer Aussage zurückgehalten hätten. Ohne solche bestimmten Behauptungen ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die-von Berufungsgericht gewürdigte Beweisaufnahme den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig wiedergegeben haben soll. Pas gilt hier umsomehr, als beide Zeugen tatsächlich Aussagen gemacht haben, und zwar solche, die das Berufungsgericht jedenfalls nicht zugunsten des Beklagten gewürdigt hat. Unter diesen Umständen ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Beru-
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fungsgericht die Vernehmung dieser Zeugen zu der später noch aufgestellten Behauptung des Klägers für nicht erforderlich gehalten hat«.
Der Zeuge Joseph	tin	den	es	sich	ausserdem	noch
 handelt, ist dafür benannt worden, dass die Vorerbin sich bei ihm darüber beschwert habe, sie werde von dem Beklagten zur Abfassung eines Testamentes gedrängt. Diese Behauptung konnte das Berufungsgericht als unerheblich ausser acht lassen. Die Tatsache allein, dass die Vorerbin von den Beklagten zur Abfassung eines Testaments gedrängt worden ist, war in der Tat für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.
5« Die Revision hat schliesslich noch zur Nachprüfung gestellt, ob das Berufungsgericht die Beweislast dem Kläger auch für die Behauptung auferlegen durfte, dass der Beklagte die von ihm für die Vorerbin eingenommenen Gelder für sich verwandt hat« Auf diese Behauptung des Klägers kommt es jedoch für die Entscheidung des Rechts-* streits nicht an« Der Kläger macht mit der Klage nur das Eigentum der llacherben an den auf den Beklagten übergegangenen Grundstücken geltend und beruft sich dafür auf die Unwirksamkeit der Grundstückskaufverträge* Die Verträge sind den IJacherben gegenüber jedoch nur dann unwirksam, wenn es sich mindestens teilweise um unentgeltliche Verfügungen handelt* Das hängt allein von dem Verhältnis der vertraglichen Leistungen zueinander ab» Darauf* ob der Beklagte Gelder der Vorerbin für sich verwandt hat, kann es in diesen Zusammenhang nur insoweit ankomaen, als die Vorerbin ihm diese Gelder zur Tilgung ihrer Schuld aus dem Verpflegungsvertrag sugewondt haben sollte« ITur dann würde die Forderung des Beklagten wegen der Verpflegung und pflege der Vorerbin nicht mehr in voller Höhe als Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke berücksichtigt werden können« Deshalb genügt es nicht, wenn der Kläger nur behauptet, dass der Beklagte Gelder der Vorerbin für sich verwandt hat* Die. Hacherben würden daraus möglicherweise Ansprüche auf Rückzahlung dieser Beträge gegen den Beklagten herleiten können« Dine Vereinbarung zwischen der Vorerbin und den Beklagten, dass solche Gelder zur Tilgung der Schuld aus dem Verpflegungsvertrag verwendet werden sollten, hat aber der Kläger nicht einmal behauptet«
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Die Revision erweist sich daher als unbegründet» Die Kostenentscheidung folgt aus 5 97 ZPO»
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