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BGH · IV ZR 45/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 45/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 22. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. 1 Nach dem in der Beschwerde für die zuzulassende Revision angekündigten Antrag will die Klägerin beide Ansprüche in vollem, insgesamt 20.000 € übersteigenden Umfang weiterverfolgen. Dieser selbständige Teil der Klage ist abgewiesen worden, weil es sich bei dem Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auskehrung vereinnahmten Fremdgeldes um einen nicht vom Ein solcher Anspruch ist deshalb für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer von vornherein außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 11.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsanwaltDeckungsanspruchsAnspruchSchleswigBeschwerdeBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 45/08
vom 22. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 22. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Streitwert: 27.068,91 €
Gründe:
1	Nach dem in der Beschwerde für die zuzulassende Revision angekündigten Antrag will die Klägerin beide Ansprüche in vollem, insgesamt 20.000 € übersteigenden Umfang weiterverfolgen. Gleichwohl ist die Beschwerde nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig.
2	1. Wegen des Deckungsanspruchs, der den von Rechtsanwalt
S.	einbehaltenen	Vergleichsbetrag betrifft, ist kein Zulassungs-
grund dargelegt. Dieser selbständige Teil der Klage ist abgewiesen worden, weil es sich bei dem Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auskehrung vereinnahmten Fremdgeldes um einen nicht vom
 
Versicherungsschutz umfassten Erfüllungsanspruch handele. Insoweit macht die Beschwerde weder einen (symptomatischen) Rechtsfehler noch sonst einen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend. Ein solcher Anspruch ist deshalb für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer von vornherein außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 -VII ZR 131/05- NJW-RR 2006, 1097 Tz. 9).
3	2. Die Beschwer durch die Abweisung des Deckungsanspruchs,
 der die fehlerhafte Beratung bei Abschluss des Vergleichs betrifft, beträgt lediglich 14.072,66 €.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf	Dr.	Franke
 Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 13.04.2007 -4 0 35/05 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.01.2008 - 16 U 54/07 -