Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Der Kläger, sein Mitfahrer und die beiden Insassen des anderen Fahrzeugs wurden verletzt. Als die Beklagte davon erfuhr, entzog sie dem Kläger mit Schreiben vom 10. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist, daß der Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hat. Die Beklagte hatte den Kläger in ihrem Schreiben vom 10. August 1967, mit dem sie ihm den Versicherungsschutz entzog, über sein Recht belehrt, gegen die Ver- Wir schlagen deshalb vor, daß der Ausgang des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Heidelberg abgewartet wird und dann ihre Entscheidung gemäß § 7 AKB entweder aufgehoben oder für endgültig erklärt wird. Mai 1968, die Hauptverhandlung solle Mitte Juni, spätestens Anfang Juli 1968 vor der Strafkammer des Landgerichts Heidelberg durchgeführt werden; er werde sofort berichten, wenn das Urteil in zweiter Instanz ergangen sei. Erst Mitte August 1968, mithin nach Ablauf der Klagefrist, habe der Kläger seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend gemacht. während der verlängerten Frist ergehen werde, und die Beklagte habe dem Kläger in ihrem Schreiben vom 26. Die Parteien hätten die Fristverlängerung nur deshalb vereinbart, weil sie abwarten wollten, welche Feststellungen die Strafkammer zu der für die Versagung des Versicherungsschutzes entscheidenden Frage, wer das Fahrzeug des Klägers zur Unfallzeit gelenkt habe, treffen werde. Die Beklagte habe sich bei ihrer Zustimmung zu der Fristverlängerung von der Erwägung leiten lassen, zunächst möge im Strafverfahren abschließend geprüft und entschieden werden, ob der Kläger als Fahrzeugführer für den Unfall verantwortlich sei. Zumindest habe die Beklagte bei dem Kläger diesen Eindruck erweckt, da sie in ihrem Schreiben vom 26. September 1967 eine Überprüfung der Entziehung des Versicherungsschutzes zugesagt und auf die Mitteilung des Klägers vom 3. Das Berufungsgericht nimmt deshalb an, daß die Beklagte sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setze, wenn sie sich auf die Versäumung der Klagefrist berufe. Ist die Beklagte danach nicht nach § 12 Abs.3 VVG leistungsfrei geworden, so hängt der Ausgang des Rechtsstreits davon ab, ob der Kläger wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren hat. Hierfür ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Kläger seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat, weil er in seiner Schadenanzeige vom 2. August 1967 wahrheitswidrig angegeben hat, daß nicht er, sondern sein Mitfahrer Zimmermann das Fahrzeug zur Zeit des Unfalls gelenkt habe. Die daraus nach § 7 V AKB an sich folgende Leistungsfreiheit kann die Beklagte jedoch nicht geltend machen, weil sie im Vordruck der Schadenanzeige den Kläger auf den ihm bei falschen Angaben drohenden Rechtsverlust nicht hingewiesen hat (vgl.
0424 036 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 44/70 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1971 B 1 e c h e r , J usti zhaupts ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der 1111(1 VflHHBMBB-Versicherung, Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Generaldirektor Dr. K.H. sflHIB Straße A Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Schreiner Karl Heinz B SiiHB Straße flL Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 1970 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hatte für seinen Personenkraftwagen eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Am 31. Juli 1965 verursachte er unter Alkoholeinfluß (1,7 %o) einen Verkehrsunfall. Er stieß mit einem entgegenkommenden Kraftwagen zusammen. Der Kläger, sein Mitfahrer und die beiden Insassen des anderen Fahrzeugs wurden verletzt. Außerdem wurden beide Fahrzeuge beschädigt. In seiner Schadenanzeige vom 2. August 1965 gab der Kläger an, sein Mitfahrer zflHHIBhabe das Fahrzeug gelenkt. Im Ermittlungsverfahren bekannte er sich bei einer richterlichen Vernehmung als Führer des Fahr- zeugs. Als die Beklagte davon erfuhr, entzog sie dem Kläger mit Schreiben vom 10. August 1967 wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz und kündigte an, den Kläger auf Ersatz ihrer Schadensleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten für die bereits von ihr erfüllten und noch zu befriedigenden Schadensersatzansprüche festzustellen. Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Kläger seinen Anspruch auf die Versieherungsleistung nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausschlußfrist gerichtlich geltend gemacht habe. Außerdem habe er in der Schadenanzeige seinen Mitfahrer als Fahrzeuglenker angegeben und dadurch vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, die Abweisung der Klage. i Entscheidungsgründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dadurch leistungsfrei geworden ist, daß der Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hat. Dem Streit liegen folgende Tatsachen zugrunde: Die Beklagte hatte den Kläger in ihrem Schreiben vom 10. August 1967, mit dem sie ihm den Versicherungsschutz entzog, über sein Recht belehrt, gegen die Ver- sagung des Versicherungsschutzes binnen sechs Monaten Klage zu erheben, und ihn darauf hingewiesen, daß er bei Fristversäumung den Anspruch auf Versicherungsschutz verliere. Der Kläger widersprach in einem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 18. September 1967 der Versagung des Versicherungsschutzes und kündigte Klage an. In dem Schreiben heißt es weiter: "Wir halten eine Klage aber erst dann für sinnvoll, wenn das Strafverfahren abschließend zu Ende geführt ist. Wir schlagen deshalb vor, daß der Ausgang des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Heidelberg abgewartet wird und dann ihre Entscheidung gemäß § 7 AKB entweder aufgehoben oder für endgültig erklärt wird. Wir bitten uns mitzuteilen, ob Sie diesen Vorschlag billigen." Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 26. September 1967: "Auf Grund Ihres Schreibens vom 18. September 1967 sind wir bereit, die gesetzte 6-Monatsfrist bis zu dem 30. Juni 1967 zu verlängern. Wir sind bereit, unsere Entscheidung zu überprüfen, sobald Sie uns das Urteil des Landgerichts Heidelberg übersenden." Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers schrieb daraufhin der Beklagten am 2. Oktober 1967: "Sie verlängern in diesem Schreiben die 6-Mpnats-frist bis 30.6.1967. Insoweit muß sich ein Schreibfehler eingeschlichen haben. Wir nehmen an, daß Sie 3o.6.1968 schreiben wollten. Wir bitten um Richtigstellung." Die Beklagte entgegnete am 9. Oktober 1967: "Tatsächlich handelt es sich um einen Schreibirrtum. Die Jahreszahl muß selbstverständlich 1968 heißen. Wir möchten Ihnen daher nochmals bestätigen, daß wir uns bis zu dem 30. Juni 1968 so behandeln lassen wollen, als ob erst an diesem Tage die 6-Monatsfrist abläuft." Am 30. April 1968 fragte die Beklagte beim Bevollmächtigten des Klägers nach dem Stand des Strafverfahrens an. Der Bevollmächtigte erwiderte am 3. Mai 1968, die Hauptverhandlung solle Mitte Juni, spätestens Anfang Juli 1968 vor der Strafkammer des Landgerichts Heidelberg durchgeführt werden; er werde sofort berichten, wenn das Urteil in zweiter Instanz ergangen sei. Am 7. Juli 1968 wies die Strafkammer die Berufung des Klägers gegen seine Bestrafung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung zurück. Der Kläger hatte sich mit der Behauptung verteidigt, er wisse infolge seiner Unfallverletzung nicht mehr, ob er oder zHHHi das Fahrzeug gelenkt habe. In beiden Instanzen wurde jedoch für erwiesen erachtet, daß er Fahrzeugführer gewesen war. Seine Revision wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe als unbegründet verworfen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Parteien hätten die Klagefrist durch Vereinbarung bis zu dem 30. Juni 1968 verlängert. Erst Mitte August 1968, mithin nach Ablauf der Klagefrist, habe der Kläger seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend gemacht. Auf die Überschreitung der Klagefrist könne sich die Beklagte aber nicht berufen. Denn bei ihren Verhandlungen über die Fristverlängerung seien die Parteien davon ausgegangen, daß die Entscheidung der Strafkammer während der verlängerten Frist ergehen werde, und die Beklagte habe dem Kläger in ihrem Schreiben vom 26. September 1967 versprochen, ihren Bescheid über die Versagung des Versicherungsschutzes nochmals zu überprüfen, sobald das Strafkammerurteil vorliege. Die Parteien hätten die Fristverlängerung nur deshalb vereinbart, weil sie abwarten wollten, welche Feststellungen die Strafkammer zu der für die Versagung des Versicherungsschutzes entscheidenden Frage, wer das Fahrzeug des Klägers zur Unfallzeit gelenkt habe, treffen werde. Die Beklagte habe sich bei ihrer Zustimmung zu der Fristverlängerung von der Erwägung leiten lassen, zunächst möge im Strafverfahren abschließend geprüft und entschieden werden, ob der Kläger als Fahrzeugführer für den Unfall verantwortlich sei. Zumindest habe die Beklagte bei dem Kläger diesen Eindruck erweckt, da sie in ihrem Schreiben vom 26. September 1967 eine Überprüfung der Entziehung des Versicherungsschutzes zugesagt und auf die Mitteilung des Klägers vom 3. Mai 1968 geschwiegen habe. Andernfalls hätte die Beklagte dem Kläger deutlich erklären müssen, daß er bis zu dem 30. Juni 1968 Klage erheben müsse, auch wenn das Berufungsurteil im Strafverfahren bis dahin noch nicht ergangen sei. Das Berufungsgericht nimmt deshalb an, daß die Beklagte sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setze, wenn sie sich auf die Versäumung der Klagefrist berufe. Ihrer Berufung auf die Fristversäumnis könne der Kläger mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist bei Würdigung der besonderen Umstände, die im vorliegenden Falle zu der Verlängerung der Klagefrist geführt haben, insbesondere unter Berücksichtigung des damit von beiden Parteien verfolgten Zweckes, rechtlich nicht zu beanstanden. II. Ist die Beklagte danach nicht nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden, so hängt der Ausgang des Rechtsstreits davon ab, ob der Kläger wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verloren hat. Hierfür ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Kläger seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat, weil er in seiner Schadenanzeige vom 2. August 1967 wahrheitswidrig angegeben hat, daß nicht er, sondern sein Mitfahrer Zimmermann das Fahrzeug zur Zeit des Unfalls gelenkt habe. Die daraus nach § 7 V AKB an sich folgende Leistungsfreiheit kann die Beklagte jedoch nicht geltend machen, weil sie im Vordruck der Schadenanzeige den Kläger auf den ihm bei falschen Angaben drohenden Rechtsverlust nicht hingewiesen hat (vgl. BGHZ 48, 7, 9 = VersR 1967, 593/94; BGH VersR 1970, 26, 1046). Die Beklagte wäre allenfalls wie bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit leistungsfrei geworden, als die falschen Angaben des Klägers die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung und den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistungspflicht beeinflußt hätten. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht geprüft, aber rechtsfehlerfrei verneint. III. Die Revision der Beklagten erweist sich danach als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz