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BGH · IV ZR 44/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 44/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
23MünchenHarsdorf-GebhardtZPOKlägerAzFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 44/09
vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit
OLG München - Az. 3 U 5101/07 vom 28.01.2009;
LG München I - Az. 30 O 17165/05 vom 08.08.2007;
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt	die Kosten des	Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).		
Streitwert: 71.150,- €		
Terno	Dr. Schlichting	Wendt
 Felsch		Harsdorf-Gebhardt