, wohnhaft / USA, November 1938 erging eine Sicherungsanordnung des Oberfinanzpräsidenten Brandenburg in Berlin, in der bestimmlr wurde, daß der Erblasser und seine Ehefrau über ihr inund ausländisches Vermögen nur mit der vorherigen Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten verfügen dürften, und daß Pr. BflHHfe die Geschäfte als Tx*euhünder * * Pie Kläger haben Entschädigung wegen Schadens an Eigentum durch Verlust der Einrichtung des Hauses und der sonstigen auf dem Hausgrundstück befindlichen Gegenstände verlangt. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgoricht das Urteil des Landgerichts geändert und den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; zur Entscheidung über die Höhe und die Kosten hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen» Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird« Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch die Vorschrift des § 5 BEG nicht entgegenstehe« November 1958 den Br. BfllflBl zu seinem Generalbevollmächtigten bestellt und dieser alsbald nach dem Weggang der Familie das Haus in NfflHHHHB und dessen Einrichtung unter seine Obhut genommen habe; außerdem hätten bis zu dem 25« November 1938 Schwägerinnen des Erblassers in dessen Haus gewohnt, die grundsätzlich zur Obhut bereit gewesen seien. Die für die Kläger sprechende Vermutung des § 51 Abs« 4 BEG könne aber deshalb nicht widerlegt werden, weil Dr« DflBBl das Haus und dessen Inhalt seit dem 26« November 1938 nicht mehr in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter des Erblassers, sondern als Treuhänder der Devisenstelle unter sich gehabt habe. Die Einrichtungsgegenstände des Hauses in seien von der Sicherungsanordnung vom 26« November 1938, die eine rassische Verfolgungsmaßnahme darstelle, mit erfaßt gewesen, und auch üeren Betreuung habe zur Aufgabe des Treuhaudver-walters Dr« gehört. Hinsichtlich der Höhe sei er noch nicht zur Entscheidung reif.* Mit diesen Ausführungen ist jedoch die Annahme, der Anspruch der Kläger falle seiner Hechtsnatur nach nicht unter die4 Vorschriften der Rückerstattungsgesetge, so, daß § 5 BEG unanwendbar sei, nicht hinreichend begründet. Während der Verfolgte in der Sache, in der der Senat das RzW 1964, 373 Kr* 24 veröffentlichte Urteil erlaooen hat, einer anderen Person nicht nur eine Generalvollmacht erteilt, sondern auch seinen gesamten Hausrät geschenkt und mit ihr eine Absprache getroffen hatte, auf Grund, deren sie Wertpapiere des Verfolgten auf ein auf ihren Hamen lautendes Konto hatte übertragen lassen können, fehlt es hier aii derartigen v/eiteren Handlungen, aus denen auf einen zwischen dem Erblasser und Br. abgeschlos- senen Treuhandvertrag geschlossen werden könnte; das Bestehen eines Treuhandvertrages war aber in jener Sache entscheidend für die Annahme, daß der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes des Hausrats und der Wertpapiere seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstättungsvorachriften falle. Von einer Entziehung durch die Überlassung der Vermögensverwaltung seitens des Erblassers läßt sich nicht schon deshalb sprechen, weil Br. Besitz an den seiner Verwaltung Überlassenen Vermögensgegenständen und damit an den auf dem Hausgrundstück in Neubabelsberg befindlichen Gegenständen erwarb. Zwar setzt nach Art» 2 Abs.1, Art. 11 REGBrZ und den anderen Rückerstattungsge-cetzen die Entziehung nicht voraus, daß der Entzieher die Stellung eines Eigentümers erlangt hat, wie nunmehr durch § 2 a Abs. 1 BRG auch für den Bereich des Rückerstattunga-gesetzeo der früheren Amerikanischen Besatzungszone, in der die Rechtsprechung wegen des Art. 14 REGAmZ bisher einen anderen Standpunkt vertreten hatte, klargestellt ist, soweit es sich um Ansprüche gegen die in § 1 BRG genannten Rechtsträger handelt (ORG 3. November 1938 erfolgten Veräußerung des Hauses das Inventar oder die sonst auf dem Hausgrundstück befindlichen Gegenstände mitverkauft oder bei einer anderen Gelegenheit veräußert habe. November 1938 zu dem Treuhänder eingesetzt wurde, wobei mit dem Berufungsgericht anzunehmen ist, daß die Einsetzung sich auch auf das Hausgrundstück in NBfe BHHBM und auf die auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Gegenstände, die dem Erblasser gehörten, bezog. Bie Einsetzung des Br. BBHfe zu dem Treuhänder durch den Oberfinanzpräsidenten erfolgte im Zusammenhang mit der Sicherungsanordnung, zu deren Erlaß er als Bevisen-stelle zuständig war (§2 Abs.1, § 37 a BevG vom 4. Eine solchevAnordnung, die den zur Auswanderung gezwungenen Verfolgten nur an damit in Zusammenhang stehenden Verletzungen der devisenrechtlichen Vorschriften hindern sollte, in Verbindung mit der Bestellung eines Treuhänders braucht zwar, auch wenn sie eine Verfolgungsmaßnahme war, ebensowenig wie eine lediglich zu Sicherungszwecken erfolgende Beschlagnahme, noch keine Entziehung des betroffenen Vermögens zugunsten des Reichs gewesen zu sein (ORG Berlin RzW I960, 261 Nr.12, 1962, 19 Nr. 7; Urteile des erkennenden Senats RzW 1959, Zwar oblag die Bestellung von Abwicklern oder Treuhändern Über das Vermögen jüdischer Personen nach den angeführten unmittelbar gegen diese gerichteten Verordnungen und ihren Durchführungsvorschriften nicht den Oberfinanzpräsidenten, sondern anderen Verwaltungsbehörden (§§ 1,3 der DVO zur VO über die Ausschaltung der Juden auc dem deutschen Wirtschaftsleben vom 23. Der Feststellung, daß unter den damaligen Umständen schon die Sicherungsanordnung in Verbindung mit der Bestellung des Treuhänders eine Entziehung zugunsten des Reichs war, braucht es auch nicht notwendig entgegenzustehen, daß nach den getroffenen Feststellungen der eingesetzte Treuhänder sich nicht oder nur ganz unzulänglich um die Einrichtung des Hauses des Erblassers kümmerte, und daß insov/eit andere Maßnahmen, durch die die Überführung in das Eigentum des Reichec vollendet wurden, unterblieben. Die Beweislast dafür« daß in dem Erlaß der Sicherungsanordnung und der Einsetzung eines Treuhänders bereits eine Entziehung lag» trägt das beklagte band. Von der Entziehung würden aber solche auf dem Hausgrundstück des Erblassers befindlichen Gegenstände nicht erfaßt worden sein, die schon, bevor die Sicherungsanordnung vom 26. Dabei erstreckt 8ich die Beweislast des beklagten Landes für die Tatsachen, die für den Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach § 5 BEG maßgebend sind, auch darauf, daß der einzelne Gegenstand, für dessen Verlust eine Entschädigung begehrt wird, von der Entziehung erfaßt worden ist.
2b41 034 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV 2R 44/65 URTEIL Verkündet am 9* März 1966, Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsetreit des Landes Hiedersachsen, vortreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Beklagten und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* gegen 1. Günter__S L 2. Carole wohnhaft __ / USA, , wohnhaft / USA, Ni Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1966 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Erben ihres Vaters Julius der jüdischer Herkunft war. Er betrieb seit 1912 in Berlin ein Felzwareneinzelhandelsgeschäft und bewohnte vor 1938 mit seiner Familie ein ihm gehöriges Haus in Seit dem Mai 1938 unterhielt der Erblasser geschäftliche Beziehungen zu dem Devisenberater Dr. BflHH)« Wegen der Ausschreibungen, dio im November 1938 gegen die Juden, erfolgten, und der anschließend drohenden weiteren 6e?/altmaßnahmen erteilte der Erblasser am 10. November 1938 dem Pr. Beine Generalvollmacht; unmittelbar danach begab er sich mit seiner Familie in das Ausland. Von der Einrichtung seines Hausgrundstücks konnte der Erblasser nichts mitnehmen. Am 26. November 1938 erging eine Sicherungsanordnung des Oberfinanzpräsidenten Brandenburg in Berlin, in der bestimmlr wurde, daß der Erblasser und seine Ehefrau über ihr inund ausländisches Vermögen nur mit der vorherigen Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten verfügen dürften, und daß Pr. BflHHfe die Geschäfte als Tx*euhünder * * des Pelzwarenhauses des Erblassers weiterführe. Per Erblasser oder seine Erben erhielten auch später weder die Einrichtung des Hauses zurück noch bekamen sie dafür ein Entgelt. Pie Kläger haben Entschädigung wegen Schadens an Eigentum durch Verlust der Einrichtung des Hauses und der sonstigen auf dem Hausgrundstück befindlichen Gegenstände verlangt. Sie haben behauptet, die Möbel, Gemälde, Perserteppiche, Antiquitäten, zwei Personenkraftwagen und ein Motorboot im Gesamtwert von 67.400 RM seien verloren gegangen. Pie Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Pie Kläger haben Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 67.400 PM zu zahlen. Ni i }b Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgoricht das Urteil des Landgerichts geändert und den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; zur Entscheidung über die Höhe und die Kosten hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen» Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird« i; Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch die Vorschrift des § 5 BEG nicht entgegenstehe« Bieser Anspruch sei nicht nach § 51 Abs. 5 BEG a.E. begründet, da der Erblasser am 10. November 1958 den Br. BfllflBl zu seinem Generalbevollmächtigten bestellt und dieser alsbald nach dem Weggang der Familie das Haus in NfflHHHHB und dessen Einrichtung unter seine Obhut genommen habe; außerdem hätten bis zu dem 25« November 1938 Schwägerinnen des Erblassers in dessen Haus gewohnt, die grundsätzlich zur Obhut bereit gewesen seien. Bie Schwägerinnen hatten zwar auch zu dem Kreis der Verfolgten gehört, tatsächlich sei aber ihre Aufsicht damals wirksam gewesen, bis Br. eingegriffen habe. Bieser habe bereits am 21. November 1938 einen notariellen Kaufvertrag über das Haus abgeschlossen, und er habe schon Tage vorher die Verwaltung an sich gezogen« Die für die Kläger sprechende Vermutung des § 51 Abs« 4 BEG könne aber deshalb nicht widerlegt werden, weil Dr« DflBBl das Haus und dessen Inhalt seit dem 26« November 1938 nicht mehr in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter des Erblassers, sondern als Treuhänder der Devisenstelle unter sich gehabt habe. Die Einrichtungsgegenstände des Hauses in seien von der Sicherungsanordnung vom 26« November 1938, die eine rassische Verfolgungsmaßnahme darstelle, mit erfaßt gewesen, und auch üeren Betreuung habe zur Aufgabe des Treuhaudver-walters Dr« gehört. Die Maßnahmen, die er zur Obhut des Hauses und der Einrichtung getroffen habe, oder das Unterlassen von Maßnahmen, die er zur ordnungsgemäßen Obhut hätte treffen müssen und können, gingen von diesem Zei1#unkt„ an nicht mehr zu Lasten des Erblassers, sqjidern m seien Maßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber als der Verfolger des Erblassers im Sinne des § 51 Abs. 1 BEG« Dr. B0HHB habe aber nichts getan, um einer Plünderung des V/ertvollen Nachlasses des Hauses des Erblassers vörzu-beugen. Infolgedessen habe es zu einer gewaltsamen Wegnahme der Einrichtung, zu ihrer Plünderung also, durch sogenannte "Schwarze" (Angehörige der SS) wohl noch vor Weihnachten 1938 kommen können. Unter diesen Umständen lasse sich nicht feststellen, daß die Einrichtung ungerechtfertigt im Sinne des Hückerstattungsgesetzes der Britischen Zone entzogen worden sei. Die Versäumnisse des Dr. B0HHi zwängen zu der Annahme, daß er die Sachen des Erblassers der Plünderung preisgegeben habe im Sinne des § 51 Abs. 1 BEG a.P* / J i Es lasse sich auch nicht feststellen, daß Dr. Bölefohr ein Viertel der EinrichtungsgegenstUnde an unbekannte Erwerber verkauft habe, oder daß insoweit imgerechtfertigte Entziehungen im Sinne des Rückerstattungsgesetzes erfolgt seien. Der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe sei er noch nicht zur Entscheidung reif. * Mit diesen Ausführungen ist jedoch die Annahme, der Anspruch der Kläger falle seiner Hechtsnatur nach nicht unter die4 Vorschriften der Rückerstattungsgesetge, so, daß § 5 BEG unanwendbar sei, nicht hinreichend begründet. Die Wohnungseinrichtung und die sonstigen Gegenstände, auf deren Verlust die Kläger ihren Anspruch gründen, befanden sich in dem Teil Deutschlands, der jetzt zur sowjetisch besetzten Zone gehört. Der Oberfinanzpräsident, der die Sicherungsanordnung erließ, hatte seinen Sitz in dem jetzt zu dem Sowjetsektor gehörenden Teil Berlins. Dort befand sich auch das Pelzwarengeschäft des Erblassers. Rückerotattungs-rechtliche Vorschriften der Gebietsteile Deutschlands, in denen die Gegenstände von den Verfolgungsmaßnahmen erfaßt wurden, oder in denen diese Verfolgungsmaßnahmen getroffen wurden, kommen also nicht in Betracht. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb das Rückerstattungsreoht der früheren Britischen Zone, in der der Anspruch, soweit er unter das Bundesentschädigungsgesetz fällt, geltend zu machen ist,*her abgezogen (§ 185 Abs. 2 Hr. 3 Buchst, b BEG; "van Dam/loos BEG § 5 Anm. 6 a). Im übrigen unterscheidet es sich in den hier in Betracht kommenden Punkten nicht mehr von dem Rückerstattungsrecht der anderen Zonen, seitdem durch § 2 a Abs. 1 bis 4 BRG eine Angleichung vorgenommen ist. Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin, daß der Erblasser vor seiner verfolgungsbedingten Auswanderung Br. mit der Verwaltung seines Ver- mögens betraute und ihm zu diesem Zweck eine Generalvollmacht erteilte, keine Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände im Sinne des RUckerstattungsrechto. Während der Verfolgte in der Sache, in der der Senat das RzW 1964, 373 Kr* 24 veröffentlichte Urteil erlaooen hat, einer anderen Person nicht nur eine Generalvollmacht erteilt, sondern auch seinen gesamten Hausrät geschenkt und mit ihr eine Absprache getroffen hatte, auf Grund, deren sie Wertpapiere des Verfolgten auf ein auf ihren Hamen lautendes Konto hatte übertragen lassen können, fehlt es hier aii derartigen v/eiteren Handlungen, aus denen auf einen zwischen dem Erblasser und Br. abgeschlos- senen Treuhandvertrag geschlossen werden könnte; das Bestehen eines Treuhandvertrages war aber in jener Sache entscheidend für die Annahme, daß der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes des Hausrats und der Wertpapiere seiner Rechtsnatur nach unter die Rückerstättungsvorachriften falle. < Von einer Entziehung durch die Überlassung der Vermögensverwaltung seitens des Erblassers läßt sich nicht schon deshalb sprechen, weil Br. Besitz an den seiner Verwaltung Überlassenen Vermögensgegenständen und damit an den auf dem Hausgrundstück in Neubabelsberg befindlichen Gegenständen erwarb. Zwar setzt nach Art» 2 Abs. 1, Art. 11 REGBrZ und den anderen Rückerstattungsge-cetzen die Entziehung nicht voraus, daß der Entzieher die Stellung eines Eigentümers erlangt hat, wie nunmehr durch § 2 a Abs. 1 BRG auch für den Bereich des Rückerstattunga-gesetzeo der früheren Amerikanischen Besatzungszone, in der die Rechtsprechung wegen des Art. 14 REGAmZ bisher einen anderen Standpunkt vertreten hatte, klargestellt ist, soweit es sich um Ansprüche gegen die in § 1 BRG genannten Rechtsträger handelt (ORG 3. Senat RzW 1965, 109 Nr. 1; Bericht des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestags BT-Drucks. IV 2327,2; Biella, BRG § 2 a Anm. 2 in Wirtschaftskommentator Teil D VI 5)* Durch die Einfügung des § 2 a in das Bundesrückerstattungsgesetz sollen aber keine weitergehenden Rechte begründet werden, als sie in den anderen Besatzungszonen bestehen (Koppe RzW 1964, 337, 338). Die .Bestellung eines Generalbevollmächtigten durch den Verfolgten, der den Auftrag hatte, die Interessen des Vermögensinhabers wahrzunehmen, ist schon nach der früheren Rechtsprechung des 2. Senats des Obersten Rückerstattungsgerichts keine Entziehung (RzW 1963, 162 Nr. 6). Das Berufungsgericht hat ferner nicht als erwiesen angesehen, daß Dr. Bölefahr bei der am 21. November 1938 erfolgten Veräußerung des Hauses das Inventar oder die sonst auf dem Hausgrundstück befindlichen Gegenstände mitverkauft oder bei einer anderen Gelegenheit veräußert habe. Es hat sich zu einer derartigen Feststellung nicht in der Lage gesehen, obwohl Dr. BflHBl als Zeuge erklärt hat, vielleicht habe die Nachfolgerin im Eigentum am Hause etwas von .der Einrichtung übernommen, höchstens unter .der Rand * sei im Bekanntenkreis etwas verkauft worden. Das ist unangreifbar. Auch insofern kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Entziehung stattgefunden habe. Eine Entziehung kann aber darin gelegen haben, daß Br. BBBB durch die Sicherungsanordnung des Oberfinanz-Präsidenten vom 26. November 1938 zu dem Treuhänder eingesetzt wurde, wobei mit dem Berufungsgericht anzunehmen ist, daß die Einsetzung sich auch auf das Hausgrundstück in NBfe BHHBM und auf die auf dem Grundstück befindlichen beweglichen Gegenstände, die dem Erblasser gehörten, bezog. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Einsetzung eines Treuhänders oder Abwicklers durch eine Bienststelle des Reiches, wenn dem Treuhänder bzw. dem Abwickler die Verwaltung des Vermögens eines jüdischen Verfolgten oblag, eine Entziehung im Sinne des Wiedergutmachungsreohts sein kann (ORG 2. Senat RzW 1957, 142 Nr. 11; 1959, 107 Nr. 3; 1963, 162 Nr. 6; ORG Berlin RzW I960, 300 Nr.* 6; ORG 1. Senat RzW 1961, 443 Nr. 4; Urteil des erkennenden Senats RzW 1959, 113 Nr. 13; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 RBGBrZ). Bie Bestellung eines Treuhänders durch eine Stelle des Reiches ist nur dann feine Entziehung, wenn der Treuhänder nur die Vermögensverwaltung anstelle des verhinderten Berechtigten durchzuführen hatte (ORG 2. Senat RzW 1963, 162 Nr. 6). Bie Einsetzung des Br. BBHfe zu dem Treuhänder durch den Oberfinanzpräsidenten erfolgte im Zusammenhang mit der Sicherungsanordnung, zu deren Erlaß er als Bevisen-stelle zuständig war (§2 Abs. 1, § 37 a BevG vom 4. Februar 1935, RGBl I, 106, in der Fassung des Gesetzes vom 1. Be-zember 1936, RGBl I, 1000, in Verbindung mit dem Erlaß vom 16. März 1937, RGBl I, 311). Bie Vorschrift des § 37 a BevG vom Februar 1935/1. Bezfcmber 1936, an deren Stelle später die Vorschrift des § 59 BevG vom 12. Bezember 1938 (RGBl I, 1733) trat, sah zur Verhinderung von Verstößen gegen die Bevisenbev/irtschaftung unter bestimmten Voraus- Setzungen gegen einen Inländer die Möglichkeit der Anordnung vor, daß er nur mit Genehmigung der Deviaen-stelle über sein Vermögen oder bestimmte Vermögenogegen-stände verfügen dürfe. Eine solchevAnordnung, die den zur Auswanderung gezwungenen Verfolgten nur an damit in Zusammenhang stehenden Verletzungen der devisenrechtlichen Vorschriften hindern sollte, in Verbindung mit der Bestellung eines Treuhänders braucht zwar, auch wenn sie eine Verfolgungsmaßnahme war, ebensowenig wie eine lediglich zu Sicherungszwecken erfolgende Beschlagnahme, noch keine Entziehung des betroffenen Vermögens zugunsten des Reichs gewesen zu sein (ORG Berlin RzW I960, 261 Nr.12, 1962, 19 Nr. 7; Urteile des erkennenden Senats RzW 1959, 466 Nr. 19, I960, 263 Nr. 15, 1962, 118 Nr. 41). Sie stellt 3ich aber dann als eine Entziehung dar, wenn sie unmittelbar darauf gerichtet war, dem Inhaber des Vermögens endgültig sein Verfügungsrecht zugunsten des Reichs zu nehmen (ORG Berlin RzW 1959, 209 Nr. 11; Urteile des erkennenden Senats RzW 1959, 220 Nr. 19, I*M REGBrZ Art. 2 Nr. 1). Das gilt auch für eine Maßnahme, die sonst anderen Zwecken zu dienen bestimmt war, die etwa die Einhaltung der devisenrechtlichen Vorschriften gewährleisten sollte* Insbesondere der zeitliche Zusammenhang des Erlasses der Sicherungsanordnung vom 26. November 1938 mit den gerade in jener Zeit gegen die Juden ergriffenen Gewaltmaßnahnen und den im Zusammenhang damit ergangenen Vorschriften, die die Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben und die Wegnahme ihres Vermögens bezweckten (VO über die Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938, RGBl I, 1580; VO über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3* Dezember 1938, RGBl .1, 1709) i 11 machen es deshalb erforderlich zu prüfen, ob durch die Anordnung des Oberfinanzpräsidenten vom 26. November 1938 über die devisenrechtlichen Sicherungszwecke hinaus die Verfügungsgewalt über das von der Anordnung erfaßte Vermögen dem Erblasser genommen und dem Reich in dessen eigenem wirtschaftlichen Interesse verschafft werden sollte. Zwar oblag die Bestellung von Abwicklern oder Treuhändern Über das Vermögen jüdischer Personen nach den angeführten unmittelbar gegen diese gerichteten Verordnungen und ihren Durchführungsvorschriften nicht den Oberfinanzpräsidenten, sondern anderen Verwaltungsbehörden (§§ 1,3 der DVO zur VO über die Ausschaltung der Juden auc dem deutschen Wirtschaftsleben vom 23. November 1938, RGBl I, 1642; §§ 2, 17 der VO Über den Einsatz des jüdischen Vermögens). Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, daß mit einer nach den Vorschriften des Devisengesetzes getroffenen Anordnung« mit der gegenüber nicht verfolgten Personen regelmäßig nur devisenrechtlichen Belangen Rechnung getragen wurde, bezweckt wurde, das betroffene Vermögen dem rechtmäßigen Inhaber endgültig wegzunehmen und es auf das Reich zu überführen, wenn eine solche Anordnung gegenüber einer rassisch verfolgten Person in einer Zeit erging, in der die Hinausdrängung der Juden aus dem Wirtschaftsleben mit besonderem Nachdruck betrieben wurde. Der Feststellung, daß unter den damaligen Umständen schon die Sicherungsanordnung in Verbindung mit der Bestellung des Treuhänders eine Entziehung zugunsten des Reichs war, braucht es auch nicht notwendig entgegenzustehen, daß nach den getroffenen Feststellungen der eingesetzte Treuhänder sich nicht oder nur ganz unzulänglich um die Einrichtung des Hauses des Erblassers kümmerte, und daß insov/eit andere Maßnahmen, durch die die Überführung in das Eigentum des Reichec vollendet wurden, unterblieben. Wenn sich ein derartiger Zweck der Sicherungsanordnung vom 26. Hovember 1938 feststellen läßt, so ist mit ihr der Tatbestand der Entziehung nach Art. 2 Abs. 1 Buchst, b Abs. 3, 4 REGBrZ gegeben. Insoweit entfällt dann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 5 BEG unabhängig von dem spateren Schicksal der betroffenen Vermögensgegenstäncie. Die Beweislast dafür« daß in dem Erlaß der Sicherungsanordnung und der Einsetzung eines Treuhänders bereits eine Entziehung lag» trägt das beklagte band. Von der Entziehung würden aber solche auf dem Hausgrundstück des Erblassers befindlichen Gegenstände nicht erfaßt worden sein, die schon, bevor die Sicherungsanordnung vom 26. Hovember 1938 erging, verloren gegangen sind. Soweit hinsichtlich derartiger Gegenstände die Voraussetzungen des § 51** BEG unter Berücksichtigung der Vermutung des § 51 Abs. 4 BEG gegeben wären, würde also unabhängig davon, ob später eine Entziehung des Inventars des Hausgrundstücks erfolgte, ein Entschädigungsanspruch bestehen. Dabei erstreckt 8ich die Beweislast des beklagten Landes für die Tatsachen, die für den Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach § 5 BEG maßgebend sind, auch darauf, daß der einzelne Gegenstand, für dessen Verlust eine Entschädigung begehrt wird, von der Entziehung erfaßt worden ist. Soweit sich nicht aufklären läßt, ob der VerlUBt eines Gegenstandes vor oder nach Erlaß der Sicherungsanordnung vom 26. Hovember 1938 eingetreten, ist, geht das mithin, was die Anwendung des § 5 BEG betrifft, zu Lasten des beklagten Landes. .„Da der Sachverhalt unter den angegebenen raphtliphen ►. • Gesichtspunkten nochmals geprüft werden muß, ist das ange-fochtcne Urteil aufzuheben und der Hechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszuges frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Ascher Wüstenberg Wilden Bundesrichter Br. Loewenheim ist beurlaubt von der Mühlen und deshalb verhindert zu unterschreiben Ascher