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BGH · IV ZB 43/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 43/67

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und festzustol- Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dezember 1966 das Urteil dahin ergänzt, daß die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen werde. Nach § $46 ZPO findet die Revision in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit, um die es sich hier handelt, nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Ein Ausnahmefall, in dem die Revision nach § $47 ZPO auch ohne Zulassung statthaft ist, liegt hier nicht vor. Sie ist nicht deswegen statthaft, weil das Oberlandesgericht dieses Urteil ergänzt und durch Beschluß von 6.

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Volltext der Entscheidung

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2496 073

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 43/67
BESCHLUSS
Dor IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 27* September *1967 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15* November 1966 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Gründe :
Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage hat der Oberstaatsanwalt beim Landgericht München I beantragt festzustellen, daß das am 12. Juli 1946 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig, durch das die am 28. Oktober 1941 vor dem deutschen Standesamt in Prag geschlossene Ehe des inzwischen verstorbenen Universitätsprofessors Dr. Rudolf Josef mit der Beklagten geschieden wurde, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland unwirksam sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und festzustol-
len» daß das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Juli 1946 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland unwirksam sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf Antrag der Beklagten hat es durch Beschluß vom 6. Dezember 1966 das Urteil dahin ergänzt, daß die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen werde. Die Beklagte hat darauf Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren vorm Berufungsgericht gestellten Antrag weiter.
Die Revision war nach §§ $46, $$4a ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist. Nach § $46 ZPO findet die Revision in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit, um die es sich hier handelt, nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat. Ein Ausnahmefall, in dem die Revision nach § $47 ZPO auch ohne Zulassung statthaft ist, liegt hier nicht vor. Das Oberlandesgericht hat die Revision in dem am $. November 1966 verkündeten Urteil nicht zugelassen. Sie ist nicht deswegen statthaft, weil das Oberlandesgericht dieses Urteil ergänzt und durch Beschluß von 6. Dezember 1966 ausgesprochen hat, daß die Revision zugelaösen werde. Denn eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision kann nicht durch Ergänzung des Urteils nachgeholt werden. Das hat der
 Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (BGHZ 20, 188 und 44, 395)« Biesen Entscheidungen des III. und VIII« Zivilsenats tritt auch der hier entscheidende Senat nach erneuter Überprüfung der Hechtslage bei«
Bie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO«
Ascher
J ohannsen