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BGH

Gericht: BGH

b) Der Pflichtteilsberechtigte kann Ergänzung des vom Erben mitgeteilten Best and sy e r s e i ch-nisses verlangen, wenn dieser eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen auf Grund eines RechtsIrrtums zunächst c) Der Erbe hat im Rahmen seiner Auskunfts- ; pflicht gegenüber dem Pf1ich11eilsbereoh-tigten diesem auch Unterlagen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, sein Pflichtteil zu berechnen^ gehört ein ’Geschäftsunterneh-men zu dem Nachlass, so können«, um den inneren Wert festzusteilen«, geeignete Unterlagen r (ZoB, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzziffern) für einen längeren Zeitraum gefordert werden,, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers - Prosessbevollmächtigters Rechtsanwalt Pru hat der IV„ Zivilsenat des 'Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Beklagten zu 1 ‘bis 4 und 6 wird das Teilurteil des 7p Zivilsenats des Öberlandesge-richts in Düsseldorf vom 15* März 1950 insoweit aufgehoben y als verurteilt worden sind; In diesem Umfange wird die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 2Q Zivilkammer des Landge-Wichts inifi§f|!|;ivöm;:D^ IIo Die Revision des Klägers gegen das Schlussurteil des vorgenannten Senats vom 1?.. a) die Gerichtskosten zu l/2 dem Kläger und zu 1/2 b) dem Kläger die aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5. Der Kläger war nach Renern Kriege als Prokurist und Generalbevollmächtigter in der Firma UHB| tätiga Sr entzweite sich jedoch alsbald mit seinem Vater« verlor seine Stellung in der Firma und wurde durch gemeinschaftliche letztwillige Verfügung seiner Eltern vom 14-* Oktober 1921 nebst seinen Abkömmlingen von der Erbfolge ausgeschlossen., ■.■-v-■ Erblasser "bestätigte" durch Testament vom 21„ Februar 1934 die Beschränkung des Klägers auf den Pflichtteil und setzte durch spätere Testamente: seine; Kinder Maria (die Bbklagi;|;;;Jzu;p|;p ■Emil.; Der Erblasser .starb am 21„ Januar 1935 * Josef' ÜjflHHHBtst im Verlaufe dieses Rechts-/ ?; Streits gestorben und -vfhi^ (dem Beklagten eu 2) allein beerbt worden., August 1947 gestorbenen Miterben Leo UflHHHHP° 1er Beklagte zu 6 ist neben den Beklagten eu 1 und 2; die zugleich Miterben sind» Testa-, mentsYollstrecker hinsichtlich der Nachlässe: der. 4- und 5 -, Mai 1935 nahm der Notar ein Verzeichnis über den Bestand der Nachlässe der Ehe-l ieute/üflBMHi .auf (Hülle Bd I Bl 80 GA) Ser Kläger hat 1935/36 bereits' einen Rechtsstreit wegen der Vorlage des Gesellschaftsvertrages durch drei Rechtszüge geführt und hierbei obgesiegt,. Ser Kläger meint5 das Verzeichnis des Notars Sr„Bo^HB reiche nicht aus; es seien zahlreiche Sachen? Sie Erben;hätten auch über die dem Nacht: lass zuzurechnenden Schenkungen und Zuwendungen keine :.F, oder, nur unvollständige Auskunft erteilt0 Ser Gesellschafts vertrag von 1933/34 sei nichtig! er sei sittenwidrig» weil er in der Absichi:geschlossen worden sei» ihn, den Kläger» zu schädigen■und seinen Pflichtteilsanspruch in ungesetzlicher Weise zu beeinträchtigen; er enthalte letztwillige Verfügungen und erfülle insoweit nicht die gesetzlichen Formvorschriften; er verstosse gegen ein gesetzliches Verbot, weil er aus dem Gesamt-gut der Gütergemeinschaft ein Sondervermögen geschaffen habe, her von sen neu drei Brüdern in der Zeit vom Beginn • der- OHG bis zu den Erbfällen entnommene Gewinn müsse daher für die Pflichtteilsberechnung den Nachlässen zu-<gerechnet werden.. III, .ihm eine Aufstellung aller Zuwendungen der Eheleute üflHHHHI an ihre Kinder zu geben, die zur Errechnung seines Pflichtteils dem Nachlass zu-, zurechnen seien; Vollstrecker zu verurteilen, wegen dieses Anspruchs die Zwangs voll Streckung in den Nachlass 'des Erblassers zii :: dulden., II., über alle in dem Inventarverzeichnis Uro 453/35 des Notars Br<,Bo(H|HB in nicht auf geführten Gegen- oder sonst im Besitz des Erblassers befanden ferner den Kläger zur Aufnahme eines Verzeichnisses dieser Gegenstände hinzuzuziehen und deren Wert zu ermittelnt . B.- gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 festzustellen* dass der Gesellschaftsvertrag vom 23» August 1933/ 28* Juli 1934 nichtig ist 5 Bas jerufungsgfficht :hat deh;rBerufungsanträgen durch feflurteil zu A I 2 und 3 sowie A'II in vollem Umfange ff find zu A IfJ unter Beschränkung auf die für d.i e Be wer- f tung der Schutzrechte/ und^abrikätionsgeheimnisse 'dienen-f den Unterlagen entsprochen; es hat insoweit auch dem Bui dungs an spruch statt ge geben,, Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klagers gegen das Teilurteil des Landgerichts mit Schlussurteil vom 17* Januar 1951 zurückgewiesen* I« die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des ■ Berufungsgerichts zürückzuweisen, hilfsweise als unzulässig zu verwerfenf hilfsweise festzustellen, dass, im Rahmen der Erb-ause|n:|hl|:Rsetzung zwischen den; Parteien das Vermögen der Firma H*als am 19» Februar ' i|;f4 zu dem des amt gut der Ehegatten Kommerziell rat Hubert und Katharina geh» ÜrflHHIB .hilfsweise festzustelleny dass bei der Berechnung des Pflichtteils-- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Klägers der Vert der Firma hJHHHI als am 19» Februar 1934 zu dem Gesamtgut der Eheleute Kommerzienrat UflflHHB und Katharina geb* un^ am 21 » Januar 1935 zu dem Nachlass des Kommerzienrats UflHHHI gehörig anzusehen ist,, habe den Schriftsatz des Klägers vom 22 „ Februar 1950 nicht mehr berücksichtigen dürfen? Der ernst and, dass, die gesetzte Frist nicht gewahrt wor-t den ; ist j ist r|ti:dcfi ^unsclüdliflii■ -'lieh; § 272a Satz 2 ZPO ■' 1st' der Inhalt eines 'Schrifts':a^ze;s;|'' der nachgereicht ':h; werden durfte, bei der Entsoheidung zu berückstchtigen,:i: wenn er dem Gegner bis zu dem VerfenfUngstermin zugestellt: ' oder gemäss §■■ '-'iBlgB AbS;:'■:R; ;EPQ:Smitgeteilt .worden iSt,, rbfe: -.AusschiusSwirkuhg; tritt:; sh^ schon mit dem Ablauf der gesetzten. Auf Revision Präge, ob der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Beibrin-güngsf rist. 2, Die Revision meint« das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Auskunft über den Geschäftswert kein Teil-.urteil erlassen dürfen und daher gegen § ^ 301 ZPO vep-stosseho Mach dem ürteil des Reichsgerichts vom 23;: Juli, 1936 in dem früheren Rechtsstreit des Klagers auf Vorlegung, des Gesellschaftsvertrages könne in dem Abschluss des Ge sells chaf t svertrage s e ine Schenkung liegen« indem! den neueintretenden Gesellschaftern ;je ein Kapitalanteil und eine Anwartschaft- auf einen späteren Anfall .-re-eines Teils des Kapitalanteils des Erblassers gewährt worden.sei, Auskunft und Wertermittlung hätten dann Umfang und Wert der Zuwendungen im Zeitpunkt des Vertrags-, Schlusses (1933}:; nicht im Zeitpunkt des Todes der bei- ! den Erblasser (1931 und 1935) zu dem Gegenstände, Eine äüfb den Tod 'der 'Erblass er ab ge stellt ei Aus habe '"nur in Betracht kommen kÖM:en;^v^wenn,;,.:d:er. Vertrag anders auszulogen oder nichtig wäre» Das Berufungsgericht habe daher gleichzeitig über die Gültigkeit des Vertrages ent-: s che i den mils s en, - ■■! Dieser }|hgriffziälüscffo^ weil das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision die Beklagten nicht zur Auskunft 1Äer;.üeÄA^eichäftb-' für massgebend hältP Das Berufungsgericht :ist damit.sogar über den Wortlaut der Berüfungsanträge des Klägers .hinaus-gegangen.- Das war überflüssig;, beschwert die Beklagten Jedoch nicht» Denn Gegenstand des Anspruchs war hier nicht die Ausltunftserteilung für einen "bestimmteh lag, sondern die Vorlage von Unterlagen für einen längeren" Zeitraum im -Rahmen der Auskunftspflicht der Erben nach § 2314 BGB., hur über diesen auf der Auskunftspflicht der Erben beruhenden leistungsanspruch auf Vorlage hat;idas Berufungsgericht auch entschieden* Es wäre daher richtigerweise' deri, Urf ei1sausspruch hi erauf zube schränken.geweserif fj edöch ; erschien es ausreichend, dies hier in den Entscheidungsgründen kl arzus t e 1 len,. Sie führt ausf Nach dem Gesellschaftsvertrage habe nach den; Darlegungen des Reichsgerichts nur eine Auskunft über eine Sohenkung in Betracht kommen kennen., Der Kläger hat im ersten Rechtszuge Auskunft üb er 'S crientUngen und; aus-f gl ei chsp f 1 i ch t ige Zuwendungen vcrlangt j ■! ;di e s e abgev;i ebenen Anträge aber nach der "Feststellung" des Berufungsgerichts nicht weiter verfolgt* Das Berufungsgericht habei aber ohne entsprechenden Antrag nicht zu einer "Auskunft : ;; solchen Inhalts" verurteilen lürfenf Bas Berufungsgericht hat insoweit aber auch nur äusgeführt, es sei anzunehmen,, dass der Kläger gegen die Abweisung seines angeblichen Anspruchs auf Auskunft.über Schenkungen'und Zuwendungen nichts einwenden wolle, "soweit dieses Verlangen nicht durch die' jetzt verlesenen Anträge gedeckt werde,” barungseid zu : leistepi':;sei|;fhr|edsmfPall^^ liehe Verpflichtung, des Erben*- Dieser Revisionsangriff ist im Ergebnis begründet* Hierbei ist allerdings nicht entscheidend, dass; die Auskunft nur von dem Erben persönlich gefordert werden kann* Denn im vorliegenden Falle sind die- Testamentsvollstrecker nicht auf Beistung (Auskunf tserteilung)>, sondern nur auf Duldung der Zwangs- punkt der persönlichen-Verpflichtung des Erben auch die Ul age ge gen den Beilägtehi zu 3 als N&chlasspfl e gerpabBTh .zuweisen., sei* Der Nachlasspfleger ist jedoch« wie sich aus den § § I960 : lispi? leuten XiflHHIHfc’ insoweit Leo UflHHHB als ^i^ei>-be deai Kläger gesamtsehuldnerisch haftete (§ 2058 BGB).-Soweit die Revision geltend machte die Auskunftspflicht sei eine- persönliche Pflicht des Erben? steht schon die ausdrückliche Regelung des § 2012 Abs 1 Satz 2 entgegen» Hiernach ist der Nachlasspfleger den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet <, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu.erteilen» berufen» dass er unverschuldet nicht in der Lage sei^ die erforderten Auskünfte zu geben (vgl hierzu RG- in-HER 1?"3 Nr 569 für die Rechnungslegungspflicht des Erben p'rünglfchih Seluldnelü);/;;^^ älllb&eiÄeh gerade beü/^ 1 e'geh:'vkeine' -ih'-' '|;t die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses für den Erben ■fiiö zu sorgen» auch die Pflicht» sich väie:ker-r|% rechtfertigt,, Ist ein Verzeichnis;,, das; auf diesen Namen Anspruch hat, einmal vorgelegt» so kann dessen Ergänzung oder ein neues Verzeichnis zwar grundsätzlich nicht wegen angeblicher Mängel dieses Verzeichnisses verlangt werden^ diese Mängel sind;vielmehr im Offenbarungseidverfahren nach § 260 BGB oder in dem Streit über den Hauptanspruch auf den Pflichtteil zu erörtern (RGRKomm 9- Auf 1 .Aura 1 ;f h 4- l) J_ Jd O'JJ Eine Ausnahme: hat das Reichsgericht erkannt, wenn der Auskunftspflichtj ge e.i.nen bestimmten. Vermögens teil gahz ausgelassen hat (J\7 1914, 3 48 £5A^/) f:; Die Revision meint, dass dieser Grundsatz hier keine Anwendung finden :;;könfiev in: Wahrheit um einehi Streit über die Zügehorigkeit bestimmter Einzeigegenstäu# de zu dem lachlass handele und deter zwei ■■Voraus setzungen . ein bestimmter Vörmögensinbegriff oder doch ein Anteil daran und das Eigentum oder Miteigentum des- Erblassers:; an vdiesem Ihbe-fh griffo Auf die Präge, ob Und inwieweit die in jener:Entscheidung vom Reichsgericht entwickelten: Grundsätze hier: ■sutreffen, kommt es jedoch nicht an, da der Auskünfts- Mach § 2314“ Abs 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflicht-teilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Aus-kunft zu erteilen,. ■::§ff^iiin erx :.:|frt|^sk:ün|t > auf zust;ei;ii|Ar de Verzeichnis- hat daher ebenso wie das Inventar (§ 2001 BGB) die Naehl-assgegenstände-und : die ITachlassverbindlich--keiten aufzuführen,, Zu den Nachlassgegenständen gehört ■ nicht nur^s wie die Revision anniimnt-, das» was im Eigentum oder Miteigentum des Erblassers gestanden hat,, Denn unter dem.Begriff des Gegenstandes ist alles zu verstehen , was Bestandteil des. diese Präge nicht -darauf ankommt, ob diese Vermutuhg> im -Verhältnie der Platz greift„ Der Wert des Besitzes ergibt sich überdies aus •§ 857 BGB, Durch diese Bestimmung ist d.er Grunds atz des § 1 <1§ %\ BGB em'' ^ E rb f al 1"'’’ ,da$/p ::Ganzesl;aüf idi%t;E^ aus drück- oft lieh auf den Besitz erstreckt und ihm damit die ITatur eines 'Bestandteils '■ fj|: Umstand» dass ein einzelner Nachlassgegenstand nach Meinung des Erben keinen Wert hat, ist unerheblich und erst-bei der Wertermittlung (§ 2314 Abs 1 Satz 2) zu erörtern, ' Die Beklagten haben somit auf dründ einer irrigen Hechtsansicht eine unbestimmte ilohr-lieit von Nachlassgegenständen nicht in das eigentliche fäehi as svpr zeichnis;; /aufgehö^ Vorhalte machen und ihn noch in dieser- Stufe des Eechts-streits dazu veranlassen kann, sein Verzeichnis zu verrollst andi gen* Hat ■ der .Erbh'yin she sondere int einem ent schuld-,,: “ baren Ke ent s irrt um Nachhassgegenstände nicht snfgefuhri? dann.sind die Voraussetzungen des § 260.Abs 2 BGB nicht erfüllt... :BtreiirflfeiÄ!l|hl:lli-e'iten Yerurteifung^beschränkt sich -insoweit ausdrücklich, auf die in dem “Verzeichnis des Notars Dr.EoHIHi nicht auf gef iih.r -Eine Auskunft über den Bestand v’§ 2314) ist überdies nicht. Die Beklagten haben aber bisher selbst^nicht yorgetragen, dass sie ö.en Kläger über alle Gegenstände .Auskunft ge—137 geben haben;, die beim lode dos Erblassers in dessen Besitz waren „ Revision - ausser der nachstehend, unter Ziffer 6 erörterten Rüge - keine begründeten Einwendungen erhoben, Bas Berufungsgericht hat seihe Verurteilung insoweit wesentlich auf das Urteil des Reichsgerichts in dem früheren Rechtsstreit gestützt. Dieses hat damals ausgeführts Der Pflichtteilsberechtigte könne.vom Erben Auskunft über den Bestand des .(greifbaren ) lachlasses und.,Efmaitlju|f des IIach],asses nämlich die dem Erben vom Erblasser gemachten Zuwendungen {RGZ 7c, 372? Wertes eines vom Erblasser betriebenen geschäftlichen 7r Unternehmens könne der pflichtteilsberechtigte■gegebenen-fäiiS auch die Vorlegung der Unterlagen ver 1 angen, die :ihifr die:- lerechhü^ schäf tswerts ermöglichen f Wärn Rspr 1918 Nr : 229> r 1933 Nr 6A;|ö .Dem tritt -au'dllAtdfhi er : ;tdas s^^rf e • die ff Gewinn-und Verlustrechnungen sowie die betriebswirt- "' schaftliqhe Entwicklung -für einen längeren Zeitraum es gestatte,, den Eirmenwert zu ermitteln* Besondere Rügen erhebt die Revisioh, •soweit der Klager die Vor- . a) Kalkulationsunterlageng Die Revision beanstandet, .das Berufungsgericht habe den Anspruch/ Kalkulationsunterlagen vorzulegen, nicht für begründet.,erächtet? den Antrag hierzu aber in der Urteilsformel' nicht abgewiesen; sie regt' an, dies nachzuholen* Dazu•besteht jedoch kein Anlass* Das Berufungsgericht hat mit seinem‘Schlussurteil die Berufung' des Klagers gegen das klagabweisende Teil- • ■ rechte und Fabrikaticns gehe imnisse des Unternehmens ::'Vl pkw erforderlich oder auch nur nützlich sein können. hier we- .chf sentli che Frage; nach dem Ges chäftswert noch-: selbst an-" hl dig su bewerten',' Das hat auch der Kläger selbst in Dass diese Unterlagen, die sich auf einen kurzen Zeitraum ..erstrebten« keine hinreichende Grundlage für eine sichere Bewertung des Geschäftswerts seien, kennte das Berufungsgericht auch "unabhängig;"von seinem Irrf|.m zu dem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen parteivor-brIngen steht und daher nach § 561 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichls^p auch no ch nach dem'''Tatbestand des 8 ch 1 u s su r t e i 1 s des * Beruf ungsge--richts macht..;d;er-:;:Klä^r;'';^ wie;;: schon in 7den Klagschriit; i nur einen- Pflichtteilsähsprucii ' geltend^ 404), Die Präge, ob ;jemand ; PflichtteilsberechtigterL oder Erbe ist 71 ist nun zwar i bei Anwendung der gesetzlichen Aus1egühgsgrundsätze :~ i§§ 153, 20871 2304 BGB) nicht nur eine Präge der tatsächlichen Feststellung,: sondern auch 'der rechtlichen Sie können insbesondere zuge-standen (§ 288 ZPO.) und daher auch als unstreitiges \Partei-Vorbringen in den Tatbestand aufgenommen .werden/ Als eine solche unstreitige juristische Tatsache ist aber das Vorbringen des Klägers , er sei pflichtteilsberechtigt ? ber i°51 - IV ZR 17/50 -), Wenn auch das Gericht im allgemeinen aus .dem vcngebrachten Tatsachenstoff Schlüsse ziehen kann, die keine der Parteien gezogen hat, so darf es doch keine Willenserklärung ab- • weichend von dem übereinstimmenden Parteiwillen auslegen -^RG in JW 1925y 765 mit zustimmender Anmerkung von Wach), Denn den'Parteien steht auf Grund des die ZPO beherrschenden Verhandlungsgrundsätzes die Verfügung darüber zu, welchen Tatsachenstoff sie berück-' sichtigt und daher auch wie, sie eine Willenserklärung-::> ausgelegt wissen wollen. Es kann daher auch dahingestellt 'bleiben,, oh und inwieweit der Kläger die letztwilligen Verfügungen,;:: : aus denen er jetzt ein Erbrecht her leitet., in den Tat-, sacheninstanzen überhaupt vorgetragen hat,, : 1 Bas Berufungsgericht hat das Interesse des Klägers an der, alsbaldigen Fests t eIlling? Diese BestStellung sei für die Rechtsstellung; des Klägers nicht nur-für den innerhalb des:;KachlaSswertes aüfzuh; ; führenden Wert' des Unternehmens bedeutsam« dessen An-rechnungspflicht die Beklagten nicht in Abrede stellten r auch soweit der Wert sich in den für die Brüder Josef, Carl und Emil ausgesetzten Vermächtnissen {- Kapitalanteil des Vaters) darstelle; sie sei vielmehr vor allem für andere im Gesellschaftsvertrage ausbedungene Leistungen« insbesondere für die den Gesell-;schaffern ausgeworfbhe Jahresvergütung und den von 1 Ihnen entnommenen Gewinn, erheblich,. wenn der cesellsohafüsvcrtrag nächtig wäreg für die,-Zeit vom .Abschluss: des! 'V'igdMit deh Präge, ob; die: Best st ellÜngsklage erforderlich istobwohl die begehrte pestste 1 lung nur ::eihe 1 Vorfrage dafür ist^ wie der Pflichtteilsanspruch:sihh : berechnet, und daher auoh ira lahmen der Leistüngsklage ; getroffen werden könnte,: hat das Berufungsgericht ; sich . 2= Der Nichtigkeitsfeststellungsklage stehen auch die insbesondere vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze 'darüber, inwiewe'iik|isellschaftsrechtliche Wil- ■ lenserklärüngen kvpK beeinflussbar und:r nicht mehr darauf berufeng dass der Gesellschaftsvertrag wegen Vermögensübervorteilung nach § 138 Abs 1 und 2 BGB vön Anfang an nichtig sei«.: chung hat der II«, Zivilsenat des BGH sich mit gewissen Eins chränkungen angeschlossen (Urteile vom 111 April 1951 - -II ZR. .Massgeblich ist hierbei, dass die in Vollzug gesetzte :: Personalgesellsebaft;auch' im Verhältnis der Gesell-■ scbafter untereinander m. treten und die'Tätfgkeilhi^erlGeöellschaft in Rahmen des / Handelsund Geschäftsverkehrs eine rechtliche Anerkennung dieses tatsäehlichen Zustandes (der sogenannten faktischen Gese 11 sciia:ft) fordcrt.. gert werdendass auch-kein N i cht ge s e 11s chaf t er di e Nichtigkeit einesVertrages geltend machen kann, auf dem ; die ins Leben getretene Gesel'Js chaft beruht< Jedoch ; braucht diese Präge liier nicht entschieden' zu .werdlht ;f ; Dass es fälle gibt , in denen.der a) Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag zu u Unrecht aus familienrechtlichen Gründen für nichtig ge-halten»‘Die tatsächlichen Ausführungen des Berufungsge-. richts ergehen nichty dass der Ehe- und Erbvertrag vom 24» Juli durch das gemeinschaftliche Testäment wesen, der sich allerdings auch darüber hinaus auf weitere wertvolle bewegliche und unbewegliche Gegenstände erstreckt habe» 1914 seien die Eheleute UflHMHM-davon v ausgegangen» dass das Handelsgeschäft zu dem Gesamtgut ge- : höre und der überlebende Teil auch diesen Vermögens t.ell erben solle» Dem gebe das.gemeinschaftliche Testament, vom 23« August 1933 insofern"Ausdruck? als eine Änderung des Ehe- und Erbvertrages nur in der Hinsicht für er- . lieh gewollt gewesen sei, nur durch eine Änderung des Güterrechts erreicht werden könnenn Es sei aber durchaus zv/eif eihaft«, ob die Eheleute iflHHHHI die güterrechtliche Bindung des Handelsgeschäfts an das Gesamt-gut aufheben wollten oder auch hur eine,VorStellung davon hatten«.' Das Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft hinderte die Eheleute weder daran, über ihr Vermögen von Todes wegen frei zu: verfügen, zu demal die gilterreGütlichen Beziehungen der Ehegatten abgesehen vom Fall der fortgesetzten Güterge-me ins chäf t be ini *■ 'T o de : hee Er st verst erbenden ■■ erlöschen 4 und e in vorhandenes.:vGeshmülim Wege: der-'Äuseinahdör-s Setzung zu verteilen:® sich' durch Eechts-.; Frau zu einer Verfügung über d«as Ge samt gut im Ganzen verpflichten kann«, Es ist daher unrichtig«, - dass der vom Berufungsgericht ahgeführte Erfolg nur durch eine Änderung des Güterrechts erreicht werden könntec Die Eheleute könnten das Handels ge s chäft euch ohne . Verkauf, Schenkung, Einlage ; das geschah und vier voh ihnen sich an dieser Gesellschaft beteiligen : wollte Daher ist der Ehe- und Erbvertrag mit dem Gesellschafts-Vertrag vereinbar0 Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über den Willen und die Vorstellung der Eheleute dfesf% Zwölf elCfällenf alls, eine ; ■ Anfechtung, gemäss; den §§ 119 ff .BG-B begründen^ zu der “hi®® dem Tode hä er ^Ehhla s s: e r^lgl nur die §Br Be Uy:. Anm 2c zu §1439 BGB)„ Das betrifft aber nur die Bälle s in denen Gesamt gut durch eine blosse Willensentschliessung in Sondergut verwan--delt werden soll, etwa, durch Ehevertrag oder durch eine Bestimmung eines Vermögenszuwenders (Palandt 9* Aufl Anm 1 zu § 1439 BGBjv Denn die Sohdergutseigenschaft wird nur unter den Voraussetzungen des § 1459 BGB erworben* Zungen des § 1439 erfüllt, dann vuru er ohne weiteres Sendergut„ Darin liegt nicht«, wie die .Revision meint, ein Verstoss gegen den gesetzlich festgeiegten numerus clausus, der nach deutschem Recht möglichen Güterstände« Ausserdem ist aber auch durch die Rindringung des Handelsgeschäfts in die Gesellschaft nicht/einmal Gesamtgut. Nach § 2289 Abs 1:::werden durch einen Erbvertrag frühere letztwillige Verfügungen des' Erblassers aufgehoben und sind, ferner spätere Verfügungen von Todes wegen unwirksam, soweit sie' das. Recht des vertragsmässig^Ssdachten beeinträchtigen würdeno Soweit der Gesellschaftsvertrag hier Rechte der* Ehefrau UflHI und ihrer 'Rinder beeinträchtigt hat hg beruht das nicht auf einer.Verfügung von Todes wegen, sondern auf dem von den Vertragsteilen mit Zustimmung o.er Erblasserin geschlossenen Rechtsgeschäft unter lebendehu ' dO Die Revision irrt auch mit der Annahme, die Erblasserin habe sich mit " einer 'Beeinträchtigung - '"'auch l :"V; einer nur wirtschaftlichen Beeinträchtigung - ihres Erbrechts nur auf Grund eines; AufheBungsyerträges "gemäss ' trag von den Personen aufgehoben werden kann/die 'den'; Erbvertrag geschlossen haben und dass ein solcher^Auf-hebungsvertrag der Form des Erbvertrages bedarf* Sie . Rechtsgeschäft unter Lebenden -in der für -dieses Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Porm - nicht aus, auch wenn dadurch im Ergebnis das Vermögen des: im Erbvertrag letztwillig Verfügenden gemindert und dadurch die ein-gesetztep. jDie Bedenken gegen die Gültigkeit des Gesellschafts Vertrages .bestehen hier nicht0 Die Einwilligung der Erblasserin zu dem Gesellschaftsvertrag war nur erforderlich, soweit der Erblasser darin über ein zu dem Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügt hat und eine entsprechende Verpflichtung eingegaS|eh;;ist :'iS : e) Die Revision geht mit dem Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Anteil des Erblassers am Geschafts- vermögen des in die Gesellschaft eingebrachten Unternehmens gemäss § 1439 BGB Sondergut geworden ist,. f) Da der Gesellschaftsvertrag nach allem nicht aus familien- oder erbrechtlichen Gründen nichtig ist» braucht die vom Berufungsgericht weiter Vertretene Ansichty die erb- und güterrechtliche Bindung des Erblassers sei mit dem Tode der Ehefrau UflHHflfll entfallen« die Gesellschafter hätten daher mindestens den Vertrag vom 25* August 1933 durch den IJachtragsvertrag vom 28 „ Juli 1934 wirksam bestätigt Anicht: gep^ \-W: g) Da der Erblasser das Unternehmen in die Gesellschaft einbringen konnte« ohne gegen familien- oder erbrechtliche Bestimmungen zu verstossen« ist auch für die weitere Erwägung der Revision kein Raum« der Ge sellschaftsA vertrag sei unbeschadet seines § 30 (Gültigkeit des Vertrages bei Teilnichtigkeit,) aus gesellschaftsrechtl^-ehen Gründen nichtig« weil ihm ohne eine insoweit wirksame Einbringung jäes Unternehmens jegliche Grundlage fehle.» § 138 BGB müsste insoweit das Rechtsgeschäft selbst durch seinen Abschluss oder Inhalt gegen die guten Sitten verstossen* Es genügt nicht« dass irgendwie in den Gedanken« Absichten oder sonstigen Umständen , die bas Geschäft begleitet haben« ein Verstoso'gegen die guten Sitten vorgekommen ist; insbcsondere machen verwerfliche 'Beweggründe für sich allein-das Geschäft nicht sittenwidrig,, sondern nur dann, wenn sie das Geschäft selbst beeinflusst haben* Das ist jedoch nur dann • der Pally wenn sich aus den objektiven und subjektiven Momenten zusammen,' aus Inhalt, Beweggrund, Zweck und sonstigen bei Geschäftsabschluss vorliegenden Umständen ein unsittlicher Gesamtcharakter des Geschäfts ergibt (vgl KGZ 63, 350? • 80, 221; 101, 401; 107, 72; warn 1921 Nr 89)* Deshalb ist ein Rechtsge-schäft, wenn die Fehlerhaftigkeit lediglich in einer unzulässigen Willensbeeinflussung.durch arglistige Täuschung beruht, auch nur anfechtbar und-nicht nichtig .(RGZ 72, 216; 115, 378 /5837) / Das Berufungsgericht hat mit Recht verneint, dass das Vorbringen des Klägers diese Voraussetzungen schlüssig darlegeo Hierbei ist. Im Rahmen dieser Verfügungsmacht ist der .Vertrag vom 23-o Angust 1933 seinem Inhalt .nach keineswegs ungev/Öhn-lieh* Wenn der Erblasser sich in vorgeschrittenem Lebens-: alter entschlossen hat, in die von ihm bis dahin als Eine-zelkaufmann betriebene Firma drei seiner Söhne aufzunehmen, mit diesen eine offene Handelsgesellschaft zu gründen insbesondere des Klägers fortzuführen -„so ist darin für sich allein nichts Sittenwidriges zu finden,, Ähnliche Regelungen sind weitgehend Brauch und sachgemässo Es braucht hierzu nur auf die weithin üblichen Hofübergabeverträge hingewiesen zu^ werdeno Der Kläger kann sich.insoweit auch umsoweniger beschwert fühlen« als er sogar einen Anspruch darauf erhoben hat« die Firma allein weiter zuführen„ Auf die durch den Gesellschaftsvertrag hervorgerufene unterschiedliche Stellung der Kinder hinsichtlich des Geschäftsvermögens kann der Kläger, sich ;; daher nicht; stützen,,: ;;Wei;i er den ständigen Einflüsterungen der Beklagten tu':1 ühd Ü und : des Bruders✓Josef erlegen.sei« etwa'aus § 826 BGB gegen seine Brüder« aber nicht die Richtigkeit des Vertrages ergebenficoh^^ AP Al vision., die Mutter des Klägers sei durch den Gesell-;, schaftsvertrag auf das schwerste geschädigt worden., weil das Gesamtgut der 'Eheleute UfHHBseines, wesentlichsten Bestandteils einseitig zu ihremfe raubt worden sei, ohne'dass ihr in irgendeiner Hjnsicht ein Ausgleich für den ihr zugefügten Verlust gewährt worden sei« Das; ist zunächst insofern; schon objektiv un- richtig, als der Ehefrau UfllHHB in § 10 Abs II und III des Vertrages vom 23« August 1933 für die Zeit nach dem ■ Tode ihres Ifannes ein Wohnrecht und eine jährliche Unterhaltsleistung von 3O0OOO.-- RM gewährleistet worden ist, • für die sie sogar eine•dingliche Sicherung hätte verlangen können» Subjektiv konnte die Ehefrau U^HflHV sich überdies, wie die Revision-selbst einräumt, mit .einer Schädigung ihrer- Belange einverstanden erklären« Ein : 10 l;<h|:| s -.'Ei nv e r il and®Ä;||ü:i^ ■ ;.abge.gll-llo länglich unterrichtet und ferner zur Abgabe ihrer Zustimmungserklärung durch die Vorspiegelungen bestimmt worden sei , der Vertrag sei- nach allen Seiten gerecht, er habe' geschlossen werden müssen, weil die Bank dies verlangt habe, sind nicht geeignet,- die Sittenwidrigkeit des Vertrages darzutun«-Hieraus könnten sich äussersten-falls gewisse Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zu-stimimmgserkfärui^ iworäeng^ A tigkeitsgrund, sondern nur einen Anfechtungsgrund geben kann» Insoweit ergibt aber auch der eigene Vortrag des Klägers, dass, die Erblasserin ihre’ Zustimmung nur wegen Irrtums, nicht wegen, arglistiger Täuschung anfechten. wo life, und das si;eine-|®i^'t:^i|sanf e ch|ung|unb egrün®et'-^u'sf ,,;i| Ue nn nach der von dem ll eugen Paul Und erb erg in s e inern - f; 1;' Notizbuch niedergelegten Erklärung der Hutter aus der/: Zeit nach dem 1§„ Januar 1934 hat diese ihre Kinder lediglich ermächtigt/ "den Vertrag wegen wesentlichen Irrtums zu widerrufene" Damit hat die Erblasserin eine etwaige Anfechtung mindestens auf den Fall des Irrtums (§ 119 BGB) beschränkt ? "Hubert, .lü kannst von mir die Bestätigung nicht haben, weil ich dein Handeln nicht billigec Über den Vertrag als solchen urteile ich nicht, denn ich weiss nicht, was darin steht," Selbst wenn das letztere in vollem Umfange zutrifft, sind die hier in Betracht kommenden Voraussetzungenhdeskl 119 Abs 1. BG-B nicht erfüllt , Denn der j enige,1 der eine Urkunde unterschreibt „ ohne ihren Inhalt zu kennen, ist nicht über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum (RGZ 134 y 31); es lässt sich im allgemeinen auch nicht feststellen, dass er eine Erklärung dieses Inhalts nicht äbgeben wollte (RGZ 62, 205; 27, 512; RG in JW 1908, 327),- Nach allem ergibt schon der Vortrag des Klägers nicht, dass die Erblasserin ‘ihre Zustimmungserklärung wirksam angefoeilten hat,; es kann daher dahingestellt bleiben, ob sie etwa wegen Täuschung anfechten konnte und welche Folgen eine wirksame Anfechtung für den vorliegenden Rechtsstreit gehabt hätte, Ar bt/ ;/ : //:: von der Gültigkeit dieses Vertrages ausgegangen wird, bleibt aber zu prüfen, ob dem Klagantrag etwa'teilweise hinsichtlich des Nachtragsvertrags stattzugeben ist, hie iRevislbn. weil er ihm den Eintritt,in die OHG versperre und ihn damit um das wesentlichste aus seiner Erben- v Stellung fliessende Recht bringe.

Zitierte Normen: § 260 BGB § 308 ZPO § 2303 BGB § 288 ZPO § 138 BGB
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1,	Gesetz:BGB §§ 2314, 260
Rechtssatzs a) Zum Bestände des Nachlasses gehören auch
. selche Gegenstände, ah’ denen der Erblasser hei seinem Tode nur den Besitz gehabt hat, Atich selche Gegenstände sind in dem dem Pf 1 ich11ei 1 sherechtigten v c r zulegcnden Bo-'stan^sjerzeic^
b)	Der Pflichtteilsberechtigte kann Ergänzung des vom Erben mitgeteilten Best and sy e r s e i ch-nisses verlangen, wenn dieser eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen auf Grund eines RechtsIrrtums zunächst
/:	• nicht	.
c)	Der Erbe hat im Rahmen seiner Auskunfts- ; pflicht gegenüber dem Pf1ich11eilsbereoh-tigten diesem auch Unterlagen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, sein Pflichtteil
 zu berechnen^ gehört ein ’Geschäftsunterneh-men zu dem Nachlass, so können«, um den inneren Wert festzusteilen«, geeignete Unterlagen r (ZoB, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzziffern) für einen längeren Zeitraum gefordert werden,,
ZPO § 561
Weh, in den Taf sachenihstanzen:! nur vorgexra- ./ geh; hät«, er; seiihfliö'htteilsberechtigt,: 1: kann im Revisionsrechtszug nicht geltend machen, er sei bei richtiger Auslegung erbberechtigt,
3, Gesetz?	BGB	§ 1439
Rechtssatzs Bringt ein Ehemann ein zu dem Gesamtgut der
 allgemeinen Gut ergerne ins chaft gehörendes Geschäft in eine OHG ein;:unl erwirbtyimr er ••••• nicht seine Frau - einen Anteil an der ! OHG, so liegt darin keine unzulässige Umwandlung von Gesamtgut in Sendergüt
 Aktenzeichens IV ZR 45 '50
IV ZR 16/51
Urteil vom 6, März 1952 '	OLG Düsseldorf
2 „ Gesetz s
Rechtssatz:
it m 45/50
IV ZR 16/51
Verkündet
 am 6 a März 1952
ale Urkandsbeaincer l der.Geschäftsstelle
 Im Namen d , e s Volkes In dem Rechtsstreit
11 des Kaufmanns Dr«Carl Uj
2, des Kaufmanns USmiS:!^
% I- ■ des 'Rechts anwalts' Nr „ pfleger "hach /Sr	Ul
 August 1947),
4o der Witwe Maria G,
in:
in ,r|___
in KflB (als Nachlass '/erstorben am ICu
 geb0 Ui
 des Bankdirektors Dr,Ulrich D,
6:o des Wirtschaftsberaters Br .rer t, pole. Wilhelm
' . in
v Rc vicic.rL3>l:^-;//r	eil:	a/:L'9;
- Prozesseevo 1 Imäehtfgter? Rechtsanwalt Pr„
g e g e n
den Kaufmann Hubert Gottfried ü|
Istr*
in Bad Go
 Kläger., Revisionsbeklagten und Revisionsklägers - Prosessbevollmächtigters Rechtsanwalt Pru
 hat der IV„ Zivilsenat des 'Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1952 unter Mit wir-.: kung der Bundesrichter As eher ? Raske ? Pr u Hartz y Pr„ Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt s
■;I. Der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 5 ist in der Hauptsache erledigt*
IIo . Auf die Revision der Beklagten zu 1 ‘bis 4 und 6 wird das Teilurteil des 7p Zivilsenats des Öberlandesge-richts in Düsseldorf vom 15* März 1950 insoweit aufgehoben y als verurteilt worden sind;
lo	die Beklagten zu 1, 2r 3 und 4, Unterlagen für die Bewertung der Schutzrechte und ,Fabrikationsgeheimnisse vorzulegen*
20 die Beklagten zu i? 2 und, 6„ die Zwfangsvollstrek-kung in die Nachlässe der Eheleute	zu
 dulden*
In diesem Umfange wird die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 2Q Zivilkammer des Landge-Wichts inifi§f|!|;ivöm;:D^
:;,v, Die weiterge|||nlf^BejM	fl^'bist
4 und '6 wird zurückgewiesenn
IIo Die Revision des Klägers gegen das Schlussurteil des vorgenannten Senats vom 1?.. Januar 1951 wird - mit der nachfolgenden Änderung wegen der Kosten -
IVo Von den Kosten der Berufung und der Revisionen 'werden auferlegt;	'	'
a)	die Gerichtskosten zu l/2 dem Kläger und zu 1/2
■ / :y	; ■ "iS en':;’:;;§i||S|pte hl ji§|p§^4||^ig§;e f Sials'clruit n 'ein||i:f:
b)	dem Kläger die aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5. und 6«'
■ ■ Iti’?:übrif olSdUllie-geneinander aufgehoben*
Von Rechts wegen
 gat'bestand g
5:/ :Ssr; JCCLd|rj:§e,f:eeKnung ^^es^fi^^ixtr--J teils o Er ist df^;'::.''ai:||;ste uoclngiebeh^	r
1 oÄrnierzienrat Hu|:sri::^	asser) .-.'fmd"Kathlf iha."
geh o, Gr|((jp^;||fr|iah|eri^
aer Gilt er gerne ins cJaaft:ü Zum. Gesamt gut gehörte die Firma 1*>	in Die Eheleute TJfHHB
berg hatten 11 Kinder„ Der älteste Sohn fiel im 1,. Weltkrieg,. Der Kläger war nach Renern Kriege als Prokurist und Generalbevollmächtigter in der Firma UHB| tätiga Sr entzweite sich jedoch alsbald mit seinem Vater« verlor seine Stellung in der Firma und wurde durch gemeinschaftliche letztwillige Verfügung seiner Eltern vom 14-* Oktober 1921 nebst seinen Abkömmlingen von der Erbfolge ausgeschlossen.,	■.■-v-■
'Mit: ■ notariff®^ ler ?Erblasser ■ seine S'^n^:?;|o1 ■ lärlEnnd^tSmil'' als ' isbellt 1 3 chafter.. ihi/hih|ft	ehheiiüi):|firüg.-er■ \ |e;<ieSIlilfh^-■
ser Söhne einen'/:liapitl§a|§||ir^	fit;
.lielt selbst einen /saldhi®
veiter vereinbart., beim Tode des Erblassers gehe seine "Kapitaleinlage'’ zu gleichen Teilen auf diese drei Söh- :
,ie über; der Kläger sei. von jeder Beteiligung an der Ge-3 ei 1s chaft aus ge s chlo ss ^|i;ain-pmMahg v|fs::- :liäge®i:''.: i:;|41;| .vönne ■ nur mit einer ^^Mdhrneit ■ vonfminifbsiens:::l.zwe 1. Driiief des Gesellsohaftskapitals zu dem Haehfolger bestimmt werden; Streitigkeiten aus dem Vertrage sollten durch ein “ Gchicdsgerich t' gutachtlich entschieden werden; die ifibh-- i| fcigheit: oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmcingen solle:::die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berühren^: :Di,e ...
miterschienene Ehefrau Katharina	erklärte	i	-
"allem Vorstehenden z^zustimmen0Am selben Tage verfassten’ die' Eheleute	ein	gemeinschaftliches	Testa-
ment folgenden Wortlauts?
"Wir. ' die Eheleute Kommerz^nrat Hubert Ul ''un|:;:;|f;a|:har'in;|,i^
haben
 dur oh' ■;'|he^ ;:'TAicyIiI|b'ver:W
Notar /#z; ■	It
,;|S;$.geha;e^^^	fh/"' "■■
Jnthm''. wiX; aus driCilfiieH;'' fe s'f äfifin^ genannt e:^|ff;r:ap	best	efi&fp
 bleilphtsolifpishwell^^
. ab ge ahifb'ti'w^^t;änd ern.- iwirt|;e nffo'rgehanht'^ trag^
Ich« der Unterzeichnete .Kommerzienrat Hubert flu.;- %imaeheAfiein|h;;; S öhnehj Josef«;; G arl und Emil i mein gesiiftf es i:pithäbeh. ;aabl|me^i
der Firma HoüflHIi^B-JHHHI	,° ^f1ehe' i'
Mahde 1s geb.i;lf:s;chhff und
'Ich. bin tieäp|||;;.b<^	■ Vermächtnis auch
 nach	.; Elfe frbu;::;;:;;;auf zuh eb en s auoBl; wenn
■ic)ti;di'$lll|*bä&n^	.■■■'
4e?pvbr|$l|£^^	ausschlage i
Pie Ehefrau Ul
 iii:arb:t’ämf ;:i9Ai®ibftiar; 1934» her;
Erblasser "bestätigte" durch Testament vom 21„ Februar 1934 die Beschränkung des Klägers auf den Pflichtteil und setzte durch spätere Testamente: seine; Kinder Maria (die Bbklagi;|;;;Jzu;p|;p
 ■Emil.; ■ (benbBekllgt eh:''::;zu:li| ■■■■ ’ unp/'ieb'', • zu: 1 rbeh. eüi: p ■ l/uliieh d er seine Kinder Gottfried Hubert (den Kläger), Käthes Paul; Viktor und Franz ajif den Pflichtteil beschränkte. Ausserdem schlossen der Erblasser und seine Söhne Josef« . Carl und ;Emil:''?am	p§dfi'
..durch den sie den Vertrag vom 23« August 1933 ergänzten lind änderten«. Furch diesep wurde neben dem Kläger auch
 dessen Brüden Paul von jeder Beteiligung an der Gesellschaft ausgeschlossen,. Der Erblasser .starb am 21„ Januar 1935 * Josef' ÜjflHHHBtst im Verlaufe dieses Rechts-/ ?; Streits gestorben und -vfhi^	(dem	Beklagten
 eu 2) allein beerbt worden., per Beklagte eu 3 ist Bachlasspfleger nach dem am 10». August 1947 gestorbenen Miterben Leo UflHHHHP° 1er Beklagte zu 6 ist neben den Beklagten eu 1 und 2; die zugleich Miterben sind» Testa-, mentsYollstrecker hinsichtlich der Nachlässe: der. Eh eleu-:? te	-Der	Beklagte zu 5..:- der gleichfalls Testa-
mentsvollstrecker'war ? ist inzwischen gestorbeni'
Am 3»«. 4- und 5 -, Mai 1935 nahm der Notar ein Verzeichnis über den Bestand der Nachlässe der Ehe-l ieute/üflBMHi .auf (Hülle Bd I Bl 80 GA)
Ser Kläger hat 1935/36 bereits' einen Rechtsstreit wegen der Vorlage des Gesellschaftsvertrages durch drei Rechtszüge geführt und hierbei obgesiegt,. Er klagt jetzt u„a» auf weitere Auskunft» Wertermittlung und auf Resist e 1 lung, dass der Gesellschaftsvertrag nichtig sei» .
Ser Kläger meint5 das Verzeichnis des Notars Sr„Bo^HB reiche nicht aus; es seien zahlreiche Sachen? die im Besitz der Erblasser gewesen seien» nicht aufgenommen . worden» weil' sie angeblich nicht zu dem Nachlass gehörten., her Geschäftswert des Unternehmens sexinichttrichti^ ermittelt worden. Sie Erben;hätten auch über die dem Nacht: lass zuzurechnenden Schenkungen und Zuwendungen keine :.F, oder, nur unvollständige Auskunft erteilt0 Ser Gesellschafts vertrag von 1933/34 sei nichtig! er sei sittenwidrig» weil er in der Absichi:geschlossen worden sei» ihn, den Kläger» zu schädigen■und seinen Pflichtteilsanspruch in ungesetzlicher Weise zu beeinträchtigen; er
 enthalte letztwillige Verfügungen und erfülle insoweit nicht die gesetzlichen Formvorschriften; er verstosse gegen ein gesetzliches Verbot, weil er aus dem Gesamt-gut der Gütergemeinschaft ein Sondervermögen geschaffen habe, her von sen neu drei Brüdern in der Zeit vom Beginn • der- OHG bis zu den Erbfällen entnommene Gewinn müsse daher für die Pflichtteilsberechnung den Nachlässen zu-<gerechnet werden.. ’	t	ill'
her Kläger hat im ersten Rechtszuge nach Ankündigung weiterer Anträge zunächst beantragt,.
A, die Erben als Gesamtschuldner zu verurteilen.,
I, ihm über den Bestand der Nachlässe seiner Eltern Auskunft zu erteilen, ihn bei der Aufnahme der ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisse der Nachlassgegenstände zuzuziehen und den Wert der Nachlassgegenstände ermitteln zu lassen;
II.	ihm eine Aufstellung aller Schenkungen zu geben., die die Eheleute UfBIHHH in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tode gemacht hätten;
III,	.ihm eine Aufstellung aller Zuwendungen der Eheleute üflHHHHI an ihre Kinder zu geben, die zur Errechnung seines Pflichtteils dem Nachlass zu-, zurechnen seien;
Bo gegenüber den am Gesellschaftsvertrag beteiligten Söhnen des Erblassers festzustellen, dass dieser nichtig
 sei; ;	1!|;T:;	■ J lill;:i	■	'	1
Co hilfsw'eises die Erben als Gesamtschuldner zu verurteilen, : ihm weitere: 100,000,— RM nebst 4 v„H„ Zinsen seit dem 21., Januar 1935 -zu zahlen und die Testaments-
■ 7 -
Vollstrecker zu verurteilen, wegen dieses Anspruchs die Zwangs voll Streckung in den Nachlass 'des Erblassers zii :: dulden.,	;f§	k it : ' -111 ::. k- ‘
• Das Bandgerieht hat :die ElLag^	vein
6o; ^I)is^.ewbdr\Jj9^5 ■ zuJi:: i;^
Kläger .hat hiergegen Berufung eingelegt und nunmehr leant ravt ..
unter Änderung des angefochtenen Urteils
Ä* die :Beklagten zu E |bi s^;::|t"lls;:i	ver-
urteilend ihm über den Bestand der Nachlässe ergänzend Auskunft zu erteilen^	'	■
• ik/dber lie stillen "lleservenkundk^
. Eirnia	2eit
 der Erbfälle durch
1„ Offenlegung der stillen Reserven und Vorlegung ; k..>: der zu ihrer Bewertung erforderlichen Unterlagen,
2.; Vorlegung der Bilanzen der Jahre 1921 bis 1932 li ; ein sohle Go 1 dmark er Ö f fnuhg^ili|diz- nebst Gewinn- und;...
~ Ve r lust r e chnMngSn^gp;.;	■ : /g/pl	■. illl	<! ■"'
3; Vorlegung■ der Umsaizzi|lerhpPd^^	19.2:1	bis
: . ■;lfdii f	^	■./
t:: 4::,' Vorlegung: der .Kalfiilationsunteri^
und-;-der■ $ür die Bewertung destEatrikationsgeheim- 'kg? nisses sowie des Geschäftswertes dienenden sonsti-
. gengUnterlag^^	Slit
II., über alle in dem Inventarverzeichnis Uro 453/35 des Notars Br<,Bo(H|HB in	nicht auf geführten Gegen-
stände * die sich beim lode des Kommerzienrats Ü0HHMP in dein Hoiiee	ko	#.	iu 3
3
Hause1 ; Gut Ka.
auf:
auf dem Rittergut Al
 auf dem
 und-auf dem Gut Ke
 bei H
oder sonst im Besitz des Erblassers befanden
 ferner den Kläger zur Aufnahme eines Verzeichnisses dieser Gegenstände hinzuzuziehen und deren Wert zu ermittelnt	.	.ff
B.- gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 festzustellen* dass
 der Gesellschaftsvertrag vom 23» August 1933/ 28* Juli 1934 nichtig ist 5
su A fernerr die Beklagten zu 1, 2y 5 und 6 zu verurteilen. die Zwangsvollstreckung in den ./Nachlass zu dulden*
Die Beklagten haben im Berufungsrechtszuge die Er-öffnungsbi1anz der OHG zu dem 1, Juli 1933 und die Bilanzen sum 31-.- Dezember 19335 sowie: 31. Dezenber 1934 vorgeiegh. Der Kläger hat. hierin keine ausreichende Auskunft gosehan<
Bas jerufungsgfficht :hat deh;rBerufungsanträgen durch feflurteil zu A I 2 und 3 sowie A'II in vollem Umfange ff find zu A IfJ unter Beschränkung auf die für d.i e Be wer- f tung der Schutzrechte/ und^abrikätionsgeheimnisse 'dienen-f den Unterlagen entsprochen; es hat insoweit auch dem Bui dungs an spruch statt ge geben,,
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klagers gegen das Teilurteil des Landgerichts mit Schlussurteil vom 17* Januar 1951 zurückgewiesen*
Gegen das Tei J.urte.il des Berufungsgerichts thäbeh: sämtliche Beklagte., auch noch der Beklagte zu 5;- gegen ./ das Schlussurteil/hat der KlägeMfRevision eingelegt * /Buff / dih Beklagten: zu 5 hat sei.n Prozessbevo 1 Imächtigter keine Anträge gestellt* Im übrigen verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Kiagabweisung weiter*
9	-
Der Kläger bittet >,
I« die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des ■ Berufungsgerichts zürückzuweisen, hilfsweise als unzulässig zu verwerfenf
II,.. das Schlussurteil des Berufungsgerichts äufzuheben und
1,,	nach seinen Schlussanträgen im ersten Rechtszuge
2-o
3.
hilfsweise festzustellen, dass, im Rahmen der Erb-ause|n:|hl|:Rsetzung zwischen den; Parteien das Vermögen der Firma H*als am 19» Februar ' i|;f4 zu dem des amt gut der Ehegatten Kommerziell rat Hubert	und Katharina geh» ÜrflHHIB
und ap: :;||bu JanuaRtÄ	Kommerzien-
rats Hubert üBBBHHBl gehörig anzusehen ist,
.hilfsweise festzustelleny dass bei der Berechnung des Pflichtteils-- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Klägers der Vert der Firma hJHHHI als am 19» Februar 1934 zu dem Gesamtgut der Eheleute Kommerzienrat UflflHHB und Katharina geb* un^ am 21 » Januar 1935 zu dem Nachlass des Kommerzienrats UflHHHI gehörig anzusehen ist,,
4-
hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung
 und Entseneidung an das Berufungsgericht zurückzu-
r e rv en s en.
Die beiden Revisionen	gleichze 11igen Verhandlung
■und' Entscheidungbve
10
I g Zur Revision aer Beklagten gegen aas_ Teilurteilj_
Die Revision rügt Verletzung der §§ 736« 738« 2213.. 2314, 2325 RGB, 224 Als 2? 253 Hr 2, 272a, 301, 308, 525 ZPOo Sie 1st nur zu dem Teil gerechtfertigt,.
Hinsichtlich des Beklagten zu.5 sind in der mündliche: Verhandlung keine Anträge verlesen worden,-, Da er durch Tod weggefallen und kein Raum mehr für einen Duldungsanspruch gegen ihn ist« ist der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt!
.1. Die Rüge, das .■■■■Berufungsgericht. habe den Schriftsatz des Klägers vom 22 „ Februar 1950 nicht mehr berücksichtigen dürfen? ist unbegründet? Dieser Schriftsatz ist Zwar erst am 25, Februar 1350 bei Ger icht eir.gegangen» obwohl dieses eine liabhbfingung	23, rbesf imm't hatte ,
Der ernst and, dass, die gesetzte Frist nicht gewahrt wor-t den ; ist j ist r|ti:dcfi ^unsclüdliflii■ -'lieh; § 272a Satz 2 ZPO ■' 1st' der Inhalt eines 'Schrifts':a^ze;s;|'' der nachgereicht ':h; werden durfte, bei der Entsoheidung zu berückstchtigen,:i: wenn er dem Gegner bis zu dem VerfenfUngstermin zugestellt: ' oder gemäss §■■ '-'iBlgB AbS;:'■:R; ;EPQ:Smitgeteilt .worden iSt,, rbfe: -.AusschiusSwirkuhg; tritt:; sh^	schon mit dem Ablauf
 der gesetzten. Frist, sondern erst mit dem V e r Min dungs- k term in ".elir rvgl auch die entsprechende Regelung in den 109 'äSs'' 2, v:ii;3.'iöatz ;;23:7	ZPO und St ein-Jonas
17 <7. Aufl Anm: Iff kf u. §	|a . ZD|i|;;?; 7f m' vor Ir egenden Fall e : g
könnte sie niöht;■':aintrafen> ' wall Öder Schrifts vomf 22k Februar den Beklagten nach ihrer: eigenen Angabe am 3.
2>57 : Februarr also vor :dem;: Verkündungstermin7 zugesteilt worden ist„
11
Auf	Revision	Präge,
 ob der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Beibrin-güngsf rist. mün&liCfi!verlängeht hat: un	al-
lein durfte, kommt es hiernach nicht an.,
2, Die Revision meint« das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Auskunft über den Geschäftswert kein Teil-.urteil erlassen dürfen und daher gegen § ^ 301 ZPO vep-stosseho Mach dem ürteil des Reichsgerichts vom 23;: Juli, 1936 in dem früheren Rechtsstreit des Klagers auf Vorlegung, des Gesellschaftsvertrages könne in dem Abschluss des Ge sells chaf t svertrage s e ine Schenkung liegen« indem! den neueintretenden Gesellschaftern ;je ein Kapitalanteil und eine Anwartschaft- auf einen späteren Anfall .-re-eines Teils des Kapitalanteils des Erblassers gewährt worden.sei, Auskunft und Wertermittlung hätten dann Umfang und Wert der Zuwendungen im Zeitpunkt des Vertrags-, Schlusses (1933}:; nicht im Zeitpunkt des Todes der bei- ! den Erblasser (1931 und 1935) zu dem Gegenstände, Eine äüfb den Tod 'der 'Erblass er ab ge stellt ei Aus	habe '"nur in
 Betracht kommen kÖM:en;^v^wenn,;,.:d:er. Vertrag anders auszulogen oder nichtig wäre» Das Berufungsgericht habe daher gleichzeitig über die Gültigkeit des Vertrages ent-: s che i den mils s en, - ■■!
Dieser }|hgriffziälüscffo^	weil
 das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision die Beklagten nicht zur Auskunft 1Äer;.üeÄA^eichäftb-' :
' 'wert zur Seit, des Todes! der! beiden^ teilt hat. Die Urteilstormel: ist!insoweit;:irreführendo' •Sie bringt unter a);allerdings zurnuAusdruck^ dass das Berufungsgericht den Zeitpunkt des: Todes den
 
12
für massgebend hältP Das Berufungsgericht :ist damit.sogar über den Wortlaut der Berüfungsanträge des Klägers .hinaus-gegangen.- Das war überflüssig;, beschwert die Beklagten Jedoch nicht» Denn Gegenstand des Anspruchs war hier nicht die Ausltunftserteilung für einen "bestimmteh lag, sondern die Vorlage von Unterlagen für einen längeren" Zeitraum im -Rahmen der Auskunftspflicht der Erben nach § 2314 BGB., hur über diesen auf der Auskunftspflicht der Erben beruhenden leistungsanspruch auf Vorlage hat;idas Berufungsgericht auch entschieden* Es wäre daher richtigerweise' deri, Urf ei1sausspruch hi erauf zube schränken.geweserif fj edöch ; erschien es ausreichend, dies hier in den Entscheidungsgründen kl arzus t e 1 len,.
Es kann hiernach für .das bisherige Vorfahren dahingestellt bleiben.; welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertes der Zuwendungen an die Juniörgesellschafter
 entscheidend: ist*
Die Revision rügt im Zusaminenharig hiermit.'auch- zu ’ Unrecht einen Verstoss gegen die §§ 308.. 525 ZPO,. Sie führt ausf Nach dem Gesellschaftsvertrage habe nach den; Darlegungen des Reichsgerichts nur eine Auskunft über eine Sohenkung in Betracht kommen kennen., Der Kläger hat im ersten Rechtszuge Auskunft üb er 'S crientUngen und; aus-f gl ei chsp f 1 i ch t ige Zuwendungen vcrlangt j ■! ;di e s e abgev;i ebenen Anträge aber nach der "Feststellung" des Berufungsgerichts nicht weiter verfolgt* Das Berufungsgericht habei aber ohne entsprechenden Antrag nicht zu einer "Auskunft : ;; solchen Inhalts" verurteilen lürfenf
. Auch insoweit verkennt die Revision., dass der Klager nicht Auskunft sphlechthiriy-tsoridbrnidie; Vorlegung rieft
13
 
stimmter Unterlagen verlangt, um seinen Pflichtteil berechnen zu können.. Dabei hair der :Kläger seihe früheren in&.ägö;;'“aüch:::ieinesi^
mehr in seinem Schriftsatz vom 16„ Januar 1950 (Bd III Bl 7 ff 3/107 GrA) ausdrücklich erklärt« dass er die weiteren Streitpunkte über die Bewertung., über 'die Schenkungen und die anzurechnenden Zuwendungen dem weiteren :Verf ähren,il AbieIstuh'p;fe	arungseides und bei ■
'der. Er re chnung ' de s Pflichtteils überlas se„ S oweit das ;'Bag rufungsgericht eine abweichende Feststellung getroffen hat;, wäre .diese hiernach unrichtig., Bas Berufungsgericht hat insoweit aber auch nur äusgeführt, es sei anzunehmen,, dass der Kläger gegen die Abweisung seines angeblichen Anspruchs auf Auskunft.über Schenkungen'und Zuwendungen nichts einwenden wolle, "soweit dieses Verlangen nicht durch die' jetzt verlesenen Anträge gedeckt werde,”
3 ^ ■ Bf e:irügtl|wef |er.1...die'Te s t ament s vo 1 lo tre cker seien :niehf':'Yki;agver|fllbht^^^ könne, äuc|LA^e^Mö|d-'yf^|fämpnts'l'otlitr^ tung des Nachlasses'r;;'zu^§eh'g|y.;A|)-s■■' llSafz0J• A BG-B nur ge gen den E|^e;i|;:|;ge||t; eniAfgein^	■ wiräeff>' A|)äsf 1
gelte daher auch furlde^	auf Auskuhft/
der den ''Pf 1 ich’tteilsans|rülh::vp r b|heitellsoller Die f-Pf 1 ieilt ?; .Auskunft ''z]|Aerfeileh?|;^	alls den. ;■ QffeüAA-'.
barungseid zu : leistepi':;sei|;fhr|edsmfPall^^ liehe Verpflichtung, des Erben*- Dieser Revisionsangriff ist im Ergebnis begründet* Hierbei ist allerdings nicht entscheidend, dass; die Auskunft nur von dem Erben persönlich gefordert werden kann* Denn im vorliegenden Falle sind die- Testamentsvollstrecker nicht auf Beistung (Auskunf tserteilung)>, sondern nur auf Duldung der Zwangs-
14
 
Vollstreckung in die ’Nachlasse verurteilt werden., Aber ’auch hi erf ür ’ fehlen die ge s e f #11 efien lor aus s etzungen,
 Nach v|/^i.211^>SiBi|ann;;;:Z%aniei'hipa^^^^
seinen Anspruch gegen-den Erben 'geltend machtP, 'den:':';M-'' spruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen? dash':;iiä:iän e Zwangsvo 11 s13:'eckung . in. die s e!'nlr Verwa.1 tung'unfähfiegenden■:■ Nachlas s ge genst and|;;';';duii';;:.. :de0 § 748 Acs 3 ZPO häalhim	Zwangs:h;e:'
V© 11streckung:: wogen,::eini;SJ; Ptilphttal.^
der Nachlass ganz oder zu dem Teil der Verwaltung eines
 Testamentsvollstreckers unterliegtj. ein sowohl gegen den
 Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes*
Urteil "irforder
 inhieferh::eine-:.Zlangälölif;fe
 tracht; kommt ;P v;#l eder'-:'%aufallnal^^
Strecker unterliegen,. Denn die Unterlagen« deren Vorlegung der hldfdr lirlBenechniö®
s i ndpEi geht'um" ;I|e r Ppf Iffp. eüp Han de Ifglbeilibh^
als solche gehören sie nicht zu den Nachlassgegensxän-
den 1 Eer 'weiteBfä’lhtra^
Pr,,Boflm nid:ite:..ahf:genstände zu erteiffi|hj: 1 erschöpft sich in einem reinen Auskunftsbegehren gegen die Bäklägleh^rll^
Nachlass ist hierbei kein Raum«.
Die Revision stellt irr:;:Zu;s^	5v©näB-	1
örterten : Präge:;:::kürp®a^	g.. ob unter ?dem des j.ehtä .f- P|
punkt der persönlichen-Verpflichtung des Erben auch die Ul age ge gen den Beilägtehi zu 3 als N&chlasspfl e gerpabBTh
1:	\	..	ilCVA ^-'PP.	.. ■■ .	..Up..-
.zuweisen., sei* Der Nachlasspfleger ist jedoch« wie sich aus den § § I960 : lispi? 1956 BGB ergibt«' für RechtssthäiBf t i gke i ten« die den Naehias s : bet reff eh.. klagvsrpf lichtet,.
Stil
 Der Kläger ist Nachlass-gläubiger seines Bruders Leo» für dessen Nachlass der Pfleger eingesetzt worden ist»
Er ist an diesem Nachlass selbst zwar nicht pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB) ? aber schon der Anspruch gegen ..	'Aualffinf	t:f;|lfeS
■äibsemfhirrührehde
■■C:Il;iih::;Sli.' 3b y	llienslf!l®nt^	au§/.	d||||
. hiel' ||l:|:fendige|iiäbb	erfürecf^	V*"'™
leuten XiflHHIHfc’ insoweit Leo UflHHHB als ^i^ei>-be deai Kläger gesamtsehuldnerisch haftete (§ 2058 BGB).-Soweit die Revision geltend machte die Auskunftspflicht sei eine- persönliche Pflicht des Erben? steht schon die ausdrückliche Regelung des § 2012 Abs 1 Satz 2 entgegen» Hiernach ist der Nachlasspfleger den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet <, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu.erteilen» Zu dem Bestände des Nachlasses Leo UflHHMHI gehört auch sein Miterbenanteil an dem
 biebdfi:'	ri ötfi	*fe. ©;:ü'!	v jä ^ ckefif^	)|f|
ubfi ■ ^p|^:?^||||i|Las ia ■ i#;:;;;:'::.i|ahz enfpt;;|feü:.-fe	köhnf	ij
 sibL xalAÜÄÜflüy"^	;:däräT|fe;i:
berufen» dass er unverschuldet nicht in der Lage sei^ die erforderten Auskünfte zu geben (vgl hierzu RG- in-HER 1?"3 Nr 569 für die Rechnungslegungspflicht des Erben p'rünglfchih Seluldnelü);/;;^^ älllb&eiÄeh gerade beü/^	1 e'geh:'vkeine' -ih'-' '|;t
haltspunkte» Denn er hat im Rühmen seiner Aufgabe/ für . die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses für den Erben ■fiiö	zu	sorgen»	auch	die	Pflicht»	sich	väie:ker-r|%
f f: 1 gerli ciien' Auskünfte über de seen	;f y er	sehaf-1;
fen (§§ 1915? 1802 BGB)» Als gesetzlicher Vertreter die-
iS ■ 4;
ses .Erben (\RGZ 76, 215) ist er zudem an der gemeinschaftlichen Verwaltung der Nachlasse '(§ 2038) der Eltern
 beteiligt, Es häite daher mindestens nähe t Darlegung bedurft,' warum er. trotzdem den' Auskunftsanspriehen des Klägers nicht genügen kann 0
io Die Revision rügt ferner, die Verurteilung zu b) der Urteilsfonnel aüf -ÄusfcunftSerteilung über die Gegenstände die im Nachlass-Verzeichnis des Hot ans Drnicht auf geführt, Über;^ im':Be;situide;s. Erblassers gewesen seien, verletze § 2314 .'DoMuhiu^	ist nicht ge-
rechtfertigt,, Ist ein Verzeichnis;,, das; auf diesen Namen Anspruch hat, einmal vorgelegt» so kann dessen Ergänzung oder ein neues Verzeichnis zwar grundsätzlich nicht wegen angeblicher Mängel dieses Verzeichnisses verlangt werden^ diese Mängel sind;vielmehr im Offenbarungseidverfahren nach § 260 BGB oder in dem Streit über den Hauptanspruch auf den Pflichtteil zu erörtern (RGRKomm 9- Auf 1 .Aura 1 ;f
 h 4- l) J_ Jd O'JJ
Eine Ausnahme: hat das Reichsgericht
 erkannt, wenn der Auskunftspflichtj ge e.i.nen bestimmten. Vermögens teil gahz ausgelassen hat (J\7 1914, 3 48 £5A^/) f:; Die Revision meint, dass dieser Grundsatz hier keine Anwendung finden :;;könfiev	in:	Wahrheit um einehi
 Streit über die Zügehorigkeit bestimmter Einzeigegenstäu# de zu dem lachlass handele und deter zwei ■■Voraus setzungen . der 1 etztgenannten Entscheidung fehlten? ein bestimmter Vörmögensinbegriff oder doch ein Anteil daran und das Eigentum oder Miteigentum des- Erblassers:; an vdiesem Ihbe-fh griffo Auf die Präge, ob Und inwieweit die in jener:Entscheidung vom Reichsgericht entwickelten: Grundsätze hier: ■sutreffen, kommt es jedoch nicht an, da der Auskünfts-
 
anspruch für den jetzt zu entscheid enden Pall aus '■ denen Erwuguhgen-^	V	>..■■
Mach § 2314“ Abs 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflicht-teilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses Aus-kunft zu erteilen,. Der "Bestand1' ergibt Sicht aus ’einem Vergleich dbrtAM	Passiven	des	laehlä^
■::§ff^iiin erx :.:|frt|^sk:ün|t > auf zust;ei;ii|Ar de Verzeichnis- hat daher ebenso wie das Inventar (§ 2001 BGB) die Naehl-assgegenstände-und : die ITachlassverbindlich--keiten aufzuführen,, Zu den Nachlassgegenständen gehört ■ nicht nur^s wie die Revision anniimnt-, das» was im Eigentum oder Miteigentum des Erblassers gestanden hat,, Denn unter dem.Begriff des Gegenstandes ist alles zu verstehen , was Bestandteil des. Vermögens einer Person sein kann, ausser Sachen und Vermögensrechten-daher auch rein tatsächliche Verhältnisse? sofern sie einen Vermögens-Wert naben fi;GRKom^
solchen . Vermögenswert hat . ihh,iärtlRegefihaueff ;d er Besitz p ■ sein Wert zeigt ei
 Benutzungsrechten - elLlein schon darin, dass, zugunsten des Besitzers die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB spricht, wobei es für. diese Präge nicht -darauf ankommt, ob diese Vermutuhg> im -Verhältnie
 der Platz greift„ Der Wert des Besitzes ergibt sich überdies aus •§ 857 BGB, Durch diese Bestimmung ist d.er Grunds atz des § 1 <1§ %\ BGB	em'' ^ E rb f al 1"'’’ ,da$/p
Vermögen als. ::Ganzesl;aüf idi%t;E^	aus drück- oft
 lieh auf den Besitz erstreckt und ihm damit die ITatur eines 'Bestandteils '■	fj|:
worden \.vgl auch P&PJiomm 9„ Aufl Anm'1 zu § 857), Schonv aus ' di esen Gründen waren -alle ;: ai ch1 nur im Besitz des Erb-v
- 18
lassers befindliche!Sachen als Nachlassgegenstände in 4
i 't	;	w	:y:“:
dem Naehlässverzeichnis auf.zuführe-n, Etwaige Ansprüche Drifter waren dann als Passivposten anzusetzem Die Möglichkeit. dass sich die Aktiv- und Passivposten '"möglicher.^ weise aufheben, schliesst die Pflicht, sie in das Ver-
/	*	.-..^VvÜv	y"vvV.:.'.	■■	*	ri'"
zeichnis einzusetzen? nicht aus» Der... Umstand» dass ein einzelner Nachlassgegenstand nach Meinung des Erben keinen Wert hat, ist unerheblich und erst-bei der Wertermittlung (§ 2314 Abs 1 Satz 2) zu erörtern, '
Die Beklagten sind also bisher irrigerweise davon ,■ ausgegangen» sie brauchten nur über diejenigen Nachlass-, gegenstände Auskunft zu erteilen», die. nach ihrer Meinung dem Erblasser■gehörten*. nicht afehyubert	.. ■
Stichen, die sich 'bei seinem Tode in seinen^	:
.'.'dih; häb|hv': Uhd^'lif:e;?;rwihthi e ■ beh äü|i en^f■ einzoIneny vohrihnf h
: ■'!	y ...	• '	■ly’1'....,’	i
:.'i'leh". der OIIG- gehörteh|un^	nur	.ieihWeis evy
 überlassen worden seien. Die Beklagten haben somit auf dründ einer irrigen Hechtsansicht eine unbestimmte ilohr-lieit von Nachlassgegenständen nicht in das eigentliche fäehi as svpr zeichnis;; /aufgehö^
Kläger,.t|araüf'
'das. / Nabhi ashverzei c;hn|||ent.s||eqhbhd\.-':;|rg|hlfn 1 pda: sich ohne ihre Auskunft kein Bild über die Zusammenset-
zung dieser Hehrheit von G-egenständen machen kann. In solchen Eällen ist dem Pflichtteilsberechtigten nicht ’-damit gehe 1 fen f>.dassi er ■ tffim' ,Erhenyhöf^alf s thopii im'gffehi&,;s' b:|rb||eeid^-erfahren;	■ Jg ;§6Cb Batz 4I;■
Vorhalte machen und ihn noch in dieser- Stufe des Eechts-streits dazu veranlassen kann, sein Verzeichnis zu verrollst andi gen* Hat ■ der .Erbh'yin she sondere int einem ent schuld-,,: “ baren Ke ent s irrt um Nachhassgegenstände nicht snfgefuhri? ;
dann.sind die Voraussetzungen des § 260.Abs 2 BGB nicht erfüllt... Denn es lässt sich dann nicht festster- ■
' 1 enf;"dass iha§.:-#SU2hl'ahner erford.er 1 ichbBlIf i-orgfäll ^anfgbit;b;§lt'vwo;r|;g:^	.|f|f
ifdeht:i:g'he''kann ausserdem auch keine sachgernässen	&h
halte machen, wernr in einem lachlassverzeichnis eine £:; - ■ unbestimmte Mehrheit von. Gegenständen ’fehlt 3 diese ••'Schwierigkeiten können bei. einer nur- tatsächlich verbundenen.
r sein: Ms)l'e|lhl
:'ffiiA>:'durch've®uf|A^
Ehefrau (§* 1421 BGB) /dem Kindesvermögen (§ 166? BGB);.
: JalAIr fi:es e:n vftlüfAtllS^
Yorliegt. Es ist schon deshalb unerheblich? ob hier ein
 einen solchen auch nicht voraus. Er ist auch vom RG in JW 1914? 349 - entgegen den Ausführungen der Revision '-nicht gefordert worden.	■	-	•	.	-	•	...
:BtreiirflfeiÄ!l|hl:lli-e'iten
 Yerurteifung^beschränkt sich -insoweit ausdrücklich, auf die in dem “Verzeichnis des Notars Dr.EoHIHi nicht auf gef iih.r ten Gegenstände. -Eine Auskunft über den Bestand v’§ 2314) ist überdies nicht. schon dann gegeben, wenn über eine - wenn auch grosse’ - Anzahl von Einzel-i ■ gegenständen Erklärungen abgegeben worden sind. Es be- ; darf hierfür vielmehr eines Gesamtverzeichnisses. Die Beklagten haben aber bisher selbst^nicht yorgetragen,
 dass sie ö.en Kläger über alle Gegenstände .Auskunft ge—137 geben haben;, die beim lode dos Erblassers in dessen Besitz waren „
3:> Zum G-eschäf t swert g 'irrt?,; :	lillP-:	Ir	fr
.Soweit die Beklagten zu 1 bis 4 verurteilt worden sind, Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen und die Umsatzziffern vorzulegen, hat die. Revision - ausser der nachstehend, unter Ziffer 6 erörterten Rüge - keine begründeten Einwendungen erhoben, Bas Berufungsgericht hat seihe Verurteilung insoweit wesentlich auf das Urteil des Reichsgerichts in dem früheren Rechtsstreit gestützt. Dieses hat damals ausgeführts Der Pflichtteilsberechtigte könne.vom Erben Auskunft über den Bestand des .(greifbaren ) lachlasses und.,Efmaitlju|f Isdes Wertes der Uäb£lä||hr gegenständeVehlangeh,; Die Auskunftspf 1 icht erstredll' li sich nil Rücksicht ■ auf die durch § 23:|feAbs.;	''
d erte.Besticks icht i gang der be it er seit i gen Au s gleichspfiioh -ten ih^ 'ehtsbrechender Anwendung^der	auöllAl.
auf den rechnungsmässigon Bestand. des IIach],asses nämlich die dem Erben vom Erblasser gemachten Zuwendungen {RGZ 7c, 372? Warn Rspr 1912 Nr 173, 1933 Br 64), ferner auch auf die dem Erben oder einem' Dritten vom Erblas-ser ahsdSh. letzten 10 Jahren gemachten G-esohenke (ROZ 'fit. .73*1.389: 'WarhttRS:pr 1933 Nr3i6A)|fDie Auskunft:;j^s:se;..::denf|i;::.. Df li chitei 1 sbe recht i gte n in den St an d setz engdi er; Hohe r Ihr,; des ’Pflichtteils zu :befeGhnepk:.	.
Wertes eines vom Erblasser betriebenen geschäftlichen 7r Unternehmens könne der pflichtteilsberechtigte■gegebenen-fäiiS auch die Vorlegung der Unterlagen ver 1 angen, die :ihifr die:- lerechhü^	schäf tswerts ermöglichen	f	Wärn
 Rspr 1918 Nr : 229> r 1933 Nr 6A;|ö .Dem tritt -au'dllAtdfhi er :
erl|§hn0de,'JBhii;,: beiK.:^ i	undf	aghdäuailefieB^
;tdas s^^rf e	• die	ff
 Gewinn-und Verlustrechnungen sowie die betriebswirt- "' schaftliqhe Entwicklung -für einen längeren Zeitraum es gestatte,, den Eirmenwert zu ermitteln* Besondere Rügen erhebt die Revisioh, •soweit der Klager die Vor- . lagen von^Unterlagen über die Kalkulation sowie über die Schutzrechte, und Fabrikationsgeheimnisse gefordert
a) Kalkulationsunterlageng
 Die Revision beanstandet, .das Berufungsgericht habe den Anspruch/ Kalkulationsunterlagen vorzulegen, nicht für begründet.,erächtet? den Antrag hierzu aber in der Urteilsformel' nicht abgewiesen; sie regt' an, dies nachzuholen* Dazu•besteht jedoch kein Anlass* Das Berufungsgericht hat mit seinem‘Schlussurteil die Berufung' des Klagers gegen das klagabweisende Teil- •
.'nheht.-aurcBiliiatf^
' reits entsehffeden;'%p;||fefcv 1 st';ä■■e|t|äieher""Sa|fii'age‘',;:;er-.' i V ülhi gf >	at i onsunt er lagen ',
vorzul e;gehi;>h©iff	■	3
:• b) S cfaut zre1oneilfeef jffiis sol|:/:'	'
'dv Die .	^s'^^^'ecipGin''	begrundftlUs	Be->§§
’ ruf'üngs ge rl ch'tljf ® e;: Jfeffiagt die; 'hhriüih:heff§:ft'uh|p^
geheimnisse dienenden ‘Unterlagenvvorzulegen* Dabei.kann auf sich ■ beriiBen|iyva ;^derVA^rag||3es Klägers insc-1| , weit nichtbestfl^t genug und''daher u2BUi2,- Ziffehf 2 ZPO ve.ri-etzt^||j|J'/ullKcBdetwa/B^
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.. beschwert sind. Jedenfalls geht der Antrag sachlich-: rechtlich über das hinaus? was der Kläger irn Kähmen 1 .seine# Auskunftsanspruchs nach den §§ 2314? 260 BGB an Unterlagen verlangen kann« Der Pflichtteiisberech-tigte seil nach der oben ängeführten"Rechtsprechung . diejenigen Unterlagen vorgelegt 'bekommen, die es ihm ermöglichen., selbst den Geschäftswert zu berechnen. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, inwiefern neben den • Bilanz-? Gewinn- und Yerlustrechnungen und .Umsatzzif- ; fern des Unternehmens für fast ein ganzes Jahrzehnt noch besondere Bdweituhgsunf^	die	Schurz-
■	rechte und Fabrikaticns gehe imnisse des Unternehmens ::'Vl pkw erforderlich oder auch nur nützlich sein können. Denn deren Uert drückt sich -bereits im Ertragswert des:; Unternehmens aus,. Nach dem Brträgswert bestimmt sich weitgehend der Geschäftswert (vgl Nicklisch» Handwörterbuch der Betriebswirtschaft., 1938 S 2039 unter dem Stichwort ’’Geschäf tswert)t Es ist daher kein Grünet er-kennlar? die 3clautzreclate und Fabrtkaii.cnsgencimnisse -pt -- sofern das überhaupt möglich ist - für die. hier we- .chf sentli che Frage; nach dem Ges chäftswert noch-: selbst an-" hl dig su bewerten',' Das hat auch der Kläger selbst in
■ gewissem Umfange 'schon anerkannt; denn in seinem1 Schrift;-sat:.; vom 6, Uovember 1936? 3 4 (Bd I:t;Bl ;221 ■GÄf;:i'hat ■ efh U selbst vortragen lassen? die anderen;-Unterlagen würden. ;;; eine Handhabe bieten? uivten WSrlfde#/^änDrikatiönsge- ■■ p;
■	heimnisses zu schätzen, Soweit das Landgericht. die Klage ; hinsichtlich;;der. Fabrikätionsgeheimnisse und;
Sehntzrechte abgewiesen hät? war-daher die Berufung -des Klägers zurückzuweiseüu
6..	im übrigen konnte jedoch die Revision der Beklagten zu I bis 4? soweitsie verurteilt worden sind? Unter-
lagen über den Geschäftswert vorzulegen., keinen Erfolg haben o-	....
Pie Revision greift die Verurteilung zur Auskunft über den Geschäftswert allgemein noch damit ans das Be-, rufungsgerieht sei irrtümlich'davon* ausgegangen? dass , das Unternehmen 1934 auf Anlagevermögen im Gesamtwerte von 1« 200 «000..— RM Abschreibungen in Höhe von rd„
548„000.,— RM. (etwa. 45 f°) vorgenommen habe« Pie Berichtigung dieses. Irrtums dahin« dass die Abschreibungen nur lg) fo betragen hätten (Beschluss vom 4« Juli 1950 - GA -Bd III Bl .200 "-)>• habe diesem Entscheidungsgrunde die tatbestandliche Grundlage entzogen« Pieser Angriff ist"im Ergebnis unbegründete Der Irrtum des Berufungsgerichts betrifft nur die Frage? inwieweit im vorliegenden Falle die Bildung stiller Reserven vermutet "werden kann <S 21 des Schlussurteils); zur "Offenle-
V|ünglder,;(,§Ji^^
nj chf' v|ruf ffusllfäem" hat: derb (t||l de:s,;.iirufungsgeriGhf::s|fSeine;::/;Erwä^
1.	:: niir::l:de rlKoSe.,.v ni clif
" (|;udf'' f|ü e Festst elSuiigb^^dl^
' A||i|ge veimögehi|:^bge;s cf|||j|f^
'ra|-^^: " e|;/ se i bfilslifif	fbf:
f j||r.^((gebl idett wo r^
:.fnügssatz' fastl;d■ bungssätze (der; Jahre 1926 bis 1932« Pie Verurteilung. ^ tfüM^bterer:^^	idieshnflr^
nicht. berührt „
lung des BerufungsgeridievBefiagy|;t ten hätten bisher an. geeigneten' Unterlägen nur vorge- *, legts	.	'	'	'	•	-	'	•
a)	den Abschluss des Kapital ko nt es des Erblassers,
b)	die Bilanzen zu dem 1. Juli 1933? 310 Dezember 193 und 3'i. Dezember 1934letztere mit Gewinn- und
7 ..yerlnstreelinung, ■	Ji'l	■ ■ 777	7
c)	den Gesellschaftsvertrag vom 23 <■ August 1933/
' ■	, 28 1 Auli :'.i934^/;/ 77	71	'	.
Dass diese Unterlagen, die sich auf einen kurzen Zeitraum ..erstrebten« keine hinreichende Grundlage für eine sichere Bewertung des Geschäftswerts seien, kennte das Berufungsgericht auch "unabhängig;"von seinem Irrf|.m über die Abschreibungssätze ohne weit eres annehinen,
II	o. Zur Revision de s Klägers gegen; das i^Schius Sur teil s.7.
A. Zur Erbberechtigung des Klägers,
 Der Kläger hat in diesem Rechtszuge vortragen lassen. er sei bei richtiger Auslegung der gesamten letzt-willigen "Verfügungen seiner 'i®tern^i^bht;;;^r: pflieht- -1-teils-, sondern erbberechtigt„ Dieses Vorbringen ist schoh deshalb unbeachtlicii. wei 1 es : im 11 deropruch. zu dem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen parteivor-brIngen steht und daher nach § 561 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichls^p	auch	no	ch
 nach dem'''Tatbestand des 8 ch 1 u s su r t e i 1 s des * Beruf ungsge--richts macht..;d;er-:;:Klä^r;'';^ wie;;: schon in 7den Klagschriit; i nur einen- Pflichtteilsähsprucii ' geltend^
561 sich nur auf tatsächliches Vorbringen, nicht auf Rechtsausführungen.fiGZ 63. 404), Die Präge, ob ;jemand ; PflichtteilsberechtigterL oder Erbe ist 71 ist nun zwar i bei Anwendung der gesetzlichen Aus1egühgsgrundsätze :~ i§§ 153, 20871 2304 BGB) nicht nur eine Präge der tatsächlichen Feststellung,: sondern auch 'der rechtlichen
M
Beurteilung der vom Erblasser abgefassten letztwilli-' gen Verfügung oder Verfügungen,, Bas -gilt insbesondere dann, wenn einh-^inzsivÄ^	±	s-n.'
oder das:::;Vorll'|n|:.ensefn^Äbrerer.Verfu::^iin|i'|i;)||l>eini®'//.) ^Ausfe''g||n:|'' zwi®|f/)|§ehn|o|/:kO : f igen'jlglijitÄ tigter als sog, juristische Tatsachen in manchen Beziehungen prozessreehtlich ebenso behandelt werden wie natürliche1.Tatsachen^ Sie können insbesondere zuge-standen (§ 288 ZPO.) und daher auch als unstreitiges \Partei-Vorbringen in den Tatbestand aufgenommen .werden/ Als eine solche unstreitige juristische Tatsache ist aber das Vorbringen des Klägers , er sei pflichtteilsberechtigt ? von beiden Tatsachengerichten ohne Rechts-verstoss behandelt worden,,
Zu demselben Ergebnis führt auch die Überlegung, l|;ass	;le/ztwrifi^^	Wehn
;'ge|htziihhei;;:^	®erah|®^
zun£chl|/:au®>de:M ile|t-'.vgl,äucH/dahSenat7/ ber i°51 - IV ZR 17/50 -), Wenn auch das Gericht im allgemeinen aus .dem vcngebrachten Tatsachenstoff Schlüsse ziehen kann, die keine der Parteien gezogen hat, so darf es doch keine Willenserklärung ab- • weichend von dem übereinstimmenden Parteiwillen auslegen -^RG in JW 1925y 765 mit zustimmender Anmerkung von Wach), Denn den'Parteien steht auf Grund des die ZPO beherrschenden Verhandlungsgrundsätzes die Verfügung darüber zu, welchen Tatsachenstoff sie berück-' sichtigt und daher auch wie, sie eine Willenserklärung-::> ausgelegt wissen wollen.
Es kann daher auch dahingestellt 'bleiben,, oh und inwieweit der Kläger die letztwilligen Verfügungen,;:: : aus denen er jetzt ein Erbrecht her leitet., in den Tat-, sacheninstanzen überhaupt vorgetragen hat,,	:
Bo' Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage *
1 Bas Berufungsgericht hat das Interesse des Klägers an der, alsbaldigen Fests t eIlling? dass her Gesellsehafts vertrag nichtig sei? bejaht und dazu, ausgeführt?' Diese BestStellung sei für die Rechtsstellung; des Klägers nicht nur-für den innerhalb des:;KachlaSswertes aüfzuh; ; führenden Wert' des Unternehmens bedeutsam« dessen An-rechnungspflicht die Beklagten nicht in Abrede stellten r auch soweit der Wert sich in den für die Brüder Josef, Carl und Emil ausgesetzten Vermächtnissen {- Kapitalanteil des Vaters) darstelle; sie sei vielmehr vor allem für andere im Gesellschaftsvertrage ausbedungene Leistungen« insbesondere für die den Gesell-;schaffern ausgeworfbhe Jahresvergütung und den von 1 Ihnen entnommenen Gewinn, erheblich,. Auch diese Beträge müssten? wenn der cesellsohafüsvcrtrag nächtig wäreg für die,-Zeit vom .Abschluss: des! Vertrages "bis zu dem Tode des Erblassers; dem Wdrf;jÜes.^	\;f
werden; ''damit würde sich der lflichtt.eilsanspruch des ■VKläger's erhöhenc i;;	,h;'Vflii-h'''	■_	:
'V'igdMit deh Präge, ob; die: Best st ellÜngsklage erforderlich istobwohl die begehrte pestste 1 lung nur ::eihe 1 Vorfrage dafür ist^ wie der Pflichtteilsanspruch:sihh : berechnet, und daher auoh ira lahmen der Leistüngsklage ; getroffen werden könnte,: hat das Berufungsgericht ; sich . nicht auseihandergesetzt o Insoweit sind aber auch im
 Rahmen dee § 256 ZPO;keine durchgreifenden Bedenken zu erheben-9 da es prozesswirtsehaftlich sachdienlich sein .kohnf^td^öly^^
Strej.tpunkte.s'fjdlhe;:liar,ereOrmdIh^e.. für.:; die: '■Iei stuhgskll 'klage
 ilrage'ikl;^	gültig ist und wie rk|
:ld emgem]äid::ü	r ;	iüniel^
■ der ’Pf 1 icn§§ei 1 sberechnung ;:z^;|S:enah<äeinj;fsind^^i'^Stfür.;>'
: dflikiinis^	'|iv:|;se^^ich0.^|
V.llirl'l'' yjO'yC': * ■	kikklikij'.	■	k r vk;$:i>i ;■ ■ kkkkSkh ' ' kV;:Üi kktkkkktk'k.
Ein.' re ölit 1 i 1 jl J;:' Ia 1 sb a^Qige	je pfs t e 1 -i. |®;
lung ■'ini'!'S;iir3d'.et|;i?g^^	ii'-fc	edMKe-■ rix c'Jiü:n—:::';g": ■';:|||
^iüallangenh'immen7!^^	kfk;;
^erfEhtnähmen-lerll^	kgl
^ merken ,;i$j|ss,lS|;|||ire^ii?|||i:§|||n§fe	cht skk	;i
■:nen.. vornherein:,;'^|$ige'swerden'"mus'heü|k®hn eine :: W gewisse Vergütung ist den Gesellschaftern für ihre Mitarbeit im BetriebtbeigM
} süiubl i II^geE^g^ ■ r	:: filSft:■ ■ JaBllBlElllälMMMBI; -■ II;; 3k. k f:
2= Der Nichtigkeitsfeststellungsklage stehen auch die insbesondere vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze 'darüber, inwiewe'iik|isellschaftsrechtliche Wil- ■ lenserklärüngen kvpK	beeinflussbar und:r
den al1gerneinenkiüfephtungs- und Hichtigkeitseestim-;f k |, mungen des ■ BGB11 unier^pr'feh;:.^Indfinicht, mindestens nicht ;iitL ,v|;i§e]tt:thn	kk|:.ip;;kk
' jit-ij&l' -R0i;b>rs-g:^e3^qL.>einer:.:lähger:eh:;|iiht-ifl widkliin|u.ausgelspro:'ö|Leh.|il^	könne	tsihhk::il
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nicht mehr darauf berufeng dass der Gesellschaftsvertrag
 wegen Vermögensübervorteilung nach § 138 Abs 1 und 2 BGB vön Anfang an nichtig sei«.: wenn eihe Personengesellsehaft '.des Handelsrechts in Vollzug gesetzt' sei j er sei vielmehr •auf die Auf lösungsklage laus hi cht i gern< Grunde •, naeÜ den §§ 133 ff HGB angewiesen s' DR 3 943r 1221;)
chung hat der II«, Zivilsenat des BGH sich mit gewissen Eins chränkungen angeschlossen (Urteile vom 111 April 1951 - -II ZR. 9/50	und;;':2|0 ||;tober:;ri951 - II ZR 18/51 -) n"
.Massgeblich ist hierbei, dass die in Vollzug gesetzte :: Personalgesellsebaft;auch' im Verhältnis der Gesell-■ scbafter untereinander m. .allgemeinen nicht als rechtlich nichtbestehenlian^	^erdenlkahhp-waii	da,s	Auf-
treten und die'Tätfgkeilhi^erlGeöellschaft in Rahmen des / Handelsund Geschäftsverkehrs eine rechtliche Anerkennung dieses tatsäehlichen Zustandes (der sogenannten faktischen Gese 11 sciia:ft) fordcrt.. Hieraus ‘könnte gefol- i. gert werdendass auch-kein N i cht ge s e 11s chaf t er di e Nichtigkeit einesVertrages geltend machen kann, auf dem ; die ins Leben getretene Gesel'Js chaft beruht< Jedoch ; braucht diese Präge liier nicht entschieden' zu .werdlht ;f ; Dass es fälle gibt , in denen.der .Gesellschaften ; nichtig ist , . ist" auch nach der Rechtsprechung 'de’sll^;v")(i!''® .Rei;ChsgeriGhts nicht ausgeschlossen«, Der Buhdelgerich lief hat es in dem Urteil vom lla:wALpriliH9^i;^für^lh dort : entschiedenen fall angenommen0 Für die Frage., ob die s vom Kläger erhobene Klage zulässig list, igenhgti'e®IÄ'er/gI dass die Nichtigkeit eines ;Gesellschaftsverträgls aUÖÄ 1! : auf Grund der vorerörterten Rechtsprechung 'uhlel1 beiiiV stimmten Voraussetzungen Eintritt,: und' Gäsfetduhef diel;!S: Klage auf. Feststellung der Nichtigkeit an und für sich möglich is-im. '■ ;:t	.	r/////;'/
C c 2to;: ;;Mcht igkei t und. Anfe chtbarkeit des Gese 11s chaf t s -. ■ 1;.'' vertrages.o'	-	,	.	;:l!:	%'■
3.1-r. Zur hichtigkeit '■sd|s|;lattillen||:uri	I:
Gründers 1: ,1ft/ iittllilfe'	v:■; fffv l|vl
a) Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag zu u Unrecht aus familienrechtlichen Gründen für nichtig ge-halten»‘Die tatsächlichen Ausführungen des Berufungsge-. richts ergehen nichty dass der Ehe- und Erbvertrag vom 24» Juli	durch	das gemeinschaftliche Testäment
<4er'-EhöTeut:^	^Äugus|i^^
flfi ky vn	'	h	- ;.y. '	Vvv,.l/fl
 stehend anerkahht3 worden- ist, und der Ge sells chaff sver-; Ä; trag sich 'wi'lersbrechen, ■wfel'daS®
gebni.s anniramt» Das ' Berufuhgsgerlcntt:;st	füflaeihl
aDWeichende;::::-liiff a&suh^	Erwägt
 dels ge s cÄäitlrSällidi.	^ destcge amten ; Besitzes" ge-
wesen, der sich allerdings auch darüber hinaus auf weitere wertvolle bewegliche und unbewegliche Gegenstände
 erstreckt habe» 1914 seien die Eheleute UflHMHM-davon v ausgegangen» dass das Handelsgeschäft zu dem Gesamtgut ge- : höre und der überlebende Teil auch diesen Vermögens t.ell erben solle» Dem gebe das.gemeinschaftliche Testament, vom 23« August 1933 insofern"Ausdruck? als eine Änderung des Ehe- und Erbvertrages nur in der Hinsicht für er- . forderlich gehalten werde» als sich die Ehefrau UflHHI SHBmit dem Vermächtnis; des Kapitalanteils, an die Juniorgesellschafter einverstanden, erkläre» Hätte sie ihren Mann überlebt» so hatte sie - bei rechtswirksamem Ge-
vl	:v.flf’ vlfllfv vV- /	...;v 111'' •	1
seilschaftsvertrag - vor der Tatsache:gestanden» dass der wesentlichste das Gesamtgut bildende Vermögensteil nichts auf sie kraft ihres Alleinerbrechts? sondern auf Dritte
 wenn er v/irk-
ubergegangen wäre
 Ein solcher Erfolg habe
-
lieh gewollt gewesen sei, nur durch eine Änderung des Güterrechts erreicht werden könnenn Es sei aber durchaus zv/eif eihaft«, ob die Eheleute iflHHHHI die güterrechtliche Bindung des Handelsgeschäfts an das Gesamt-gut aufheben wollten oder auch hur eine,VorStellung davon hatten«.' dass: ihre Maßnahmen -güterreehtlich- auf eine Trennung von Gesamtgut und Handelsgeschäft hinausliefenc-
Biese Ausführungen können den vom Berufungsgericht
 angenommenen Widerspruch nicht begründen«. Das Bestehen
 der allgemeinen Gütergemeinschaft hinderte die Eheleute
 weder daran, über ihr Vermögen von Todes wegen frei zu:
/
verfügen, zu demal die gilterreGütlichen Beziehungen der Ehegatten abgesehen vom Fall der fortgesetzten Güterge-me ins chäf t be ini *■ 'T o de : hee Er st verst erbenden ■■ erlöschen 4 und e in vorhandenes.:vGeshmülim Wege: der-'Äuseinahdör-s Setzung zu verteilen:®	sich'	durch	Eechts-.;
geschält unter'vLebendenldeS:, GesamtgutslzG -einem:: we Sent u:
1 ich eh Ter 1 e.■ zu : entäussermp §: '14’44';,BGB4sieht sogar aus 1 drücklieh ' vor , dass der Hann dL-.öiahldf'E Frau zu einer Verfügung über d«as Ge samt gut im Ganzen verpflichten kann«, Es ist daher unrichtig«, - dass der vom Berufungsgericht ahgeführte Erfolg nur durch eine Änderung des Güterrechts erreicht werden könntec Die Eheleute	könnten	das Handels ge s chäft euch ohne .
eine s olche Änderung :ln .eine; Ge seil SchaftÄeinbringe'h,'-' wobei es;- inihrem Belieben1 stand, in weicherÄReohtsiori 4s »B«. Verkauf, Schenkung, Einlage ; das geschah und vier voh ihnen sich an dieser Gesellschaft beteiligen : wollte
 Daher ist der Ehe- und Erbvertrag mit dem Gesellschafts-Vertrag vereinbar0 Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über den Willen und die Vorstellung der Eheleute
-M
UHIHHB sind unerheblich * Das Berufungsge r ioilt haf«4 seine Zweifel auch schon in tatsächlicher Hinsicht nicht ;;i'fla^t:t,. ®sg|r^e:ni würden . dfesf% Zwölf elCfällenf alls, eine ; ■ Anfechtung, gemäss; den §§ 119 ff .BG-B begründen^ zu der “hi®® dem Tode hä er ^Ehhla s s: e r^lgl nur die §Br Be Uy:. her echt igt wäreny nicht aber der Kläger als Pflichtteilsberechtig-teiiifi--	44:
b) . Das . Btrufuhgs^e^	auch irrigerweise- angenommen?
dass der Ehemann	mit	der Gründung der: Gesell- :
:ldl|af^ti in: ''unzülässrger4¥eihei^ deet:^	siehi^ihifBhdek^
hier geübte Verfahren war nicht unzulässig* Es kann zwar mit dem.Berufungsgericht davon ausgegangen werden?' dass der Geschäftsantei 1 Dähi'eine'iliÖHÖ-i'nldl^	ehelicheül^ek''':
'Ii&t^.f,;/;;nri;eim^	/if|;9:?.G'	'14
7i 7 , .■ :';71S "§t®|y	d:äl!|ifsämt'sfni ch'tf^
Sondergut umgewandelt werden kannf jedenfalls 'nicht mit Wirkung gegen Dritte (RGRKornm 9 „ Aufl Arni .1 zu § 1439 BGB? Staudinger 9° Auf! Anm 2c zu §1439 BGB)„ Das betrifft aber nur die Bälle s in denen Gesamt gut durch eine blosse Willensentschliessung in Sondergut verwan--delt werden soll, etwa, durch Ehevertrag oder durch eine Bestimmung eines Vermögenszuwenders (Palandt 9* Aufl Anm 1 zu § 1439 BGBjv Denn die Sohdergutseigenschaft wird nur unter den Voraussetzungen des § 1459 BGB erworben*
Es muss sich um Gegenstände handeln, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen: werden können* Dieses Erfor-:
känn-ni cSt durch eine Abrede oder- einseitige Be- 4 '"erse|zf i;:|?erden;M|nirv.|f e shalb',useine'i'solche4v J';i: »fj ;unzulassig*:.|¥ird;|p|;ed6c|l'^	s	Ge-4
samtguts ein Gegenstand geschaffen, der die.Vorausset-
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Zungen des § 1439 erfüllt, dann vuru er ohne weiteres Sendergut„ Darin liegt nicht«, wie die .Revision meint, ein Verstoss gegen den gesetzlich festgeiegten numerus clausus, der nach deutschem Recht möglichen Güterstände« Ausserdem ist aber auch durch die Rindringung des Handelsgeschäfts in die Gesellschaft nicht/einmal Gesamtgut. unmittelbar in Sondergut\ desiErdlassers umgeschaf-. fen worden» Denn dieser'.;:'ar:Vv'dr.;b dadurch, kein Sonder gut an dem Handelsgeschäft als solchen, sondern nur an seinem Geschäftsanteil an der öllGl
.*.) Dio Revision meint auch zu'Unrechtl ; dass der Gesell*
3 ch af 1 s vermag wegen Vers tosses gegen §§ 2289 Abs 1, 21 134 BG-B nichtig sei.. Nach § 2289 Abs 1:::werden durch einen Erbvertrag frühere letztwillige Verfügungen des' Erblassers aufgehoben und sind, ferner spätere Verfügungen von Todes wegen unwirksam, soweit sie' das. Recht des vertragsmässig^Ssdachten beeinträchtigen würdeno Soweit der Gesellschaftsvertrag hier Rechte der* Ehefrau UflHI und ihrer 'Rinder beeinträchtigt hat hg beruht das nicht auf einer.Verfügung von Todes wegen, sondern auf dem von den Vertragsteilen mit Zustimmung o.er Erblasserin geschlossenen Rechtsgeschäft unter lebendehu '
dO Die Revision irrt auch mit der Annahme, die Erblasserin habe sich mit " einer 'Beeinträchtigung - '"'auch l :"V; einer nur wirtschaftlichen Beeinträchtigung - ihres Erbrechts nur auf Grund eines; AufheBungsyerträges "gemäss '
§ 2290 Abs 1 BGB einverstanden erklären können» dessen Do rem V§,§ 2290 BGB» >30 Test G) nicht gewähr!: seil Diese Vorschriften bestimmenlediglich, ' dass lein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmassigev Verfügung durch Vei-
V2. ■
trag von den Personen aufgehoben werden kann/die 'den'; Erbvertrag geschlossen haben und dass ein solcher^Auf-hebungsvertrag der Form des Erbvertrages bedarf* Sie . schflessen aber, abgesehen von dem Pali des § 2287 BGB, ein. Rechtsgeschäft unter Lebenden -in der für -dieses Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Porm - nicht aus, auch wenn dadurch im Ergebnis das Vermögen des: im Erbvertrag letztwillig Verfügenden gemindert und dadurch die ein-gesetztep. Erben in ihrem künftigen Erbrecht "beeinträchtigt” werden, sofern nur die Bestimmungen des.Erbvertrages in ihrem Bestände unberührt bleiben0
jDie Bedenken gegen die Gültigkeit des Gesellschafts Vertrages .bestehen hier nicht0 Die Einwilligung der Erblasserin zu dem Gesellschaftsvertrag war nur erforderlich, soweit der Erblasser darin über ein zu dem Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügt hat und eine entsprechende Verpflichtung eingegaS|eh;;ist :'iS	:
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'stube	entgegen’dem Wortlaut:■ !ff er//tpküh^	igeV
nommen hat0
e)	Die Revision geht mit dem Berufungsgericht zutreffend
 davon aus, dass der Anteil des Erblassers am Geschafts-
*
vermögen des in die Gesellschaft eingebrachten Unternehmens gemäss § 1439 BGB Sondergut geworden ist,. Damit
d4 -
erübrigen sich alle .von der Revision angesteilten Erwägungen darüber., ob der Gese11schaft svertrag etwa deshalb nichtig sei, weil er die im § 1440 BGB vorgeschriebene Form (Erklärung für Vorbehaltsgut) nicht•wahre*
f)	Da der Gesellschaftsvertrag nach allem nicht aus
 familien- oder erbrechtlichen Gründen nichtig ist» braucht die vom Berufungsgericht weiter Vertretene Ansichty die erb- und güterrechtliche Bindung des Erblassers sei mit dem Tode der Ehefrau UflHHflfll entfallen« die Gesellschafter hätten daher mindestens den Vertrag vom 25* August 1933 durch den IJachtragsvertrag vom 28 „ Juli 1934 wirksam bestätigt Anicht: gep^	\-W:
g)	Da der Erblasser das Unternehmen in die Gesellschaft einbringen konnte« ohne gegen familien- oder erbrechtliche Bestimmungen zu verstossen« ist auch für die weitere Erwägung der Revision kein Raum« der Ge sellschaftsA vertrag sei unbeschadet seines § 30 (Gültigkeit des Vertrages bei Teilnichtigkeit,) aus gesellschaftsrechtl^-ehen Gründen nichtig« weil ihm ohne eine insoweit wirksame Einbringung jäes Unternehmens jegliche Grundlage fehle.»
4«Der Gesellschaftsverfhäg verstösst auch nicht gegen die guten :■ SitteA.,
Rs.ch § 138 BGB müsste insoweit das Rechtsgeschäft selbst durch seinen Abschluss oder Inhalt gegen die guten Sitten verstossen* Es genügt nicht« dass irgendwie in den Gedanken« Absichten oder sonstigen Umständen , die bas Geschäft begleitet haben« ein Verstoso'gegen die guten Sitten vorgekommen ist; insbcsondere machen verwerfliche 'Beweggründe für sich allein-das Geschäft
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nicht sittenwidrig,, sondern nur dann, wenn sie das Geschäft selbst beeinflusst haben* Das ist jedoch nur dann • der Pally wenn sich aus den objektiven und subjektiven Momenten zusammen,' aus Inhalt, Beweggrund, Zweck und sonstigen bei Geschäftsabschluss vorliegenden Umständen ein unsittlicher Gesamtcharakter des Geschäfts ergibt (vgl KGZ 63, 350? 68, 97? 71, 192;, 78',, 263? • 80, 221; 101, 401; 107, 72; warn 1921 Nr 89)* Deshalb ist ein Rechtsge-schäft, wenn die Fehlerhaftigkeit lediglich in einer unzulässigen Willensbeeinflussung.durch arglistige Täuschung beruht, auch nur anfechtbar und-nicht nichtig .(RGZ 72, 216; 115, 378 /5837) /
Das Berufungsgericht hat mit Recht verneint, dass das Vorbringen des Klägers diese Voraussetzungen schlüssig darlegeo Hierbei ist. vorweg zu bemerken, dass es - abgesehen von-den Vorschriften über das Pflichtteils—
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Abkomml ingK,|ins|)'f1"e iffes ' Erbl as's'hif !f|f;
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Ferüy''''deS':;i(lägerS:|^
unter Lebenden und von Todes wegen frei zu verfügen*
Im Rahmen dieser Verfügungsmacht ist der .Vertrag vom 23-o Angust 1933 seinem Inhalt .nach keineswegs ungev/Öhn-lieh* Wenn der Erblasser sich in vorgeschrittenem Lebens-: alter entschlossen hat, in die von ihm bis dahin als Eine-zelkaufmann betriebene Firma drei seiner Söhne aufzunehmen, mit diesen eine offene Handelsgesellschaft zu gründen
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und ihnen u0 a„ gegen die ^.Verpflichtung, ihre ganze Kraft und Tätigkeit dem Geschäft zu widmen? auch die Möglichkeit eröffnete? das Unternehmen nach seinem 'Tode allein - unter Ausschluss; der anderen Geschwister? insbesondere des Klägers fortzuführen -„so ist darin für sich allein nichts Sittenwidriges zu finden,, Ähnliche Regelungen sind weitgehend Brauch und sachgemässo Es braucht hierzu nur auf die weithin üblichen Hofübergabeverträge hingewiesen zu^ werdeno Der Kläger kann sich.insoweit auch umsoweniger beschwert fühlen« als er sogar einen Anspruch darauf erhoben hat« die Firma allein weiter zuführen„ Auf die durch den Gesellschaftsvertrag hervorgerufene unterschiedliche Stellung der Kinder hinsichtlich des Geschäftsvermögens kann der Kläger, sich ;; daher nicht; stützen,,:
Soweit der Kläger geltend machte, sein Vater habe den Geseilschaf tsyertrag nur ab ge s oh 1 ossen.. ;;Wei;i er den ständigen Einflüsterungen der Beklagten tu':1 ühd Ü und : des Bruders✓Josef erlegen.sei« die ihn? den Kläger„.lei; ihm schlecht gemacht hätten«ist sein;:^ lieblich« weil das allenfalls einen 3chaderersatzansprucr. etwa'aus § 826 BGB gegen seine Brüder« aber nicht die Richtigkeit des Vertrages ergebenficoh^^	AP	Al
“ Unbegründet sind aber auch die Ausführungen der Ke-;;.; vision., die Mutter des Klägers sei durch den Gesell-;, schaftsvertrag auf das schwerste geschädigt worden., weil das Gesamtgut der 'Eheleute UfHHBseines, wesentlichsten Bestandteils einseitig zu ihremfe raubt worden sei, ohne'dass ihr in irgendeiner Hjnsicht ein Ausgleich für den ihr zugefügten Verlust gewährt worden sei« Das; ist zunächst insofern; schon objektiv un-
.3f
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richtig, als der Ehefrau UfllHHB in § 10 Abs II und III des Vertrages vom 23« August 1933 für die Zeit nach dem ■ Tode ihres Ifannes ein Wohnrecht und eine jährliche Unterhaltsleistung von 3O0OOO.-- RM gewährleistet worden ist, • für die sie sogar eine•dingliche Sicherung hätte verlangen können» Subjektiv konnte die Ehefrau U^HflHV sich überdies, wie die Revision-selbst einräumt, mit .einer Schädigung ihrer- Belange einverstanden erklären« Ein : 10 l;<h|:| s -.'Ei nv e r il and®Ä;||ü:i^	■ ;.abge.gll-llo
b enSli' Zus t immung|ä.^r !l|f |Mgil||:g Es-|-i st .ei :lun||^
A-i gung^ Ihr clgle hAgl's'ifA scÖaMl V e r iragfe^
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 di e;;;Ehef rau/.U(§((jjjjjjj^^	Unzu|§
länglich unterrichtet und ferner zur Abgabe ihrer Zustimmungserklärung durch die Vorspiegelungen bestimmt worden sei , der Vertrag sei- nach allen Seiten gerecht, er habe' geschlossen werden müssen, weil die Bank dies verlangt habe, sind nicht geeignet,- die Sittenwidrigkeit des Vertrages darzutun«-Hieraus könnten sich äussersten-falls gewisse Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zu-stimimmgserkfärui^	iworäeng^	A
Die Revision verlcennf selbst' nicht ? dass die "Er-schleichung". 'einer1'- Willl^tiii^	A
tigkeitsgrund, sondern nur einen Anfechtungsgrund geben kann» Insoweit ergibt aber auch der eigene Vortrag des Klägers, dass, die Erblasserin ihre’ Zustimmung nur wegen Irrtums, nicht wegen, arglistiger Täuschung anfechten. wo life, und das si;eine-|®i^'t:^i|sanf e ch|ung|unb egrün®et'-^u'sf ,,;i| Ue nn nach der von dem ll eugen Paul Und erb erg in s e inern - f; 1;'
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Notizbuch niedergelegten Erklärung der Hutter aus der/: Zeit nach dem 1§„ Januar 1934 hat diese ihre Kinder lediglich ermächtigt/ "den Vertrag wegen wesentlichen Irrtums zu widerrufene" Damit hat die Erblasserin eine etwaige Anfechtung mindestens auf den Fall des Irrtums (§ 119 BGB) beschränkt ? sofern sie überhaupt die Möglichkeit .. getäuscht zu sein, ^;:erw'ögeh/Salien sollte, Bür eine / Ifrtumsänlechtung. besteht aber nach der vom Kläger selbst wiedergege;äenen vErklärung der• Erblasserin an'/ihren mann : keine . IrunMaget Denn; hiernach soll sie ,äusweislic:h der Niederschrifl über. die/ Kamilienbesprechung/ vom 16g Janusr 1934 gesagt haben? "Hubert, .lü kannst von mir die Bestätigung nicht haben, weil ich dein Handeln nicht billigec Über den Vertrag als solchen urteile ich nicht, denn ich weiss nicht, was darin steht," Selbst wenn das letztere in vollem Umfange zutrifft, sind die hier in Betracht kommenden Voraussetzungenhdeskl 119 Abs 1. BG-B nicht erfüllt , Denn der j enige,1 der eine Urkunde unterschreibt „ ohne ihren Inhalt zu kennen, ist nicht über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum (RGZ 134 y 31); es lässt sich im allgemeinen auch nicht feststellen, dass er eine Erklärung dieses Inhalts nicht äbgeben wollte (RGZ 62,
 205; 27, 512; RG in JW 1908, 327),- Nach allem ergibt schon der Vortrag des Klägers nicht, dass die Erblasserin ‘ihre Zustimmungserklärung wirksam angefoeilten hat,; es kann daher dahingestellt bleiben, ob sie etwa wegen Täuschung anfechten konnte und welche Folgen eine wirksame Anfechtung für den vorliegenden Rechtsstreit gehabt hätte,	Ar	bt/	;/	: //::
bj Die Revision macht schliesslich noch geltend, dass
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;der Nachtraghveffir;'ätx:cji;’;::fü|'" allein gegen	Verbot	verstosae und da-
;hef':.'’nichtig ;Sflil;i:ie;|hrörie|^	.
halb um darzuleJll;’?iÄss..;\|isfnt^ dhhft]Jjihj|&gef;ich||j^
23* August ,;jl:i:'3: nilnt^■half|f|f sf Üb i|^	n
von der Gültigkeit dieses Vertrages ausgegangen wird, bleibt aber zu prüfen, ob dem Klagantrag etwa'teilweise hinsichtlich des Nachtragsvertrags stattzugeben ist, hie iRevislbn. begrimdellflh^
gq^liL^it':'nunilpfl 1 öh11ei'l|:i||:;p;pnderüterbberechtigt sei ; A; und dass der Hachtragsvertrag dieses Erbrecht praktisch aushöhle? weil er ihm den Eintritt,in die OHG versperre und ihn damit um das wesentlichste aus seiner Erben- v Stellung fliessende Recht bringe. Dieses Vorbringen unterliegt schon aus den unter II A erörterten Gründen nicht deriheurterilm^^
III- Eis Revision des Beklagten zu 5 ist durch dessen
T6d in;:'€er Hauptsaffffiiobge- -4 ahegthiÜi'Revi;sion;;.Je^u|jp|.geh Beklagten ,hatte zu dem ge- . fingereh:' Teil ::'f|b|ut|rebK
Ml dungs ah Spruch)	'j|esJurVw4i
Klägers voll suriickzuweisenjf är *' hem trägt die-auf den ;■
§§ 91 a? 92o 97? 100 ZPO 'beruhende Kostenentscheidung Rechnung,
 Baske
Äscher
 DroHartz
 Kregel
Schettler