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BGH · IV ZR 44/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 44/66

Er hat vorgetragen, die Ehe sei schon seit vielen Jahren zerrüttet« Es bestehe nicht mehr die geringste innere Bindung und auch keinerlei Aussicht, daß die seit 1943 dauernd aufgehobene Lebensgemeinschaft jemals wieder hergestellt werden könne« Die Schuld an dieser Entwicklung trage allein die Beklagte« Sie habe schon während der kurzen Zeit des Zusammenseins in Spanien ein derart egoistisch-herrschsüchtiges und liebloses Verhalten an den Sag gelegt, daß es ihm reichlich schwer geworden sei, bei ihr auszuhalten. Bei jeder Kleinigkeit sei sie in heftigste Wut geraten und habe ihn besohimpft und mit Gegenständen beworfen« Einmal habe sie ihm sogar das Gesicht zerkratzt« In ihrer Vergnügungs- und Flirtsucht habe sie zu unmäßigen Geldausgaben geneigt und an ihn, den Kläger, überhöhte finanzielle Ansprüche gestellt« Sein Entschluß, sich zu dem Wehrdienst zu melden, sei nicht zuletzt durch diese ehelichen Mißstimmigkeiten ausgelöst worden« Trotzdem habe er um diese Zeit noch an der Ehe festgehalten, ebenso in den folgenden Jahren bis Ende 1948« Die Wiederaufnahme der Ehegemeinsohaft sei damals ausschließlich an der tTngunst der politischen Verhältnisse gescheitert und nicht etwa deshalb unterblieben, weil er zeitweilig Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten habe. Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorgetragen, die Ehe sei während der Zeit des Zusammenlebens in Spanien völlig harmonisch verlaufen» Dies werde schon durch die liebevollen Briefe bewiesen, die ihr der Kläger als Soldat und auch noch längere Zeit nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft geschrieben habe« Erst als sie etwa im Jahre 1951 Kenntnis von den Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau erhalten habe, sei der Briefwechsel begreiflicherweise zunehmend unfreundlicher gev/orden. Einer Scheidung der Ehe widerspreche sie in erster Linie aus religiösen Gründen und deshalb, weil die Ehe in Spanien sowohl nach kanonischem Recht als auch nach den dort herrschenden allgemeinen Anschauungen unauflöslich sei» das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, oh der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten isto Biese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 58, 116), Io Bas Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der Widerspruch der Beklagten zulässig sei, mit folgenden Erwägungen begründet: Ber Kläger habe die vorhandene tiefgreifende Ehezerrüttung mindestens überwiegend verschuldet, indem er sich im Jahre 1947 einer anderen Frau zugewandt und dieses Verhältnis trotz des Protestes der Beklagten bis heute fortgesetzt habe« Es möge sein, daß die Parteien schon in der Zeit ihres Zusammenlebens in Spanien mitunter heftige, durch ihre starke charakterliche Verschiedenheit und gewisse persönliche Eigenarten der Beklagten veranlaßte Bifferenzen gehabt hätten« Von einer wirklichen Ehe Zerrüttung gegen Ende des gemeinsamen Aufenthalts in Spanien könne aber nicht gesprochen werden« Bie herzlich gehaltenen Briefe des Klägers aus der Zeit biB 1950, in denen wiederholt die Freude auf ein baldiges Wiedersehen zu dem Ausdruck komme, würden sonst nicht verständlich sein« Bies gelte auch dann, wenn in Rechnung gestellt werde, daß das Bestreben des Klägers, sobald als möglich nach Spanien zu kommen, durch eine gewisse Naohkriegspsychose mitausgelöst worden sein könne« Biese Psychose sei jedenfalls beendet gewesen, als der Kläger im Jahre 1949 in der Bundesrepublik wieder festen Fuß gefaßt und eine feste Lebensstellung gefunden habe« In Bezug auf diesen Zeitpunkt habe er im ersten Rechtezug vortragen lassen, daß ihn das Verhältnis zu Prau MBHB an sich nicht gebindert habe 9 zur Beklagten zurückzukehren• Eine ähnliche Erklärung habe er bei seiner Partei Vernehmung abgegeben. Die beleidigenden Briefe der Beklagten 9 durch die der Rückkehrwille des Klägers nach dessen Darstellung erst endgültig zerstört worden sein solle9 seien um diese Zeit noch nicht geschrieben gewesen. Der Wille des Klägers» die Lebensgemeinschaft mit der Beklagten fortzusetzen» sei somit weder durch das Verhalten der Beklagten vor 1943 noch durch die wirtschaftliche und politische Ungunst der Hachkriegsverhält-nisse und schließlich auch nicht durch die brieflichen Vorwürfe der Beklagten vom Jahre 1992 an zerstört worden. Die Briefe der Beklagten aus der Zeit vom Jahre 1952 an seien durch das Verhältnis des Klägers zu Prau ausgelöst wor- men sein, so liege es doch näher, in ihnen lediglich vorübergehende temperamentvoll ausgetragene Meinungsverschiedenheiten zu sehen, nicht aber den Ausdruck einer lieblosen Gesamt eins tellung der Beklagten zu dem Sohn« Die Vernehmung des Sohnes habe gezeigt, daß dieser seiner Mutter nicht mehr das geringste nachtrage; er spreche im Gegenteil mit Hochachtung von seiner Mutter« Habe aber der Sohn die Vorfälle nicht als Lieblosigkeit empfänden, so könnten in ihnen auch nicht Eheverfehlungen der Beklagten gegenüber dem Kläger erblickt werden« So hat es die während des Zusammenlebens der Parteien mitunter aufgetretenen heftigen Differenzen berücksichtigt, ihnen aber im Hinblick auf die herzlich gehaltenen Briefe des Klägers aus der Zeit bis 1950 keine entscheidende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beigemessen. beanstanden« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht den entscheidenden Grund für die Abwendung des Klägers von der Beklagten in dem Verhältnis des Klägers zu Frau HÜB gesehen» Es hat dem Kläger geglaubt» daß ihn im Jahre 1949 dieses Verhältnis an sich nicht an der Rückkehr zur Beklagten gehindert habe» Dies schließt es jedoch nioht aus» daß es den Urgrund der Zerrüttung in dem Verhältnis des Klägers zu dieser Frau» das sich nach seinen Feststellungen im Laufe der Zeit verfestigt hatte» erblickt hat» Dieses Verhältnis kann daher sehr wohl die Ursache für den vom Kläger im Jahre 1952 gefaßten und mit Schreiben vom 15« Juni 1952 der Beklagten mitgeteilten Entschluß» sich von ihr zu trennen» gewesen sein» Entgegen der Meinung der Revision liegt somit in dieser tatrichterlichen Würdigung kein Widerspruoh» Die Revision macht weiter geltend, nach Sachlage kannten nur die von der Beklagten an den Kläger geschriebenen Briefe der wahre Grund dafür gewesen sein, daß der Kläger die eheliche Gesinnung verloren habe» Die Revision übersieht jedoch, daß nach den von ihr nicht abgegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der erste unfreundliche Brief der Beklagten am 25o Juni 1952 geschrieben wurde, und zwar als Antwort auf den Absagebrief des Klägers. Hatte aber der Kläger den Entschluß zur Trennung bereits gefaßt und der Beklagten mitgeteilt, so kann sein Wille, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten fortzusetzen, nicht durch diese und die nachfolgenden Briefe der Beklagten zerstört worden sein» Mit Recht hat daher das Berufungsgericht diesen Briefen keine entscheidende Zerrüttungswirkung beigemessen« Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß es auf das Bild der Zerrüttung ankommt, wie es im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht» Dieser Gesichtspunkt gibt hier jedoch keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Außerdem war nichts dafür vorgetragen, daß der Klüger, falls die Beklagte diese Briefe nicht geschrieben hätte, sein im Zeitpunkt des ersten Briefes der Beklagten bereits lange Jahre bestehendes Verhältnis zu Trau Mflfll auf gegeben und, entgegen seinem der Beklagten bereits mitgeteilten Entschluß, sich wieder zur Beklagten begeben hätte. Schließlich bedeutet es auch keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht der durch den Krieg und die Hachkriegs-verhältnisse bedingten Trennung der Parteien, die immerhin in regelmäßigem Brief verkehr miteinander standen, keine entscheidende Zerrüttungswirkung beigemessen hat, da der Kläger selbst den Verlust seiner ehelichen Gesinnung nicht auf diese Trennung zurückgeführt hat. Each allem hat das Berufungsgericht ohne Rechts Irrtum dem Kläger das zu demindest überwiegende Verschulden an der unheilbaren EheZerrüttung beigemessen und demgemäß den Widerspruch der Beklagten als zulässig angesehen. Die Beklagte versichere, so hat es ausgeführt, daß sie sich zeitlebens sowohl rechtlich als auch seelisch an die Ehe gebunden fühle, da für sie als Katholikin und Spanierin eine Ehe schlechthin unauflöslich sei; sie versichere ferner, daß sie ^derzeit bereit sei, mit dem Kläger sowohl in Deutschland als auch in Spanien wieder zusammenzuleben, sofern der Kläger sein Verhältnis mit Trau beende. Die Beklagte habe zwar in der Zeit von 1952 an den Kläger in mehreren Briefen ungewöhnlich scharf angegriffen und dabei auch sinngemäß geäußert, daß sie imstande sei, ihn, den Kläger, umzubringen. Es lasse sich lediglich feststellen, daß sich die Beklagte dann, wenn sie gewisse Themen anschneide, wie z.B. das Verhältnis des Klägers zu Prau MSB) oder die Unterhaltsfrage, im Ausdruck nicht mehr beherrschen könne. Insoweit spiegele sich in den Briefen das Temperament der auch nach der Schilderung des Klägers sehr impulsiven Beklagten wider. Es ergebe sich aus ihnen aber nicht, daß die Beklagte nicht mehr an der Ehe festhalten wolle oder nicht mehr grundsätzlich bereit sei, mit dem Kläger auch an seinem jetzigen Wirkungsort zusammenzuleben. Aber die mir mein Glück zerstört hat im Leben, die werde ich früher oder später zerreißen...« Mein Mann gehört mir, auch wenn er über ganz Deutschland Kinder verstreut hätte ......Außerdem habe die Beklagte um die Weihnachtszeit I960 ein Wiedersehen mit dem Kläger angestrebt; dieser Versuch sei allein an der ablehnenden Haltung des Klägers gescheitert. Dieser Gesichtspunkt tauche auch in ihren Briefen immer wieder auf, und zwar schon in einer Zeit, als sie mit Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht« Ob der widersprechende Ehegatte sich noch oder sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt» ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens festzustellen« Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil im Einklang, Das Berufungsgericht hat nicht außer acht gelassen, daß die Beklagte den Kläger in der Zeit von 1952 an in mehreren Briefen ungewöhnlich scharf angegriffen, beschimpft und sogar damit gedroht hat, ihn umzubringen« Es hat auch nicht verkannt, daß solche Äußerungen gegen eine Bindung an die Ehe sprechen können« Jedoch hat es die Briefe in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei besonders den Umstand gewertet, daß die Beklagte in erster Linie immer wieder ihrer tiefen Enttäuschung über die vom Kläger herbeigeführte Trennung Ausdruck gegeben hat« Auch hat es das Temperament der Beklagten berücksichtigt« Unter Abwägung dieser Umstände hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Beklagte das Interesse an einer gemeinsamen Ehezukunft restlos verloren hat und nurmehr von Haß- und Hachegefühlen erfüllt ist« Dazu hat es noch den von der Beklagten um die Weihnachtszeit I960 unternommenen Versuch einer Wiederbegegnung mit dem Kläger und auoh ihre religiöse und sittliche Grundeinstellung in Erwägung gezogen« Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Feststellung, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle, nicht hat treffen können, so ist diese im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegende Würdigung durch keinen Hechtsfehler beeinflußt« Bas Berufungsgericht hat der Beklagten geglaubt, daß sie sich rechtlioh und auch seelisch an die Ehe gebunden fühlt und jederzeit bereit ist, mit den Kläger, gleichgültig in welchem Lande, wieder zusammen zu leben« Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Wurzel dieser auch in dem festgestellten Verhalten der Beklagten zutage getretenen inneren Einstellung zu dem Kläger in der religiösen Auffassung der Beklagten vom Wesen der Ehe erblickt hat« Der Senat hat in mehreren Entscheidungen (IM EheG $ 48 Abs» 2 Kr« 47; BGHZ 44, 359, 362) ausgesprochen, daß die religiöse Auffassung von der Ehe die Grundlage für eine echte Bindung an eine - sei es auch zerrüttete - Ehe sein kann» Eine solche Bindung besteht allerdings nur dann, wenn die religiöse Einstellung des beklagten Ehegatten in ihm das Gefühl und Bewußtsein, mit der Person des anderen Ehegatten auch innerlich verbunden und für ihn auch verantwortlich zu sein, tatsächlich wachhält» Biese Voraussetzung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Seiten der Beklagten gegeben» Bas Berufungsgericht hat allerdings (S» 20 des Berufungsurteils) auch erwogen, daß die Beklagte sich im Palle einer Scheidung zeitlebens mit einem Makel behaftet fühlen würde und daß dieser Gesichtspunkt auch in ihren Briefen auftauche» Eine solche Einstellung kann zwar für sich allein nicht im Sinne einer Bindung an die Ehe gewertet werden« Bies kann hier jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe führen» Benn die Entscheidung wird schon durch das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der Beklagten und durch die Feststellung getragen, daß sich die Beklagte rechtlich und seelisch an die Ehe gebunden fühlt» Gegen die Annahme, daß es der Beklagten nur um die Aufrechterhaltung der Ehe dem Bande nach geht, ihr aber die Person des Klägers gleichgültig geworden ist, spricht schon der vorerwähnte Inhalt der Briefe der Beklagten wie auoh der vom Berufungsgericht festgestellte Versuch eines Wiedersehens. Angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Unterstellung der Revision, die Beklagte lehne eine Scheidung nur deshalb ab, weil ihr ein Scheidungsurteil in Spanien praktisch nichts nütze oder sie damit in Eie Revision rügt v/eiter, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Bindung der Beklagten an die Ehe das vom Sohne der Parteien bekundete Verhalten der Beklagten gegenüber einem Architekten, der sie verehrt und umworben habe, nicht berücksichtigt. Ba es jedoch insoweit eine Ireuwidrigkeit der Beklagten nicht für erwiesen gehalten hat, war es nicht gehalten, sich mit dem Inhalt der Aussage auch bei der Erörterung der Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe noch auseinanderzusetzen. Nach dem Inhalt der Aussage des Sohnes hat die Beklagte die mehrmaligen Bewerbungen des Architekten mit der Erklärung abgelehnt, daß sie verheiratet sei und deshalb ein Verhältnis mit ihm nioht in Frage komme.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 43 EheG
ZeitSpanienBriefBerufungsgerichtEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
IV ZR 44/66	URTEIL
VOLKES
Verküodet am
23• Juni 1967 Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urkondsbeasnler der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Hans
•Straße
S
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Hausfrau Bmely S
(Spanien)9 Avda
 Beklagte und Revisionsbeklagte 9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 mm
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg9 MaaB,
Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichte Nürnberg vom 7« Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 gatbestand:
Die Parteien haben am 22. April 1938 in Bilbao/ Spanien nach kanonischem Recht die She geschlossen.
Am 3. Mai 1938 haben sie sich als Verheiratete in das Zivilregister des Stadtbezirks 4 in Bilbao eintragen lassen. Der Kläger ist am 4. Mai 1911 in Nürnberg geboren. Br ist deutscher Staatsangehöriger und gehört keiner Konfession an. Die Beklagte ist am flHHD 1910 in	in	Spanien	geboren. Sie ist römisch-
katholisch und war zur Zeit der BheSchließung spanische Staatsangehörige. Die Parteien lebten nach der Bhe Schließung etwa 4 bis 5 Jahre lang gemeinsam in Spanien. Aus der Bhe ist der am	1941 geborene Sohn Hermann
 Rudolf hervorgegangen. Die Existenzgrundlage für die Parteien bildete ein dem Kläger gehörendes kleines Un-
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ternehraen, dessen Gegenstand der Handel mit zahnärztllohen Bedarfsartikeln war« Der Kläger wurde zu Beginn des Jahres 1943» möglicherweise auch schon im November 1942, zur deutschen Wehrmacht eingezogen. Im Laufe des Jahres 1943 hat er einen Urlaub bei der Beklagten in Spanien verbracht« Nach der Darstellung der Beklagten trafen sich die Parteien auch noch während eines weiteren Urlaubs des Klägers im Jahre 1944 in Frankfur t/Main • Der letzte eheliche Verkehr fand nach den Angaben des Klägers im Jahre 1943» nach der Darstellung der Beklagten im Jahre 1944 statt« Seither sind sich die Parteien nicht mehr persönlich begegnet«
Der Kläger geriet gegen Ende des Jahres 1944 in amerikanische Kriegsgefangenschaft« Er wurde im Jahre 1947 nach Nürnberg entlassen, wo er Verwandte hatte.
Dort fristete er seinen Lebensunterhalt zunächst mit Gelegenheitsbeschäftigungen verschiedener Art« Einige Zeit war er arbeitslos. Gegen Ende des Jahres 1949 wurde er von den Siemens-Reiniger-Werken in Erlangen als Übersetzer angestellt. Bei dieser Pirma ist er auch heute noch, nunmehr in gehobener Stellung, tätig.
Während der Zugehörigkeit des Klägers zur Wehrmacht standen die Parteien in ständiger Briefverbindung, die erst durch die Gefangennahme des Klägers unterbrochen wurde« Die Beklagte bekam als Ehefrau eines Soldaten regelmäßige UnterhaltsZahlungen durch die deutsche Botschaft in Madrid. Nach Kriegsende war sie auf sich allein gestellt. Sie führte in begrenztem Umfang das Unternehmen des Klägers weiter und vermietete Zimmer an Periengäste. Der Kläger nahm nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft sofort wieder Verbindung mit der Beklagten auf. Seine Bemühungen um eine Ausreisegenehmigung nach Spanien hatten bis 1948 keinen Erfolg, well in dieser
 
Zeit die Besatzungsmächte keinen Deutschen na oh Spanien ausreisen ließen. Mindestens vom Beginn des Jahres 1949 an hätte der Kläger keine Ausreiseschwierigkeiten mehr gehabt. Br sah jedoch nunmehr selbst davon ab» die Fa-miliengemeinschaft v/ieder herzustellen. Auch der Briefwechsel der Parteien wurde nun spärlicher und unfreundlicher und setzte 1951 über ein Jahr lang ganz aus. Bis Ende des Jahres 1952 zahlte der Kläger dar Beklagten keinen Unterhalt» sondern ließ ihr nur gelegentlich einige Sachzuwendungen zukommen. Bine legale Geldüberweisung nach Spanien war in dieser Zeit nicht möglich. Vom Jahre 1953 an überwies der Kläger der Beklagten zunächst regelmäßig 100»— DM monatlich» später mehr. Seit Mai I960 überweist er der Beklagten monatlich 60 US-Dollars. Im Jahre 1953 führten die Parteien vor dem Amtsgericht Erlangen einen Unterhaltsrechtsstreit. Im Jahre 1958 nahm der Kläger den Sohn Rudolf» der bis dahin bei der Beklagten gelebt hatte» zu sich nach Deutschland. Br versorgte ihn nunmehr allein und ließ ihn auch für einen Beruf ausbilden. In der Weihnächte- und Meujahrszeit 1960/1961 war die Beklagte in Frankfurt /Main. Der durch sie von ihrem Aufenthalt verständigte Kläger lehnte aber eine persönliche Begegnung mit ihr ab. Die Beklagte sah folglich nur ihren Sohn Rudolf wieder.
Seit dem Jahre 1947 unterhält der Kläger Beziehungen zu der Kriegerwitwe Frau MflHI in	Diese	hat
 im August 1948 ein Kind geboren» dessen Vaterschaft der Kläger anerkannt hat. Seit Ende des Jahres 1956 wohnt der Kläger bei Frau	in Untermiete.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag» die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch gemäß § 48 EheG»
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hilfsv/eise, aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG, zu scheiden«
Er hat vorgetragen, die Ehe sei schon seit vielen Jahren zerrüttet« Es bestehe nicht mehr die geringste innere Bindung und auch keinerlei Aussicht, daß die seit 1943 dauernd aufgehobene Lebensgemeinschaft jemals wieder hergestellt werden könne« Die Schuld an dieser Entwicklung trage allein die Beklagte« Sie habe schon während der kurzen Zeit des Zusammenseins in Spanien ein derart egoistisch-herrschsüchtiges und liebloses Verhalten an den Sag gelegt, daß es ihm reichlich schwer geworden sei, bei ihr auszuhalten. Bei jeder Kleinigkeit sei sie in heftigste Wut geraten und habe ihn besohimpft und mit Gegenständen beworfen« Einmal habe sie ihm sogar das Gesicht zerkratzt« In ihrer Vergnügungs- und Flirtsucht habe sie zu unmäßigen Geldausgaben geneigt und an ihn, den Kläger, überhöhte finanzielle Ansprüche gestellt« Sein Entschluß, sich zu dem Wehrdienst zu melden, sei nicht zuletzt durch diese ehelichen Mißstimmigkeiten ausgelöst worden« Trotzdem habe er um diese Zeit noch an der Ehe festgehalten, ebenso in den folgenden Jahren bis Ende 1948« Die Wiederaufnahme der Ehegemeinsohaft sei damals ausschließlich an der tTngunst der politischen Verhältnisse gescheitert und nicht etwa deshalb unterblieben, weil er zeitweilig Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten habe. Biese Beziehungen seien trotz des im August 1948 geborenen Kindes nicht so eng gewesen, daß sie ihn ernstlich an einer Rückreise zur Beklagten gehindert haben würden. Erst in der darauffolgenden Zeit habe sich seine innere Einstellung zur Beklagten geändert, weil diese ihn in zahlreichen haßerfüllten Briefen grundlos mit Vorwürfen, Brohungen und Beleidigungen gröbster Art überschüttet habe. Am 17» Mai 1933 habe sie geschrieben,
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er, der Kläger, sei ein Egoist und ein Schweinehund ohne Herz, der es verdiene, ins Gefängnis zu kommen«
Am 25. Juni 1952 habe sie u«a. geschrieben, sie sei imstande, ihn, den Kläger, umzubringen» Sie habe ferner in geradezu unflätiger Weise alle deutschen Frauen beschimpft und als Huren und dgl« bezeichnet» Auch habe sie maßlose UnterhaltsfOrderungen erhoben und dazu sinngemäß erklärt, sie denke gar nicht daran, selbst zu arbeiten, sondern wolle auf seine, des Klägers, Kosten ein angenehmes lieben führen» Auch habe sie auf seinen, des Klägers, Hamen Schulden gemacht, den Sohn lieblos behandelt, beschimpft und schikaniert sowie gegen ihn, den Kläger, aufgehetzt» Mit einem Madrider Architekten habe sie ehev/idrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhalten» Ton diesem Architekten habe sie sich ein Darlehen geben lassen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen«
Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorgetragen, die Ehe sei während der Zeit des Zusammenlebens in Spanien völlig harmonisch verlaufen» Dies werde schon durch die liebevollen Briefe bewiesen, die ihr der Kläger als Soldat und auch noch längere Zeit nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft geschrieben habe« Erst als sie etwa im Jahre 1951 Kenntnis von den Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau erhalten habe, sei der Briefwechsel begreiflicherweise zunehmend unfreundlicher gev/orden. Die vom Kläger angeführten Briefe müßten im Zusammenhang und unter Berücksichtigung der damals gegebenen Situation gelesen werden. Es sei damals um die Unterhaltsfrage gegangen, in der sich der Kläger außerordentlich kleinlich erwiesen habe, so daß sogar ein Rechtsstreit notwendig geworden sei. Sie, die Beklagte, habe weder den Sohn beschimpft noch die eheliohe Treu-
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Pflicht verletzt. Einer Scheidung der Ehe widerspreche sie in erster Linie aus religiösen Gründen und deshalb, weil die Ehe in Spanien sowohl nach kanonischem Recht als auch nach den dort herrschenden allgemeinen Anschauungen unauflöslich sei»
Der Kläger hat erwidert, die von der Beklagten zur Stützung ihres Widerspruchs angeführten Gründe seien lediglich Scheingzünde. Der Beklagten fehle in Wahrheit schon längst jede echte Bindung an die Ehe und auch jegliche Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Ehegemelnsehaft. Sie widerspreche der Scheidung nur, weil sie glaube, ihr Unterhalt sei im Palle der Aufrechterhaltung einer Formalehe besser gesichert. Bern Unterhaltsbedürfnis der Beklagten könne aber auch in anderer Weise voll Rechnung getragen werden.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Kit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter.
Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsaründe;
I.
Bas Berufungsurtei 1, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäB § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch
 
das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, oh der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten isto Biese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 58, 116),
II«
Bie Revision ist unbegründet«
Io Bas Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß der Widerspruch der Beklagten zulässig sei, mit folgenden Erwägungen begründet: Ber Kläger habe die vorhandene tiefgreifende Ehezerrüttung mindestens überwiegend verschuldet, indem er sich im Jahre 1947 einer anderen Frau zugewandt und dieses Verhältnis trotz des Protestes der Beklagten bis heute fortgesetzt habe« Es möge sein, daß die Parteien schon in der Zeit ihres Zusammenlebens in Spanien mitunter heftige, durch ihre starke charakterliche Verschiedenheit und gewisse persönliche Eigenarten der Beklagten veranlaßte Bifferenzen gehabt hätten« Von einer wirklichen Ehe Zerrüttung gegen Ende des gemeinsamen Aufenthalts in Spanien könne aber nicht gesprochen werden« Bie herzlich gehaltenen Briefe des Klägers aus der Zeit biB 1950, in denen wiederholt die Freude auf ein baldiges Wiedersehen zu dem Ausdruck komme, würden sonst nicht verständlich sein« Bies gelte auch dann, wenn in Rechnung gestellt werde, daß das Bestreben des Klägers, sobald als möglich nach Spanien zu kommen, durch eine gewisse Naohkriegspsychose mitausgelöst worden sein könne« Biese Psychose sei jedenfalls beendet gewesen, als der Kläger im Jahre 1949 in der Bundesrepublik wieder festen Fuß gefaßt und eine feste Lebensstellung gefunden habe« In Bezug auf diesen
 Zeitpunkt habe er im ersten Rechtezug vortragen lassen, daß ihn das Verhältnis zu Prau MBHB an sich nicht gebindert habe 9 zur Beklagten zurückzukehren• Eine ähnliche Erklärung habe er bei seiner Partei Vernehmung abgegeben. Die beleidigenden Briefe der Beklagten 9 durch die der Rückkehrwille des Klägers nach dessen Darstellung erst endgültig zerstört worden sein solle9 seien um diese Zeit noch nicht geschrieben gewesen. Der erste unfreundliche Brief der Beklagten datiere vom 29. Juni 1992 und sei ihre Antwort auf den ihr am 13» Juni 1992 mitgeteilten Entschluß des Klägers» daß er die Trennung wünsche. Der Wille des Klägers» die Lebensgemeinschaft mit der Beklagten fortzusetzen» sei somit weder durch das Verhalten der Beklagten vor 1943 noch durch die wirtschaftliche und politische Ungunst der Hachkriegsverhält-nisse und schließlich auch nicht durch die brieflichen Vorwürfe der Beklagten vom Jahre 1992 an zerstört worden. Als Ursache der Ehezerrüttung komme nach seinem Sachvor--trag nur das Verhältnis mit Prau MflHH i*1 Betracht» das sich im Laufe der Zeit verfestigt habe. Als Zerrüttungsursachen kämen auch keine sonstigen Eheverfehlungen der Beklagten aus späterer Zeit in Betracht. Der Kläger habe solche Verfehlungen nicht bewiesen. Insbesondere könne der Beklagten keine Treuwidrigkeit vorgeworfen werden.
Rach der Bekundung des Sohnes habe die Beklagte in seiner Gegenwart im Umgang mit einem Madrider Architekten niemals die Grenzen des Schicklichen überschritten. Die Briefe der Beklagten aus der Zeit vom Jahre 1952 an seien durch das Verhältnis des Klägers zu Prau	ausgelöst wor-
den und stellten die Reaktion der gekränkten Beklagten auf dieses Verhältnis dar. Der Kläger könne auch aus dem Verhalten der Beklagten zu dem Sohne keinen Scheidungsgrund herleiten. Möge es auch zwischen beiden zu erheblichen Differenzen und zu manchen unliebsamen Auftritten gekom-
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men sein, so liege es doch näher, in ihnen lediglich vorübergehende temperamentvoll ausgetragene Meinungsverschiedenheiten zu sehen, nicht aber den Ausdruck einer lieblosen Gesamt eins tellung der Beklagten zu dem Sohn« Die Vernehmung des Sohnes habe gezeigt, daß dieser seiner Mutter nicht mehr das geringste nachtrage; er spreche im Gegenteil mit Hochachtung von seiner Mutter« Habe aber der Sohn die Vorfälle nicht als Lieblosigkeit empfänden, so könnten in ihnen auch nicht Eheverfehlungen der Beklagten gegenüber dem Kläger erblickt werden«
2« Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung sind nicht begründet.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß es bei der nach § 46 Abs« 2 EheG gebotenen Schuldabwägung nicht auf die Schwere einer Eheverfehlung ankommt, sondern darauf, inwieweit das schuldhafte Verhalten eines Ehegatten für die unheilbare Zerrüttung der Ehe ursächlich geworden ist« Ski hat auch nicht außer acht gelassen, daß die gesamte Entwicklung der Ehe zu berücksichtigen ist. So hat es die während des Zusammenlebens der Parteien mitunter aufgetretenen heftigen Differenzen berücksichtigt, ihnen aber im Hinblick auf die herzlich gehaltenen Briefe des Klägers aus der Zeit bis 1950 keine entscheidende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beigemessen. Dabei hat es in Erwägung gezogen, daß der Wunsch des Klägers, bald nach Spanien zu kommen, möglicherweise auch durch eine gewisse Nach kr ie gspsy cho s e ausgelöst worden ist» Wenn es gleichwohl dem Inhalt des Briefwechsels entnommen hat, daß der Wille des Klägers zur Portsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht durch das Verhalten der Beklagten vor 1943 zerstört worden ist, so ist diese tatrichterliohe Würdigung reohtlich nicht zu
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beanstanden« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht den entscheidenden Grund für die Abwendung des Klägers von der Beklagten in dem Verhältnis des Klägers zu Frau HÜB gesehen» Es hat dem Kläger geglaubt» daß ihn im Jahre 1949 dieses Verhältnis an sich nicht an der Rückkehr zur Beklagten gehindert habe» Dies schließt es jedoch nioht aus» daß es den Urgrund der Zerrüttung in dem Verhältnis des Klägers zu dieser Frau» das sich nach seinen Feststellungen im Laufe der Zeit verfestigt hatte» erblickt hat» Dieses Verhältnis kann daher sehr wohl die Ursache für den vom Kläger im Jahre 1952 gefaßten und mit Schreiben vom 15« Juni 1952 der Beklagten mitgeteilten Entschluß» sich von ihr zu trennen» gewesen sein» Entgegen der Meinung der Revision liegt somit in dieser tatrichterlichen Würdigung kein Widerspruoh» Die Revision macht weiter geltend, nach Sachlage kannten nur die von der Beklagten an den Kläger geschriebenen Briefe der wahre Grund dafür gewesen sein, daß der Kläger die eheliche Gesinnung verloren habe» Die Revision übersieht jedoch, daß nach den von ihr nicht abgegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der erste unfreundliche Brief der Beklagten am 25o Juni 1952 geschrieben wurde, und zwar als Antwort auf den Absagebrief des Klägers. Hatte aber der Kläger den Entschluß zur Trennung bereits gefaßt und der Beklagten mitgeteilt, so kann sein Wille, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten fortzusetzen, nicht durch diese und die nachfolgenden Briefe der Beklagten zerstört worden sein»
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht diesen Briefen keine entscheidende Zerrüttungswirkung beigemessen« Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß es auf das Bild der Zerrüttung ankommt, wie es im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht» Dieser Gesichtspunkt gibt hier jedoch keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Einmal sind diese Briefe durch das Verhalten des Klägers
 
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ausgelöst worden und somit eine Tolge seiner Lossagung von der Ehe« Schon aus diesem Grunde kann in ihnen nicht die überv/iegende Zerrüttungsursache gesehen werden. Außerdem war nichts dafür vorgetragen, daß der Klüger, falls die Beklagte diese Briefe nicht geschrieben hätte, sein im Zeitpunkt des ersten Briefes der Beklagten bereits lange Jahre bestehendes Verhältnis zu Trau Mflfll auf gegeben und, entgegen seinem der Beklagten bereits mitgeteilten Entschluß, sich wieder zur Beklagten begeben hätte. Schließlich bedeutet es auch keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht der durch den Krieg und die Hachkriegs-verhältnisse bedingten Trennung der Parteien, die immerhin in regelmäßigem Brief verkehr miteinander standen, keine entscheidende Zerrüttungswirkung beigemessen hat, da der Kläger selbst den Verlust seiner ehelichen Gesinnung nicht auf diese Trennung zurückgeführt hat.
Each allem hat das Berufungsgericht ohne Rechts Irrtum dem Kläger das zu demindest überwiegende Verschulden an der unheilbaren EheZerrüttung beigemessen und demgemäß den Widerspruch der Beklagten als zulässig angesehen.
3. Bas Berufungsgericht hat eine Teststellung, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle, nicht treffen können. Die Beklagte versichere, so hat es ausgeführt, daß sie sich zeitlebens sowohl rechtlich als auch seelisch an die Ehe gebunden fühle, da für sie als Katholikin und Spanierin eine Ehe schlechthin unauflöslich sei; sie versichere ferner, daß sie ^derzeit bereit sei, mit dem Kläger sowohl in Deutschland als auch in Spanien wieder zusammenzuleben, sofern der Kläger sein Verhältnis mit Trau	beende. Daß dies bloße "Lippenbe-
kenntnisse” seien, wie der Kläger meine, lasse sich

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weder aus den Briefen der Beklagten noch aus sonstigen Umständen entnehmen. Die Beklagte habe zwar in der Zeit von 1952 an den Kläger in mehreren Briefen ungewöhnlich scharf angegriffen und dabei auch sinngemäß geäußert, daß sie imstande sei, ihn, den Kläger, umzubringen. Bine zusammenhängende Bektüre der Briefe zeige jedoch, daß die Angriffe gegen den Kläger jeweils nur verhältnismäßig kleine Teilausschnitte aus erheblich umfangreicheren Schreiben seien, in denen mitunter auch gemeinsame Probleme, insbesondere solche, die den Sohn beträfen, recht sachlich erörtert worden seien, und daß die Beklagte in erster Linie immer wieder ihrer tiefen Enttäuschung über die vom Kläger herbeigeführte Trennung Ausdruck gebe. Keineswegs sei aus den Briefen der Eindruck zu gewinnen, daß das Interesse der Beklagten an einer gemeinsamen Ehezukunft restlos erloschen und Haß-und Rachegefühlen gewichen sei. Es lasse sich lediglich feststellen, daß sich die Beklagte dann, wenn sie gewisse Themen anschneide, wie z.B. das Verhältnis des Klägers zu Prau MSB) oder die Unterhaltsfrage, im Ausdruck nicht mehr beherrschen könne. Insoweit spiegele sich in den Briefen das Temperament der auch nach der Schilderung des Klägers sehr impulsiven Beklagten wider. Es ergebe sich aus ihnen aber nicht, daß die Beklagte nicht mehr an der Ehe festhalten wolle oder nicht mehr grundsätzlich bereit sei, mit dem Kläger auch an seinem jetzigen Wirkungsort zusammenzuleben. Hierzu sei auf folgende in den Briefen enthaltene Stellen hinzuweisen:
Aus dem Brief vom 25*6.1952:
"oo. Ich v/ill wissen, weshalb Du diesen Entschluß
 gefaßt hast, uns zu trennen ... Du kannst mir diese
 Kanaillade nicht antun ... Ich hatte auch Anrecht
 darauf, in diesem Beben glücklich zu werden ... Du
 
/
/f ,
v/eißt, daß meine Situation schlecht ist, weder verheiratet, noch ledig, noch Witwe und Du weißt, daß ich mich nicht verheiraten kann und mit einem Mann Zusammenleben«.. wie Ihr das drüben macht, hier haben wir noch Anstand und Moral und außerdem würde ich so etwas nie tun in Anbetracht Deines Sohnes«...M
Aus dem Nachsatz vom Brief vom 25*9*1952:
“Es vergeht kein lag, ohne daß wir (gemeint ist: die Beklagte und der Sohn) von Dir sprechen, wir erinnern uns viel zu sehr an Dich, ohne daß Du es verdienst, aber wir haben ein Herz, welches groß ist und alles verzeiht . ...M
Aus dem Brief vom 14*9*1953:
“Alles, nur nicht die (Trennung• *• Ich bin Deine legitime Brau und Dein legitimer Sohn ist auch da und alles andere sind Abenteuer des Lebens ,.. Aber die mir mein Glück zerstört hat im Leben, die werde ich früher oder später zerreißen...« Mein Mann gehört mir, auch wenn er über ganz Deutschland Kinder verstreut hätte ......
Außerdem habe die Beklagte um die Weihnachtszeit I960 ein Wiedersehen mit dem Kläger angestrebt; dieser Versuch sei allein an der ablehnenden Haltung des Klägers gescheitert. Daß die Beklagte außerdem betont ihre religiöse und sittliche Einstellung hervorhebe und die Auflösung der Ehe auch aus dieser Sicht ablehne, sei gleichfalls kein bloßes Lippenbekenntnis. Es sei der in Spanien aufgewachsenen und mit den dortigen Gesellschaftsund Sittenanschauungen eng verbundenen Beklagten zu glauben, daß für sie eine Ehescheidung etwas schlechthin Unvorstellbares sei und daß sie sich im Falle einer Scheidung zeitlebens mit einem Makel behaftet fühlen würde. Dieser Gesichtspunkt tauche auch in ihren Briefen immer wieder auf, und zwar schon in einer Zeit, als sie mit
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einem gerichtlichen Scheidungsverfahren noch nicht habe reohnen können« Daß sie nur ihres Unterhalts wegen die She aufrecht erhalten wolle» sei ihren Briefen nirgends zu entnehmen. Bei aller Unnachgiebigkeit in der Unterhalt sfrage werde doch immer wieder die Familienzugehörigkeit hervorgehoben»
Diese Erwägungen lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen»
Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an die Ehe gebunden» wenn in ihm trotz der Enttäuschungen und des Leides» das ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat» ein Restbestand an ehelicher Gesinnung erhalten geblieben ist» der das Bewußtsein einer im gewissen Umfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners hat bestehen lassen und der es bewirkt» daß in ihm die Möglichkeit einer inneren Wiederbegegnung mit dem Ehepartner erhalten geblieben ist» Bei dem widersprechenden Ehegatten muß ferner die Bereitschaft vorhanden sein» die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen» sofern das in einer seiner Stellung als Ehegatte entsprechenden Weise geschehen würde«
Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht« Ob der widersprechende Ehegatte sich noch oder sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt» ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens festzustellen«
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Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil im Einklang, Das Berufungsgericht hat nicht außer acht gelassen, daß die Beklagte den Kläger in der Zeit von 1952 an in mehreren Briefen ungewöhnlich scharf angegriffen, beschimpft und sogar damit gedroht hat, ihn umzubringen« Es hat auch nicht verkannt, daß solche Äußerungen gegen eine Bindung an die Ehe sprechen können« Jedoch hat es die Briefe in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei besonders den Umstand gewertet, daß die Beklagte in erster Linie immer wieder ihrer tiefen Enttäuschung über die vom Kläger herbeigeführte Trennung Ausdruck gegeben hat« Auch hat es das Temperament der Beklagten berücksichtigt« Unter Abwägung dieser Umstände hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Beklagte das Interesse an einer gemeinsamen Ehezukunft restlos verloren hat und nurmehr von Haß- und Hachegefühlen erfüllt ist« Dazu hat es noch den von der Beklagten um die Weihnachtszeit I960 unternommenen Versuch einer Wiederbegegnung mit dem Kläger und auoh ihre religiöse und sittliche Grundeinstellung in Erwägung gezogen« Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Feststellung, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle, nicht hat treffen können, so ist diese im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegende Würdigung durch keinen Hechtsfehler beeinflußt« Bas Berufungsgericht hat der Beklagten geglaubt, daß sie sich rechtlioh und auch seelisch an die Ehe gebunden fühlt und jederzeit bereit ist, mit den Kläger, gleichgültig in welchem Lande, wieder zusammen zu leben« Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Wurzel dieser auch in dem festgestellten Verhalten der Beklagten zutage getretenen inneren Einstellung zu dem Kläger in der religiösen Auffassung der Beklagten vom Wesen der Ehe erblickt hat« Der Senat hat in
 mehreren Entscheidungen (IM EheG $ 48 Abs» 2 Kr« 47;
 BGHZ 44, 359, 362) ausgesprochen, daß die religiöse Auffassung von der Ehe die Grundlage für eine echte Bindung an eine - sei es auch zerrüttete - Ehe sein kann» Eine solche Bindung besteht allerdings nur dann, wenn die religiöse Einstellung des beklagten Ehegatten in ihm das Gefühl und Bewußtsein, mit der Person des anderen Ehegatten auch innerlich verbunden und für ihn auch verantwortlich zu sein, tatsächlich wachhält» Biese Voraussetzung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Seiten der Beklagten gegeben»
Bas Berufungsgericht hat allerdings (S» 20 des Berufungsurteils) auch erwogen, daß die Beklagte sich im Palle einer Scheidung zeitlebens mit einem Makel behaftet fühlen würde und daß dieser Gesichtspunkt auch in ihren Briefen auftauche» Eine solche Einstellung kann zwar für sich allein nicht im Sinne einer Bindung an die Ehe gewertet werden« Bies kann hier jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Präge der Bindung der Beklagten an die Ehe führen» Benn die Entscheidung wird schon durch das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der Beklagten und durch die Feststellung getragen, daß sich die Beklagte rechtlich und seelisch an die Ehe gebunden fühlt» Gegen die Annahme, daß es der Beklagten nur um die Aufrechterhaltung der Ehe dem Bande nach geht, ihr aber die Person des Klägers gleichgültig geworden ist, spricht schon der vorerwähnte Inhalt der Briefe der Beklagten wie auoh der vom Berufungsgericht festgestellte Versuch eines Wiedersehens.
Angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Unterstellung der Revision, die Beklagte lehne eine Scheidung nur deshalb ab, weil ihr ein Scheidungsurteil in Spanien praktisch nichts nütze oder sie damit in
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ein schiefes licht geraten würde, kein Raum. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Meinung der Revision, eine solche Einstellung sei praktisch so zu beurteilen, als wenn ein Ehegatte nur aus Versorgungsgründen an der Ehe festhalte.
Eie Revision rügt v/eiter, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Bindung der Beklagten an die Ehe das vom Sohne der Parteien bekundete Verhalten der Beklagten gegenüber einem Architekten, der sie verehrt und umworben habe, nicht berücksichtigt. Biese Rüge ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat zwar insoweit das Verhalten der Beklagten nur im Rahmen seiner Ausführungen zu dem auf § 43 EheG gestützten S che i dungs begehren gewertet. Ba es jedoch insoweit eine Ireuwidrigkeit der Beklagten nicht für erwiesen gehalten hat, war es nicht gehalten, sich mit dem Inhalt der Aussage auch bei der Erörterung der Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe noch auseinanderzusetzen. Nach dem Inhalt der Aussage des Sohnes hat die Beklagte die mehrmaligen Bewerbungen des Architekten mit der Erklärung abgelehnt, daß sie verheiratet sei und deshalb ein Verhältnis mit ihm nioht in Frage komme. Ein solches Verhalten brauchte das Berufungsgericht nicht als Anzeichen für das Fehlen einer Bindung an die Ehe werten.
Bas angefochtene Urteil hält somit auch insoweit, als es den Widerspruch der Beklagten für beachtlich angesehen hat, der rechtlichen Überprüfung stand.
Aus diesen Gründen muß die Revision des Klügere mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO surttckgewiesen werden«
Raske
 Wüstenberg
Maaß
 Br« Graf
 von der Mühlen