vertreten durch den /Bei Beklagten und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). nicht an, weil sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach der Rechtsprechung des EuGH aus Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ ergibt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 43/96 vom 4. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit The 1976 EflHI I—— Co. Vorstand, fll Rue E. CflB, B vertreten durch den /Bei Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. gegen die G stand. Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstraße 0, M(~ Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. Dr. iß**' 0/ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 4. Dezember 1996 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 1995 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 115.515,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Auf die Frage, ob eine Klage in Versicherungssachen im Sinne von Art. 7 EuGVÜ vorliegt, kommt es 3 nicht an, weil sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach der Rechtsprechung des EuGH aus Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ ergibt. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert