* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 43/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 43/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1987 ist die Beklagte vom Versicherungsvertrag mit der Begründung zurückgetreten, der Kläger habe im Antragsformular gestellte Fragen nicht oder falsch beantwortet. Der Kläger verfolgt sein Begehren, dem Landgericht und Oberlandesgericht nicht stattgegeben haben, mit der Revision weiter. 1. Unstreitig kann der Kläger seine erlernten Berufe als Metzger und Koch wegen der Hauterkrankung nicht mehr ausüben. Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt vollständige Berufsunfähigkeit jedoch nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer (VN) auch außerstande ist, "eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht". a) Den Urteilen der Vorinstanzen kann jedoch nicht zweifelsfrei entnommen werden, daß diese die jetzige Tätigkeit des Klägers oder etwa eine andere ihm mögliche als einen solchen Vergleichsberuf ansehen. Das Landgericht führt aus, ein Wechsel vom Koch zu dem Maschinenführer sei kein derartig krasser sozialer Abstieg, daß dies bereits eine Beruf sunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen könne. b) Der Kläger hat bereits in der Klageschrift und erneut in der Berufungsinstanz zu demindest summarisch vorgetragen, seine jetzige Tätigkeit als Maschinenführer sei kein zu demutbarer Vergleichsberuf.Die Beklagte hat demgegenüber (GA 19 Abs.5ff. und GA 67) mit weiteren Ausführungen die jetzige Tätigkeit des Klägers als einen solchen Vergleichsberuf dargestellt. Der Kläger hat seine gegenteilige Auffassung zu diesem Beruf näher substantiiert und sich dafür auf ein Sachverständigengutachten berufen. Nach seinem Vortrag handelt es sich bei seiner jetzigen Arbeit um eine Tätigkeit, die seiner Ausbildung und bisherigen Lebensstellung nicht entspricht und im Gegensatz zu dem Kochberuf mit steigendem Alter und zunehmender Erfahrung keine Weiterbildungsund Aufstiegsmöglichkeiten bietet. Damit hat der Kläger seiner Vortragslast zunächst genügt und ausreichende Einzelheiten für die gemäß der Senatsrechtsprechung auf seinen Einzelfall abzustellende Wertung des Vergleichsberufes behauptet (Urteil vom 19.11.1985 - IVa ZR 23/84 - VersR 1986, 278 unter II. Insbesondere das Berufungsgericht hat sich - abgesehen von den Aufstiegsmöglichkeiten, dazu unten d) - auf die Erörterung der Nachtarbeit beschränkt. Das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten dafür, daß seine jetzige Tätigkeit weder seiner Ausbildung und Erfahrung noch seiner bisherigen Lebensstellung entspreche, weil es sich um eine Hilfsarbeitertätigkeit handele, hat das Berufungsgericht nicht eingeholt . d) Rechtsfehlerhaft ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, fehlende Aufstiegsmöglichkeiten seien nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger keine weitere Umschulung wünscht. Darauf hat der Senat schon in einem Fall hingewiesen, in dem der Versicherer das Bestehen der Berufsunfähigkeit anerkannt hatte (Urteil vom 13.5.1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 unter I. Schlußsatzes unklar, eine Beweiserhebung sei nicht veranlaßt, weil der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bewußt gehandelt habe. Sollte nach der Zurückverweisung die Frage Bedeutung erlangen, ob der Versicherungsvertrag trotz dieses Rücktritts weiter besteht, dann wird das Berufungsgericht bei dem Vortrag des Klägers dazu, daß er den Versicherungsagenten der Beklagten vollständig aufgeklärt hat, nicht ohne weiteres bei seiner oben dargestellten Überzeugung bleiben können, vielmehr wird es die Entscheidungen des Senats BGHZ 102, 194 und 107, 322 zu berücksichtigen haben.

Zitierte Normen: § 288 ZPO § 21 WG
TätigkeitkochenBerufungsgerichtUmschulungAufstiegsmöglichkeitenberufenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 43/89
URTEIL	Verkündet	am:
30. Mai 1990 Keller
 Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Maschinenführers Raimund WflH/ Bi MI
Istraße 23,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und F.
gegen
 die Vorstand, RI
Lebensversicherungs-AG, vertreten durch den >latz 16-18, N|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WIV
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs,
 Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1990
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Dezember 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Zum 1. Januar 1986 ist zwischen den Parteien ein Lebensversicherungsvertrag mit zusätzlicher Berufsunfähig-keits-Versicherung unter Vereinbarung der damaligen besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-rung (BB-BUZ) geschlossen worden. Der Kläger verlangt ab 1. Januar 1988 die vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente in Höhe von 300 DM monatlich und weiter als Rentenrückstand ab Mai 1987 jetzt noch 2.400 DM.
3
Der 1963 geborene Kläger hatte ursprünglich den Beruf des Metzgers erlernt. Als er den Versicherungsantrag stellte, übte er diesen Beruf aber schon nicht mehr aus. Vielmehr wurde er wegen zunehmender Kniebeschwerden von Ende 1984 bis August 1986 zu dem Koch umgeschult. Demgemäß gab er im Antrag als ausgeübter Beruf "Koch" an. Diesen Beruf mußte der Kläger ebenfalls aufgeben, weil er trotz im April 1987 durchgeführter stationärer Behandlung an arbeitsbedingten Hautekzemen litt. Seit Mai 1987 ist er als Maschinenführer in einer Tapetenfabrik im Schichtdienst tätig.
Die Parteien streiten darüber, ob dies ein zu demutbarer Vergleichsberuf ist. Die Beklagte meint dazu, der Kläger müsse sich auf weitere Umschulung verweisen lassen. Der Kläger entgegnet, diese Verweisung scheide schon deswegen aus, da er bereits eine Umschulung absolviert habe.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1987 ist die Beklagte vom Versicherungsvertrag mit der Begründung zurückgetreten, der Kläger habe im Antragsformular gestellte Fragen nicht oder falsch beantwortet.
Der Kläger verfolgt sein Begehren, dem Landgericht und Oberlandesgericht nicht stattgegeben haben, mit der Revision weiter.
Entscheidunqsqründe:
Auf die Revision muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
4
+C

1. Unstreitig kann der Kläger seine erlernten Berufe als Metzger und Koch wegen der Hauterkrankung nicht mehr ausüben. Nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ liegt vollständige Berufsunfähigkeit jedoch nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer (VN) auch außerstande ist, "eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht". Die Möglichkeit, einen solchen Vergleichsberuf auszuüben, schließt die Annahme der Berufsunfähigkeit aus (primärer Leistungsausschluß).
a)	Den Urteilen der Vorinstanzen kann jedoch nicht zweifelsfrei entnommen werden, daß diese die jetzige Tätigkeit des Klägers oder etwa eine andere ihm mögliche als einen solchen Vergleichsberuf ansehen. Das Landgericht führt aus, ein Wechsel vom Koch zu dem Maschinenführer sei kein derartig krasser sozialer Abstieg, daß dies bereits eine Beruf sunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen könne. Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei in der Lage, andere Tätigkeiten in vollem Umfang auszuüben. Die Arbeit eines Maschinenführers im Schichtbetrieb bei unstreitig gleichgebliebenem Einkommen sei keine unzu demutbare Verschlechterung. Es sei allgemeinkundig, daß Köche ebenfalls in den Abendstunden arbeiten müßten. Fehlende Aufstiegsmöglichkeiten seien in der Einstellung des Klägers begründet, der keine Umschulung wünsche.
Diese Überlegungen verkennen die an einen Vergleichsberuf zu stellenden Anforderungen.
5
b)	Der Kläger hat bereits in der Klageschrift und erneut in der Berufungsinstanz zu demindest summarisch vorgetragen, seine jetzige Tätigkeit als Maschinenführer sei kein zu demutbarer Vergleichsberuf. Die Beklagte hat demgegenüber (GA 19 Abs. 5ff. und GA 67) mit weiteren Ausführungen die jetzige Tätigkeit des Klägers als einen solchen Vergleichsberuf dargestellt. Der Kläger hat seine gegenteilige Auffassung zu diesem Beruf näher substantiiert und sich dafür auf ein Sachverständigengutachten berufen. Nach seinem Vortrag handelt es sich bei seiner jetzigen Arbeit um eine Tätigkeit, die seiner Ausbildung und bisherigen Lebensstellung nicht entspricht und im Gegensatz zu dem Kochberuf mit steigendem Alter und zunehmender Erfahrung keine Weiterbildungsund Aufstiegsmöglichkeiten bietet. Den gleichen Verdienst wie als Koch erzielt der Kläger unstreitig nur aufgrund der Nachtarbeit im Schichtdienst.
Damit hat der Kläger seiner Vortragslast zunächst genügt und ausreichende Einzelheiten für die gemäß der Senatsrechtsprechung auf seinen Einzelfall abzustellende Wertung des Vergleichsberufes behauptet (Urteil vom 19.11.1985 - IVa ZR 23/84 - VersR 1986, 278 unter II. 3. und 4. und Urteil vom 11.11.1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 = NJW 1988, 974 unter 2. b) und c) - insoweit BGHZ 102, 194 nicht abgedruckt ) .
Diesen Einzelheiten sind weder das Landgericht noch das Berufungsgericht in dem erforderlichen Umfang nachgegangen. Insbesondere das Berufungsgericht hat sich - abgesehen von den Aufstiegsmöglichkeiten, dazu unten d) - auf die Erörterung der Nachtarbeit beschränkt. Dabei hat es die Frage
6
nicht abschließend beantwortet, ob die Tatsache dauernder Schichtarbeit - jede dritte Woche muß der Kläger seine Arbeit die Nacht hindurch ausführen - vollen Umfangs dadurch ausgeglichen wird, daß ein (jeder ?) Koch in den Abendstunden (immer ?) arbeiten muß. Das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten dafür, daß seine jetzige Tätigkeit weder seiner Ausbildung und Erfahrung noch seiner bisherigen Lebensstellung entspreche, weil es sich um eine Hilfsarbeitertätigkeit handele, hat das Berufungsgericht nicht eingeholt .
Schon dieser Fehler führt zur Aufhebung.
c)	Weitere konkrete Möglichkeiten eines Vergleichsberufes hat die insoweit vortragsbelastete (vgl. Senatsurteil vom 11.11.1987 aaO unter 2. c)) Beklagte nicht aufgezeigt. Also durfte das Berufungsgericht nicht, wie es das getan hat, dem Kläger bei dem Leistungsausschluß nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ beliebige andere Tätigkeiten anlasten.
d)	Rechtsfehlerhaft ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, fehlende Aufstiegsmöglichkeiten seien nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger keine weitere Umschulung wünscht.
Anscheinend will das äußerst knappe Berufungsurteil wie folgt argumentieren: Vergleichstätigkeit sei auch eine erst nach Umschulung erreichbare Position. Das gelte jedenfalls dann, wenn der VN unveränderten Verdienst aus seiner nunmehr ausgeübten Tätigkeit erziele und wenn er wegen fehlender Aufstiegsmöglichkeiten und/oder Erschwerungen die Vergleich-
7
barkeit verneinen wolle. Also sei der Versicherungsfall (noch) nicht eingetreten.
Eine solche Argumentation wäre rechtsfehlerhaft. Sie setzt voraus, daß der Kläger als VN privatversicherungsrechtlich gehalten oder sogar verpflichtet ist, sich umschulen zu lassen. Eine solche Bindung besteht aber nicht, jedenfalls nicht nach den hier maßgeblichen damaligen BB-BUZ. Erst die neuen Musterbedingungen, die im Jahre 1986 veröffentlicht worden sind (VerBAV 1986, 474ff.) sehen vor, daß eine durchgeführte erfolgreiche Umschulung auch noch nach einer Anerkennung der Berufsunfähigkeit seitens des Versicherers berücksichtigt wird (§ 13 Nr. 1 Satz 2). Die hier geltenden alten Bedingungen stellen aber lediglich ab auf die vorhandene Ausbildung und Erfahrung, auf die bisherige Lebensstellung (§ 2 Abs. 1 BB-BUZ). Darauf hat der Senat schon in einem Fall hingewiesen, in dem der Versicherer das Bestehen der Berufsunfähigkeit anerkannt hatte (Urteil vom 13.5.1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 unter I. 3. c)).
Demgemäß trifft den Kläger schon keine Obliegenheit, mögliche Umschulungsangebote auszunutzen. Deshalb braucht auch nicht entschieden zu werden, wer die für eine solche Umschulung aufzubringenden Kosten tragen müßte.
2. Weiter führt das Berufungsurteil aus, ergänzend sei hinzuweisen darauf, daß auch der Rücktritt der Beklagten gerechtfertigt gewesen sei. Der Kläger habe bei Antragstellung durch das Verschweigen wesentlicher Umstände einen falschen Eindruck über den Gesundheitszustand erweckt. Ob diese Überlegung als Hilfsbegründung gedacht ist, bleibt trotz des
8
Schlußsatzes unklar, eine Beweiserhebung sei nicht veranlaßt, weil der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bewußt gehandelt habe.
Als Hilfsbegründung könnte diese Überlegung die Entscheidung nicht tragen. Der mit Schreiben vom 26. Juni 1987 erklärte Rücktritt der Beklagten ist schon deshalb für deren Leistungspflicht ohne Bedeutung, weil die Beklagte bereits in erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat (§ 288 ZPO), daß die früheren Erkrankungen oder Beschwerden für die Beendigung der Tätigkeit als Koch nicht kausal geworden sind ( § 21 WG) .
Sollte nach der Zurückverweisung die Frage Bedeutung erlangen, ob der Versicherungsvertrag trotz dieses Rücktritts weiter besteht, dann wird das Berufungsgericht bei dem Vortrag des Klägers dazu, daß er den Versicherungsagenten der Beklagten vollständig aufgeklärt hat, nicht ohne weiteres bei seiner oben dargestellten Überzeugung bleiben können, vielmehr wird es die Entscheidungen des Senats BGHZ 102, 194 und 107, 322 zu berücksichtigen haben.
Dr. Ritter
 Römer
Rottmüller
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs