* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 44/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 44/58

seiner Frau und der beiden Kinder hindere ihn daran, den erteilten Urlaub auszuriutzen* Hierauf und auf weitere ähnliche Hingaben wurdeihm mitgeteilt, daß er den Dienst in Berlin zu dem 30» Juni 1932 aufnehmen Könne* Nach der Rückkehr war er bis zu dem 30* September 1932 (Bl* 124 PA) an der S^flH^chule tätig* Danach unterrichtete er an der in. Durch Frlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 19* Februar 1934 wurde der Kläger nach § 6 3BG- zu dem 1* Juni 1934 in den Ruhestand versetzt (Bl. 152 PA)* Das geschah auf Vorschlag des Bezirksamts Neukölln in Verbindung mit der Schulabteilung des Oberbürgermeisters von Berlin* Das Bezirksamt schlug diese Maßnahme "im Interesse des Dienstes" vor, weil nach einem Bericht des kommissarischen Anstaltsleiters der Kläger seine Schüler im Unterricht nicht zu fesseln vermöge und mit Disziplinschwierigkeiten zu kämpfen habe* Dieser Bericht schließt mit dem Satze? Das rechtzeitig gegen diesen Bescheid angerufene Landgericht Berlin hat die Personalakten des Klägers beigezogen und darauf durch Beschluß vom 9. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat.der Kläger darauf hingewiesen, daß nach der durch das dritte AndGes zu dem BWGöD vom 23» Dezember 1955 (BGBl I, 820) mit Rückwirkung vom 1. Zwar sollte nach dem Wortlaut des § 6 BBG ein Beamter zur Vereinfachung der Verwaltung in den Ruhestand versetzt werden, dieser Weg sei aber vielfach, wie auch hier benutzt worden, um politisch unbequeme Beamte aus dem aktiven Dienste zu entfernen,. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu ver-•urteilen, 1, ihm das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zustehen wurde, wenn er Uber den 1« Juni 1934 hinaus bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst als Studienrat geblieben wäre, 2« ihm eine Entschädigung für die Zeit vom 1« April 1950 bis 31« März 1951 sowie 3» ihm eine Entschädigung nach den Bestimmungen des BerlEG für die Zeit vom 1« Juni 1934 bis zu dem 31* März 1950 zu gewähren• Es hat geltend gemacht, daß nach dem Inhalt der Personalakten die Vermutung des § 6 BWGöD als widerlegt anzusehen sei« Der Kläger sei nicht als politischer Gegner der damaligen Machthaber verfolgt worden, seine Erkrankung und die Disziplinschwierigkeiten hätten vielmehr den Grund gegeben, ihn in den Ruhestand zu versetzen« in dem der Kläger vertreten war* wurde den Parteien vom Gericht ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Zur Begründung seines Vorschlags hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die Vermutung des § 6 BWGöD in Verbindung mit § 6 DBG nach dem Inhalt der Personalakten als widerlegt angesehen werden könne? 1. Da das beklagte Bandln der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten War, wurde nach § 209 Abs.3 Satz 2 BEG verfahren. 2. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts gebilligt, weil der Kläger nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus verfolgt worden sei. und zwar zunächst, soweit sie für die Zeit vor dem 1» April 1950 nach den Vorschriften des BerlEG zu gewähren wäre. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt* Auch wenn ein Beamter nach § 6 BBG in den Ruhestand versetzt worden ist, wird kraft Gesetzes (§6 BWGöD) vermutet, daß es sich dabei um eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 BWGöD in Verbindung mit § 1 BEG gehandelt hat«,. 9987, ferner Fischbach BBG, der in den Erläuterungen zu § 6 des Gesetzes sagt, diese Vorschrift diene zwar in erster Linie der Vereinfachung der Verwaltung, es käme ihr aber auch "supplementäre Bedeutung" zu)* Die gesetzliche Vermutung des § 6 BWGöD ist jedoch widerlegbar* Auf Grund des Inhalts der Personalakten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß den Schulbehörden bei ihrer Entscheidung Uber die Versetzung des Klägers in den Ruhestand keine ' Tatsachen bekannt waren, die darauf hindeuteten, daß der Kläger als politischer Gegner nationalsozialistischer Auffassungen anzusehen war* Vielmehr hätten die Schulbehörden den Kläger nur deshalb in den Ruhestand versetzt, weil er nach einem Berichte seines Anstaltsleiters seine Schüler nicht zu fesseln vermochte und viel fehlte* das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht erfüllt und in diesem Zusammenhang vor allem unterlassen, seine Vernehmung nach § 448 ZPO anzuordnen, Eine Verletzung dieser Vorschrift liegt nicht vor. Die Vernehmung einer Partei kann vom Gericht angeordnet werden, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht aus-reicht, genügende Grundlagen für eine sachliche Entscheidung zu schaffen. Eine Beweisaufnahme darüber, ob die Versetzung des Klägers in den Ruhestand eine politische Verfolgungsmaßnahme darstellte, war überhaupt nicht erforderlich, weil dieser Zusammenhang nach § 6 BWGöD vermutet wird. Infolgedessen kam insoweit auch eine Ergänzung der Beweisaufnahme durch Anhorung.des Klägers nicht in Betracht, Das Berufungsgericht hat jedoch Beweis darüber erhoben, ob die Vermutung des § 6 BWGöD als widerlegt anzusehen ist. hätte das Gericht zu der Überzeugung gebracht, daß die Schulbehörde in dem Kläger einen politischen Gegner des Nationalsozialismus gesehen und ihn deshalb in den Ruhestand versetzt habe,, In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer behauptet, seine Befragung durch das Gericht (§ 139 ZPO) hätte u,a„ folgendes* ergeben: Der Kläger sei nach Fertigstellung des von ihm mitbearbeiteten Geschichtswerkes in eine vom Kultusministerium zusammengestellte Kommission zur Reform des Geschichtsunterrichtes berufen worden, während dieser Zeit sei er in der antidemokratischen Presse Berlins vielfach angegriffen worden, er habe deshalb in der Presse Berlins selbst oft Stellung genommen; der Kläger sei wegen seiner demokratisch-republikanischen Einstellung von seinen Kollegen im Schuldienst heftig angefeindet worden, so daß ein Beamter des Kultusministeriums in Begleitung von Provinzialschulräten in die Schule kommen mußte; um die Sache zu untersuchen und seine Gegner zu dem Schweigen zu bringeno Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte diese und andere Punkte durch entsprechende Fragen aufklären müssen« Dabei übersieht - er, daß die im § 139 ZPO vorgeschriebene Fragepflicht einer Klarstellung und Ergänzung des Parieivorbringens innerhalb der Grenzen der Verhandlungsmaxirae dienen soll, damit das Gericht, soweit möglich, .eine sachliche Entscheidung fällen kann (vgl, Stein/Jonas/Schönke. Dies gilt vor allem dann, wenn Tatsachen für die Entscheidung von Bedeutung sein können, deren Kenntnis im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch bei Gericht nicht ohne weiteres angenommen werden kann. welche Tatsachen und Beweismittel das Gericht seiner Entscheidung zugrundelegen will und ersichtlich ist, daß das Gericht den Sachverhalt für ausreichend geklärt hält, Baß im vorliegenden Falle das Berufungsgericht an Hand der Personalakten darüber zu befinden gedachte, ob hier die Vermutung des § 6 BWGöD in Verbindung mit § 6 BBG widerlegt war, erkannten die Pai’teien ohne weiteres aus der Begründung, die das Gericht seinem Vergleichsvorschlag gegeben hatte, ä%nn der Klager trotzdem nicht auf eine Erweiterung des Tatsachenstoffes hinwirkte und vor allem gar nichts dafür beibrachte, daß er auch nach seiner Rückkehr aus Japan im Sommer 1932 im Sinne seiner früheren Tätigkeit hervorgetreten war, kann er im Revisionsrechtszug nicht bemängeln, daß das Gericht die ihm nach § 176 Abs, 1 BBG obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. c) Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe nur deshalb zu dem Ergebnis kommen können, daß die Ehe des Klägers mit einer Jüdin der Schulbehörde unbekannt geblieben war, weil es bei der Beweiswürdigung allgemeine Erfahrungssätze nicht beachtet habe. diese in seinem Haushalt lebten (Bio 129 PA)- Auf eine Ehe zwischen der Mutter der Kinder und dem Kläger läßt diese Eingabe nicht ohne weiteres schließen« Käme und Abstammung seiner Ehefrau sind auch sonst nicht aus den Personalakten zu ersehen- Möglicherweise war eine Mitteilung des Klägers mit Angaben hierüber zu den besonderen ■besoldungsunterlagen genommen wordenEs ist aber nicht richtig, daß nach der Lebenserfahrung der Behörde, die über die Anwendung des Berufsbeamtengesetzes zu befinden hatte- diese besonderen Vorgänge bekannt gewesen sein müßten- Vielmehr spricht gerade der Umstand, daß der Kläger während seiner langen Abwesenheit in Japan heiratete, dafür, daß seine Eheschließung bei seinen Kollegen und der Schulverwaltung kaum beachtet worden ist- d) Was der Kläger sonst noch zur Rechtfertigung seiner Revision vorgetragen hat, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, mit denen er in diesem Hechtszuge nicht gehört werden kann- Das Rechtsmittel mußte deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs- 1 BEG, 97 2P0 zurückgewiesen werden-

Zitierte Normen: § 6 BBG § 6 BWGöD § 209 BEG § 6 BWGöD § 6 BBG § 6 BWGöD § 448 ZPO § 6 BWGöD § 139 ZPO § 176 BEG § 6 BWGöD § 1 BBG
GrundZeitRuhestandBerufungsgerichtBEGBerlinKlägerDienstBWGöD

Volltext der Entscheidung

IV ZR 44/58
17 ü Ratsch 2063/56	2515	031
Verkündet am 14 c Mai 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit
 des Studienrats i.R. Heinrich
 über L(
Klägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Pr
 Gemeinde
str
 gegen
das Land 3 e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Y/ilmersdorf, Pehrbelliner Platz 19
Beklagten, und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9c Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Maaß? Wilden und Dr.Loewenheim
 für Recht erkannt*
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
IV
~ 2 -Tatbestand?
Der im Jahre 1885 geborene Kläger war früher als Studienrat an Oberschulen in Berlin tätig. Er fordert Entschädigung mit der Begründung, daß er als politischer Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Jahre 1934 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei.
Zum I. Oktober 1917 wurde der Kläger als Oberlehrer an der F^^^^J^|H)~Schule in Charlottenburg angestellt (PA Bio 19)o Die Lehrberechtigung hatte er für die Facher der katholischen Religionslehre, Deutsch, Geschichte und Erdkunde erworben. Vom 1. Juni 1920 bis 15* August 1921 war er beurlaubt, um wissenschaftliche Arbeiten zu fördern (PA Bl* 38) Zusammen mit anderen Schulmännern, die, wie der Kläger, in dem 1919 von Prof .Dr. Paul	gegründeten	Bund ent-
schiedener Schulreformer führend tätig waren, brachte er damals synoptische Geschichtstabellen für die Zeit von 1500 bis 1920 heraus 0 In den folgenden Jahren wurde er zweimal an andere höhere Lehranstalten Berlins versetzt. Mit dem lo August 1924 nahm er unbezahlten Urlaub, um im Dienste der japanischen Regierung im Schuldienst und an der Universität in	deutsche	Sprache	und	Literatur	zu lehren.
Dieser Urlaub wurde mehrfach verlängert (Bl. 90, 91, 97,
 101, 107, 111 PA), zuletzt bis zu dem 30. September 1933.» In Japan heiratete er Hanna	sine	Jüdin,	die aus
 ihi’er ersten Ehe mit dem Berliner Kaufmann Erich J^HHIfe zwei Kinder hatte. Diese Kinder wurden im Haushalt des Klägers erzogen. Hoch bevor der erwähnte Urlaub am 30. September 1933 zu Ende gegangen war, bat der Kläger in einem an den Oberbürgermeister von Berlin gerichteten Schreiben vom 14. Februar 1932 (Bl. 113 PA) darum, ihn schon vor Ablauf des Urlaubs wieder im Schuldienst der Stadt Berlin zu beschäftigen. Er gab an, der schlechte Gesundheitszustand
 
~ 3 ~
&
seiner Frau und der beiden Kinder hindere ihn daran, den erteilten Urlaub auszuriutzen* Hierauf und auf weitere ähnliche Hingaben wurdeihm mitgeteilt, daß er den Dienst in Berlin zu dem 30» Juni 1932 aufnehmen Könne* Nach der Rückkehr war er bis zu dem 30* September 1932 (Bl* 124 PA) an der S^flH^chule tätig* Danach unterrichtete er an der
 in. -öerlin-Dichtenberg* Zum 1, April 1933 wurde er an das	a 1 gymnasium in Neukölln ver-
setzt* Vom 23c August 1933 bis zu dem 1. April 1934 war der Kläger krankheitshalber beurlaubt (Bl* 138 bis 141 PA)*
In dieser Zeit hielt er sich mit seiner Frau in der Schweiz auf. Seine Frau blieb auch dort zurück* Die Fhe des Klägers mit Hanna	wurde	durch	rechtskräftiges Ur-
teil des Landgerichts Berlin vom 15o Januar 1941 geschie-den* Der Kläger hat sich später noch zweimal verheiratet*
Durch Frlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 19* Februar 1934 wurde der Kläger nach § 6 3BG- zu dem 1* Juni 1934 in den Ruhestand versetzt (Bl. 152 PA)* Das geschah auf Vorschlag des Bezirksamts Neukölln in Verbindung mit der Schulabteilung des Oberbürgermeisters von Berlin* Das Bezirksamt schlug diese Maßnahme "im Interesse des Dienstes" vor, weil nach einem Bericht des kommissarischen Anstaltsleiters der Kläger seine Schüler im Unterricht nicht zu fesseln vermöge und mit Disziplinschwierigkeiten zu kämpfen habe* Dieser Bericht schließt mit dem Satze? »»Auf Grund dieser Beobach-tungen und der Tatsache, daß Herr R^K^viel fehlt, empfehle ich, ihn in den Ruhestand zu versetzen" (Bl* 150 PA)*	■
Dar Berechnung seines Ruhegehaltes wurde eine Dienstzeit von 25 Jahren und 46 ^agen zugrundegelegt* Hierbei wurde dem Kläger die in Japan verbrachte Zeit als Schul-dienst angerechnet, ebenso wurden ihm mehrere Jahre an-
 
- 4
gerechnet, die er als Kaplan der Seelsorge in der Diözese Trier gewidmet hatte.
Er behauptet, durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand geschädigt worden zu sein, weil die Schulbehörde in ihm einen Gegner nationalsozialistischer Auffassungen gesehen habe. Er habe sich nämlich immer offen zur Demokratie bekannt, sei mit einer Jüdin verheiratet gewesen und habe die Auffassungen des Bundes entschiedener Schulrefor-mer vertreten. Diese hätten vielfach sozialistisches Gedankengut verbreitet'. Bei der Mitarbeit an dem erwähnten Geschichtswerk sei es ihm darauf angekommen, aus der Geschichtsbetrachtung nationalsozialistische und militaristische Gesichtspunkte auszu demerzen. Mit dem Zeitpunkt, in dem von den Lehrern verlangt worden sei, jede Schulstunde mit dem ,?Hitlergruß,f zu beginnen und zu schließen, habe er keinen Schuldienst mehr leisten können. Er sei deshalb im August 1933 dem Dienst ferngeblieben,seine Krankheit habe er nur vorgeschützt.
Die auf die Vorschriften des BerlEG, des BEG und des BWGöD gestützten Entschädigungsansprüche hat die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 4« August 1952 abgelehnt.
Das rechtzeitig gegen diesen Bescheid angerufene Landgericht Berlin hat die Personalakten des Klägers beigezogen und darauf durch Beschluß vom 9. Juni 1953 die Entschädigungsansprüche des Klägers zurückgewiesen.
Die vom Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist vom Kammergericht als Berufung angesehen und behandelt worden. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat.der Kläger darauf hingewiesen, daß nach der durch das dritte AndGes zu dem BWGöD vom 23» Dezember 1955 (BGBl I,
 820) mit Rückwirkung vom 1. April 1951 geänderten Passung
' ^ 5 -
des § 6 dieses Gesetzes vermutet werde, daß es sich auch bei der Versetzung in den Ruhestand nach § 6 DBG um Ver-folgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen im Sinne des § 1 BWßöD und des § 1 BEG gehandelt habe. Zwar sollte nach dem Wortlaut des § 6 BBG ein Beamter zur Vereinfachung der Verwaltung in den Ruhestand versetzt werden, dieser Weg sei aber vielfach, wie auch hier benutzt worden, um politisch unbequeme Beamte aus dem aktiven Dienste zu entfernen,. Diese Vermutung werde durch den Inhalt der Personalakten nicht widerlegt? aus ihnen ergebe sich hinlänglich deutlich, daß der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden sei«
§ 6 BBG hätte nicht herangezogen zu werden.brauchen« wenn der Kläger auf Grund seiner schlechten Gesundheit nicht mehr im Stande gewesen wäre, Dienst zu verrichten«
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu ver-•urteilen, 1, ihm das Ruhegehalt zu gewähren, das ihm zustehen wurde, wenn er Uber den 1« Juni 1934 hinaus bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst als Studienrat geblieben wäre, 2« ihm eine Entschädigung für die Zeit vom 1« April 1950 bis 31« März 1951 sowie 3» ihm eine Entschädigung nach den Bestimmungen des BerlEG für die Zeit vom 1« Juni 1934 bis zu dem 31* März 1950 zu gewähren•
Das beklagte Band hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen *
Es hat geltend gemacht, daß nach dem Inhalt der Personalakten die Vermutung des § 6 BWGöD als widerlegt anzusehen sei« Der Kläger sei nicht als politischer Gegner der damaligen Machthaber verfolgt worden, seine Erkrankung und die Disziplinschwierigkeiten hätten vielmehr den Grund gegeben, ihn in den Ruhestand zu versetzen«
Daß er mit einer Jüdin verheiratet gewesen war? sei seiner Behörde nicht bekannt gewesen.
In dem Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht vom 20. Juni 1957? in dem der Kläger vertreten war* wurde den Parteien vom Gericht ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Zur Begründung seines Vorschlags hat das Gericht darauf hingewiesen, daß die Vermutung des § 6 BWGöD in Verbindung mit § 6 DBG nach dem Inhalt der Personalakten als widerlegt angesehen werden könne? da die den Kläger nach den damals geltenden Auffassungen politisch belastenden Umstände seiner Schulbehörde nicht bekannt gewesen seien. Ein Vergleich kam nicht zustande. Nach einer weiteren mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 17. Oktober 1957 die Berufung des Klägers zuruckgewiesen.
Mit der vom Kammergericht zugelassenen Bevision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten worden.
^tscheidung^^S^ä^i
1.	Da das beklagte Bandln der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten War, wurde nach § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG verfahren.
2.	Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts gebilligt, weil der Kläger nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus verfolgt worden sei. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils ist dem Kläger eine Entschädigung aus diesem Grunde zu versagen? und zwar zunächst, soweit sie für die Zeit vor dem 1» April 1950 nach den Vorschriften des BerlEG zu gewähren wäre. Für die Zeit
- 7
 
nach diesem Stichtage mußten die Ansprüche des Klägers gleichfalls scheitern, obwohl für diesen Zeitraum die dem Kläger günstige Vermutung des § 6 BWGöD gilt,. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt* Auch wenn ein Beamter nach § 6 BBG in den Ruhestand versetzt worden ist, wird kraft Gesetzes (§6 BWGöD) vermutet, daß es sich dabei um eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 BWGöD in Verbindung mit § 1 BEG gehandelt hat«,. Auf die Versetzung in den Ruhestand nach § 6* BBG ist diese gesetzliche Vermutung erst durch Art* I des 3. ÄndGes zu dem BWGÖD vom 23. Dezember 1955 (BGBl I, 820) ausgedehnt worden, weil sich herausgestellt hatte, daß diese ihrem Wortlaute nach der Verwaltungsvereinfachung dienende Vorschrift des Berufsbeamtengesetzes in Wirklichkeit vielfach zufc Verfolgung politischer Gegner benutzt worden war (vgl* Anders, Anm.
 1 zu § 6 BWGöD, Blessin/Wilden, Bundesentschädigungsge-setze, 2o Aufl», Anm* 1 zu § 6 BWGÖD /S. 9987, ferner Fischbach BBG, der in den Erläuterungen zu § 6 des Gesetzes sagt, diese Vorschrift diene zwar in erster Linie der Vereinfachung der Verwaltung, es käme ihr aber auch "supplementäre Bedeutung" zu)* Die gesetzliche Vermutung des § 6 BWGöD ist jedoch widerlegbar* Auf Grund des Inhalts der Personalakten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß den Schulbehörden bei ihrer Entscheidung Uber die Versetzung des Klägers in den Ruhestand keine ' Tatsachen bekannt waren, die darauf hindeuteten, daß der Kläger als politischer Gegner nationalsozialistischer Auffassungen anzusehen war* Vielmehr hätten die Schulbehörden den Kläger nur deshalb in den Ruhestand versetzt, weil er nach einem Berichte seines Anstaltsleiters seine Schüler nicht zu fesseln vermochte und viel fehlte*
 
kt
o
1
f
f
L.
I
I '<
3. Die Revision bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts in erster Linie mit Verfahrensrügen,; außerdem macht sie geltend, das Berufungsgericht habe sich bei der Würdigung der in den Personalakten enthaltenen Urkunden über allgemeine Erfahrungssätze hinweggesetzt„ Diese Bedenken der Revision sind unbegründet,
a) Der Beschwerdeführer meint? das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht erfüllt und in diesem Zusammenhang vor allem unterlassen, seine Vernehmung nach § 448 ZPO anzuordnen, Eine Verletzung dieser Vorschrift liegt nicht vor. Die Vernehmung einer Partei kann vom Gericht angeordnet werden, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht aus-reicht, genügende Grundlagen für eine sachliche Entscheidung zu schaffen. Eine Beweisaufnahme darüber, ob die Versetzung des Klägers in den Ruhestand eine politische Verfolgungsmaßnahme darstellte, war überhaupt nicht erforderlich, weil dieser Zusammenhang nach § 6 BWGöD vermutet wird. Infolgedessen kam insoweit auch eine Ergänzung der Beweisaufnahme durch Anhorung.des Klägers nicht in Betracht,
 Das Berufungsgericht hat jedoch Beweis darüber erhoben, ob die Vermutung des § 6 BWGöD als widerlegt anzusehen ist. Es hat als erwiesen angesehen, daß die in dem Bericht des Anstaltsleiters erwähnten Umstände den Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand abgaben. Wie die Gründe des angefochtenen Urteils deutlich ergeben, war das Berufungsgericht hiervon überzeugt. Deshalb bedurfte es keiner Ergänzung des Beweises,
b) Der Beschwerdeführer bemängelt vor allem, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt habe. Er meint, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts
 
  '
hätte das Gericht zu der Überzeugung gebracht, daß die Schulbehörde in dem Kläger einen politischen Gegner des Nationalsozialismus gesehen und ihn deshalb in den Ruhestand versetzt habe,, In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer behauptet, seine Befragung durch das Gericht (§ 139 ZPO) hätte u,a„ folgendes* ergeben: Der Kläger sei nach Fertigstellung des von ihm mitbearbeiteten Geschichtswerkes in eine vom Kultusministerium zusammengestellte Kommission zur Reform des Geschichtsunterrichtes berufen worden, während dieser Zeit sei er in der antidemokratischen Presse Berlins vielfach angegriffen worden, er habe deshalb in der Presse Berlins selbst oft Stellung genommen; der Kläger sei wegen seiner demokratisch-republikanischen Einstellung von seinen Kollegen im Schuldienst heftig angefeindet worden, so daß ein Beamter des Kultusministeriums in Begleitung von Provinzialschulräten in die Schule kommen mußte; um die Sache zu untersuchen und seine Gegner zu dem Schweigen zu bringeno
 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte diese und andere Punkte durch entsprechende Fragen aufklären müssen« Dabei übersieht - er, daß die im § 139 ZPO vorgeschriebene Fragepflicht einer Klarstellung und Ergänzung des Parieivorbringens innerhalb der Grenzen der Verhandlungsmaxirae dienen soll, damit das Gericht, soweit möglich, .eine sachliche Entscheidung fällen kann (vgl, Stein/Jonas/Schönke. ZPO 18. Aufl., Anm, II zu § 139 ZPO)* Das Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen enthält nun keine Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche derart, daß das.Gericht Veranlassung gehabt hätte, in diesem Rahmen die vom Beschwerdeführer vermißten Fragen zu stellen,
«alt dieser Rüge des Klägers wird indessen nicht nur
 
~ 10
die Verletzung des § 139 ZPO behauptete In dieser Rüge steckt zugleich die.Behauptung, das Gericht habe die ihm nach § 176 Abso 1 BEG obliegende Pflicht nicht ausreichend erfüllte
 Im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten ist es in erster Linie Sache des Gerichts, die zur Entscheidung über die geltendgemachten Entschädigungsansprüche erheblichen Tatsachen zu ermitteln (§ 176 Abs» 1 BEG), Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, alle etwa überhaupt möglichen Ermittlungen anzustellen. Es beendet diese Tätigkeit, wenn es den Sachverhalt für ausreichend geklärt hält (vgl. auch Schlegelberger, FGG, 7. Aufl. Anm.
26 zu § 12). Diese Amtsaufklärungspflicht schließt aber nicht aus, daß die Parteien gehalten sind, bei der Sammlung des Prozeßstoffes in geeigneter Weise mitzuwirken. Dies gilt vor allem dann, wenn Tatsachen für die Entscheidung von Bedeutung sein können, deren Kenntnis im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch bei Gericht nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Eine solche Mitwirkung der Parteien bei der Stoffsammlung ist ferner da geboten, wo diese durch Anwälte vertreten sind, wie dies im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten des zweiten Rechtszuges jedenfalls für die -Berechtigten nach 5 224 Abs. 2 BEG vorgeschrieben ist.
Unterläßt es eine Partei, das Gericht auf weitere ihr bekannte, möglicherweise erhebliche Tatsachen hinzuweisen oder die erforderlichen Beweise anzutreten, oder deren Erhebung wenigstens anzuregen, obwohl ihr eine solche Förderung des Verfahrens möglich und zuzu demuten ist, so kann sie im Revisionsrechtszug nicht rügen, daß das Gericht insoweit die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. i>ies gilt unter allen Umständen ' dann, wenn die Parteien ohne weiteres erkennen können,
11 -
11 -
welche Tatsachen und Beweismittel das Gericht seiner Entscheidung zugrundelegen will und ersichtlich ist, daß das Gericht den Sachverhalt für ausreichend geklärt hält,
 Baß im vorliegenden Falle das Berufungsgericht an Hand der Personalakten darüber zu befinden gedachte, ob hier die Vermutung des § 6 BWGöD in Verbindung mit § 6 BBG widerlegt war, erkannten die Pai’teien ohne weiteres aus der Begründung, die das Gericht seinem Vergleichsvorschlag gegeben hatte, ä%nn der Klager trotzdem nicht auf eine Erweiterung des Tatsachenstoffes hinwirkte und vor allem gar nichts dafür beibrachte, daß er auch nach seiner Rückkehr aus Japan im Sommer 1932 im Sinne seiner früheren Tätigkeit hervorgetreten war, kann er im Revisionsrechtszug nicht bemängeln, daß das Gericht die ihm nach § 176 Abs, 1 BBG obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe. Der Vortrag des Klägers in beiden Tatsachenrechtszügen enthielt keine Anhaltspunkte dafür, daß er in der erst jetzt von ihm behaupteten Weise politisch hervorgetreten ist. Der Kläger hätte deshalb die Tatsachengerichte hierauf aufmerksam machen müssen. Unterließ er das., so kann er jetzt nicht rügen, daß die Gerichte § 176 Abs, 1 BBG verletzt hatten. Eine andere Rechtsansicht wäre mit dem Besehleunißüngsgebot des § 179 BBG nicht zu vereinbaren,
c) Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe nur deshalb zu dem Ergebnis kommen können, daß die Ehe des Klägers mit einer Jüdin der Schulbehörde unbekannt geblieben war, weil es bei der Beweiswürdigung allgemeine Erfahrungssätze nicht beachtet habe. Zunächst ergibt sich aus der schriftlichen Anfrage des früheren Ehemanns seiner Ehefrau Erich Jacobsthal bei der ßchulbehörde lediglich, daß der Kläger gerichtlich bestellter Pfleger der beiden Kinder	war	und
 
12
diese in seinem Haushalt lebten (Bio 129 PA)- Auf eine Ehe zwischen der Mutter der Kinder und dem Kläger läßt diese Eingabe nicht ohne weiteres schließen« Käme und Abstammung seiner Ehefrau sind auch sonst nicht aus den Personalakten zu ersehen- Möglicherweise war eine Mitteilung des Klägers mit Angaben hierüber zu den besonderen ■besoldungsunterlagen genommen wordenEs ist aber nicht richtig, daß nach der Lebenserfahrung der Behörde, die über die Anwendung des Berufsbeamtengesetzes zu befinden hatte- diese besonderen Vorgänge bekannt gewesen sein müßten- Vielmehr spricht gerade der Umstand, daß der Kläger während seiner langen Abwesenheit in Japan heiratete, dafür, daß seine Eheschließung bei seinen Kollegen und der Schulverwaltung kaum beachtet worden ist-
d) Was der Kläger sonst noch zur Rechtfertigung seiner Revision vorgetragen hat, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, mit denen er in diesem Hechtszuge nicht gehört werden kann- Das Rechtsmittel mußte deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs- 1 BEG, 97 2P0 zurückgewiesen werden-
Ascher	Baske	Maaß	Wilden	Bundesrichter Dr-Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
				Ascher