Januar 1947 in dem DP-Lager Bensheim, jedoch wurde seitens des Regierungspräsidenten nichts gegen den inzwischen nach Argentinien ausgewanderten Kläger veranlaßt, da dieser keine Anhaltspunkte für eine Rückforderung bereits bewirkter Leistungen nach dem US-Entschädigungsgesetz für gegeben ansah. Juni 1936 aufgehoben und festgestellt, daB dem Kläger gemäß dem Bescheid vom 19« Dezember 195o eine Haftentschädigung in Höhe von 6«600 DM, von denen bereits 3«600 DM gezahlt seien, zustehe« Das Oberlandesgericht hat, nachdem der Kläger bestritten hatte, unrichtige Angaben über seinen Aufenthalt am 1« Januar 1947 gemacht zu haben, hierüber zunächst Beweis erhoben und dann unter * Zulassung der Revision die Berufung des beklagten Landes gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen« welcher Wirkung der Bescheid vom 19« Dezember 1950 widerrufen und der auf Grund dieses Bescheides gezahlte Betrag zurückgefordert werden kann, grundsätzlich nach den Voi*-schriften des Bundesentschädigungsgesetzes beurteilt werden (vgl, hierzu auch die Entscheidung vom 14« Juli i960 - IV ZR 6/60*-,). Infolgedessen ist im Hevisionsrechtszug davon auszugehen, daß der Kläger am 1« Januar 1947 sich nicht in einem DF-Lager der amerikanischen Besatzungszone aufgehalten und sich zur Erlangung einer Entschädigung auch unlauterer Mittel bedient hat, da nach den für Berlin geltenden Bestimmungen eine Wiedergutmachung für DP’s im Jahre 1950 nicht infrage kam« Unerheblich ist, daß es sich bei Bescheiden, die auf Grund des § 7 BEG erlassen werden, um Bescheide handelt, die im Ermessen der Entschädigungsbehörde stehen und solche Bescheide nur in dem in § 211 BEG beschränkten Umfang einer Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte unterliegen« Denn die Beschränkungen des § 211 BEG gelten nicht für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7 BEG vorliegen, diese sind vielmehr unbeschränkt von den Entschädigungsgerichten naohzuprüfen. 4« Für den Erfolg der Revision ist somit lediglich entscheidend, ob das beklagte Land trotz Vorhandenseins der Voraussetzungen des § 7 BEG von dem Recht auf Entziehung einer Entschädigung und der Rückforderung der von ihm erbrachten Leistungen Gebrauch machen kann, wenn es nach Erlangung von Zweifeln an der Richtigkeit der von dem Berechtigten gemachten Angaben erst nach rund vier Jahren diese Befugnisse ausübt. der Hess.Zuständigkeitsund Verfahrensordnung vom 27« Februar 1950 (GVB1 So 25) eine Restitutionsklage gegen den Bescheid vom 19« Dezember 1950 erheben können und, da es dies nicht innerhalb der in § 586 ZFO bestimmten Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes getan habe, müsse es im Interesse der Rechtssicherheit bei dem Bescheid verbleiben. 25- in den fällen des § 46 US-EG möglich, in denen an sich nur eine Wiedergutmachung versagt werden konnte* Eine solche Hestitutionsklage mußte praktisch zu einem Widerruf einer zugebilligten Entschädigung fuhren* Jedoch wäre Voraussetzung fUr den Beginn der Klagefrist von 1 oder 3 Monaten gewesen, daß das beklagte Land Kenntnis d.h« auf sicheren Grundlagen beruhendes Wissen von dem Restitutionagrund erlangt hatte« Etwas derartiges hat das Berufungsgericht nichtf:festgestellt, im Gegenteil hat es die Frage, ob unrichtige Angaben gemacht worden sind, für so zweifelhaft gehalten, daß es hierüber umfangreiche Beweise trotz der vorliegenden Mitteilungen der Landeskriminalpolizei erhoben und dann trotzdem in seinem Urteil diese Frage nicht endgültig entschieden hat. Es kann sich daher nur fragen, ob das beklagte Land ein Widerrufsrecht verwirkt hat, wenn es erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beendigung von ihm angestellter Ermittlungen einen Widerruf erklärt« An sich wird man auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, für das die Grundsätze von Treu und Glauben wie im Zivilrecht zu gelten haben, die Möglichkeit einer Verwirkung bejahen können, wie dies von der Rechtsprechung und der Rechtslehre allge- Ob nach den bisher vom Berufungsrecht getroffenen Feststellungen ein solches bejaht werden könnte, kann schon zweifelhaft sein« Denn einmal hat das beklagte Land, nachdem die nachträglich von ihm angestellten Ermittlungen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der von dem Kläger gemachten Angaben gegeben hatten, den Entschädigungsbescheid nur deshalb nicht widerrufen, weil es hierzu nach dem US-Entschädigungsgesetz keine Möglichkeit als gegeben ansah, eine Rückforderung auch wohl keinen Erfolg versprechen konnte, nachdem der Kläger inzwischen ausgewandert und seine neue Anschrift nicht bekannt war« Sodann ist auch, wie bereits ausgeführt, dem Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger tatsächlich unrichtige Angaben gemacht hat, trotz Vorlage der Unterlagen, die das beklagte Land auf Grund seiner Ermittlungen aus dem Jahre 1952 besaß, zweifelhaft erschienen. § 49 US-EG)« Es ist unter solchen Umständen rechtlich nicht vertretbar, eine Verwirkung zu Lasten des beklagten Landes anzunehmen, wenn der Berechtigte selbst schwer gegen Treu und Glauben verstoßen hat« Da somit nicht feststeht, daß dem beklagten Land grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu versagen ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur ander- weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Insbesondere ist die Frage zu klären, ob tatsächlich der Kläger sich unlauterer Mittel bedient oder voraätzlich oder grob fahr lässig unrichtige Angaben Uber seinen Aufenthalt am 1« Januar 1947 gemacht hat«
2521 057 iv_zjLi4/§o Verkündet am 30. Sept« I960 Schorm» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen» vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden» Luisenstr. 13* Beklagten und Reviaionsklägers» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Prof .Br gegen deni^Kaufmann Godel B Ai ►/ in B< » BptOo Kläger und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» Br.v.Werner» Wüstenberg und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Vrankfurt/taain vom 21« Oktober 1959 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurttckverwiesen. Bie Entscheidung ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Von Rechts wegen afetbeetend^ Für den aus Polen stammenden Kläger, der jüdischer Abstammung ist, ist durch Bescheid des Regierungspräsidenten vom 19« Dezember 195o für eine nachgewiesene Haftdauer von 44 Monaten eine Entschädigung von 6.600 DM festgesetzt worden. Von dieser wurden 3«000 DM ausgezahlt, während die Zahlung des Restbetrages von 3*600 DM noch aussteht. Die Festsetzung der Entschädigung von 6.600 DM beruht auf einem von dem Kläger Unterzeichneten Antrag vom 24* Februar 195o, in dem neben einer Versicherung der Richtigkeit der angegebenen Tatsachen an Bides Statt eine mit einem IRO-Stempel und Unterschrift versehene Bescheinigung enthalten ist, der-zufolge der Kläger am 1. Januar 1947 rechtmäßig seinen Aufenthalt im DP-Lager Bensheim gehabt habe. Anstelle von Densheim befanden sich auf dieser Bescheinigung ursprünglich die Worte Berlin US-Zone. Ferner wurde eine weitere Bescheinigung der IRO vom 12. April i960 vorgelegt, in der auch ein Aufenthalt im DP-Lager Bensheim bescheinigt ist. Auf Grund einer von der Landeskrmminalpolizei nachträglich vorgenommene Oberprüfung der Angaben des Klägers ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben, insbesondere der über einen Aufenthalt am 1. Januar 1947 in dem DP-Lager Bensheim, jedoch wurde seitens des Regierungspräsidenten nichts gegen den inzwischen nach Argentinien ausgewanderten Kläger veranlaßt, da dieser keine Anhaltspunkte für eine Rückforderung bereits bewirkter Leistungen nach dem US-Entschädigungsgesetz für gegeben ansah. Erst als im März 1956 der Kläger um die Auszahlung der restlichen 3*600 DM bat und einen Entschädigungsantrag wegen illegalen Lebens stellte, das er nach der Flucht aus der Haft geführt haben wollte, widerrief der Regierungspräsident wegen wissentlich falscher Angaben über den Aufenthalt am Io Januar 1947 und wegen Vorlegens einer falschen Stichtagebescheinigung mit Bescheid vom 28. Juni 1956 - zur Post gegeben am 11. Juli 1936 - den Bescheid vom 19« Dezember 1930 und forderte gleichzeitig eine Rückzahlung des Betrages von 3*000 DM« Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht den Bescheid vom 28. Juni 1936 aufgehoben und festgestellt, daB dem Kläger gemäß dem Bescheid vom 19« Dezember 195o eine Haftentschädigung in Höhe von 6«600 DM, von denen bereits 3«600 DM gezahlt seien, zustehe« Das Oberlandesgericht hat, nachdem der Kläger bestritten hatte, unrichtige Angaben über seinen Aufenthalt am 1« Januar 1947 gemacht zu haben, hierüber zunächst Beweis erhoben und dann unter * Zulassung der Revision die Berufung des beklagten Landes gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt das beklagte Land eine Abweisung der Klage« Bntscheidungsgründe: 1• Da d er Kläger im Verhandlungstermin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten war, war gemäß § 209 Abs. 3 BEO auf Grund der einseitigen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden. 2« Der Viderrufsbescheid ist nach dem Datum vom 28« Juni 1936 noch unter der Herrschaft des Bundesergänzungsgesetzes abgefaßt worden, er ist jedoch erst nach Erlaß des Knderungs-gesetzes aus dem Geschäftsbereich des Regierungspräsidenten herausgegangen und mit dem Zugang an den Kläger erst damit existent geworden« Infolgedessen muß die Präge, ob und mit welcher Wirkung der Bescheid vom 19« Dezember 1950 widerrufen und der auf Grund dieses Bescheides gezahlte Betrag zurückgefordert werden kann, grundsätzlich nach den Voi*-schriften des Bundesentschädigungsgesetzes beurteilt werden (vgl, hierzu auch die Entscheidung vom 14« Juli i960 - IV ZR 6/60*-,). 3. Nach § 7 Abs. 2 und 3 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen und es können bereits bewirkte Leistungen zuruckgefordert werden, wenn sich nach ihrer Festsetzung herausstellt, daß der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat, oder wenn die Entscheidung auf unrichtige Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht« Feststellungen darüber, ob und inwieweit diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Infolgedessen ist im Hevisionsrechtszug davon auszugehen, daß der Kläger am 1« Januar 1947 sich nicht in einem DF-Lager der amerikanischen Besatzungszone aufgehalten und sich zur Erlangung einer Entschädigung auch unlauterer Mittel bedient hat, da nach den für Berlin geltenden Bestimmungen eine Wiedergutmachung für DP’s im Jahre 1950 nicht infrage kam« Grundsätzlich würde daher dem beklagten Land ein Widerrufs- und Bückforderungarecht zustehen. Daß es sich dabei um den Widerruf eines Bescheides handelt, der bereits unter der Herrschaft des TJS-Entschädigungsgesetzes ergangen ist, ist unerheblich, da daB Bundesentschädigungsgesetz anstelle des US-Entsehädigungsgesetzes getreten ist and daher sowohl verfahrensrechtlidh als auch materiell-rechtlich dessen Bestimmungen za gelten haben. Unerheblich ist, daß es sich bei Bescheiden, die auf Grund des § 7 BEG erlassen werden, um Bescheide handelt, die im Ermessen der Entschädigungsbehörde stehen und solche Bescheide nur in dem in § 211 BEG beschränkten Umfang einer Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte unterliegen« Denn die Beschränkungen des § 211 BEG gelten nicht für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7 BEG vorliegen, diese sind vielmehr unbeschränkt von den Entschädigungsgerichten naohzuprüfen. 4« Für den Erfolg der Revision ist somit lediglich entscheidend, ob das beklagte Land trotz Vorhandenseins der Voraussetzungen des § 7 BEG von dem Recht auf Entziehung einer Entschädigung und der Rückforderung der von ihm erbrachten Leistungen Gebrauch machen kann, wenn es nach Erlangung von Zweifeln an der Richtigkeit der von dem Berechtigten gemachten Angaben erst nach rund vier Jahren diese Befugnisse ausübt. Bas Berufungsgericht hat dies aus zwei Gründen verneint. Einmal habe das beklagte Land auf Grund des Art.27 der Hess.Zuständigkeitsund Verfahrensordnung vom 27« Februar 1950 (GVB1 So 25) eine Restitutionsklage gegen den Bescheid vom 19« Dezember 1950 erheben können und, da es dies nicht innerhalb der in § 586 ZFO bestimmten Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes getan habe, müsse es im Interesse der Rechtssicherheit bei dem Bescheid verbleiben. Sodann habe das beklagte Land durch seine lange Untätigkeit ein Widerrufgrecht verwirkt. Beide Gründe rechtfertigen jedoch eine Zurückweisung der Berufung nicht. « ß • Zwar war die Erhebung einer Restitutionskla ge entsprechend dem Art* 27 des hessischen Zuständigkeiten und Verfahrensordnung zu dem Entschädigungsgesetz vom 27«2*195o -GVB1* S. 25- in den fällen des § 46 US-EG möglich, in denen an sich nur eine Wiedergutmachung versagt werden konnte* Eine solche Hestitutionsklage mußte praktisch zu einem Widerruf einer zugebilligten Entschädigung fuhren* Jedoch wäre Voraussetzung fUr den Beginn der Klagefrist von 1 oder 3 Monaten gewesen, daß das beklagte Land Kenntnis d.h« auf sicheren Grundlagen beruhendes Wissen von dem Restitutionagrund erlangt hatte« Etwas derartiges hat das Berufungsgericht nichtf:festgestellt, im Gegenteil hat es die Frage, ob unrichtige Angaben gemacht worden sind, für so zweifelhaft gehalten, daß es hierüber umfangreiche Beweise trotz der vorliegenden Mitteilungen der Landeskriminalpolizei erhoben und dann trotzdem in seinem Urteil diese Frage nicht endgültig entschieden hat. Selbst wenn man d£her in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß, wenn während der Geltung des US-EG die Frist zur Erhebung einer Restitutionsklage versäumt worden ist, der auf Grund des US-EGe rlassene Bescheid trotz der Bestimmungen des BErgG oder des BEG nicht mehr widerrufen werden könne, so fehlt es in dem hier vorliegenden Fall an der Voraussetzung, daß die Bestitutionsfriat versäumt worden ist* Es kann sich daher nur fragen, ob das beklagte Land ein Widerrufsrecht verwirkt hat, wenn es erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beendigung von ihm angestellter Ermittlungen einen Widerruf erklärt« An sich wird man auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, für das die Grundsätze von Treu und Glauben wie im Zivilrecht zu gelten haben, die Möglichkeit einer Verwirkung bejahen können, wie dies von der Rechtsprechung und der Rechtslehre allge- mein anerkannt wird (vgl« insbes. Jellinek, Verwaltungsrecht 3« Au.fl* S. 288; Forsthoff» Lehrbuch des Verwaltungsrechts 7« Aufl« S. 158 und Peters, Lehrbuch der Verwaltung S. 17o)0 Voraussetzung hierfür ist ein doloses oder schikanöses Verhalten der Behörde« Ob nach den bisher vom Berufungsrecht getroffenen Feststellungen ein solches bejaht werden könnte, kann schon zweifelhaft sein« Denn einmal hat das beklagte Land, nachdem die nachträglich von ihm angestellten Ermittlungen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der von dem Kläger gemachten Angaben gegeben hatten, den Entschädigungsbescheid nur deshalb nicht widerrufen, weil es hierzu nach dem US-Entschädigungsgesetz keine Möglichkeit als gegeben ansah, eine Rückforderung auch wohl keinen Erfolg versprechen konnte, nachdem der Kläger inzwischen ausgewandert und seine neue Anschrift nicht bekannt war« Sodann ist auch, wie bereits ausgeführt, dem Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger tatsächlich unrichtige Angaben gemacht hat, trotz Vorlage der Unterlagen, die das beklagte Land auf Grund seiner Ermittlungen aus dem Jahre 1952 besaß, zweifelhaft erschienen. Vor allem aber kann das eigene Verhalten des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben, der, wenn die ihm gemachten Vorwürfe zuträfen, sich strafbar gemacht hätte (vgl« insbes. § 49 US-EG)« Es ist unter solchen Umständen rechtlich nicht vertretbar, eine Verwirkung zu Lasten des beklagten Landes anzunehmen, wenn der Berechtigte selbst schwer gegen Treu und Glauben verstoßen hat« Es kann daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob die Einführung einer Widerrufsfrist durch § 203 BEG nicht eine bestehende Rechtsunsicherheit darüber, wielange Entschädigungsbescheide widerrufen werden können, beseitigen sollte und, ob daher nicht aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift geschlossen werden muß, daß grundsätzlich ein Widerruf innerhalb der durch § 203 BEG neu vorgeschriebenen Frist zulässig ist und somit vor Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes er-* gangene Bescheide, bei denen Widerrufsgründe bereits bekannt waren, entsprechend der Entscheidung Bll Nr« 20 zu 16 § 6 BEG - RzW 59, 65 innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom 29« Juni 1956 ab noch widerrufen werden können. Selbstverständlich würde ein Widerruf nicht mehr möglich sein, wenn die Entschädigungebehörde in Kenntnis möglicher Widerrufsgründe dem Berechtigten gegenüber auf einen Widerruf verzichtet hat. Ein derartiger Verzicht läßt sich aber aus dem Schreiben des beklagten Landes vom 5« Juli 1954 nicht herleiten. Denn mit diesem wird lediglich die Rechtslage hinsichtlich der Auszahlung zugebil-ligter Entschädigungen erläutert, im übrigen aber nur mitgeteilt, daß die Anträge des Klägers nach Eingang der für eine Auszahlung erforderlichen Unterlagen dem Minister des Innern zur Entscheidung vorgelegt werden würden. Da somit nicht feststeht, daß dem beklagten Land grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu versagen ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur ander- weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Insbesondere ist die Frage zu klären, ob tatsächlich der Kläger sich unlauterer Mittel bedient oder voraätzlich oder grob fahr lässig unrichtige Angaben Uber seinen Aufenthalt am 1« Januar 1947 gemacht hat« Ascher Baske v« Werner Wüstenberg Br« Graf