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BGH · iv ZR 44/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv ZR 44/64

BEG § 9 Abs.5, § 28; 2« DV-BEG § 4 Zur Frage, welche Gesichtspunkte von Bedeutung sind, wenn ein anlagebedingtes, durch nationalsozialistische Gewältmaßnahmen wesentlich nitverursachtes leiden erst ir,i weiteren Verlauf zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 $> führt, diese Entwicklung aber allein oder weitgehend auf Schicksals-, nichtverfolgungsbedingten Ursachen beruht. digungsbehörde beauftragten Ärzte haben auf Grund der Röntgenbefunde festgestellt, daß der Kläger an einer Cervikal-Arthrose leidet - mit erheblich veränderten Halswirbeln und darauf beruhender Nervenwurzelentzündung -, daß es sich dabei aber um ein im wesentlichen anlagebedingtes Leiden handle, für das eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur in Höhe von Io v.H. angenommen werden könne. 1. Das Berufungsgericht hat zu der Präge, ob der Kläger in Italien als Jude verfolgt und seiner Freiheit beraubt worden ist, keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit mit ihr KapitalentSchädigung und Rente wegen des Gesundheits-Schadens gefordert werden, in Übereinstimmung mit dem Landgericht abgewiesen, weil die gesundheitliche Schädigung durch die verfolgungsbedingte Cervikal-Arthrose mit Nervenwurzelentzündung die Erwerbsfähigkeit des Klägers nur um Io v.H. gemindert habe, die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit also unter dem nach § 31 Abs0 1 33EG notwendigen Ausmaß geblieben sei Der Kläger leidet zwar nach den Gutachten der von der Entschädigungsbehörde beauftragten Ärzte noch an chronischer Bronchitis mit Lungen-enphysen und Bronchiektasien» Dazu wird in dem angefochtenen Urteil gesagt, daß diese Erkrankung erstmals 1959 bei der im Entschüdigungsverfahren angeordneten Untersuchung festgestellt worden sei. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert,daß es nicht wahrscheinlich sei, daß die genannten Erkrankungen der Luftwege bei ihrer Entdeckung bereits 15 Jahre bestanden und ihre Ursache in dem Verfolgungsschicksal des Klägers haben. Das Berufungsgericht brauchte sich von diesem Standpunkt aus nur mit der Präge zu befassen, ob die Cervikal-Arthrose mit Nervenwurzelentzündung durch Kälte- und Nässeeinwirkungen während der Haft verursacht, insbesondere wesentlich mitverursacht oder verschlimmert worden ist. Aus den zu dem Teil widersprüchlichen Ausführungen der genannten Ärzte zu diesem Punkte - Dr. hat von einer vorübergehenden Verschlimmerung durch die Kriegszustände gesprochen - hat das Berufungsgericht gefolgert, daß "die Cervikal-Arthrose in dem Umfange, in dem sie sich unmittelbar nach dem Kriege zeigte, von der Verfolgung wesentlich nitverursacht war, daß aber die weitere Verschlimmerung des Leidens auf die überholende Ursächlichkeit des natürlichen Alterungovorganges - hier verstärkt durch die Strapazen eines für dieses Leiden ungünstigen 2. Diese Ausführungen ergeben, daß der Berufungsrichter wegen der fortschreitend ungünstigen Entwicklung des genannten Leidens die Möglichkeit nicht ausschließen kann, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nach längerer Zeit über den genannten Satz von Io v.H. hinausgeht. auf Rente und KapitalentSchädigung zu-oteht, nicht berücksichtigen, weil er die Ansicht vertritt, daß das Ansteigen der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch natürliche Alterungsvorgänge verursacht worden sei. Dadurch, daß nach § 4 aaO ein anlagebedingtes Leiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmcn im Sinne der Entstehung verursacht gilt, weil es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist, wird nicht ausgeschlossen, daß im weiteren Verlauf des Leidens die nichtverfolgungsbedingten Ursachen, z.Bo AltersabbauVorgänge» nach und nach eine größere Bedeutung erlangen als bei der Entstehung des Leidens. 5. Ob von diesem Standpunkt aus bei der fortschreitenden Entwicklung der anlagebedingten Arthrose neben anderen Ursachen die verfolgungsbedingten Mitursachen in dem Zeitpunkt nicht mehr mit 1/4 beteiligt sein werden, in dem die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im ganzen den Satz von 25 5» erreicht hätte, konnte das Berufungsgericht nicht ohne Mitwirkung geeigneter Ärzte annehmen. In dem damals entschiedenen Palle handelte es sich um ein Asthmaleiden, das bei einen Wehrpflichtigen schon vor der Einberufung zu dem Wehrdienst bestanden hatte, das sich aber unter dem Einfluß des Wehrdienstes verschlimmert hatte, und zwar auch noch nach den Ende der \7ehrdienstzeit. So ergibt der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Zeugnissen, daß er durch die Ausstrahlung der von den Halswirbeln ausgehenden Schmerzen auf Arme und Brustkorb an der richtigen Atmung gehindert worden sein kann» Der Sachverständige wird deshalb auch erörtern müssen, ob und in welchem Ausmaß diese Umstände, auch noch nach dem Ende der Verfolgungszeit, die Entstehung oder Verschlimmerung der Bronchitis begünstigt haben könne. Bedenken bestehen auch gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beschwernisse des nach dem Kriege vom Kläger ausgeübten Berufes könnten nicht bei der Festsetzung der MdE berücksichtigt werden» Das Berufungsgericht hat seine Ansicht damit begründet, der Kläger habe vor der Ausreise aus Deutschland als kaufmännischer Angestellter nur wenig verdient, er hätte also auch nach dem Kriege in Italien einen seiner Gesundheit zuträglicheren Beruf aufnehmen können. Hierbei wird übersehen, daß der Kläger immerhin eine Reihe von Jahren als Kaufmann tätig gewesen war, ehe ihn die Verfolgung zwang, nach Italien auszuwandern. Daß er während dieser Jahre nur verhältnismäßig bescheidene Einkünfte erzielte, erklärt sich möglicherweise daraus, daß er Berufsanfänger war und die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland in den hier in Betracht kommenden Jahren nur die Wahl zwischen Arbeitslosigkeit und geringem Einkommen ließen» Aus diesen Umständen kann aber nicht der Schluß gezogen werden, dem Kläger hätte es nach dem Ende des Krieges freigestanden, einen Beruf zu wählen und auszuüben, bei dem ihm die Beschwernisse des ambulanten Handels erspart Io geblieben wären» Dan Berufungsgericht wird also im Zusammenhang mit der durch die Cervikalarthrose geminderten Erwerbsfähigkeit des Klägers prüfen müssen, in welchem Umfang der vor der Verfolgung begonnene und auch jetzt wieder ausgeübte Beruf des Klägers seine IldE erhöht hat (§ 33 Satz 2 BEG) . 5 Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die verfahrensrechtlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die weitere Entscheidung begründet hat, daß dem Kläger kein Anspruch auf ein Heilverfahren zusteht. Da nämlich die Entschädigungsbehörde nicht sachlich geprüft hat, ob der Kläger als Jude verfolgt worden ist, ist nicht anzunehmen, daß mit dem schon erwähnten Satz der Gründe de.3 Ist dem Kläger ein Heilverfahren nicht bewilligt worden, so - st der geltend gemachte Anspruch im Sinne des § 21o Abs. 1 BEG als abgelehnt anzusehen. Die Entschädigungsbehörde war zu diesem Vorbehalt nicht berechtigt, weil vorauszusehen war, daß sich das leiden des Klägers ständig verschlimmern würde und infolge der Dauer des Rechtsstreits der Erfolg einer Heilbehandlung, auch nur im Sinne einer Milderung der Beschwerden,

Zitierte Normen: § 33 BEG
ItalienVerschlimmerungArztBerufungsgerichtAnspruchUrsacheLeidenKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks	3 a
Amtliche. Samnlungs nein
BEG § 9 Abs. 5, § 28;	2«	DV-BEG	§	4
Zur Frage, welche Gesichtspunkte von Bedeutung sind, wenn ein anlagebedingtes, durch nationalsozialistische Gewältmaßnahmen wesentlich nitverursachtes leiden erst ir,i weiteren Verlauf zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 $> führt, diese Entwicklung aber allein oder weitgehend auf Schicksals-, nichtverfolgungsbedingten Ursachen beruht.
BGH, Urt. v. 13« Januar
■*965 _ iv ZR 44/64 -
OLG Düsseldorf IG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IZJäLM/H	URTEIL	Verkündet am
13» Januar 1965 Broeske, JustoAng»
als Urkundsbeamter
 in dem Entschädigungsrechtsstreit der Geschäftsstelle
 dec ?Caufmanns Norbert iflHI, Italien,
 Via B
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägers und Revisionsklägers., Rechtsanwalt	B|
gegen
 das Land NordrheinWestfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-V/estfalen,
 straße
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15» Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 29. November 1962 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der im Jahre 19o9 in Erstgeborene Kläger besuchte das Realgymnasium bis zur Obersekundareife. In den folgenden Jahren war er kaufmännischer Volontär in einem Unternehmen in Gelsenkirchen. Danach verdiente er seinen Lebensunterhalt als kaufmännischer Angestellter, seit 1932 war er Reisender für Bücher und Drucksachen mit einem monatlichen Verdienst von ca. 9o,— RM.
Um als Jude - polnischer Staatsangehörigkeit - nach Palästina auswandern zu können, ließ er sich von Juni 1936 bis September 1937 als Landwirt ausbilden. Im November 1937 begab er sich nach Italien, weil er dort die Ausstellung des Zertifikats für die Einwanderung nach Palästina abwarten wollte. Infolge des Kriegsaus-
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bruchs konnte er diese Pläne nicht verwirklichen. Er
 
wurde in September 194o in	verhaftet	und bis zu
 seiner Befreiung anv 8. Juni 1944 in fünf italienischen lagern festgehalten. Seit dem Kriege ist er wieder als Kaufmann in	tätig.
Der Kläger fordert Entschädigung wegen des Gesundheit sochadens , den er durch die Lebensverhältnisse während der Freiheitsentziehung erlitten haben will. Dazu hat er vorgetragen, er sei vor allem während des Aufenthalts in Lager Nereto Kälte und Feuchtigkeit ausgesetzt gewesen, er habe sich nämlich dort in einem alten, feuchten Gebäude aufhalten müssen und nur zwei Baumwolldecken zur Verfügung gehabt. Seit dem Winter 1941/42 habe er unter Heißen in linken Oberarm, in der Schulter, im Knie und in den Knöcheln gelitten. Während der Zwangsarbeit, die er im Dezember 1943 / Januar 1944 etwa 3o Tage lang für die deutsche Wehrmacht habe leisten müssen, seien Schmerzen in der Wirbelsäule hinzugekommen.
Die Entschädigungsb .'hörde hat den Anspruch auf Rente und Kapitalentochädigung abgelehnt. Der Bescheid der Landesrentenbehörde beruht auf den Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung des Klägers in	-Die	von	der Entrchä-
digungsbehörde beauftragten Ärzte haben auf Grund der Röntgenbefunde festgestellt, daß der Kläger an einer Cervikal-Arthrose leidet - mit erheblich veränderten Halswirbeln und darauf beruhender Nervenwurzelentzündung -, daß es sich dabei aber um ein im wesentlichen anlagebedingtes Leiden handle, für das eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur in Höhe von Io v.H. angenommen werden könne. In den Gründen des Bescheides wird weiter gesagt, daß ein Heilverfahren "vorgeschlagen” werde.
Diesen Bescheid hat der Kläger angefochten, um zu erreichen, daß ihm neben einem Heilverfahren Kapitalent-Schädigung und Rente zugebilligt werden. Das beklagte Land
- A -
hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Nach diesem Anträge hat das Landgericht erkannt.
Der Kläger hat das Urteil mit der Berufung angefochten.
Er hat sich auf die Äußerungen seines Arztes, Dr.H^^^, und des	Professors Br, CfllHl berufen und
 geboten, ein Obergutachten einzuholen.
Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Beide Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Ent Scheidung s gründe;.
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zu der Präge, ob der Kläger in Italien als Jude verfolgt und seiner Freiheit beraubt worden ist, keine Feststellungen getroffen. Es hat lediglich unterstellt, daß der Kläger Ende 1937 wegen seiner jüdischen Abstammung Deutschland verlassen hat und daß die Freiheitsentziehung in Italien mindestens auch durch die nationalsozialistischen Machthaber in Deutschland veranlaßt worden ist.
Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit mit ihr KapitalentSchädigung und Rente wegen des Gesundheits-Schadens gefordert werden, in Übereinstimmung mit dem Landgericht abgewiesen, weil die gesundheitliche Schädigung durch die verfolgungsbedingte Cervikal-Arthrose mit Nervenwurzelentzündung die Erwerbsfähigkeit des Klägers nur um Io v.H. gemindert habe, die Beeinträchtigung
 der Erwerbsfähigkeit also unter dem nach § 31 Abs0 1 33EG notwendigen Ausmaß geblieben sei Der Kläger leidet zwar nach den Gutachten der von der Entschädigungsbehörde beauftragten Ärzte noch an chronischer Bronchitis mit Lungen-enphysen und Bronchiektasien» Dazu wird in dem angefochtenen Urteil gesagt, daß diese Erkrankung erstmals 1959 bei der im Entschüdigungsverfahren angeordneten Untersuchung festgestellt worden sei. Die Ärzte des Klägers, die ihn wegen der Arthrose behandelt hatten, hätten das genannte Lungenleiden nicht entdeckt und auch nicht behandelt. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert,daß es nicht wahrscheinlich sei, daß die genannten Erkrankungen der Luftwege bei ihrer Entdeckung bereits 15 Jahre bestanden und ihre Ursache in dem Verfolgungsschicksal des Klägers haben.
Das Berufungsgericht brauchte sich von diesem Standpunkt aus nur mit der Präge zu befassen, ob die Cervikal-Arthrose mit Nervenwurzelentzündung durch Kälte- und Nässeeinwirkungen während der Haft verursacht, insbesondere wesentlich mitverursacht oder verschlimmert worden ist.
Nach Ansicht der im Entschädigungsverfahren zu Rate gezogenen Ärzte Dr.	und	Dr.	aber auch
 nach Ansicht der vom Kläger hinzugezogenen Ärzte Dr.H^pp und Prof. CdHHi handelt es sich um ein Leiden, bei dom die erwähnten verfolgungsbedingten Umstände als eine Ursache neben einer entsprechenden Anlage wirksam geworden 3ind. Aus den zu dem Teil widersprüchlichen Ausführungen der genannten Ärzte zu diesem Punkte - Dr.	hat	von
 einer vorübergehenden Verschlimmerung durch die Kriegszustände gesprochen - hat das Berufungsgericht gefolgert, daß "die Cervikal-Arthrose in dem Umfange, in dem sie sich unmittelbar nach dem Kriege zeigte, von der Verfolgung wesentlich nitverursacht war, daß aber die weitere Verschlimmerung des Leidens auf die überholende Ursächlichkeit des natürlichen Alterungovorganges - hier verstärkt durch die Strapazen eines für dieses Leiden ungünstigen
 
Berufes - zurückzuführen ist." Auch an anderer Stelle wird in den angefochtenen Urteil gesagt, es handle sich bei diesen Leiden um eine schleichende Erkrankung, die für ein "entscheidend anlage- und altersbedingtes Leiden" typisch sei«
2. Diese Ausführungen ergeben, daß der Berufungsrichter wegen der fortschreitend ungünstigen Entwicklung des genannten Leidens die Möglichkeit nicht ausschließen kann, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nach längerer Zeit über den genannten Satz von Io v.H. hinausgeht. Der Berufungsrichter will aber diesen höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Frage, ob dem Kläger etwa von einem späteren Zeitpunkt an ein Ansprucl. auf Rente und KapitalentSchädigung zu-oteht, nicht berücksichtigen, weil er die Ansicht vertritt, daß das Ansteigen der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch natürliche Alterungsvorgänge verursacht worden sei.
. Für diese Auffassung findet sich in dem von dem Entschädigungsamt veranlaßten Gutachten keine ausreichende Stütze, weil das Berufungsgericht nämlich nicht von der vorübergehenden Verschlimmerung, von der Dr. HHK gesprochen hatte, ausgegangen ist, sondern von einem anlagebedingten Leiden, das durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahnen wesentlich mitverursacht worden ist (§ 4 der 2. DV-BEG). Hierbei hat zwar das Berufungsgericht nicht genau angegeben, welches Gewicht es den verfolgungsbedingten Unständen im Verhältnis zu den anderen Ursachen beilegen will, dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, daß es im Anschluß an Dr. Rd^Hl die Bedeutung der verfolgungsbedingten Hitursachen mit 5o v.H. ansetzen will.
 
Dadurch, daß nach § 4 aaO ein anlagebedingtes Leiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmcn im Sinne der Entstehung verursacht gilt, weil es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist, wird nicht ausgeschlossen, daß im weiteren Verlauf des Leidens die nichtverfolgungsbedingten Ursachen, z.Bo AltersabbauVorgänge» nach und nach eine größere Bedeutung erlangen als bei der Entstehung des Leidens.
Es ist denkbar, daß nach weiterem Verlauf des Leidens eine gegenüber der Zeit der Entstehung erhöhte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr durch verfolgungsbedingte Umstände verursacht wird. Eine derartige Ursachenentwicklung muß auch im Entschädigungsrecht berücksichtigt werden; die gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, daß jede nur noch altersbedingte Verschlimmerung eines ursprünglich nach § 4 aaO zu beurteilenden Leidens die Festsetzung einer Rente oder u.U. die Bewilligung einer höheren Rente rechtfertigen würde. Auf diese unannehmbare Folgerung hat das Bundessozialgericht bei der Erörterung entsprechender Fragen hingewiesen(BSG 17,99ff). Auch der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, es sei möglich, daß die Leistungsfähigkeit eines Verfolgten auch ohne die durch die Verfolgung erlittene Schädigung durch eine spätere, schicksalhafte Entwicklung seines Leidens beeinträchtigt worden ist (Rz\7 1964» 215 Nr. 14» RzW 1958,196).
5. Ob von diesem Standpunkt aus bei der fortschreitenden Entwicklung der anlagebedingten Arthrose neben anderen Ursachen die verfolgungsbedingten Mitursachen in dem Zeitpunkt nicht mehr mit 1/4 beteiligt sein werden, in dem die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im ganzen den Satz von 25 5» erreicht hätte, konnte das Berufungsgericht nicht ohne Mitwirkung geeigneter Ärzte annehmen.
Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß für die Beurteilung dieser Fragen auch die Sachkunde eines ständig
 
nit Medizinischen Prägen befaßten Senates des Berufungsgerichts nicht ausreichto Hierauf hat der Kläger ausreichend hingewiesen.
Diese Präge kann nur von geeigneten Sachverständigen nach Abv/ägung aller Umstände einigermaßen zutreffend beurteilt werden. Auf diese Gesichtspunkt wird in der Band 6 S. 87 ff abgedruckten Entscheidung des Bundes-sozialgerichts hingewiesen. In dem damals entschiedenen Palle handelte es sich um ein Asthmaleiden, das bei einen Wehrpflichtigen schon vor der Einberufung zu dem Wehrdienst bestanden hatte, das sich aber unter dem Einfluß des Wehrdienstes verschlimmert hatte, und zwar auch noch nach den Ende der \7ehrdienstzeit. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht ausgeführt, daß es von Bedeutung sei, ob ein Leiden von sich heraus zu dem Portschreiten neige, es hat ferner erörtert, daß es ins Gewicht falle, ob ein erheblicher Teil der versorgungsrechtlich anerkannten Verschlimmerung des Asthmaleidens auf der Schädigung lurch den Wehrdienst beruhe. Im letzteren Palle könne eine weitere Verschlimmerung kaum von der durch den Wehrdienst herrührenden Verschlimmerung getrennt werden. Diese Gesichtspunkte verdienen, entsprechend angewandt auf das Entschädigungsrecht, auch im vorliegenden Palle Beachtung,
4« Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das Berufungsgericht zur Beurteilung des gesamten Krankheitsverlaufs und seiner Ursachen einen geeigneten Arzt zu dem Sachverständigen bestellen und um Erstattung eines Gutachtens ersuchen mußte. Schon aus diesem Grunde kann das ange-fochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Wert des vom Berufungsgericht anzufordernden Gutachtens hängt weitgehend davon ab, daß der Sachverständige vom Gericht auf alle zu berücksichtigenden Tatsachen hingewiesen wird.
 
Hierzu gehört, daß auch das Vorbringen des Klägers erschöpfend mitgeteilt wird. So ergibt der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Zeugnissen, daß er durch die Ausstrahlung der von den Halswirbeln ausgehenden Schmerzen auf Arme und Brustkorb an der richtigen Atmung gehindert worden sein kann» Der Sachverständige wird deshalb auch erörtern müssen, ob und in welchem Ausmaß diese Umstände, auch noch nach dem Ende der Verfolgungszeit, die Entstehung oder Verschlimmerung der Bronchitis begünstigt haben könne. Besteht ein solcher Zusammenhang, dann muß auch die Bronchitis bei der Bemessung der MdE berücksichtigt werden»
Bedenken bestehen auch gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beschwernisse des nach dem Kriege vom Kläger ausgeübten Berufes könnten nicht bei der Festsetzung der MdE berücksichtigt werden» Das Berufungsgericht hat seine Ansicht damit begründet, der Kläger habe vor der Ausreise aus Deutschland als kaufmännischer Angestellter nur wenig verdient, er hätte also auch nach dem Kriege in Italien einen seiner Gesundheit zuträglicheren Beruf aufnehmen können. Hierbei wird übersehen, daß der Kläger immerhin eine Reihe von Jahren als Kaufmann tätig gewesen war, ehe ihn die Verfolgung zwang, nach Italien auszuwandern. Daß er während dieser Jahre nur verhältnismäßig bescheidene Einkünfte erzielte, erklärt sich möglicherweise daraus, daß er Berufsanfänger war und die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland in den hier in Betracht kommenden Jahren nur die Wahl zwischen Arbeitslosigkeit und geringem Einkommen ließen» Aus diesen Umständen kann aber nicht der Schluß gezogen werden, dem Kläger hätte es nach dem Ende des Krieges freigestanden, einen Beruf zu wählen und auszuüben, bei dem ihm die Beschwernisse des ambulanten Handels erspart
 Io
geblieben wären» Dan Berufungsgericht wird also im Zusammenhang mit der durch die Cervikalarthrose geminderten Erwerbsfähigkeit des Klägers prüfen müssen, in welchem Umfang der vor der Verfolgung begonnene und auch jetzt wieder ausgeübte Beruf des Klägers seine IldE erhöht hat (§ 33 Satz 2 BEG) .
5 Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die verfahrensrechtlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die weitere Entscheidung begründet hat, daß dem Kläger kein Anspruch auf ein Heilverfahren zusteht.
Da nämlich die Entschädigungsbehörde nicht sachlich geprüft hat, ob der Kläger als Jude verfolgt worden ist, ist nicht anzunehmen, daß mit dem schon erwähnten Satz der Gründe de.3 Bescheids "ein Heilverfahren wird vorgeschlagen" ein entsprechender Anspruch schon gewährt werden sollte. Hiergegen spricht ferner die Ausdrucksweise, mit der sonst die Entschädigungsbehörden diesen Anspruch bewilligen. Ist dem Kläger ein Heilverfahren nicht bewilligt worden, so - st der geltend gemachte Anspruch im Sinne des § 21o Abs. 1 BEG als abgelehnt anzusehen. Da der Kläger im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Bewilligung des Heilverfahrens beantragt hatte, hätte das Berufungsgericht also prüfen müssen, ob die Voraussetzungen dafür Vorlagen. Selbst wenn der Berufungsrichter die wiedergegebene Pormulierung so verstehen konnte, daß sich die Entschädigungsbehörde damit eine Entscheidung über diesen Anspruch Vorbehalten wolle, hätte der Berufungsrichter über diesen Anspruch entscheiden müssen. Die Entschädigungsbehörde war zu diesem Vorbehalt nicht berechtigt, weil vorauszusehen war, daß sich das leiden des Klägers ständig verschlimmern würde und infolge der Dauer des Rechtsstreits der Erfolg einer Heilbehandlung, auch nur im Sinne einer Milderung der Beschwerden,
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weitgehend in Frage gestellt werden würde. Daher hätte das Berufungsgericht auch bei dieser Auslegung des Bescheides über den Antrag auf Heilbehandlung sachlich entscheiden müssen,
6, Aus allen diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Raske Johannsen	Maaß	Dr,	Graf