Wegen der Veräußerung dieser Beteiligungen betrieb der Kläger ein Rückerstattungsverfahren, das am 19« Januar 195o mit einem vom Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Hamburg beurkundeten Vergleich endete« Dine an der Reederei und Kohlenhandel GmbH beteiligte Toch- KG' a°A° war der Kläger zusammen mit seiner Schwägerin Ebba BSHHBB Großaktionär der Norddeutschen Kohlen- und Cokes-Werke AG* Seine Beteiligung bei dieser Gesellschaft bestand in Aktien im Nennbeträge von 638*000 RMo Dieses Aktienpaket veräußerte er vor seiner Auswanderung an seine inzwischen verstorbene Schwägerin Ebba BflHMHP* die von ihren Kindern Erik BflIHHfe und Sonja N^jpl beerbt worden ist« Mit seinem Neffen und seiner Nichte einigte sich der Kläger über die Abgeltung seiner Rückerstattungsansprüche aus der Aktienveräußerung« Nach der Niederschrift des Wiedergutmachung samt es beim Landgericht Hamburg vom 13® April i95o erhielt der Kläger von seinem Neffen und seiner Nichte Aktien der genannten Gesellschaft im Nennbeträge von je 5o0ooo RM zurück® Außerdem wurde ihm an Aktien im Nennbeträge von 538®loo RM der gleichen Gesellschaft der lebenslängliche Nießbrauch eingeräumt® Im Palle der Ausgabe neuer Aktien erhält .Erik BmHHB das Bezugsrecht, jedoch hat er nach der Ausgabe der Aktien dem Kläger auch an ihnen den Nießbrauch zu bestellen® Die Beteiligten vereinbarten weiterhin« daß der Kläger für die Dauer seines Lebens stiller Gesellschafter an der erst nach seiner Auswanderung gegründeten offenen Handelsgesellschaft B^^~ Beteiligung am Verlust mit 24 # am Reingewinn dieser Gesellschaft teilnehmen sollte® Gesellschafter dieser dessen Ehefrau« Im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen wurde auch die Rückerstattung von 4 Grundstücken geregelt« die dem Kläger vor seiner Auswanderung allein gehört hatten und die er im Juli 1938 gleichfalls auf seine Schwägerin übertragen hatte« Die Rückerstattung dieser Grundstücke wurde vom Wiedergutmachungsamt ange-ordnets nach dem Protokoll vom 25® Februar 1952 räumte der Kläger danach den schon mehrfach genannten Erben seiner Schwägerin das Bruchteilseigentum in Höhe von 3/4 ein* so daß der Kläger noch Eigentümer zu 1/4 blieb, während sein Neffe und seine Nichte in Erbengemeinschaft zu 3/4 an diesen Grundstücken beteiligt sein sollten® Wegen des Schadens aus der Transferierung der 225<>ooo R einigten sich die Parteien am 19o Juli 1957 in einem gerichtlichen Vergleich üBer die Zahlung eines Betrages von 20*588 DM* Nach diesem Vergleich ist der Kläger für die Zahlung der Provision von 2*275 BM mit 555 Bm zu entschädigen* Der Kläger ermäßigte daraufhin seine Por~ derung auf 53? Der Kläger hat Berufung eingelegt und geltend gemacht, er haBe nicht vollständig zurückerhalten, was ihm nach den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone zurückzugewähren gewesen wäre* Die Rückers tat tungs verpflichte ten hätten ihm auf Grund des Vergleichs vom 13a April 195o die Nutzungen nicht zu vergüten brauchen? a) Der Senat hat in clem IAA BEG 1956 § 9 Nr* 9 mitgeteilten Urteil aasgeführt, für die Anwendung des § 6o Abs» 2 BEG sei im Palle eines im Rückerstattungsver-fahren abgeschlossenen Vergleichs, bei dem der entzogene Gegenstand dem Verpflichteten belassen werde’, maßgebend, ob der Verfolgte durch den Vergleich wirtschaftlich so gestellt worden sei, wie es dieser Vorschrift entspreche, und ob der Vergleich den in Rede stehenden Verfolgungsschaden entsprechend verringert oder besoitigt haboo In dem zur Veröffentlichung be- * stimmten Urteil vom 13« üai 1959 - IV ZR 3/59 - hat der Senat für den Pall, daß der Rückerstattungsberechtigte den entzogenen Gegenstand auf Grund des Vergleichs zurückerhalten hat, dargelegt, die Vorschrift des § 6o Abso 2 Satz 2 BEG greife ein, wenn der Vergleich die dort vorausgesetzten Ei’gebnisse gehabt habe« Die Entscheidung darüber, ob der Entschädigungsanspruch nach § 6o Abs* 2 Satz 2 BEG oder bei der Entschädigung wegen Iransferverlustes in dessen entsprechender Anwendung entfällt, kann also erst getroffen werden, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Prüfung ergeben hat, welche Ergebnisse der das Rückerstattungsverfahren abschließende Vergleich gehabt hat„ Dabei kommt es aber nur darauf an, ob der Vergleich den Verfolgten in diejenige Lage gebracht hat, wie sie in § 6o Abs« 2 Satz 2 BEG zugrunde gelegt wird« Eine darüber hinausgehende Prüfung der Ergebnisse des Vergleichs kommt grundsätzlich nicht in Betrachte Unerheblich ist es insbesondere, ob die dem Verfolgten entgangenen Nutzungen . Nach der Ansicht des Berufungsgerichts wird der vollständige Ausgleich des Schadens auch nicht dadurch erreicht, daß der Kläger an der neugegründeten Firma & Co« mit einer Gewinnbeteiligung von 24 56 stiller Gesellschafter geworden is to Ohne den von dem Kläger bestrittenen Zusammenhang dieses Teils der Vereinbarung mit der Rückerstattung der Aktien festzustellen und den Wert der auf die Lebenszeit des Klägers beschränkten Beteiligung zu ermitteln, begnügt das "Berufungsgericht sich damit, die Beteiligung als eine schwankende und ungewisse Größe hinzustellen* c) Dabei hat das Berufungsgericht jedoch die den Umständen nach naheliegende Möglichkeit unberücksichtigt gelassen, daß dem ganzen Vergleich vom 13* April 195o das Bestreben der an ihm Beteiligten zugrunde gelegcji haben könnte, dem Kläger zwar tatsächlich und wirtschaftlich die der vollen Rückerstattung entsprechende Leistung zuteil werden zu lassen, rechtlich jedoch von einer vollen Rückerstattung abzusehen, um auf anderem Wege im wesentlichen dasselbe zu erreichen und dabei erhebliche Vorteile, die in gewisser Hinsicht die Stellung des Klägers über die frühere Eigentümerstel-lung hinaus noch verstärkten, zu erlangen« Wenn auch Überlegungen der Beteiligten, die in dem Vergleich Wird die Rückerstattung der entzogenen Vermögenswerte derart festgelegt, daß Erik BflHHHV und Frau Sonja EtfHP aus dem Kreis der von ihnen zurückzugewährenden Vermögensgegenstände behalten, was ihnen der Kläger von Todes wegen zugedacht hat, so sind damit bedeutende Vorteile steuerlicher Art verbunden* Der Kläger, dem mit Rücksicht auf eine - Io derartige Regelung der Rechtsnachfolge von Todes wegen an dem uneingeschränkten Verfügungsrecht über solche Vermöge ns gegenstände,, die auf Erik und Frau Sonja HfHP übergehen sollen« nichts gelegen gewesen sein mag, behält auch insoweit die aus diesen Beteiligungen und Grundstücken fließenden Vermögenserträge » Im Fall seines Todes erlöschen die Rießbrauchsrechte o Da sie in diesem Zeitpunkt keinen Wert mehr verkörpcrnf würden die genannten Rechtsnachfolger, keine Erbschaftssteuer zu entrichten haben* Für deren Höhe käme esr abgesehen von der Einstufung der Erben in die Steuerklasse IV, auf den Wert des Erwerbes zur Zeit des Todes des Erblassers an« Durch eine Beschränkung der Rückgewähr auf diejenigen Beteiligungen, über die der Kläger nicht zugunsten der genannten Verwandten verfügen will, würde daher das Vermögen der in Aussicht genommenen Rechtsnachfolger weitgehend geschont« Dabei wird nicht daran vorüberzugehen sein, daß die Erben von Famili^ngeSeilschaftsbeteiligungen zur Entrichtung der Erbschaftssteuer vielfach die Mittel der Gesellschaft in Anspruch nehmen müssen« Es ist möglich, daß der Kläger, der zusammen mit den Parteien des Vergleichs am 15« April 195o schon auf Grund des Vergleichs vom 190 Januar 195o auch an der Bd« GmbH beteiligt war, ein besonderes Interesse daran hatte, den Einfluß seiner Familienangehörigen auf diese Gesellschaft und auf die Norddeutsche Kohlen- und Cokes-Werke AG auch nach-seinem Tode ungeschmälert zu erhalten« Die in dem Vergleich vom 13« April 195o getroffene Regelung könnte ihm nach dem Willen der Beteiligten eine Stellung verschafft haben, die nicht anders anzusehen ist, als habe er die volle Rückerstattung der Aktien erlangt und, hiervon ausgehend, zugleich die künftige Rechtsnachfolge für wesentliche Teile seiner Beteiligung hatte«, steht ihm wegen dieses Verlustes entsprechend § 60 Abs« 2 Satz 2 BEG keine Entschädigung zu« Dabei kann aber der Verzicht des Klägers auf Nutzungen nicht der Rückgewähr des Kaufpreises gleichgesetzt werden* da sonst etwas in den Vergleich hineingelegt würde* was nicht in ihm enthalten ist (’Urteil des Senats vom 13. d) Sollte sich ergeben* daß es entsprechend den vorhergehenden Ausführungen so angesehen werden mußte, als habe der Kläger die Aktien* an denen ihm der Nießbrauch bestellt worden ist, in voller Höhe zu Eigentum zurückerhalten* so würde es nicht mehr darauf ankommen, welche Bedeutung die Vereinbarung über seine Gewinnbeteiligung an der Firma & Co im Rahmen des Rückerstat- tungsvergleichs hat«, Wenn der Kläger jedoch einem Eigentümer dieser Aktien nicht sollte gleichgestellt werden können, so würde es sich also um einen Vergleich handeln, in dem eine volle Rückerstattung der entzogenen Gegenstände nicht vorgesehen ist.
II 2g 43/59 ■Verkündet am 26o Juni 1959 Schorra, Justizangestellter als' Urkuhdsbeamter der Geschäftsstelle 2544 066 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg* vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hambui'g 36* Drehbahn 54r Beklagten und Revisionsklägerin* - Prozeßbevällmächtigter3 Rechtsanwalt Dr, m Wl Otto Kläger und Revisionsbeklagter* - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pros.» Wi h ■■■) MBB in hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12„ Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Pr0 Vo Werner* Wüstenberg* Maaß und Dr«, Loewenheim für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7o Januar 1959 aufgehoben«, Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht z ur ückverw ie s en • Von Rechts wegen ~ 2 -Tatbestand % Der am ■« 1883 geborene Kläger ist Jude« Aus diesem Grunde mußte er Deutschland verlassen* Im August 1938 v/anderte er von seinem Wohnort nach England aus« Vorher veräußerte er alle wesentlichen Teile seines Vermögens, das vorwiegend aus Beteiligungen an Unternehmen sowie in Grundstücken bestanden hatte« Vor seiner Auswanderung war der Kläger einziger persönlich haftender Gesellschafter der Firma Bd* Bjp-KG a.Ao Am Vermögen der Gesellschaft war er mit etwa 3o i beteiligt« Das in Aktien zerlegte Grundkapital betrug 1 Million Reichsmark« Großaktionär war die Firma Fried AG zu (5o v« H«)« Die Gesell- schaft befaßte sich u« a« mit dem Vertrieb englischer Bunkerkohlen« Die dem Kläger und anderen Mitgliedern seiner Familie gehörenden Beteiligungen an der erwähnten Kommanditgesellschaft auf Aktien gingen im“Jahre 1938 auf deal Konzern über« Dieser wandelte die Firma in die KflBl Reederei und Kohlenhandel GmbH um£ das Stammkapital dieser Gesellschaft betrug 1 Million HM« Wegen der Veräußerung dieser Beteiligungen betrieb der Kläger ein Rückerstattungsverfahren, das am 19« Januar 195o mit einem vom Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Hamburg beurkundeten Vergleich endete« Dine an der Reederei und Kohlenhandel GmbH beteiligte Toch- tergesellschaft der Firma Fried Kp|^p übertrug nach diesem Vergleich ihren Geschäftsanteil von 25o«ooo RM auf den Kläger« Rin Hoffe des Klägers9 Erik BUR er~ hielt auf Grund des Vergleiches einen Geschäftsanteil von 125«ooo EM$ dessen Schwester, Frau Sonja er- warb einen gleichen Geschäftsanteil« Die Familie des ~ 3 ~ Klägers war danach an dem Stammkapital mit 5oo*ooo RM„ die Firma Fried Ej^^mit dem gleichen Anteil beteiligt* Dieser Vez’glcich umschloß außerdem zur Durchführung der Rückerstattung eine Änderung des Gesellschaftsver-trages der EjBBP"Reederei u*1«3 Kohlenhandel GmbH* Die Rechtsform der Gesellschaft wurde beibehalten., die Firma unter der Bezeichnung Bd« BflHHB GmbH der alten Firma angeglichen* Neben einem vom K^^^-Konzern bestellten Geschäftsführer wurde der Neffe des Klägers, Erik zu dem Geschäftsführer bestellt* Der Klä- ger wurde Vorsitzer des vierköpfigen Verwaltungsrats* Für den Fall,, daß wegen Stimmengleichheit im Verwaltungsrat ein Beschluß nicht zustande kommen sollte., wurde die Entscheidung eines Schiedsgerichts vereinbart* Durch diese Vereinbarungen wurden die Wiedergutmachungsansprüche des Klägers abgegolten* Eine Regelung über die Rückgewähr des im Jahre 1938 vom KH^-Könzern an den Kläger gezahlten Kaufpreises wurde nicht getroffen; auch über die Abtretung etwaiger Wiedergutmachungsansprüche.. wegen des nicht in die freie Verfügung des Klägers ge^ langten Kaufpreises findet sich in dem Vergleiche nichts** Außer der erwähnten Beteiligung an der Firma Bö,« KG' a°A° war der Kläger zusammen mit seiner Schwägerin Ebba BSHHBB Großaktionär der Norddeutschen Kohlen- und Cokes-Werke AG* Seine Beteiligung bei dieser Gesellschaft bestand in Aktien im Nennbeträge von 638*000 RMo Dieses Aktienpaket veräußerte er vor seiner Auswanderung an seine inzwischen verstorbene Schwägerin Ebba BflHMHP* die von ihren Kindern Erik BflIHHfe und Sonja N^jpl beerbt worden ist« Mit seinem Neffen und seiner Nichte einigte sich der Kläger über die Abgeltung seiner Rückerstattungsansprüche aus der Aktienveräußerung« Nach der Niederschrift des Wiedergutmachung samt es beim Landgericht Hamburg vom 13® April i95o erhielt der Kläger von seinem Neffen und seiner Nichte Aktien der genannten Gesellschaft im Nennbeträge von je 5o0ooo RM zurück® Außerdem wurde ihm an Aktien im Nennbeträge von 538®loo RM der gleichen Gesellschaft der lebenslängliche Nießbrauch eingeräumt® Im Palle der Ausgabe neuer Aktien erhält .Erik BmHHB das Bezugsrecht, jedoch hat er nach der Ausgabe der Aktien dem Kläger auch an ihnen den Nießbrauch zu bestellen® Die Beteiligten vereinbarten weiterhin« daß der Kläger für die Dauer seines Lebens stiller Gesellschafter an der erst nach seiner Auswanderung gegründeten offenen Handelsgesellschaft B^^~ Beteiligung am Verlust mit 24 # am Reingewinn dieser Gesellschaft teilnehmen sollte® Gesellschafter dieser dessen Ehefrau« Im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen wurde auch die Rückerstattung von 4 Grundstücken geregelt« die dem Kläger vor seiner Auswanderung allein gehört hatten und die er im Juli 1938 gleichfalls auf seine Schwägerin übertragen hatte« Die Rückerstattung dieser Grundstücke wurde vom Wiedergutmachungsamt ange-ordnets nach dem Protokoll vom 25® Februar 1952 räumte der Kläger danach den schon mehrfach genannten Erben seiner Schwägerin das Bruchteilseigentum in Höhe von 3/4 ein* so daß der Kläger noch Eigentümer zu 1/4 blieb, während sein Neffe und seine Nichte in Erbengemeinschaft zu 3/4 an diesen Grundstücken beteiligt sein sollten® Aus dem Verkauf der Aktien im Nennbeträge von 638®loo RM der Norddeutschen Kohlen- und Cokes-Werke AG erlöste der Kläger vor seiner Auswanderung 1®329o15o RM. Von diesem Betrage gelangten 33o®ooo RM auf ein Ausv/an-derer-Sperrkonto bei dem Bankhaus M®M« & Co« in Weitere 225®ooo RM flössen auf dieses Konto auf & Co® werden sollte* und zwar derart* daß er ohne offenen Handelsgesellschaft sind Erik B und Grund des Verkaufs seiner Beteiligung an der Firma Bd„ BdHl KG a*A* an den K^jp-Konzei’n* Diese Beiden Posten von 225*ooo und 33o*ooo RM wurden zur Durchführung des Kapitaltransfers an die Deutsche Golddiskont-Bank in Berlin überwiesen,. Bei den 225*000 RM Betrug der TransferaBschlag 91*5 Bei den 33o*ooo RM 92 Außerdem Belastete ihn die Bank mit einer Provision von 2o775 RM* Der Kläger verlangt Entschädigung für den hiernach auf 5l2*25o RM errechneten Transferschaden* Sein am io* Juni 1955 Bei der RntschädigungsBehörde gestellter Antrag wurde nicht Beschieden* Mit der am 1* April 1557 erhoBenen Klage Begehrt der Kläger, die Beklagte zur Zahlung des HÖchstBeträges von 75«000 DM zu verur-tei len* Wegen des Schadens aus der Transferierung der 225<>ooo R einigten sich die Parteien am 19o Juli 1957 in einem gerichtlichen Vergleich üBer die Zahlung eines Betrages von 20*588 DM* Nach diesem Vergleich ist der Kläger für die Zahlung der Provision von 2*275 BM mit 555 Bm zu entschädigen* Der Kläger ermäßigte daraufhin seine Por~ derung auf 53? 857 Btj*0 Das Dandgericht hat die Klage aBgewiesen* Der Kläger hat Berufung eingelegt und geltend gemacht, er haBe nicht vollständig zurückerhalten, was ihm nach den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes für die Britische Zone zurückzugewähren gewesen wäre* Die Rückers tat tungs verpflichte ten hätten ihm auf Grund des Vergleichs vom 13a April 195o die Nutzungen nicht zu vergüten brauchen? dadurch seien deren Rückgewähransprüche abgegolten worden« Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, 53«8.57 DM an den Kläger zu zahlen<> Es hat die Revision zugelassen, Mit diesem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte ihren Anspruch auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.. -inteche id ungsgr lind e $ Io Gegen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bestehen unter den gegebenen Umständen keine Bedenken* II« Die Revision ist begründet. Io Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen., daß Entschädigungsansprüche wegen Transferverlustes? wenn der Verlust an dem Erlös für einen der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand entstanden ist, den Regelungen des § 60 Abs, 2 BEG, die in solchem Palle entsprechend anwendbar sind, unterliegen (Urteil des Senats LM BEG 1956 § 6o Nr« 3)* 20 Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 6o Abs« 2 Satz 2 BEG lägen nicht vor, beruht jedoch auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts, - 7 ~ a) Der Senat hat in clem IAA BEG 1956 § 9 Nr* 9 mitgeteilten Urteil aasgeführt, für die Anwendung des § 6o Abs» 2 BEG sei im Palle eines im Rückerstattungsver-fahren abgeschlossenen Vergleichs, bei dem der entzogene Gegenstand dem Verpflichteten belassen werde’, maßgebend, ob der Verfolgte durch den Vergleich wirtschaftlich so gestellt worden sei, wie es dieser Vorschrift entspreche, und ob der Vergleich den in Rede stehenden Verfolgungsschaden entsprechend verringert oder besoitigt haboo In dem zur Veröffentlichung be- * stimmten Urteil vom 13« üai 1959 - IV ZR 3/59 - hat der Senat für den Pall, daß der Rückerstattungsberechtigte den entzogenen Gegenstand auf Grund des Vergleichs zurückerhalten hat, dargelegt, die Vorschrift des § 6o Abso 2 Satz 2 BEG greife ein, wenn der Vergleich die dort vorausgesetzten Ei’gebnisse gehabt habe« Die Entscheidung darüber, ob der Entschädigungsanspruch nach § 6o Abs* 2 Satz 2 BEG oder bei der Entschädigung wegen Iransferverlustes in dessen entsprechender Anwendung entfällt, kann also erst getroffen werden, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Prüfung ergeben hat, welche Ergebnisse der das Rückerstattungsverfahren abschließende Vergleich gehabt hat„ Dabei kommt es aber nur darauf an, ob der Vergleich den Verfolgten in diejenige Lage gebracht hat, wie sie in § 6o Abs« 2 Satz 2 BEG zugrunde gelegt wird« Eine darüber hinausgehende Prüfung der Ergebnisse des Vergleichs kommt grundsätzlich nicht in Betrachte Unerheblich ist es insbesondere, ob die dem Verfolgten entgangenen Nutzungen . zu ersetzen sind oder eine inzwischen eingetretene Wertminderung des entzogenen Gegenstandes zu erstatten isty und zwar gilt das unabhängig davon, ob in dem Vergleich vereinbart ist, daß der entzogene Gegenstand zurückzuerstatten ist oder daß er dem Verpflichteten verbleibt,. b) Das Derufungsgericht meint, eine vollständige Rückerstattung habe nicht statt gefunden,, Es begründet seine Auffassung damit« daß der Kläger im Palle des Verkaufes von 638«loo HM Aktien der Norddeutschen Kohlen- und Cokes-Werke AG nur Aktien im Nennwerte von 1oo«ooo RM zurückerhalten habe und der Nießbrauch an weiteren Aktien im Nennbeträge von 538«, loo RM keinen vollständigen Schadensausgleich darstelle. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts wird der vollständige Ausgleich des Schadens auch nicht dadurch erreicht, daß der Kläger an der neugegründeten Firma & Co« mit einer Gewinnbeteiligung von 24 56 stiller Gesellschafter geworden is to Ohne den von dem Kläger bestrittenen Zusammenhang dieses Teils der Vereinbarung mit der Rückerstattung der Aktien festzustellen und den Wert der auf die Lebenszeit des Klägers beschränkten Beteiligung zu ermitteln, begnügt das "Berufungsgericht sich damit, die Beteiligung als eine schwankende und ungewisse Größe hinzustellen* c) Dabei hat das Berufungsgericht jedoch die den Umständen nach naheliegende Möglichkeit unberücksichtigt gelassen, daß dem ganzen Vergleich vom 13* April 195o das Bestreben der an ihm Beteiligten zugrunde gelegcji haben könnte, dem Kläger zwar tatsächlich und wirtschaftlich die der vollen Rückerstattung entsprechende Leistung zuteil werden zu lassen, rechtlich jedoch von einer vollen Rückerstattung abzusehen, um auf anderem Wege im wesentlichen dasselbe zu erreichen und dabei erhebliche Vorteile, die in gewisser Hinsicht die Stellung des Klägers über die frühere Eigentümerstel-lung hinaus noch verstärkten, zu erlangen« Wenn auch Überlegungen der Beteiligten, die in dem Vergleich 1 nicht zu dem Ausdruck gekommen sind, an sich keine geeignete Grundlage für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs«, 2 Satz 2 BEG bilden* so ist das doch anders, wenn die Auslegung des Vergleichs selbst schon ergibt, daß der Verfolgte an dem entzogenen Gegenstand eine Stellung wiedererlangt, die unter den gegebenen Umstanden derjenigen des Eigentümers praktisch entspricht* Das ist der Fall, wenn der Verfolgte im Zuge der im Ganzen zu würdigenden Abreden Verfügungen trifft, die der Rechtstellung des Eigentümers entsprechen* Die in dem Rückerstattungsverfahren getroffene Vereinbarung vom 13* April l95o über die Rückerstattung der Aktien der Norddeutschen Kohlen- und Cokes-Werke AG und die Rückerstattung der Grundstücke im Zentrum Hf|^| deutet darauf hin, daß der Kläger mit seinen Verwandten die Frage der Rückerstattung mit der Vorwegnahme erbrechtlicher Verfügungen verbunden hat* Der Kläger hat sich erst nach seiner Auswanderung verheiratet; Kinder sind aus dieser Ehe anscheinend nicht hervorgegangen. Der Bruder und die Schwägerin sind verstorben; eine weitere Schwester des Klägers, Clara ist kinderlos. Es liegt daher nahe, daß Erik und Frau Sonja neben seiner Ehe- frau als gesetzliche Erben des jetzt 74-jährigen Klägers in Betracht kommen. Wird die Rückerstattung der entzogenen Vermögenswerte derart festgelegt, daß Erik BflHHHV und Frau Sonja EtfHP aus dem Kreis der von ihnen zurückzugewährenden Vermögensgegenstände behalten, was ihnen der Kläger von Todes wegen zugedacht hat, so sind damit bedeutende Vorteile steuerlicher Art verbunden* Der Kläger, dem mit Rücksicht auf eine - Io derartige Regelung der Rechtsnachfolge von Todes wegen an dem uneingeschränkten Verfügungsrecht über solche Vermöge ns gegenstände,, die auf Erik und Frau Sonja HfHP übergehen sollen« nichts gelegen gewesen sein mag, behält auch insoweit die aus diesen Beteiligungen und Grundstücken fließenden Vermögenserträge » Im Fall seines Todes erlöschen die Rießbrauchsrechte o Da sie in diesem Zeitpunkt keinen Wert mehr verkörpcrnf würden die genannten Rechtsnachfolger, keine Erbschaftssteuer zu entrichten haben* Für deren Höhe käme esr abgesehen von der Einstufung der Erben in die Steuerklasse IV, auf den Wert des Erwerbes zur Zeit des Todes des Erblassers an« Durch eine Beschränkung der Rückgewähr auf diejenigen Beteiligungen, über die der Kläger nicht zugunsten der genannten Verwandten verfügen will, würde daher das Vermögen der in Aussicht genommenen Rechtsnachfolger weitgehend geschont« Dabei wird nicht daran vorüberzugehen sein, daß die Erben von Famili^ngeSeilschaftsbeteiligungen zur Entrichtung der Erbschaftssteuer vielfach die Mittel der Gesellschaft in Anspruch nehmen müssen« Es ist möglich, daß der Kläger, der zusammen mit den Parteien des Vergleichs am 15« April 195o schon auf Grund des Vergleichs vom 190 Januar 195o auch an der Bd« GmbH beteiligt war, ein besonderes Interesse daran hatte, den Einfluß seiner Familienangehörigen auf diese Gesellschaft und auf die Norddeutsche Kohlen- und Cokes-Werke AG auch nach-seinem Tode ungeschmälert zu erhalten« Die in dem Vergleich vom 13« April 195o getroffene Regelung könnte ihm nach dem Willen der Beteiligten eine Stellung verschafft haben, die nicht anders anzusehen ist, als habe er die volle Rückerstattung der Aktien erlangt und, hiervon ausgehend, zugleich die künftige Rechtsnachfolge für wesentliche Teile seiner Beteiligung *“• 1 1 —• geordnet,, V/enn er dann nach den Bestimmungen des Vergleichs weder den für die Veräußerung der Aktien erzielten Kaufpreis zurückzugewähren noch den Entschädigungsanspruch wegen des Transferverlustes abzutreten . hatte«, steht ihm wegen dieses Verlustes entsprechend § 60 Abs« 2 Satz 2 BEG keine Entschädigung zu« Dabei kann aber der Verzicht des Klägers auf Nutzungen nicht der Rückgewähr des Kaufpreises gleichgesetzt werden* da sonst etwas in den Vergleich hineingelegt würde* was nicht in ihm enthalten ist (’Urteil des Senats vom 13. Mai 1959)o d) Sollte sich ergeben* daß es entsprechend den vorhergehenden Ausführungen so angesehen werden mußte, als habe der Kläger die Aktien* an denen ihm der Nießbrauch bestellt worden ist, in voller Höhe zu Eigentum zurückerhalten* so würde es nicht mehr darauf ankommen, welche Bedeutung die Vereinbarung über seine Gewinnbeteiligung an der Firma & Co im Rahmen des Rückerstat- tungsvergleichs hat«, Wenn der Kläger jedoch einem Eigentümer dieser Aktien nicht sollte gleichgestellt werden können, so würde es sich also um einen Vergleich handeln, in dem eine volle Rückerstattung der entzogenen Gegenstände nicht vorgesehen ist. Dann wäre es erforderlich, zu ermitteln, ob die gesamten dem Kläger in dem Vergleich vom 13«* April l95o anstelle der Rückerstattung der Akoien bewilligten Rechte* unter Umständen also mit Einschluß der stillen Gewinnbeteiligung, in etwa dem Wert der Gegenstände* deren Rückerstattung der Kläger zu beanspruchen hatte* entsprechen Sofern das der Fall wäre, wäre der dem Kläger entstandene Schaden auch bei einer derartigen Gestaltung des Vergleichs in dem Unf ang ausgeglichen, wie es für die Anwendung des § 6o Abs« 2 Satz 2 BEG vorausgesetzt wird« Der Kläger hätte also auch in diesem Fall keine Ent- Schädigung wegen des Transferverlustes zu beanspruchen? wenn er weder den Kaufpreis zurückgewährt noch den Entschädigungsanspruch abgetreten hat« e) Im übrigen hat der Kläger die ihm entzogenen Aktien zu dem Teil? nämlich im Betrage von 1oo*ooo RM, zu Eigentum zurückerhalten<> Für den Teil des Transferschad ens? der zu dem Gesamtschaden in demselben Verhältnis steht« in dem sich der Teil der dem Kläger zu Eigentum zurückerstatteten Aktien zu den gesamten entzogenen Aktien befindet, kann ihm keinesfalls eine Entschädigung zuerkannt werden? falls der Kaufpreis nicht zurückgewährt und der Entschädigungsanspruch nicht abgetreten ist» 13 - 3„ Damit das Berufungsgericht die danach erforderliche Prüfung vornehmen kann? muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. In der neuen-Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch die von ihm unterlassene Prüfung nachholen müssen? ob der Kläger wegen des Schadens? den er bei dem Transfer von 225<>ooo RM Erlös aus dem Verkauf seiner Beteiligung an der Firma Bd. KG- a«Ao erlitten hat? eine höhere als die ihm bereits zuerkannte Entschädigung zu beanspruchen hate Ascher vP Werner Wüstenberg Maaß Dr« Ioewenheim