•Ttoüz der Vorschrift des § 643 Satz 1 ZPO kann das Kind unter den Voraussetzungen des § 1596 BGB nP 3eine Ehelichkeit auch dann noch anfechten, wenn eine nach früherem Recht (§ 1595 a BGB aP) vom Staatsanwalt erhobene Anfechtungsklage vor dem Inkrafttreten des PamRÄndG vom 11. Im Jahre 1939 hatte die Mutter der Klägerin auf Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten geklagt; der Beklagte hatte eine Widerklage erhoben, in welcher er seiner Ehefrau Ehebruch mit Hermann Ku^p vorwarf.Durch Rücknahme der Klage und Y/iderklage wurde dieses Verfahren beendet. Der ebenfalls als Zeuge vernommene Beklagte sagte aus, er habe im laufe des Jahres 1939 noch verschiedentlich mit seiner damaligen Ehefrau verkehrt - so im April, Mai und Anfang Dezember 1939. In seinen Entscheidungsgrtinden führte es aus, angosichts der auscinandergehondon Zeugenaussagen lasse sich nicht mit Sicherheit foststollen, daß innerhalb der gesetzlichen Empfängniazoit für die Klägerin kein Geschlechtsverkehr ihrer Mutter mit dem Beklagten statt-gefundon habe. Koitor nach vorangogangener Untersuchung der Parteien sowio des Hermann KtBB und der Mutter der Klägerin ein erbbiologisches Gutachten vom 25» Juli 1948 (Bl. 67-69 der Beiakte Hs 230/48 dor Staatsanwaltschaft Hamburg). Nunmehr tauchte die Frage auf, ob das Anfechtungsrecht do3 Staatsanwalts auch dann noch gegeben sein sollte, wenn der Mann mit seiner Anfechtungsklage aus sachlich-rechtlichen Gründen und nicht nur wegen Fristversäumnis rechtskräftig abgewiesen v/ar. Es hat sich der von Günther (DRpfl 1938, 166) vertretenen Meinung angeschlossen, das Anfechtungsrecht des Ehemannes und dasjenige des Staatsanwalts seien zwei verschiedene Gestaltungsrechtc; habe der Mann das soinigo durch die Klage und ihre Abweisung verbraucht, so bleibe das dos Staatsanwalts unberührt'^ er mache nicht den rechtskräftig erledigten, sondern einen genz neuen Anspruch geltend. Das Reichsgericht hat diese Ansicht, ohne zu verkennen, daß der Wortlaut des § 64-3-ZPO gegon sie sprach, vor allem mit der Erwägung begründet, daß es unerträglich sei, wenn der frühere Ehemann der Kindes-mutter, obwohl jetzt einwandfrei feststehe, daß er nicht der Erzeuger des Kindes sei, fernerhin als dessen ehelicher Vater lediglich deshalb zu gelten hätte, weil nach dem Stande der Wissenschaft zur Zeit des früheren Anfechtungsstreits die Vaterschaft nicht habe ausgeschlossen werden können. Die seit der Einführung dor Blutgruppenuntersuchung fortgeschrittene Entwicklung der erbbiologischen Wissenschaft und der in der Rechtsprechung anerkannten Beweismittel nötige dazu, die Rechtskraft dos früheren Urteils gegenüber dem neuen Anfechtungsrecht des Staatsanwalta auszuschalten, da diese Entwicklung für den Ehemann selbst weder eine neue Anfechtungsfrist noch die Möglichkeit einer Beseitigung do3 rechtskräftigen Urteils (im Wege einer V/iederaufnahmoklage) eröffne. April 1938 bestehe nach der amtlichen Begründung darin, daß die Bedeutung, die nach der derzeitigen Anschauung der Abstammung eines Menschen zukomme, dazu zwinge, die Anfechtung der Ehelichkeit eines von dem Ehemann nicht erzeugten Kindes stets zu ermöglichen, und damit den Weg für die Klarstellung seiner wirklichen Abstammung freizu demachen; das Interesse an einer möglichst frühzeitigen und endgültigen Feststellung des Familienstandes müsse demgegenüber zurücktreten. August 1961 aufgehobenen früheren § 1595 a BGB -in seinem BGHZ 23, 1 ff veröffentlichten Urteil vom 19« Dezember 1956 ausgesprochen, eine erneute, gegen das Kind erhobene Ehelichkeitsanfechtungsklage dos Staatsanwalts sei unzulässig, wenn die frühere Klage des Ehemannes der Hutter rechtskräftig abgewiesen sei, weil das Kind nicht unehelich oder seine Unehelichkeit nicht nachzuweisen sei. Die für diese Entscheidung maßgebenden Gründe treffen jedoch für den in dem vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden Fall, der nicht das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts, sondern das dem Kinde durch das FamRÄndG von 1961 neu gewährte Anfechtungsrecht des Kindes betrifft, nicht zu. Nach dem Wortlaut des § 643 Satz 1 ZPO soll das in einem Ehelichkeitsanfechtungsrechtsstroit ergangene Urteil, "sofern es zu Lebzeiten beider Parteien rechtskräftig geworden ist" - eine Voraussetzung, die für den vom Staatsanwalt geführten Anfechtungsrechtsstreit nicht paßt -, für und gegen alle wirken. Im Rahmen des vor dem FamRÄndG von 1938 geltenden materiellen Anfechtungsrechts hatte dies den Sinn, daß die Entscheidung über das im Klagewege geltend gemachte Anfechtungsrecht dos Mannes die eheliche oder die uneheliche Abstammung des Kindes und seinen damit verbundenen familienrechtlichen Status für jedermann (iEcigÜ^tig feststollte. Von diesem Sinngehalt dos § 643 Satz 1 ZPO aus ließ sich die Auffassung, daß das neu eingeführte Anfechtungsrecht des Staatsanwalts auch nach rechtskräftiger Abweisung einer früheren Anfechtungsklage des Mannes gegeben sei, nicht, wie es das Reichsgericht versucht hat, folgerichtig damit begründen, daß mit dieser Abweisung nur über den Anspruch des Mannes entschieden sei; denn eine solche Feststellung ließ die Frage, welche Wirkung der Gesetzgeber in § 643 Satz 1 ZPO mit einer solchen Entscheidung hatte verbinden wollen, offen: Auch wenn man sich daran hielt, daß in dem ersten Anfcchtungcrochtostreit nur über das Anfechtungsrecht des Liannes entschieden sei, war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob mit einer solchen Entscheidung dem Anfechtungsrecht dos Staatsanv/alts - auch ohne daß es boreits selbst Gegenstand eines Rechtsstreits geworden war - der Boden entzogen sein sollte. Für die Beantwortung dieser Frage konnte es vielmehr nur darauf ankommen, ob es mit dem Zweck der Änderung dos materiellen Anfechtungsrechts durch eine Erweiterung dc3 Kreises der Anfechtungsberechtigten vereinbar war, daß eine Ausübung des Anfochtungsrechts auf Grund der durch die Gosetsosänderung nou geschaffenen Anfechtungsbefugnis ausgeschlossen sein sollte, weil bereits eine von einem anderen Anfochtungsborechtigton - nach dem bisherigen Rocht - angestrengte Anfechtungsklage rechtskräftig abgewio-sen und damit die Ehelichkeit des Kindes mit Wirkung für jedermann endgültig festgesteilt war» Nur unter diesen Gesichtspunkt kann auch die Frage, welche Tragweite der Bestimmung dos § 643 Satz 1 ZPO im Verhältnis zu dem durch das FamRÄndG von 1961 geschaffenen Anfechtungsrecht des Kindes zukommt, einer sachgemäßen Lösung zugeführt werden» Richtig ist, daß auch dieses Gesetz ebenso wie das FamRÄndG von 1938 die Bestimmung des § 643 ZPO in ihrem Wortlaut nicht geändert hat. Mit dom Hinweis auf diesen Grundsatz und darauf, daß der Gesetzgeber ebenso wie seinerzeit bei der Einführung dos Anfechtungsrechts für den Staatsanwalt auch bei der Neubogründung eines Anfechtungsrechts für das Kind die Bestimmung des § 643 ZPO nicht geändert habe, läßt sich jedoch die hier zu entscheidende Frage nicht sachgemäß beantworten. Dem Gesetzgeber des FamRÄndG von 1961 war bekannt, daß diese Frage bereits streitig geworden war, als durch das FamRÄndG von 1938 das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts eingoflihrt war, und daß das Reichsgericht sie damals anders beantwortet hatte al3 der erkennende Senat. V/enn der Gesetzgeber des FamRÄndG von 1961 gleichwohl eine eindeutige Klarstellung dieser Frage nicht vorgenommen hat, so kann daraus nur gefolgert werden, daß er dies bewußt vermeiden und die Entscheidung darüber der Rechtsprechung überlassen wollte. Boi der Auslegung des FamRAndG von 1961 im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage, ob § 643 Satz 1 ZPO gegebenenfalls das Anfechtungsrecht des Kindes ausschließt, ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber entsprechend dem Gleich heitsgrundsatz grundsätzlich allen Kindern, für die ein Interesse an der Anfechtung ihrer Ehelichkeit bestehen kann, hinsichtlich der Verfolgung dieses Interesses gleich günstige Bedingungen hat schaffen wollen. Bio Versagung der Anfechtungsbefugnis in den Fällen, in denen bereits vor dein Inkrafttreten des FamBAndG von 1961 in einem früheren, sei es von dem Vater, sei es von dem Staatsanwalt geführten Anfochtungsrechtsstreit die Ehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestollt ist, würde grundsätzlich eine ungleiche Behandlung der davon betroffenen an sich anfechtungsberechtigten Kindor gegenüber den davon nicht betroffenen Anfechtungsberechtigten bedeuten. Eine solche ungleiche Behandlung könnte insbesondere dann eine Benachteiligung der erstoren bedeuten, wenn der frühere Rechtsstreit zu einer weit zurückliegenden Zeit geführt ist, als über die Frage der Abstammung auf Grund noch sehr unzulänglicher wissenschaftlicher Erkenntnismöglichkeiton entschieden werden mußte und möglicherweise auch die damals bereits zur Verfügung stehenden Erkenntnisquollen wegen der Ungunst der Zeitverhältnisse nicht voll ausgoschöpft sind, so daß die Aussicht, bei einer jetzt auf Grund der neuen Bestimmungen erhobenen Anfechtungsklage, wie sie nun anderen, auch gleichaltrigen Kindern offensteht, zu einer Feststellung der Unehelichkeit zu gelangen, erheblich größer sein würde. Es ist jedoch zu fragen, ob diesem Erfordernis von der Sache her, also vor allem im Hinblick auf das Interesse dos Kindes und der sonst Beteiligten ein solches Gewicht beizu demessen ist, daß es die erörterte ungleiche Behandlung rechtfertigte. •Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber es, wie dargelogt, im Interesse des Kindes in Kauf genommen hat, daß sein Anfechtungsrecht anders als das des Mannes, das gemäß § 1594 Abs.3 BGB 10 Jahre nach der Geburt dos Kindes erlischt, auch noch zu einem sehr späten Zeitpunkt, also auch dann noch von dem Kind ausgeübt werden kann, wenn dieses bereits lange die Rechtsstellung eines ehelichen Kindos innegehabt hat. zunächst zugofallenen und möglicherweise schon lange unangefochten gebliebenen Rechtsstellung haben können« Yon der in dieser Regelung zun Ausdruck kommenden Grundtendenz des Gesetzes aus wäre es nicht verständlich, wenn der Gesetzgeber die Geltendmachung dieses Rechts schlechthin an einer früheren, vor dieser Regelung ergangenen rechtskräftigen Feststellung über den Status des Kindes hätte scheitern lassen wollen, zu demal wenn man bedenkt, daß ein Kind, dessen Ehelichkeit bereits in einem früheren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellt ist bzw. In dem früheren vom Staatsanv/alt durchgoführten Anfechtungsrecht ostreit über die Frage der ehelichen Abstammung der Klägerin ist auf Grund unzulänglicher Erkenntnis-niftol entschieden worden. Bas Gericht hat bei seiner klagabweisenden Entscheidung offenbar nicht berücksichtigt, daß der Beklagte im Ehescheidungsverfahren selbst als Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs den 12. Dieses Urteil betraf die Frage, ob der Staatsanwalt durch § 643 Satz 1 ZPO gehindert war, sein durch das FamRÄndG von 1958 geschaffenes Anfechtungsrecht geltend zu machen. Der Senat hat sich in jenem Urteil entscheidend von der Erwägung leiten lassen, daß es in aller Regel dem Interesse des Kindes zuwidcrlaufe, wenn eine Anfechtung seiner Ehelichkeit durch den Staatsan-v.alt noch zugolassen werde, nachdem bereits in einem früheren •_h:x e chtun’g'sre^htssti'eiteine die Ehelichkeit bejahende rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. einer Prüfung der ^"bstairaaung, die auf Grund der erfolglos gebliebenen Anfechtungsklage des Hannos vorgenommen worden sei, für den Pall eines Fehlurteils noch die Möglichkeit offen gehalten werden müßte, dem Kind seinen familienrechtlichen Status zu nehmen. Her Senat habe es aus diesem Grunde für möglich erklärt, daß unter besonderen Umständen sogar die von dem Ehemann selbst unter Berücksichtigung der FristenhemmungsvorSchriften rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage rechtsmißbräuchlich sei (BGHZ 2, 130, 138, HM § 1598 BGB Nr. 2). Hieses Recht unterscheidet sich zunächst von dem Anfechtungsrecht des Staatsanwalts dadurch, daß es nur im Interesse des Kindes geschaffen ist, während der Staatsanwalt nach dem früheren § 1595 a BGB die Anfechtungsklage auch im öffentlichen Interesse erheben konnte. Gewähr dafür bot, daß in jedem Falle dem Interesse des Kindes der ihm gebührende Vorrang oingeräumt wurde, zu demal eine Einflußnahme des früher bereits mit seiner .Anfechtungsklage rechtskräftig abgev/iesenen Mannes auf die Entscheidung des Staatsanwalts keineswegs in jedem Falle mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Dieser gegen eine Zulassung der nachträglichen Anfechtung durch den Staatsanwalt sprechende Grund entfällt, wenn es sich darum handelt, ob dem Kind ein solches Rocht noch zustehen soll, nachdem der Mann von diesem Recht bereits vergeblich Gebrauch gemacht hat, oder der Staatsanwalt mit einer von ihm erhobenen Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja . ZPO § 643 Satz 1; BGB § 1596 •Ttoüz der Vorschrift des § 643 Satz 1 ZPO kann das Kind unter den Voraussetzungen des § 1596 BGB nP 3eine Ehelichkeit auch dann noch anfechten, wenn eine nach früherem Recht (§ 1595 a BGB aP) vom Staatsanwalt erhobene Anfechtungsklage vor dem Inkrafttreten des PamRÄndG vom 11. August 1961 rechtskräftig abgewiesen ist. BGH, Urt.v.20.Januar 1965 - IV ZR 43/64 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV. z 02/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20o Januar 1965 Broesko, Justizangosteilt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle adoptierte der Ehefrau Gerda Hormine -AisHMMH^straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br, gegen den Rentner Hans R. C straßo 7 Beklagten und Revisionsboklagten - Prozcßbovollraächtigtor: Rochtsanwalti 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« Dezember 1964 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Aacher und der Bundesrichter Rasko, 1-Iaaß, V/ildon und Dr. Graf für Rocht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandosgorichts zu Hamburg vom 9° Januar 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur andorweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechta wegen Tatbestand: Die Klägerin ist am 1940 geboren. Damals war ihre Mutter mit dem Beklagten seit dem 27. Mai 1931 verheiratet. Im Jahre 1939 hatte die Mutter der Klägerin auf Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten geklagt; der Beklagte hatte eine Widerklage erhoben, in welcher er seiner Ehefrau Ehebruch mit Hermann Ku^p vorwarf. Durch Rücknahme der Klage und Y/iderklage wurde dieses Verfahren beendet. Im Februar 1940 strengte die Mutter der Klägerin erneut die Ehescheidungsklage an. In jenem Rechtsstreit (5 b R 47/40 d. LG Hamburg) brachte sie vor, daß der letzte eheliche Verkehr im April 1939 stattgefunden habe. Der Beklagte gab den Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs damals mit dem 12. Juni 1939 an (Bl. 105 d. Beiakte 5 b R 47/40). Mit 3 Urtoil’-v,Q)jn 8« August 1940 schied das Landgericht Hamburg die Ehe dos Beklagten mit der Hutter der Klägerin aus dem Verschulden dos Beklagten. Auf seine hiergegen eingelegte Berufung änderte das Oberlandosgoricht Hamburg mit Urteil vom 19. November 1940 das land gerichtliche Erkonntnis dahin ab, daß die Ehe des Beklagten mit der Mutter der Klägerin aus dem Verschulden beider Eheleute, jedoch aus dem überwiegenden Verschulden der Mutter der Klägerin, geschieden wurdeBas überwiegende Verschulden der Mutter der Klägerin begründete das Oberlandesgericht mit seiner Feststellung, sie habe - auch noch nach dem letzten ehelichen Vorkehr - die Eho mit Hermann Ku^^ gebrochen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Im November 1941 erhob der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Hamburg die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit gegen die Klägerin. Zur Begründung brachte er vor, die Klägerin könne unmöglich vom Beklagton erzeugt sein. Der Beklagte habe während der Empfängniszoit der Klägerin keinen Geschlechtsverkehr mehr mit der Mutter gehabt; die Klägerin sei von Hermann Ku^^ erzeugt worden, welcher seine Vaterschaft auch anerkannt habe. In dem Anfechtungsprozeß bekundete die Mutter der Klägerin, welche inzwischen Hermann KiflHK geheiratet hatte, sie habe mit dem Beklagten zuletzt im April 1939 geschlechtlich verkehrt. Der ebenfalls als Zeuge vernommene Beklagte sagte aus, er habe im laufe des Jahres 1939 noch verschiedentlich mit seiner damaligen Ehefrau verkehrt - so im April, Mai und Anfang Dezember 1939. Das Landgericht voranlaßte eine Blutgruppenuntersuchung. Nach ihrem Ergebnis konnte der Beklagte als Erzeuger der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Mit Urteil vom 17. Juni 1942 wios das Landgericht Hamburg die Anfechtungsklage des Oberstaatsanwalts bei dem landgorieht in Hamburg ab (31. 30 der Beiakte 1 R 118/41). In seinen Entscheidungsgrtinden führte es aus, angosichts der auscinandergehondon Zeugenaussagen lasse sich nicht mit Sicherheit foststollen, daß innerhalb der gesetzlichen Empfängniazoit für die Klägerin kein Geschlechtsverkehr ihrer Mutter mit dem Beklagten statt-gefundon habe. Seine gegen di030B Urteil eingolegte Berufung nahm der GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlande3gericht Hamburg mit Schriftsatz vom 28. November 1942 zurück. Zur Begründung der Rücknahme führte er an, die damalige Beklagte (jetzige Klägerin) soi für ein erbbiologisches Gutachen zu jung. Im Februar 1948 wurde die Mutter der Klägerin bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg vorstellig und bat, nunmehr ein erbbiologisches Gutachon bei2uziehen. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft erstattete der erbbiologische Sachverständige Prof. Koitor nach vorangogangener Untersuchung der Parteien sowio des Hermann KtBB und der Mutter der Klägerin ein erbbiologisches Gutachten vom 25» Juli 1948 (Bl. 67-69 der Beiakte Hs 230/48 dor Staatsanwaltschaft Hamburg). In seinem Gutachten führte der Sachverständige aus, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dor Beklagte $ sondern Hermann KtBB der Erzeuger dor Klägerin sei. Die Eheleute KuflB suchten bei der Staatsanwaltschaft Hamburg darum nach, erneut die Anfechtungsklage zu erheben. Dies lehnten der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Hamburg und - im Beschwerdeverfahren - der Generalstaatsanwalt bei dom Oborlandesgoricht Hamburg ab. Beide wiesen insbesondere darauf hin, daß die Rechtskraft dos Urteils vom 17. Juni 1942 einer erneuten Anfechtungsklage im Yfege stehe. Auch die vom Jugendamt angeregte Erhebung einer Restituti-onoklago lehnte der Goneralstaatsanwalt aus Rechtsgründon ab. Im Jahre 1952 nahm Hormann die Klägerin als Tochter an Kindes Statt an. Der Annahmovertrag wurde durch Beschluß dos Amtsgerichts Hamburg vom 25» Oktober 1952 (Bl. 60 der Beiakte 59 X 11/52 des Amtsgerichts Hamburg) bestätigt. Von einer Einwilligung des Beklagten, die dieser verweigerte, war auf Grund einer entsprechenden Anwendung dos § 1746 Abs. 2 BGB abgesehen worden. Mit der am 22. Dezember 1962 erhobenen Klage ficht die Klägerin ihre Ehelichkeit an. Sio hat vorgebracht, nicht der Beklagte, sondern Hermann K\4Hfc habe sie erzeugt. Im März 1961 hätten ihre Mutter und Hermann KudP ihr den Beschluß dos Amtsgerichts Hamburg gezeigt, durch welchen ihre Annahme an Kindes Statt bestätigt worden ooi. Auf diese Weise habe sie erstmalig von den Tatsachen erfahren, aus denen sich die Erzeugerschaft des Hermann Kufl^ ergebe. Hierfür spreche insbesondere das erbbiologische Gutachten des Sachvcrstädnigon Prof. Dr. Keiter. Im übrigen soien sie und die Eheleute Ku^^ bereit, sich einer erneuten erbbiologischen Untersuchung zu stellen. Das im früheren Anfechtungsprozeß ergangene Urteil vom 17. Juni 1942 stehe ihrem Klagerocht nicht entgegen. Gemäß §§ 1596, 1598 BGB in der Passung do3 Pamilienrechtsändo-rungogesotzos vom 11. August 1961 besitze 3ie ein eigenes Anfechtungsrecht. Dieses habe der Gesetzgeber nicht in Art. 9 II Ziff. 1 Ab3. 1 Satz 2 des Pamilionrechtsändorungogo-oetzos ausschließen wollen. Jene Bestimmung betreffe lediglich aus prozoßökonomischen Gründen die zur Zeit des In- 6 krafttrotons do3 Familienrechtoünderungsgesetzes noch schwebenden Anfechtungsklagen des Staatsanwalts. Me in der ICriegszcit abgewickelten Anfechtungsvorfahren der Staatsanwaltschaft seien zu dem Teil willkürlich und ungerecht gehandhabt worden. Wegen des damals erstrebten Fronteinsatzes der Männer habe man die Möglichkeit erbbiologischer Untersuchungen leichtfertig verschüttet. Es könne deshalb nicht rechtens sein, in einem solchen - auch hier vorliegenden - Fall das Anfechtungsrecht des Kindes zu verneinen. Der Sinngehalt dos Familienrechtsänderungsge-ootzes würde vorletzt werden. In diesem Sinne habe sich auch der deutscho Anwaltsveroin um eine Klarstellung des GeoetzoGtextes mit seiner Eingabe vom 2. April 1962 an das BundesJustizministerium bemüht. Die Antwort des Bun-dosministers der Justiz vom 17. April 1962, es sei nicht beabsichtigt gewesen, bei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine neue Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen, soi nicht erschöpfend begründet worden. Insbesondere 3ei die v/ichtigste Frage unorörtert geblieben, ob der Bundes-gosotzgebor das Unrecht in der willkürlichen Behandlung von Anfechtungsklagen der Staatsanwaltschaft während dos Krieges habe legalisieren wollen. Seit Jahren verfolge der Beklagte sie von Zeit zu Zeit mit Unterhaltsansprüchen. Ihrer Annahme an Kindes Statt durch Hermann Ku^^habe er seine Zustimmung aus Schikane verweigert. Hinsichtlich aller Fragen, die mit der Angelegenheit Ku^^^überhaupt zusammenhingen, habe sich der Beklagte in einen Zustand krankhafter Störung der Gostos-tätigkeit verstrickt, wie das Gutachten des Oberarztes Dr. Immig vom 25» September 1961 ergebe. Die Klägerin hat beantragt, £estzusteilen, daß 3ie nicht das eheliche Kindödes Beklagten au3 dessen Ehe mit Frau jetzt verehelichten Ku^^, ist. Der Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzu-\7ei3en. Nach seiner Ansicht steht dem Klagbegehren die Rechtskraft des im früheren Anfochtungsprozeß ergangenen Urteils entgegen. An dor RechtskraftWirkung dieses Urteils für und gegen alle habe auch das Familicnrochtsänderungsgesetz nichts geändert. Im übrigen bestreite er die Klagbehauptung, nach welcher er offenbar unmöglich als Erzeuger der Klägerin in Betracht kommen könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In seinen Entccheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig; ihr stehe die Rechtskraft der von der Staatsanwaltschaft herbeigeführten Entscheidung im früheren Anfechtungsstroit entgogen. Die Übergangsvorschriften des Familien-rochtsänderungsgesetzes hätten an der Rochtskraftwirkung boroits abgeschlossener Anfochtungsverfahren nichts geändert. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugolasoon hat, verfolgt die Klägerin ihren Feststollungs-antrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuv/eisen. Entochoidungsgründe: Mo Revision ist zulässig und auch begründet. Me Vorschrift des § 643 Satz 1 ZPO steht einer Zulassung der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage nicht im Wege. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, in der ein Anfechtungsrecht nur für den Mann bestand. Hatte dieser die Anfechtungsklage mit Erfolg durchgeführt, v/ar also die Unehelichkeit des Kindes festgestellt, so kam nach damaligem Recht selbstverständlich keine erneute Anfechtung, sondern allenfalls - auf Betreiben des allein beschwerten Kindes (vgl. V/ieczorck, ZPO § 578 C l) - eine Wiederaufnahme des Anfcchtungsrochtsstreits unter den gewöhnlichen, hierfür normierten Voraussetzungen in Betracht. Entsprechendes galt für den Pall, daß dor Mann mit soiner Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen war. Hier sollte vor allem im Interesse des Kindes ein Y/ioderaufrollen der Abstammungsfrage nach Möglichkeit verhindert worden. Zweifel über die Tragweite dos § 643 Satz 1 ZPO entstanden erstmals, als durch das Familienrechtsänderungs-gesotz (FamRÄndG) vom 12. April 1938 die Bestimmung des § 1595 a BGB a.F. eingeführt wurde, nach der unter gewissen Voraussetzungen auch dor Staatoanwalt im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes öder seiner Nachkommenschaft die Ehelichkeit anfochten konnte. Nunmehr tauchte die Frage auf, ob das Anfechtungsrecht do3 Staatsanwalts auch dann noch gegeben sein sollte, wenn der Mann mit seiner Anfechtungsklage aus sachlich-rechtlichen Gründen und nicht nur wegen Fristversäumnis rechtskräftig abgewiesen v/ar. Das Reichsgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 18. März 1940 (RGZ 163, 156) entgegen der damals ira Schrifttum über- ■ - 9 wiegend vertretenen Meinung bejaht. Es hat sich der von Günther (DRpfl 1938, 166) vertretenen Meinung angeschlossen, das Anfechtungsrecht des Ehemannes und dasjenige des Staatsanwalts seien zwei verschiedene Gestaltungsrechtc; habe der Mann das soinigo durch die Klage und ihre Abweisung verbraucht, so bleibe das dos Staatsanwalts unberührt'^ er mache nicht den rechtskräftig erledigten, sondern einen genz neuen Anspruch geltend. Das Reichsgericht hat diese Ansicht, ohne zu verkennen, daß der Wortlaut des § 64-3-ZPO gegon sie sprach, vor allem mit der Erwägung begründet, daß es unerträglich sei, wenn der frühere Ehemann der Kindes-mutter, obwohl jetzt einwandfrei feststehe, daß er nicht der Erzeuger des Kindes sei, fernerhin als dessen ehelicher Vater lediglich deshalb zu gelten hätte, weil nach dem Stande der Wissenschaft zur Zeit des früheren Anfechtungsstreits die Vaterschaft nicht habe ausgeschlossen werden können. Eine Bindung des Staatsanwalts an das Ergebnis des früheren Rechtsstreite sei unerwünscht. Die seit der Einführung dor Blutgruppenuntersuchung fortgeschrittene Entwicklung der erbbiologischen Wissenschaft und der in der Rechtsprechung anerkannten Beweismittel nötige dazu, die Rechtskraft dos früheren Urteils gegenüber dem neuen Anfechtungsrecht des Staatsanwalta auszuschalten, da diese Entwicklung für den Ehemann selbst weder eine neue Anfechtungsfrist noch die Möglichkeit einer Beseitigung do3 rechtskräftigen Urteils (im Wege einer V/iederaufnahmoklage) eröffne. Einer der Grundgedanken des Gesetzes vom 12. April 1938 bestehe nach der amtlichen Begründung darin, daß die Bedeutung, die nach der derzeitigen Anschauung der Abstammung eines Menschen zukomme, dazu zwinge, die Anfechtung der Ehelichkeit eines von dem Ehemann nicht erzeugten Kindes stets zu ermöglichen, und damit den Weg für die Klarstellung seiner wirklichen Abstammung freizu demachen; das Interesse an einer möglichst frühzeitigen und endgültigen Feststellung des Familienstandes müsse demgegenüber zurücktreten. 10 - Der erkennende Senat ist dieser Auffassung nicht beigetreten, sondern hat die in diesem Urteil erörterte Frage im entgegengesetzten Sinne entschieden. Er hat - noch unter der Geltung des durch das Familienrochtsändorungsgesetz vom 11. August 1961 aufgehobenen früheren § 1595 a BGB -in seinem BGHZ 23, 1 ff veröffentlichten Urteil vom 19« Dezember 1956 ausgesprochen, eine erneute, gegen das Kind erhobene Ehelichkeitsanfechtungsklage dos Staatsanwalts sei unzulässig, wenn die frühere Klage des Ehemannes der Hutter rechtskräftig abgewiesen sei, weil das Kind nicht unehelich oder seine Unehelichkeit nicht nachzuweisen sei. Die für diese Entscheidung maßgebenden Gründe treffen jedoch für den in dem vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden Fall, der nicht das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts, sondern das dem Kinde durch das FamRÄndG von 1961 neu gewährte Anfechtungsrecht des Kindes betrifft, nicht zu. Nach dem Wortlaut des § 643 Satz 1 ZPO soll das in einem Ehelichkeitsanfechtungsrechtsstroit ergangene Urteil, "sofern es zu Lebzeiten beider Parteien rechtskräftig geworden ist" - eine Voraussetzung, die für den vom Staatsanwalt geführten Anfechtungsrechtsstreit nicht paßt -, für und gegen alle wirken. Im Rahmen des vor dem FamRÄndG von 1938 geltenden materiellen Anfechtungsrechts hatte dies den Sinn, daß die Entscheidung über das im Klagewege geltend gemachte Anfechtungsrecht dos Mannes die eheliche oder die uneheliche Abstammung des Kindes und seinen damit verbundenen familienrechtlichen Status für jedermann (iEcigÜ^tig feststollte. Von diesem Sinngehalt dos § 643 Satz 1 ZPO aus ließ sich die Auffassung, daß das neu eingeführte Anfechtungsrecht des Staatsanwalts auch nach rechtskräftiger Abweisung einer früheren Anfechtungsklage des Mannes gegeben sei, nicht, wie es das 11 Reichsgericht versucht hat, folgerichtig damit begründen, daß mit dieser Abweisung nur über den Anspruch des Mannes entschieden sei; denn eine solche Feststellung ließ die Frage, welche Wirkung der Gesetzgeber in § 643 Satz 1 ZPO mit einer solchen Entscheidung hatte verbinden wollen, offen: Auch wenn man sich daran hielt, daß in dem ersten Anfcchtungcrochtostreit nur über das Anfechtungsrecht des Liannes entschieden sei, war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob mit einer solchen Entscheidung dem Anfechtungsrecht dos Staatsanv/alts - auch ohne daß es boreits selbst Gegenstand eines Rechtsstreits geworden war - der Boden entzogen sein sollte. Für die Beantwortung dieser Frage konnte es vielmehr nur darauf ankommen, ob es mit dem Zweck der Änderung dos materiellen Anfechtungsrechts durch eine Erweiterung dc3 Kreises der Anfechtungsberechtigten vereinbar war, daß eine Ausübung des Anfochtungsrechts auf Grund der durch die Gosetsosänderung nou geschaffenen Anfechtungsbefugnis ausgeschlossen sein sollte, weil bereits eine von einem anderen Anfochtungsborechtigton - nach dem bisherigen Rocht - angestrengte Anfechtungsklage rechtskräftig abgewio-sen und damit die Ehelichkeit des Kindes mit Wirkung für jedermann endgültig festgesteilt war» Nur unter diesen Gesichtspunkt kann auch die Frage, welche Tragweite der Bestimmung dos § 643 Satz 1 ZPO im Verhältnis zu dem durch das FamRÄndG von 1961 geschaffenen Anfechtungsrecht des Kindes zukommt, einer sachgemäßen Lösung zugeführt werden» Richtig ist, daß auch dieses Gesetz ebenso wie das FamRÄndG von 1938 die Bestimmung des § 643 ZPO in ihrem Wortlaut nicht geändert hat. Man könnte doshalb bei der Erörterung der hier umstrittenen Frage auf den Grundsatz 12 verweisen» daß eine Änderung der Gesetzgebung die Erneuerung cine3 rechtskräftig abgeschlossenen Streites nur dann rechtfertigen könne» wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich zugelassen habe (so RGZ 147, 385» 390) oder wenn es sich, v/ie in dem RGZ 46, 67 entschiedenen Falle» um dauernde in jedem Augenblick neue Ansprüche erzeugende Rechtsverhältnisse handle. Mit dom Hinweis auf diesen Grundsatz und darauf, daß der Gesetzgeber ebenso wie seinerzeit bei der Einführung dos Anfechtungsrechts für den Staatsanwalt auch bei der Neubogründung eines Anfechtungsrechts für das Kind die Bestimmung des § 643 ZPO nicht geändert habe, läßt sich jedoch die hier zu entscheidende Frage nicht sachgemäß beantworten. Dem Gesetzgeber des FamRÄndG von 1961 war bekannt, daß diese Frage bereits streitig geworden war, als durch das FamRÄndG von 1938 das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts eingoflihrt war, und daß das Reichsgericht sie damals anders beantwortet hatte al3 der erkennende Senat. Ihm konnte deshalb nicht entgehen, daß die Frage, ob das erst auf Grund der Gcsotzesänderung anfechtungsberechtigte Kind an das in einem früheren Anfechtungsrechtsstreit ergangene rechtskräftige klageabwoioende Urteil gebunden sei, hier ebenso auftauchen und zu erheblichen Zweifeln Anlaß geben werde, zu demal die jetzt getroffene Neuregelung, die einem als lebenswichtig anerkannten Interesse des Kindes dienen sollte, eine nicht weniger einschneidende Gesetzesänderung darstellte als seinerzeit die Einfügung des § 1595 a des BGB durch das FamRÄndG von 1938. V/enn der Gesetzgeber des FamRÄndG von 1961 gleichwohl eine eindeutige Klarstellung dieser Frage nicht vorgenommen hat, so kann daraus nur gefolgert werden, daß er dies bewußt vermeiden und die Entscheidung darüber der Rechtsprechung überlassen wollte. - 13 Boi der Auslegung des FamRAndG von 1961 im Hinblick auf die hier zu entscheidende Frage, ob § 643 Satz 1 ZPO gegebenenfalls das Anfechtungsrecht des Kindes ausschließt, ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber entsprechend dem Gleich heitsgrundsatz grundsätzlich allen Kindern, für die ein Interesse an der Anfechtung ihrer Ehelichkeit bestehen kann, hinsichtlich der Verfolgung dieses Interesses gleich günstige Bedingungen hat schaffen wollen. Bas kommt auch bei der Ühergangsrogelung in Art. 9 II Nr. 1 Satz 1 dos Gesetzes cum Ausdruck. Bort ist bestimmt, daß auf die Anfechtung die • Vorschriften dieses Gesetzes anzuv/endon sind, auch wenn das Kind vor dessen Inkrafttreten geboren ist. Bio Versagung der Anfechtungsbefugnis in den Fällen, in denen bereits vor dein Inkrafttreten des FamBAndG von 1961 in einem früheren, sei es von dem Vater, sei es von dem Staatsanwalt geführten Anfochtungsrechtsstreit die Ehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestollt ist, würde grundsätzlich eine ungleiche Behandlung der davon betroffenen an sich anfechtungsberechtigten Kindor gegenüber den davon nicht betroffenen Anfechtungsberechtigten bedeuten. Eine solche ungleiche Behandlung könnte insbesondere dann eine Benachteiligung der erstoren bedeuten, wenn der frühere Rechtsstreit zu einer weit zurückliegenden Zeit geführt ist, als über die Frage der Abstammung auf Grund noch sehr unzulänglicher wissenschaftlicher Erkenntnismöglichkeiton entschieden werden mußte und möglicherweise auch die damals bereits zur Verfügung stehenden Erkenntnisquollen wegen der Ungunst der Zeitverhältnisse nicht voll ausgoschöpft sind, so daß die Aussicht, bei einer jetzt auf Grund der neuen Bestimmungen erhobenen Anfechtungsklage, wie sie nun anderen, auch gleichaltrigen Kindern offensteht, zu einer Feststellung der Unehelichkeit zu gelangen, erheblich größer sein würde. In dieser Hinsicht ist es von Bedeutung, daß die tatsächlichen Voraus- Setzungen, unter denen das Anfechtungsrecht des Kindes nach § 1596 Abo« 1 BGB n.P. zur Entstehung gelangt, zu dem Teil solche sind, die möglicherweise erst lange Zeit nach der Geburt dos Kindes und damit auch lange Zeit nach dom rechtskräftigen Abschluß eines in früherer Zeit von dem Mann oder von den Staatsanwalt durchgeführten Anfochtungs-rochtsstroits eintroten und dann teilweise erst die zweijährige Frist für die Ausübung d03 Anfechtungsrechts des Kindes in lauf 3etzen (§ 1596 Abs. 2 BGB). Eine solche ungleiche Behandlung der nach dem FanRÄndG von 1961 an sich anfochtungsberechtigton Kinder würde zwar formal durch da3 Erfordernis der Rechtssicherheit und dös Rechtsfriedens gerechtfertigt werden können. Es ist jedoch zu fragen, ob diesem Erfordernis von der Sache her, also vor allem im Hinblick auf das Interesse dos Kindes und der sonst Beteiligten ein solches Gewicht beizu demessen ist, daß es die erörterte ungleiche Behandlung rechtfertigte. •Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber es, wie dargelogt, im Interesse des Kindes in Kauf genommen hat, daß sein Anfechtungsrecht anders als das des Mannes, das gemäß § 1594 Abs. 3 BGB 10 Jahre nach der Geburt dos Kindes erlischt, auch noch zu einem sehr späten Zeitpunkt, also auch dann noch von dem Kind ausgeübt werden kann, wenn dieses bereits lange die Rechtsstellung eines ehelichen Kindos innegehabt hat. Daraus ergibt sich, daß der Geootzgobor dem neu geschaffenen,bis dahin nicht bestehenden Recht dos Kindes, nunmehr ggf. von sich aus zu erwirken, daß sein familienrechtlichor Status im Sinne seiner wirklichen Abstammung footgestellt werde, weitgehend den Vorrang eingoräumt hat vor dem Interesse, da3 etwa andere Beteiligte an der Rochtsbeständigkeit der dem Kinde -15- zunächst zugofallenen und möglicherweise schon lange unangefochten gebliebenen Rechtsstellung haben können« Yon der in dieser Regelung zun Ausdruck kommenden Grundtendenz des Gesetzes aus wäre es nicht verständlich, wenn der Gesetzgeber die Geltendmachung dieses Rechts schlechthin an einer früheren, vor dieser Regelung ergangenen rechtskräftigen Feststellung über den Status des Kindes hätte scheitern lassen wollen, zu demal wenn man bedenkt, daß ein Kind, dessen Ehelichkeit bereits in einem früheren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellt ist bzw. nicht verneint werden konnte, von seinem Anfechtungsrecht nur in den sicher sehr seltenen Fällen Gebrauch machen wird, in denen es einmal wirklich ein Interesse an der Feststellung seiner Unehelichkeit hat und in denen ferner v/enigstons eine gewisse Aussicht besteht, daß entgegen dem Beweisergebnis des früheren Rechtsstreits in einem neuen von ihm betriebenen Anfechtungsverfahren seine Unehelichkeit bewiesen werden kann« Ist das Beweisergebnis des früheren Rechtsstreits völlig eindeutig - etwa weil der einzige als Ehebrecher in Betracht kommende Mann durch Blutgruppengutachten bereits als Erzeuger ausgeschlossen ist oder weil nach einem damals eingeholten erbbiologischen Gutachten der Ehemann der Kindesmutter mit einem hohen Grade von Wahrscheinlichkeit als Erzeuger ausgewiesen ist, so wird das Kind, wenn es keine durchschlagenden neuen Beweismittel für eine gegenteilige Behauptung beibringen kann, kaum geneigt sein, von deinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen. Unter Umständen würde in derartigen Fällen sogar ein rechtliches Interesse des Kindes an der von ihm begehrten Feststellung (§ 256 ZPO) zu verneinen sein (vgl. IG Bremen in FamRZ 1955, 159). -16- Aus diesen Gründen kann gegenüber den grundsätzlichen schon durch den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheit sgrundsatz geforderten und, wie dargelegt, auch im Gesetz zu dem Ausdruck gekommenen Bestreben des Gesetzgebers allen Kindern, für die ein Interesse an der Anfechtung ihrer Ehelichkeit bestehen kann, für die Verfolgung dieses Interesses gleich günstige Bedingungen zu schaffen, ein entgegengesetztes Interosse, das im Einzelfall etwa auf Seiten der Verwandten des Kindes, insbesondere des als Vater geltenden Ehemannes seiner Mutter oder der Öffentlichkeit daran bestehen mag, daß die Klärung der familienrochtlichen Stellung des Kindes möglichst frühzeitig und dabei endgültig erfolgt, nicht ein solches Gewicht '.laben, daß einem vor Inkrafttreten des FamRAndG ergangenen Urteil die Wirkung beigemessen werden dürfte und müßte, ein durch dieses Gesetz grundsätzlich gewährtes Anfechtungsrecht auozuschließen. Baß im vorliegenden Falle ein rechtliches Interesse des Kindes an der von ^hm begehrten Feststellung nicht verneint werden kann, steht außer Zweifel. In dem früheren vom Staatsanv/alt durchgoführten Anfechtungsrecht ostreit über die Frage der ehelichen Abstammung der Klägerin ist auf Grund unzulänglicher Erkenntnis-niftol entschieden worden. Bei der Blutgruppenuntorsuchung sind nur die klassischen Blutgruppen und das MN-Systera angewandt worden (Bl. 23 der Anfechtungsakten). Ein erbbiologisches Gutachten wurde nicht eingeholt. Bas Gericht hat bei seiner klagabweisenden Entscheidung offenbar nicht berücksichtigt, daß der Beklagte im Ehescheidungsverfahren selbst als Zeitpunkt des letzten ehelichen Verkehrs den 12. Juni 1939, also einen Zeitpunkt angegeben hatte, der weit vor der 17 Empfängniszeit liegt. Nach dem Inhalt dos Eheschoidungsurteils lebten die Parteien v/ährend der Empfängniszeit bereits nicht nur getrennt, sondern auch in Stroit. Der Beklagte hatte im Anfochtungsrechtsstreit keine näheren Angaben darüber gemacht, unter welchen Umständen cs gleichwohl noch in der Empfängniszoit zu dem Ehoverkchr gekommen sei, wie er nunmehr behauptete. Nach allem kann nicht gesagt werden, daß das frühere Urteil auf einem eindeutigen Beweisergebnis beruhe. Ob die in dem Urteil des Senats vom 19» Dezember 1956 (BG1IZ 23, 1 ff) vertretene Auffassung einer Überprüfung bedarf, kann hier dahingestellt bleiben. Dieses Urteil betraf die Frage, ob der Staatsanwalt durch § 643 Satz 1 ZPO gehindert war, sein durch das FamRÄndG von 1958 geschaffenes Anfechtungsrecht geltend zu machen. Dieser Frage wird, da die Anfochtungsbefugnis des Staatsanwalts inzwischen durch das Fcmilionrcchtsänderungsgesetz von 1961 beseitigt ist, in Zukunft kaum noch eine Bedeutung zulcommen. Der Senat hat sich in jenem Urteil entscheidend von der Erwägung leiten lassen, daß es in aller Regel dem Interesse des Kindes zuwidcrlaufe, wenn eine Anfechtung seiner Ehelichkeit durch den Staatsan-v.alt noch zugolassen werde, nachdem bereits in einem früheren •_h:x e chtun’g'sre^htssti'eiteine die Ehelichkeit bejahende rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Der Eingriff der Staatsgewalt in ein familienrechtliches Verhältnis der hier in Rede stehenden Art, wie er in der Anfechtungsklage dos Staatsanwalts seinen Ausdruck finde, werde, so hat der Senat dort ausgeführt, nur ausnahmsweise berechtigt sein. Es sei nicht so, daß es stets unerträglich wäre, wenn ein Kind die Rechtsstellung eines ehelichen behalte, obwohl feststeho, daß der Mann, der als sein Vater gelte, es nicht erzeugt habe ; es sei deshalb kein unerläßliches Erfordernis, daß auch trotz 18 einer Prüfung der ^"bstairaaung, die auf Grund der erfolglos gebliebenen Anfechtungsklage des Hannos vorgenommen worden sei, für den Pall eines Fehlurteils noch die Möglichkeit offen gehalten werden müßte, dem Kind seinen familienrechtlichen Status zu nehmen. Im Interesse des Kindes sei es vielmehr notwendig, daß die Klärung seiner familionrecht-lichen Stellung möglichst frühzeitig und dabei endgültig erfolge, weil es durch eine Änderung dieser Stellung, je später sie stattfinde, umso größere Schädigungen in seelischer und wirtschaftlicher Hinsicht erleiden könne. Her Senat habe es aus diesem Grunde für möglich erklärt, daß unter besonderen Umständen sogar die von dem Ehemann selbst unter Berücksichtigung der FristenhemmungsvorSchriften rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage rechtsmißbräuchlich sei (BGHZ 2, 130, 138, HM § 1598 BGB Nr. 2). Hieser Bewertung der Belange des Kindes, die von der Rechtsordnung anerkannt werde, entspreche es, daß das Kind in seiner Rechtsstellung als eheliches Kind nicht mehr angreifbar sei, nachdem die Präge seiner Abstammung in einem gerichtlichen Verfahren geprüft und daraufhin die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen worden sei. Biese für die Nichtzulassung einer nachträglichen Anfechtung des Staatsanwalts maßgebenden Gründe gelten nicht in gleicher Weise auch für das durch das FamRÄndG von 1961 neu geschaffene Anfechtungsrecht des Kindes. Hieses Recht unterscheidet sich zunächst von dem Anfechtungsrecht des Staatsanwalts dadurch, daß es nur im Interesse des Kindes geschaffen ist, während der Staatsanwalt nach dem früheren § 1595 a BGB die Anfechtungsklage auch im öffentlichen Interesse erheben konnte. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein solches Interosse vorliege, war dem Staatsanwalt ein weiter Ermessonsspielraum gewährt, der keine sichere -19- Gewähr dafür bot, daß in jedem Falle dem Interesse des Kindes der ihm gebührende Vorrang oingeräumt wurde, zu demal eine Einflußnahme des früher bereits mit seiner .Anfechtungsklage rechtskräftig abgev/iesenen Mannes auf die Entscheidung des Staatsanwalts keineswegs in jedem Falle mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Dieser gegen eine Zulassung der nachträglichen Anfechtung durch den Staatsanwalt sprechende Grund entfällt, wenn es sich darum handelt, ob dem Kind ein solches Rocht noch zustehen soll, nachdem der Mann von diesem Recht bereits vergeblich Gebrauch gemacht hat, oder der Staatsanwalt mit einer von ihm erhobenen Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen ist. Von dem Kind bzw. seinem die Anfechtungsklage mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erhebenden gesetzlichen Vertreter ( § 1597 BGB ) kann erwartet werden, daß sie die Anfechtung nur durchführen, wenn sie auch im Interesse des Kindes liegt. Dio Anfochtungsklage der Klägerin muß nach allem für zulässig erachtet werden. Damit nunmehr über die Begründetheit der Klage entschieden und die dazu noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuver\7Qisen. Ascher Raslce Maaß Wilden Dr«, Graf