Januar 1947 in dem DP-Lager Bensheim, jedoch wurde seitens des Regierungspräsidenten nichts gegen die inzwischen nach Ar^mi^ ausgewanderte Klägerin veranlaßt, da dieser keine Anhaltspunkte für eine Rückforderung bereits bewirkter Leistungen nach dem US-Entschädi-gungsgesetz für gegeben ansah. Juni 1956 aufgehoben und festgestellt, daß der Klägerin gemäß dem Bescheid vom 19* Dezember 195o eine Haftentschädigung in Höhe von 6*600 DK, von denen bereits 3*600 DM gezahlt seien, zustehe* Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Klägerin bestritten hatte, unrichtige Angaben Uber ihren Aufenthalt am 1* Januar 1947 gemacht zu haben, hierüber zunächst Beweis erhoben und dann unter Zulassung der Revision die Berufung des beklagten Landes gegen das landgerichtliohe Urteil zurückgewiesen* 1. Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten war, war gemäß § 2o9 A&s» 3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden* Juni 1956 noch unter der Herrschaft des Bundesergänzungsgesetzes abgefaßt worden, er ist jedoch erst nach Erlaß des Anderungegesetzes aus dem Geschäftsbereich des Regierungspräsidenten herausgefeangen und mit dem Zugang an die Klägerin existent geworden. Infolgedessen muß die Frage, ob und mit welcher Wirkung der Bescheid vom 19« Dezember 195o widerrufen und der auf Grund dieses Bescheides gezahlte Betrag zurück-gefordert werden kann, grundsätzlich nach den Vorschriften des. 3» Nach § 7 Abs* 2 und 3 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen und es können bereits bewirkte Leistungen zurückgefordert werden, wenn lieh nach ihrer Festsetzung herausstellt, daß der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Kittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat, oder wen# die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beiruht. Daß es Bich dabei um den Widerruf eines Bescheides handelt, der bereits unter der Herrschaft des ÜS-BntSchädigungsgesetzes ergangen ist, ist unerheblich, da das Bundesentschädigungsgesetz anstelle des U^-EntBChädigungsgesetzes getreten ist und daher sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich dessen Bestimmungen zu gelten haben. Unerheblich ist, daß es sich bei Bescheiden, die auf Grund des § 7 BEG erlassen werden, um Bescheide handelt, die im Ermessen der Entschädigungsbehörde stehen, und solche Bescheide nur in dem in § 211 BEG beschränkten Umfang einer Nachprüfung durch die Bntschädigungsgerichte unterliegen. 4. Bür den Erfolg der Revision ist somit lediglich entscheidend, ob das beklagte Land trotz Vorhandenseins der Voraussetzungen des § 7 BEG von dem Hecht auf Entziehung einer Entschädigung und der Rückforderung der von ihm erbrachten Leistungen Gebrauch machen kann, wenn es nach Erlangung von Zweifeln an der Richtigkeit der von dem Berechtigten gemachten Angaben erst nach rund vier Jahren diese Befugnisse ausübt. 25) eine Restitutionsklage gegen den Bescheid vom 19* Dezember 195o erheben können und, da es dies nicht innerhalb der in § 586 ZPO bestimmten Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes getan habe, müsse es im Interesse der Rechtssicherheit bei dem Bescheid verbleiben. Etwas derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, im Gegenteil hat es die Frage, ob Unrichtige Angaben gemacht worden sind, für so zweifelhaft gehalten, daß es hierüber umfangreiche Beweise trotz der vorliegenden Mitteilungen der Landeskriminalpolizei erhoben und.dann trotzdem in seinem Urteil diese Frage nicht endgültig entschieden hat. Geltung des ÜS-EG die Frist zur Erhebung einer Restitutionsklage versäumt worden ist, der auf Grund des US-EG erlassene Bescheid trotz der Bestimmungen des BErgG oder des BEG nicht mehr widerrufen werden könne, so fehlt es in dem hier vorliegenden Fall an der Voraussetzung, daß die Restitutionsfrist versäumt worden ist. Es kann sich daher nur fragen, ob das beklagte Band ein Widerrufsrecht verwirkt hat, wenn es erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beendigung von ihm angestellter Ermittlungen einen Widerruf erklärt * An sich wird man auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, für das die Grundsätze von Treu und Glauben wie im Zivilrecht zu gelten haben, die Möglichkeit einer Verwirkung bejahen können, wie dies von der Rechtsprechung und der Rechtslehre allgemein anerkannt wird (vgl. Denn einmal hat daa beklagte Land, nachdem die nachträglich von ihm angeetellten Ermittlungen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der von der Klägerin gemachten Angaben gegeben hatten, den Entschädigungsbe-scheid.nur deshalb nicht widerrufen, weil es hierzu nach dem US-Entschädigungsgeaetz keine Möglichkeit als gegeben ansah, eine Rückforderung auch wohl keinen Erfolg versprechen konnte, nachdem die Klägerin inzwischen ausge- Sodann ist auch, wie bereits ausgeführt, dem Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin tatsächlich unrichtige Angaben gemacht hat, trotz Vorlage der Unterlagen, die das beklagte Land auf Grund seiner Ermittlungen aus dem Jahre 1952 besaß, zweifelhaft erschienen« Vor allem aber kann das eigene Verhalten der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben, die, wenn die ihr gemachten Vorwürfe zuträfen, sich strafbar gemacht hätte (vgl* insbes* § 49 US-EG). Es ist unter solchen Umständen rechtlich nicht ' vertretbar, eine Verwirkung zu Lasten des beklagten Landes anzunehmen, wenn der Berechtigte selbst schwer gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Es kann daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob die Einführung einer Widerrufsfrist durch § 2o3 BEG nicht eine bestehende Rechtsunsicherheit darüber, wielange Ifobschädigungebescheide widerrufen werden können, beseitigen sollte und ob daher nicht aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift geschlossen werden muß, daß grundsätzlich ein Widerruf innerhalb der durch § 2o3 2EG neu vorgeschriebenen Frist zulässig ist und somit vor Erlaß des Bundesentsohädigungsgesetzes ergangene Bescheide, bei denen Widerrufsgründe bereits bekannt waren, entsprechend der Entscheidung L|| Nr. 2o zu § 6 BEG * RzW 1959 t 65^ innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom 29« Juni 1956 ab noch widerrufen werden können. Selbstverständlich würde ein Widerruf nicht mehr möglich sein, wenn die Entschädigungsbehörde in Kenntnis möglicher Widerrufsgründe dem Berechtigten gegenüber auf einen Widerruf verzichtet hat« Bin derartiger Verzicht läßt sich aber aus dem Schreiben des beklagten Landes vom 5« Juli 1954 Denn mit diesem wird lediglich die Hechtslage hinsichtlich der Auszahlung zugebilligter Entschädigungen erläutert, im (ihrigen aber nur mitgeteilt, daß die Anträge der Klägerin nach Eingang der für eine Auszahlung erforderlichen Unterlagen dem Minister des Innern zur Entscheidung vorgelegt werden würden« Da somit nicht feststeht, daß dem beklagten Land grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu versagen ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 2o1 Grundsätzlich kann ein Verfolgter sich auf eine Verwirkung eines Widerrufsrechts nicht berufen, wenn er selbst durch vorsätzlich unrichtige Angaben einen nicht berechtigten Entschädigungsbescheid erwirkt hat« BGH, Ort. v. 3o. September i960 - IV ZK 43/60 - OLG Frankfurt/M. LG Darmstadt ^j252i 079 if <rf IV ZR 43/60 Verkündet am 3o. September i960 Schorm, Justizangestellter ala TJrkundsbeamter der Geschäftestelie Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. in gegen Prau Mania H ArflBBB», Ci - Prozeßbevollmächtigter: I^gitguwalt ,geb. in , BptoTK Klägerin und Revisionsbeklagte, f hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September i960 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br. v. Werner, Wüstenberg und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 21. Oktober 1959 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung ist frei von Gerichtsgebühren und Alis lagen. Von Rechts wegen Tatbestand ; Für die aus Polen stammende Klägerin, die jüdischer Abstammung ist, ist durch Bescheid des Regierungspräsidenten vom 19» Dezember 195o für eine nachgewiesene Haftdauer von 44 Monaten eine Entschädigung von 6.600 DM festgesetzt worden. Von dieser wurden 3.000 DM ausgezahlt, während die Zahlung des Restbetrages von 3.600 DM noch aussteht. Die Festsetzung der Entschädigung von 6.600 DM beruht auf einem von der Klägerin Unterzeichneten Antrag vom 24. Februar 195o, in dem neben einer Versicherung der Richtigkeit der angegebenen Tatsachen an Eides Statt eine mit einem IRG-Stempel und Unterschrift versehene Bescheinigung enthalten ist, derzufolge die Klägerin am 1. Januar 1947 rechtmäßig ihren Aufenthalt im DP-Lager Bensheim gehabt habe. Anstelle von Bensheim befanden sich auf dieser Bescheinigung ursprünglich die Worte Berlin US~Zone. Ferner wurde eine weitere Bescheinigung der IRQ vom 12. April 195o vorgelegt, in der auch ein Aufenthalt im DP-Lager Bensheim bescheinigt ist. Auf Grund einer von der Landeskriminalpolizei nachträglich vorgenommenen Überprüfung der Angaben der Klägerin ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben, insbesondere der über einen Aufenthalt am 1. Januar 1947 in dem DP-Lager Bensheim, jedoch wurde seitens des Regierungspräsidenten nichts gegen die inzwischen nach Ar^mi^ ausgewanderte Klägerin veranlaßt, da dieser keine Anhaltspunkte für eine Rückforderung bereits bewirkter Leistungen nach dem US-Entschädi-gungsgesetz für gegeben ansah. Erst als im März 1956 die Klägerin um die Auszahlung der restlichen 3*600 DM bat 3 ~ und einen Entechädigungeantrag wegen illegalen Lebens stellte, das sie nach der Flucht aus der Haft geführt haben wollte, widerrief der Regierungspräsident wegen wissentlich falscher Angaben über den Aufenthalt am 1« Januar 1947 und wegen Vorlegens einer falschen Stich-tagsbescheinigung mit Bescheid vom 28. Juni 1956 - zur Post gegeben am 11. Juli 1956 - den Bescheid vom 19* Dezember I960 und forderte gleichzeitig eine Rückzahlung des Betrages von 3«000 DM* Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht den Bescheid vom 28. Juni 1956 aufgehoben und festgestellt, daß der Klägerin gemäß dem Bescheid vom 19* Dezember 195o eine Haftentschädigung in Höhe von 6*600 DK, von denen bereits 3*600 DM gezahlt seien, zustehe* Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Klägerin bestritten hatte, unrichtige Angaben Uber ihren Aufenthalt am 1* Januar 1947 gemacht zu haben, hierüber zunächst Beweis erhoben und dann unter Zulassung der Revision die Berufung des beklagten Landes gegen das landgerichtliohe Urteil zurückgewiesen* Mit der Revision erstrebt das beklagte Land einfe Abweisung der Klage« Ent schei dungsgründe t 1. Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten war, war gemäß § 2o9 A&s» 3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden* 2, Der Widerrufsbescheid ist nach dem Datum vom 28. Juni 1956 noch unter der Herrschaft des Bundesergänzungsgesetzes abgefaßt worden, er ist jedoch erst nach Erlaß des Anderungegesetzes aus dem Geschäftsbereich des Regierungspräsidenten herausgefeangen und mit dem Zugang an die Klägerin existent geworden. Infolgedessen muß die Frage, ob und mit welcher Wirkung der Bescheid vom 19« Dezember 195o widerrufen und der auf Grund dieses Bescheides gezahlte Betrag zurück-gefordert werden kann, grundsätzlich nach den Vorschriften des. Bundesentschädigungsgesetzes beurteilt werden (vgl. hierzu auch die Entscheidung vom 14» Juli 196o - IV ZR 6/6o -). 3» Nach § 7 Abs* 2 und 3 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen und es können bereits bewirkte Leistungen zurückgefordert werden, wenn lieh nach ihrer Festsetzung herausstellt, daß der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Kittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat, oder wen# die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beiruht. Feststellungen darüber» ob und inwieweit diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Infolgedessen ist im Revisionsrechtszug davon auszugehen, daß die Klägerin am 1. Januar 1947 sich nicht in einem DP-Lager der amerikanischen Besatzungs zone aufgehalten und sich zur Erlangung einer Entschädi- - 5 ~ gung auch unlauterer Mittel bedient hat, da nach den für Berlin geltenden Bestimmungen eine Wiedergutmachung für DP's im Jahre 195o nicht infrage harn« Grundsätzlich würde daher dem beklagten Land ein Widerrufs- und Bückforderungerecht zustehen. Daß es Bich dabei um den Widerruf eines Bescheides handelt, der bereits unter der Herrschaft des ÜS-BntSchädigungsgesetzes ergangen ist, ist unerheblich, da das Bundesentschädigungsgesetz anstelle des U^-EntBChädigungsgesetzes getreten ist und daher sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich dessen Bestimmungen zu gelten haben. Unerheblich ist, daß es sich bei Bescheiden, die auf Grund des § 7 BEG erlassen werden, um Bescheide handelt, die im Ermessen der Entschädigungsbehörde stehen, und solche Bescheide nur in dem in § 211 BEG beschränkten Umfang einer Nachprüfung durch die Bntschädigungsgerichte unterliegen. Denn die Beschränkungen des § 211 BEG gelten nicht für die Präge, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 7 BEG vorliegen, diese sind vielmehr unbeschränkt von den Entschädigungsgerichten nachzuprüfen. 4. Bür den Erfolg der Revision ist somit lediglich entscheidend, ob das beklagte Land trotz Vorhandenseins der Voraussetzungen des § 7 BEG von dem Hecht auf Entziehung einer Entschädigung und der Rückforderung der von ihm erbrachten Leistungen Gebrauch machen kann, wenn es nach Erlangung von Zweifeln an der Richtigkeit der von dem Berechtigten gemachten Angaben erst nach rund vier Jahren diese Befugnisse ausübt. Bas Berufungsgericht hat dies aus zwei Gründen verneint. Einmal habe das beklagte Land auf Grund des Art. 27 der Hess. Zuständigkeit- und Verfahrensordnung vom 27. Februar 195o (GVB1 S. 25) eine Restitutionsklage gegen den Bescheid vom 19* Dezember 195o erheben können und, da es dies nicht innerhalb der in § 586 ZPO bestimmten Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes getan habe, müsse es im Interesse der Rechtssicherheit bei dem Bescheid verbleiben. Sodann habe das beklagte Land durch seine lange Untätigkeit ein Widerruf srecht verwirkt. Beide Gründe rechtfertigen jedoch eine Zurückweisung der Berufung nicht. Zwar war die Erhebung einer Restitutionsklage entsprechend dem Art. 27 der hessischen 2uständigkeits- und Verfahrensordnung zu dem Entschädigungagesetz vom 27« Februar 195o - GVB1 S. 25 - in den Fällen des § 48 US-EG möglich, in denen an sich nur eine Wiedergutmachung versagt werden konnte. Eine solche Restitutionsklage mußte praktisch zu einem Widerruf einer zugebilligten Entschädigung führen. Jedoch wäre Voraussetzung für den Beginn der Klagefrist von 1 oder 5 Monaten gewesen, daß das beklagte Land Kenntnis, d. h. auf sicheren Grundlagen beruhendes Wissen von dem Restitutionsgrund erlangt hatte. Etwas derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, im Gegenteil hat es die Frage, ob Unrichtige Angaben gemacht worden sind, für so zweifelhaft gehalten, daß es hierüber umfangreiche Beweise trotz der vorliegenden Mitteilungen der Landeskriminalpolizei erhoben und.dann trotzdem in seinem Urteil diese Frage nicht endgültig entschieden hat. Selbst wenn man daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon ausgeht.g daß, wenn während der — 7 — Geltung des ÜS-EG die Frist zur Erhebung einer Restitutionsklage versäumt worden ist, der auf Grund des US-EG erlassene Bescheid trotz der Bestimmungen des BErgG oder des BEG nicht mehr widerrufen werden könne, so fehlt es in dem hier vorliegenden Fall an der Voraussetzung, daß die Restitutionsfrist versäumt worden ist. Es kann sich daher nur fragen, ob das beklagte Band ein Widerrufsrecht verwirkt hat, wenn es erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beendigung von ihm angestellter Ermittlungen einen Widerruf erklärt * An sich wird man auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, für das die Grundsätze von Treu und Glauben wie im Zivilrecht zu gelten haben, die Möglichkeit einer Verwirkung bejahen können, wie dies von der Rechtsprechung und der Rechtslehre allgemein anerkannt wird (vgl. insbes. Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Auflo %$'ov288$ Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 7. Aufl. S. 158 und Beters, Lehrbuch der Verwal-tung S. 1?o). Voraussetzung hierfür ist ein doloses oder schikanöses Verhalten der Behörde. Ob nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ein solches bejaht werden könnte, kann schon zweifelhaft sein. Denn einmal hat daa beklagte Land, nachdem die nachträglich von ihm angeetellten Ermittlungen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der von der Klägerin gemachten Angaben gegeben hatten, den Entschädigungsbe-scheid.nur deshalb nicht widerrufen, weil es hierzu nach dem US-Entschädigungsgeaetz keine Möglichkeit als gegeben ansah, eine Rückforderung auch wohl keinen Erfolg versprechen konnte, nachdem die Klägerin inzwischen ausge- ■ir wandert und ihre neue Anschrift nicht bekannt war. Sodann ist auch, wie bereits ausgeführt, dem Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin tatsächlich unrichtige Angaben gemacht hat, trotz Vorlage der Unterlagen, die das beklagte Land auf Grund seiner Ermittlungen aus dem Jahre 1952 besaß, zweifelhaft erschienen« Vor allem aber kann das eigene Verhalten der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben, die, wenn die ihr gemachten Vorwürfe zuträfen, sich strafbar gemacht hätte (vgl* insbes* § 49 US-EG). Es ist unter solchen Umständen rechtlich nicht ' vertretbar, eine Verwirkung zu Lasten des beklagten Landes anzunehmen, wenn der Berechtigte selbst schwer gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Es kann daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob die Einführung einer Widerrufsfrist durch § 2o3 BEG nicht eine bestehende Rechtsunsicherheit darüber, wielange Ifobschädigungebescheide widerrufen werden können, beseitigen sollte und ob daher nicht aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift geschlossen werden muß, daß grundsätzlich ein Widerruf innerhalb der durch § 2o3 2EG neu vorgeschriebenen Frist zulässig ist und somit vor Erlaß des Bundesentsohädigungsgesetzes ergangene Bescheide, bei denen Widerrufsgründe bereits bekannt waren, entsprechend der Entscheidung L|| Nr. 2o zu § 6 BEG * RzW 1959 t 65^ innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom 29« Juni 1956 ab noch widerrufen werden können. Selbstverständlich würde ein Widerruf nicht mehr möglich sein, wenn die Entschädigungsbehörde in Kenntnis möglicher Widerrufsgründe dem Berechtigten gegenüber auf einen Widerruf verzichtet hat« Bin derartiger Verzicht läßt sich aber aus dem Schreiben des beklagten Landes vom 5« Juli 1954 r 9 - nicht herleiten. Denn mit diesem wird lediglich die Hechtslage hinsichtlich der Auszahlung zugebilligter Entschädigungen erläutert, im (ihrigen aber nur mitgeteilt, daß die Anträge der Klägerin nach Eingang der für eine Auszahlung erforderlichen Unterlagen dem Minister des Innern zur Entscheidung vorgelegt werden würden« Da somit nicht feststeht, daß dem beklagten Land grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu versagen ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Insbesondere ist die Frage zu klären, ob tatsächlich die Klägerin sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über ihren Aufenthalt am 1. Januar 1947 gemacht hat. Ascher Haske v. Werner Wüstenberg Dr.Graf