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BGH · IV ZE 44/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 44/54

Februar 1951 das Grundstück weiter an seinen Architekten zu dem Preise von 20.000,- DM, gegen Übernahme der Belastungen und der Verpflichtungen aus den von den Mietern geleisteten Baukostenzuschüssen sowie einer Reihe von anderen Verbindlichkeiten, darunter auch einer solchen gegenüber der Holzgroßhandlung St^HP, und unter Eintritt des Käufers in seine aus dem Kaufvertrag mit den Beklagten bestehenden Rechte und Verpflichtungen. Es kam dann zu Verhandlungen zwischen einer von den Mietern gegründeten Wohngemeinschaft B^jpm^-Platz GmbH und den Beklagten wegen eines Erwerbs des Grundstücks durch die Wohngemeinschaft, Diese erwarb durch notariellen Vertrag vom 18. schaft mit eine Vereinbarung, In dieser verpflichtete sich die für ihn im Grundbuch eingetragene Auf1assungsVormerkung löschen zu lassen, dagegen verpflichteten sich die Beklagten, als Gesamtschuldner im Kähmen ihrer auf Kosten des Rupprecht eingetretenen Bereicherung diesen von den Ansprüchen der Mieter aus den Baukostenvorschüssen in Höhe von 20.998,50 DM und von einer Reihe weiterer Verpflichtungen, darunter auch einer Restforderung des St^) in Höhe von etwa 8.000,— DM freizuhalten. 19*570,— DM anerkannte und die beiden Teilen aus Investierungen in das Grundstück zustehenden Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten zustehen sollten, jedoch unter Abzug der von den Beklagten in der Vereinbarung vom .17. Ent s che idungs grün des Das Berufungsgericht hält den Kläger auf Grund der Abtretungserklärung des vom 20, Mai 1952 für berechtigt, von den Beklagten eine Bezahlung der Forderung des Gemeinschuldners zu verlangen. Das Berufungsgericht legt das zwischen R( und den Beklagten getroffene Abkommen dahin aus, dass die Beklagten zur Zahlung der Klageforderung nur verpflichtet seien, wenn sie im Zeitpunkt der Abtretung an den Kläger auf Kosten des Rupprecht noch ungerechtfertigt bereichert seien. Zwischen W^PPPH^P und den Beklagten hätten niemals vertragliche Beziehungen bestanden; die auf dem Grundstück errichteten Gebäudeteile seien von RPPPIPP auf geführt, der auch als Bauherr aufgetreten sei. Es ist der Revision zuzugeben, dass, nachdem das Grundstück von R^d^ gekauft hatte, die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, dass Bauten von diesem Augenblick ab nicht mehr für den Verkäufer als Bauherrn, sondern für selbst ausgeführt worden sind. Dann ist auch der Revision zuzustimmen, dass der Rechtsverlust, der gemäss § 946 BGB durch den Einbau von Baumaterialien eintrat, vom Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks durch grundsätzlich auf dessen Kosten erfolgt ist und dass daher insoweit gemäss § 951 BGB lediglich einen Ersatzanspruch gegen die Beklagten als Eigentümer des Grundstücks haben könnte. Allerdings haben sich ’^flH^^und R^(HH& durch die Vereinbarung vom 31, März 1952 über ihre gegen die Beklagten zustehenden Bereicherungsansprüche in der Weise geeinigt, dass aus diesen Ansprüchen die in dem Abkommen vom 17« Januar 1952 aufgeführten Verbindlichkeiten abgedeckt werden sollten, so dass insoweit unabhängig davon, für wen als Bauherrn im einzelnen die Einbauten ausgeführt worden sind, eine Bereicherungsforderung des BM» Sinne des Abkommens vom 17o Januar 1952 angenommen werden könnte. Als jedoch diese Vereinbarung getroffen wurde, lagen bereits Abtretungen und Pfändungen bei den Bereicherungsansprüchen des gegen die Beklagten vor, die diese Ansprüche möglicherweise schon überschritten und, da somit insoweit über seine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten nicht mehr verfügen konnte, ist - worüber das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen Hat - die Möglichkeit' nicht auszuschliessen, dass nach dem Abkommen vom 17.Januar 1952 die dort aufgeführten Verbindlichkeiten nur im Rahmen der am 17. Januar 1952 vorhandenen Bereicherungsansprüche des und nicht auch der des von den Beklagten übernommen worden sind. 1952 unabhängig von seinem späteren Abkommen mit WflflHÜi zustehen, wobei auch die Behauptung des Klägers geprüft werden müsste, ob die Bereicherung der Beklagten durch die vorgenommenen Einbauten nicht höher ,wäre, als wie dies von dem Sachverständigen A^H^t berechnet worden ist. Im übrigen bestehen aber gegen die Verneinung von Schadensersatzansprüchen durch das Berufungsgericht auch keine Bedenken; denn diese Verneinung beruht auf einer durchaus möglichen Auslegung des Inhalts der Vereinbarung vom 17. in der Abtretung einer Forderung an den betreffenden derlich, da nur als Zeuge dafür benannt war, dass dass V/eissenborn die ihm abgetretenen Rechte aus dem Kaufvertrag zwischen und den Beklagten wieder an R^^^ Denn einmal ist von den Beklagten nicht behauptet worden, dass R^B^ auf Grund des Kaufvertrages mit diesem durch Neubauten erwachsene Bereicherungsansprüche abgetreten habe, die ihm bei einer etwaigen, übrigens damals wohl kaum in Rechnung gestellten Rückgabe des Grundstücks an die Beklagten hätten zustehen können.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GrundstückRechtBerufungsgerichtBereicherungVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2458 043
IV ZE 44/54
Verkündet ’am 24o Juni 1954 Symalla. Justizobersekr.
als Urkunds beamt er	•;!
der Geschäftsstelle
 iji
Im	Namen	des	Volkes	kJ
tr 3
In	dem	Rechtsstreit	|
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
und
1.
2.
3,
4.
5o
als Nebenintervenienten,
- Prozessbevollraachtigter des zweiten Rechtszügess Rechtsanwalt
 gegen
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
2 -
- Prozessbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.Kregel, Dr.v.Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27- August 1953 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
 Von Rechts wegen
 
~'3 -
Tatbestand
 Die Beklagten waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines in	am B^^Bfe-Platz
 gelegenen kriegszerstörten Haus gr und Stücks., Dieses hatten sie durch notariellen Vertrag vom 8-. Mai 1950 für einen Preis von 13.325»— DM sowie gegen Übernahme von Belastungen in Höhe von etwa 3.500,— DM an den Schiffsbaumeister
 verkauft.	wollte	das	Haus mit Hilfe eines
 Architekten	wieder aufbauen. Trotz Baukosten-
Zuschüsse von Mietern konnte er aber den von ihm begonnenen Wiederaufbau nicht durchführen. Er verkaufte daraufhin durch notariellen Vertrag vom 6. Februar 1951 das Grundstück weiter an seinen Architekten	zu dem	Preise von 20.000,-
DM, gegen Übernahme der Belastungen und der Verpflichtungen aus den von den Mietern geleisteten Baukostenzuschüssen sowie einer Reihe von anderen Verbindlichkeiten, darunter auch einer solchen gegenüber der Holzgroßhandlung St^HP, und unter Eintritt des Käufers in seine aus dem Kaufvertrag mit den Beklagten bestehenden Rechte und Verpflichtungen.
Da	der	den	Bau	zunächst	fortsetzte, dann aber
 in Untersuchungshaft geriet, trotz Fristsetzung gemäss § 326 BGB seinen Verbindlichkeiten nicht nachkam, trat
 von dem Kaufvertrag mit	durch Erklä-
rung vom 21. Juli 1951 zurück. Es kam dann zu Verhandlungen zwischen einer von den Mietern gegründeten Wohngemeinschaft B^jpm^-Platz GmbH und den Beklagten wegen eines Erwerbs des Grundstücks durch die Wohngemeinschaft, Diese erwarb durch notariellen Vertrag vom 18. Januar 1952 - nach Angabe des Klägers - zu einem Preise von 89.600,— DM das Grundstück. Am Tage vor Abschluss dieses Kaufvertrages, nämlich am 17. Januar 1952, trafen die Beklagten, die noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren, für den Pall des Zustandekommens des Kaufvertrages mit der Wohngemein-
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schaft mit	eine Vereinbarung, In dieser verpflichtete sich	die	für	ihn	im Grundbuch eingetragene
 Auf1assungsVormerkung löschen zu lassen, dagegen verpflichteten sich die Beklagten, als Gesamtschuldner im Kähmen ihrer auf Kosten des Rupprecht eingetretenen Bereicherung diesen von den Ansprüchen der Mieter aus den Baukostenvorschüssen in Höhe von 20.998,50 DM und von einer Reihe weiterer Verpflichtungen, darunter auch einer Restforderung des St^) in Höhe von etwa 8.000,— DM freizuhalten. Am 31. März 1952 ist es dann noch zu einer Vereinbarung zwischen	und	gekommen,	derzufolge
 eine Forderung des	gegen	ihn in Höhe von
19*570,— DM anerkannte und die beiden Teilen aus Investierungen in das Grundstück zustehenden Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten	zustehen	sollten, jedoch
 unter Abzug der von den Beklagten in der Vereinbarung vom .17. Januar 1952 übernommenen Verpflichtungen.
Über das Vermögen des Kaufmanns St^^P ist das Konkursverfahren eröffnet worden und der Kläger zu dem Konkursverwalter bestellt. Der Kläger hat sich von R^HB^ durch schriftliche Erklärung vom 20. Mai 1952 den Anspruch auf Freihaltung von der Restforderung des Gemeinschuldners abtreten la'ssen und verlangt von den Beklagten die Zahlung dieser Restforderung in Höhe von 8.426,23 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1951. Die Beklagten begehren Klageabweisung. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung des erwähnten Betrages Zug um Zug gegen Herausgabe der Abtretungserklärung vom 20. Mai 1952 verurteilt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, nachdem auf Grund einer Streitverkündung der Beklagten 5 Mieter, die Baukostenvorschüsse geleistet hatten, den Beklagten beigetreten waren.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger
 bittet, erstreben die Beklagten eine Abweisung der Klage»
Ent s che idungs grün des
 Das Berufungsgericht hält den Kläger auf Grund der Abtretungserklärung des	vom	20,	Mai	1952	für
 berechtigt, von den Beklagten eine Bezahlung der Forderung des Gemeinschuldners zu verlangen. Das ist rechtlich bedenkenfrei (vgl insbes RGZ 140, 573 f /578/ und die dort aufgeführte Rechtsprechung sowie RGRK Anm 2 zu § 399 S 709) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht legt das zwischen R( und den Beklagten getroffene Abkommen dahin aus, dass die Beklagten zur Zahlung der Klageforderung nur verpflichtet seien, wenn sie im Zeitpunkt der Abtretung an den Kläger auf Kosten des Rupprecht noch ungerechtfertigt bereichert seien. Auf Grund eines Gutachtens eines sachverständigen Architekten AppPP^ nimmt das Berufungsgericht an, dass durch die erfolgten Einbauten der Wert des Grundstücks sich am 17. Januar 1952 um mindestens 47.940,— DU erhöht hätte und die Beklagten daher mindestens in dieser Höhe bereichert seien. Diese Bereicherung sei auch auf Kosten des R^pPPP erfolgt. Zwischen W^PPPH^P und den Beklagten hätten niemals vertragliche Beziehungen bestanden; die auf dem Grundstück errichteten Gebäudeteile seien von RPPPIPP auf geführt, der auch als Bauherr aufgetreten sei. Daran habe sich, wie das Gericht den Aussagen des RPPPIfe und	entnehme,	auch
 nichts geändert, als	zwischenzeitlich	am	6,
Februar 1951 das Grundstück von R^ppp^ gekauft hätte. Dieser Kaufvertrag sei nicht zur Durchführung gekommen,
 
6 -
vielmehr sei er- im Juli 1951 rückgängig gemacht worden. Darüber hätten	und	R^UBBfc	sich,	nachdem
W^0|BBBfc aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, lt, Vereinbarung vom 31. Marz 1952 auseinandergesetzt„ Alle Einbauten seien also auf Kosten des Bauherrn gemacht worden, wobei ein etwaiger Ausgleichsanspruch des gegen	unberücksichtigt	bleiben	müsse.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision angegriffen, weil sie unter Verstoss gegen § 286 ZPO und allgemeine ErfahrungsSätze erfolgt seien. Unstreitig sind Einbauten auch nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem	das	Grundstück	von	gekauft
 hatte,, und dementsprechend hat auch der Sachverständige bei der Berechnung der Werterhöhung infolge der Bebauung des Grundstücks zwischen Arbeiten bis und solchen oberhalb Fensterbrüstung 3. Obergeschoss geschieden. Es ist der Revision zuzugeben, dass, nachdem	das
 Grundstück von R^d^ gekauft hatte, die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, dass Bauten von diesem Augenblick ab nicht mehr für den Verkäufer als Bauherrn, sondern für	selbst	ausgeführt	worden sind.
Dann ist auch der Revision zuzustimmen, dass der Rechtsverlust, der gemäss § 946 BGB durch den Einbau von Baumaterialien eintrat, vom Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks durch	grundsätzlich auf dessen Kosten erfolgt
 ist und dass daher insoweit gemäss § 951 BGB lediglich
 einen Ersatzanspruch gegen die Beklagten als Eigentümer des Grundstücks haben könnte. Allerdings haben sich ’^flH^^und R^(HH& durch die Vereinbarung vom 31, März 1952 über ihre gegen die Beklagten zustehenden Bereicherungsansprüche in der Weise geeinigt, dass aus diesen Ansprüchen die in dem Abkommen vom 17« Januar 1952 aufgeführten Verbindlichkeiten abgedeckt werden sollten,
 
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so dass insoweit unabhängig davon, für wen als Bauherrn im einzelnen die Einbauten ausgeführt worden sind, eine Bereicherungsforderung des BM» Sinne des Abkommens vom 17o Januar 1952 angenommen werden könnte. Als jedoch diese Vereinbarung getroffen wurde, lagen bereits Abtretungen und Pfändungen bei den Bereicherungsansprüchen des
 gegen die Beklagten vor, die diese Ansprüche möglicherweise schon überschritten und, da somit insoweit über seine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagten nicht mehr verfügen konnte, ist - worüber das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen Hat - die Möglichkeit' nicht auszuschliessen, dass nach dem Abkommen vom 17.Januar 1952 die dort aufgeführten Verbindlichkeiten nur im Rahmen der am 17. Januar 1952 vorhandenen Bereicherungsansprüche des	und nicht auch der des	von	den
 Beklagten übernommen worden sind.
Unter diesen Umständen könnte es daher erforderlich sein, den genauen Betrag der Bereicherungsansprüche festzustellen, die	gegen	die	Beklagten am 17. Januar
1952 unabhängig von seinem späteren Abkommen mit WflflHÜi zustehen, wobei auch die Behauptung des Klägers geprüft werden müsste, ob die Bereicherung der Beklagten durch die vorgenommenen Einbauten nicht höher ,wäre, als wie dies von dem Sachverständigen A^H^t berechnet worden ist.
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die nachträglich von den Beklagten an
 für die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung gezahlten 5.000,— DII zu Lasten der Bereicherung der Beklagten zu gehen haben und ob zu der Bereicherung auch noch die von	auf den Kaufpreis an die Be-
klagten gezahlten 3.000,-r- DM hinzuzurechnen sind. Im übrigen würde auch, falls die Bereicherung zur Deckung aller
 der im Abkommen vom 17. Januar 1952 aufgeführten Verbindlichkeiten nicht ausreicht, zu prüfen sein, ob diese dann in der Reihenfolge des Abkommens vom 17. Januar 1952 oder
 nismassig zu befriedigen sind, wobei eine solche Bestimmung
 Gläubiger liegen könnte und die Beklagten verpflichtet wären, dieser Bestimmung solange nachzukommen, bis die Bereicherung durch Zahlungen der Beklagten erschöpft ist«
Dagegen braucht entgegen der Auffassung der, Revision nicht untersucht zu werden, ob den Beklagten Schadensersatzansprüche gegen Rupprecht zustehen, da selbst, wenn solche vorhanden wären, eine Aufrechnung mit ihnen wegen Fehlens einer Gleichartigkeit mit der Forderung auf Schuldbefreiung nicht möglich sein würde (vgl BGB RGRK Anm 3 zu § 387 und rg in SeuffArch 90 Ufr 107 S 223). Im übrigen bestehen aber gegen die Verneinung von Schadensersatzansprüchen durch das Berufungsgericht auch keine Bedenken; denn diese Verneinung beruht auf einer durchaus möglichen Auslegung des Inhalts der Vereinbarung vom 17. Januar 1952» Bine Vernehmung des Hausmaklers	war	~	abgesehen
 von der Frage, ob nicht die Beklagten entsprechend der
 Bekundung des Rupprecht von dem Kaufverträge mit diesem zurückgetreten sind und Schadenersatzansprüche daher schon aus diesem Grunde nicht mehr bestehen können - nicht erfor-
die Beklagten nicht auf Schadensersatzansprüche verzichtet hätten, nicht aber dafür, dass sie unabhängig von dem Abkommen vom 17. Januar 1952, für dessen Vollständigkeit eine Vermutung spricht, sich solche Ansprüche Vorbehalten hätten,
 Wenn schliesslich die Revision noch rügt, dass das Berufungsgericht keine Feststellung darüber getroffen habe.
entsprechend den Bestimmungen des R
oder verhält-
ZcB. in der Abtretung einer Forderung an den betreffenden
 derlich, da
 nur als Zeuge dafür benannt war, dass
 dass V/eissenborn die ihm abgetretenen Rechte aus dem Kaufvertrag zwischen	und	den	Beklagten wieder an R^^^
zurück abgetreten habe, so ist diese Rüge nicht begründet. Denn einmal ist von den Beklagten nicht behauptet worden, dass R^B^ auf Grund des Kaufvertrages mit
 diesem durch Neubauten erwachsene Bereicherungsansprüche abgetreten habe, die ihm bei einer etwaigen, übrigens damals wohl kaum in Rechnung gestellten Rückgabe des Grundstücks an die Beklagten hätten zustehen können. Andererseits ist nach dem beiderseitigen Vortrag unstreitig gewesen, dass Rechte aus dem Kaufverträge des	mit	den
 Beklagten nicht mehr bestehen.
Auf die Revision der Beklagten war daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur Vornahme der nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Schmidt Ascher Kregel v.Werner Wüstenberg