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BGH · IV ZB 43/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 43/58

§ 36 Rechtssatzs Bei der Bemessung der Kapital ent Schädigung für Beamte nach §§ 102, 106 BBG auf Grund der zuletzt gewährten Dienstbezüge ist neben dem Grundgehalt der Wohnungsgeldzuschuß der Ortsklasse B zugrunde zu legen, ohne Rücksicht darauf, nach welchem dienstlichen Wohnsitz der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Wohnungsgeld erhielt. Die Entschädigungsbehörde hat nach § 22 Abs, 3 US-EG dem Kläger durch Bescheid vom 15. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger im Hinblick auf die Verbesserung der Kapital ent Schädigung durch § 102 BEG seine Forderung neu berechnet und beantragt,das beklagte Land zu verurteilen, weitere 6.007,29 DM zu zahlen. 1 o) Nach § 140 Abs. 1 BEG ist der Anspruch des Bruders des Klägers auf die KapitalentSchädigung auf den Kläger als Alleinerben übergegangen’, da der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist, 2.) Die Berechnung der Kapital ent Schädigung für den Zeitraum vom I, Januar 1934 bis 31* Mai 1945 richtet sich nach § 102 AbSo 1 Nr. 2 BEG. Bei der Berechnung der dem Verfolgten zuletzt gewährten Dienstbezüge hat die Entschädigungsbehörde zunächst das Grundgehalt von monatlich 650 RM berücksichtigt; das der Bruder des Klägers im Zeitpunkt seines Ausscheidens bezogen hat. Diese Berechnungsgrundlage hat das Berufungsgericht gebilligt, sie ist auch vom Kläger nicht beanstandet worden. In diesem Punkte beanstandet der Kläger die Berechnung der Kapitalentschädigung, weil das Berufungsgericht nicht von dem zuletzt gewährten Wohnungsgeld ausgegangen sei. Nach dieser Bestimmung sind von den Dienstbezügen für die Berechnung des* Kapital ent Schädigung nur diejenigen heranzuziehen, die nach dem am‘1. Nach dieser Vorschrift wird für die Berechnung .des Ruhegehalts der versorgungsberechtigten Beamten immer das Wohnungsgeld der Ortsklasse B herangezogen, ohne Rücksicht darauf, nach welcher Ortsklasse es dem Beamten vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gewährt wurde. Durch diese Verweisung ist die erwähnte Vorschrift des Besoldungsrechtes auch bei der Berechnung der Kapitalentschädigung zu beachten. Diese Vereinfachung und Vereinheitlichung der Berechnungsgrundlage wird nicht erreicht, wenn die Entschädigungsorgane festzustellen hätten, auf welches Wohnungsgeld der ausgeschiedene Beamte nach seinem letzten dienstlichen Wohnsitz (§§ 12, 15 BBesG) Anspruch gehabt hätte. Aus diesem Grunde ist für die KapitalentSchädigung neben dem zuletzt gewährten Grundgehalt das Wohnungsgeld der Ortsklasse B anzusetzen. Da das Urteil, wie noch darzulegen ist, aufgehoben werden muß, weil die Berechnung der Kapitalentschädigung Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers aufweist, ist das Berufungsgericht berechtigt, bei der neuen Berechnung der Kapitalent-schäöigung den Wohnungsgeldzuschuß der Ortsklasse B zu berücksichtigen. Er «wendet sich gegen die Art und Weise, wie die während der Zeit der Entfernung aus dem aktiven Dienst geleisteten Versorgungsbezüge bei dei* Berechnung der KapitalentSchädigung nach § 102 Abs, 1 Kr. 2 BEG durch das Berufungsgericht berücksichtigt worden sind. Der Dienstherr schuldet dem Beamten die Bezüge, die sich aus den Besoldungsvorschriften ergeben, ungekürzte Entsprechendes gilt für die Versorgungslci-stungen an die Beamten, die nicht mehr im aktiven Dienst steilen Auch der Tariflohn, die tarifvertraglich oder einzelvertraglich geschuldeten Leistungen der Arbeitgeber sind regelmäßig Bruttovergütungen (vgl. Durch diese Erhebung der Einkommensteuer- an der “Quelle" werden also die Rechte der Ruhegehaltsempfänger im Verhältnis zu dem Schuldner nicht berührt, letzterer hat trotz der von ihm vorgenommenen Abzüge das Ruhegehalt in Höhe der Bruttobeträge an den Gläubiger geleistet. In vollem Umfang wirkt sich die Befreiung von der Einkommens fceuer nur in den Fällen aus, in denen der verfolgte und aus dem Dienst entlassene Beamte keinerlei die Höhe der Kapi-' talentsohädigung mindernde(§ 102 Abs. 1 Nr. 2 BEG) oder nach § 107 BEG anzurechnende Leistungen erhalten hat. Aufl, An. 15 zu § 92 BEG befürworten, Diese Ansicht läßt unbeachtet, daß die Lohnsteuerbetrage eine vom Gehaltsempfänger geschuldete Einkommensteuer darstellen Sie kann nicht anders behandelt werden wie andere Fälle der Einkommens Verwendung, zu denen der Empfänger von Gehalt oder Ruhegehalt gesetzlich verpflichtet ist; wie dies etwa bei Unterhalt sleistungen an Eltern oder Kinder der Fall ist. 4o) Das gilt jedoch nicht für die Ansicht des Oberlandesgerichts, der Kläger müsse sich bei der Bemessung der Kapitalentschädigung auch diejenigen Versorgungsbezüge ungekürzt anrechnen lassen, die ihm in den Jahren 1939 bis 1941 auf einem Sperrkonto der damaligen uad ^H^bank gutgebracht worden sind* Eine solche Gutschrift brauchte dich der Kläger nur dann als Versorgungsleistungen anrechnen zu lassen, wenn der Verfolgte in der Lage gewesen wäre, über das Guthaben in der bei Bankguthaben üblichen Weise zu verfügen, Davoh kann nach Lage' der Sache keine Rede sein. Da« beklagte Land kann sich auch nicht darauf berufen, durch die Gutschrift sei nach der damaligen Rechtslage der Anspruch des Bruders des Klägers auf Zahlung der Versorgungsbezüge erfüllt worden. Die geschuldete Leistung wurde durch die Gutschrift auf dem für den Berechtigten damals kaum verwertbaren Sperrkonto nicht bewirkt, eine Annahme an Erfüllungs Statt hätte die Zustimmung des Verfolgten vorausgesetzt, wie sich aus der Bestimmung in Abschnitt II Nr. 43 der Richtlinien zu dem Gesetz über die Devisenbewirtschaftung, vom 12, Dezember 1938 (RGBl I, 1733) ergibt (ebenso BGHZ 13c 324, 331) > Da nach dem Vortrag der Parteien nichts da- Br hat diese Beträge daher nicht im Sinne des § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEG erhalten, so daß sie für die Bemessung der Kapitalentschädigung nur mit dem Betrag heranzuziehen sind, der sich aus der Umstellung und Freigabe des Besfcguthabens ergeben hat. Aus diesem Grunde hat eine neue Berechnung der Kapitalentschädigung stattzufinden, bei der die erörterten rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde zu legen sind.

Zitierte Normen: § 102 BEG § 80 BBesG § 611 BGB § 19 EStG § 102 BEG
BeamteWohnungsgeldHöheVersorgungsbezügeBerufungsgerichtBEGBerechnungKlägerKapitalentschädigung

Volltext der Entscheidung

Tür das Nachschlagewerk!
Uicht für die Amtliche Sammlung!
1.	Gesetz? BEG §§ 102, 106; BBG § 80 Abs. 1 Nr. 2; BBesG
§ 36
Rechtssatzs Bei der Bemessung der Kapital ent Schädigung für Beamte nach §§ 102, 106 BBG auf Grund der zuletzt gewährten Dienstbezüge ist neben dem Grundgehalt der Wohnungsgeldzuschuß der Ortsklasse B zugrunde zu legen, ohne Rücksicht darauf, nach welchem dienstlichen Wohnsitz der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Wohnungsgeld erhielt.
2.	Gesetz BEG §§ 102, 107; EStG § 38 Abs. 3; LStD § 46 Rechtssats? Bei der Bemessung der Kapitalentschädigung
 für Beamte sind früher erhaltene Versorgungs-oder Wartestandsbezüge mit ihren Bruttobeträgen anzusetzen.
3» Gesetz? BEG § 107'
Rechtssatz? Der verfolgte Beamte hat diejenigen Versorgungsbezüge nicht erhalten, die ohne seine Zustimmung auf ein praktisch unverwertbarea Sperrkonto seiner Bank überwiesen wurden.
Aktenzeichens IV ZB 43/58 Urteil des BGH vom .11. Juni 1958
OLG Stuttgart LG Stuttgart
IV ZB 43/58
EGR 566
Verkündet
 am IK Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Ham e’n des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Er» Rudolph S
Avenue7
- Prozeßbevol in

Klägers und Revisionsklägers,
 iet Rechtsanwälte Eres. traße ßß -
und
 gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch daB Lande samt für die Wiedergutmachung in Stuttgart,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Reclj
 in
wait Er.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jo-hannsen, Er. v. Werner, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt?
Bas Erteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29. Hovember T9 57 wird aufgehoben, soweit sich der Rechtsstreit nicht durch das Teilanerkenntnisurteil vom 21»
Be zember 1956 erledigt hat.
In diesem Ufcifang wird die Sache 6ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
* Von Rechts wägen
- 2
Tatbestands
 Der Kläger ist der Bruder $nd Alleinerbe des am 23* September 1952 verstorbenen Landgerichts rats i.R. Gustav der bis zu dem 31, Dezember 1933 im Justizdienst des Landes Wurt-s-teinberg tätig war. Zu dem genannten Zeitpunkt wurde er als Jude nach § 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in den Ruhestand, versetzt. Nach dem Ende des Krieges wurde sein Ruhegehalt auf den 1. Juni 1945 neu festgesetzt, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wieder in den aktiven Dienst zurückkehren konnte..
Der “Kläger macht den von seinem verstorbenen Bruder angemeldeten Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen geltend. Der Streit der Parteien.geht um die Berechnung der KapitalentSchädigung nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEG für die Zeit vom 1, Januar 1934 bis 31* Hai 1945. Die Entschädigungsbehörde hat nach § 22 Abs, 3 US-EG dem Kläger durch Bescheid vom 15. September 1953 eine Entschädigung von 4.170,36 DM zugebilligt. Der Kläger hat diese Berechnung beanstandet und mit seiner Klage weitere 2,349,50 DH gefordert. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger im Hinblick auf die Verbesserung der Kapital ent Schädigung durch § 102 BEG seine Forderung neu berechnet und beantragt,das beklagte Land zu verurteilen, weitere 6.007,29 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat diesen Anspruch nur in Höhe von 2.610,64 DM für berechtigt gehalten, am 21. Dezember 1956 ist ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen. Darauf hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zur Zahlung des Restbetrages von 3.396,65 DM zu verurteilen. Das beklagte La»d hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag entsprechend erkannt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat gebeten,- die Revision zuruckzuweisen.
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1 o) Nach § 140 Abs. 1 BEG ist der Anspruch des Bruders des Klägers auf die KapitalentSchädigung auf den Kläger als Alleinerben übergegangen’, da der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben ist,
2.) Die Berechnung der Kapital ent Schädigung für den Zeitraum vom I, Januar 1934 bis 31* Mai 1945 richtet sich nach § 102 AbSo 1 Nr. 2 BEG. Danach ergibt sich die Kapitalentschädigung aus dem Betrag, um den die tatsächlich gewährten 41 Versorgungsbezüge hinter .3/4 der Dienstbezüge zurückgeblieben sind, die der Verfolgte vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst erreicht hatte. Bei der Berechnung der dem Verfolgten zuletzt gewährten Dienstbezüge hat die Entschädigungsbehörde zunächst das Grundgehalt von monatlich 650 RM berücksichtigt; das der Bruder des Klägers im Zeitpunkt seines Ausscheidens bezogen hat. Diese Berechnungsgrundlage hat das Berufungsgericht gebilligt, sie ist auch vom Kläger nicht beanstandet worden. Diesem Grundgehalt hat das Berufungsgericht einen Wohnungsgel dzuschuß von monatlich 66 HM hinzugesetzt. Br entspricht dem damals üblichen Wohnungsgeld der Ortsklasse A, während der Bruder des Klägers vor seinem Ausscheiden in ei- j) \ nein Orte der Ortsklasse S (Stuttgart) seinen dienstlichen Wohnsitz hatte. Dort gehörte zu den Dienstbezügen ein Wohnungsgeld von 96,- RH monatlich.
In diesem Punkte beanstandet der Kläger die Berechnung der Kapitalentschädigung, weil das Berufungsgericht nicht von dem zuletzt gewährten Wohnungsgeld ausgegangen sei. Die Auffassung des Klägers ist aber mit § 106 BEG nicht zu vereinbaren. Nach dieser Bestimmung sind von den Dienstbezügen für die Berechnung des* Kapital ent Schädigung nur diejenigen heranzuziehen, die nach dem am‘1. April 1951 geltenden Besoldungs-
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und Versorgungsrecht der Bundesbeamten ruhegehaltsfähig waren. Daraus folgt zunächst, daß das in Betracht kommende Wohnungsgeld nicht nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes vom i4. Juli 1953 (BGBl I, 55.1) bestimmt werden kann, wie dies das Berufungsgericht getan hat* Anzuwenden ist vielmehr das deutsche Beamtengesetz in der Bündesfassung 1950 (BGBl I, 551) , dessen § 80 Abs* 1 Hr, 2 neben dem Grundgehalt den Wohnungsgeldzuschuß als ruhegehaltsfähig bezeichnet* Diese Gesetzesbestimmung verweist aber weiterhin auf § 36 BBesG. Nach dieser Vorschrift wird für die Berechnung .des Ruhegehalts der versorgungsberechtigten Beamten immer das Wohnungsgeld der Ortsklasse B herangezogen, ohne Rücksicht darauf, nach welcher Ortsklasse es dem Beamten vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gewährt wurde. Durch diese Verweisung ist die erwähnte Vorschrift des Besoldungsrechtes auch bei der Berechnung der Kapitalentschädigung zu beachten. Van Dam/boss, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 4 zu § 106 wollen diese Folgerung nicht ziehen? Sie sind der Ansicht, aus der Verweisung auf did am 1.	1951	geltenden	Besoldungs-	und	Versorungs-
vorSchriften ergebe sich nur, welche Bestandteile der zuletzt gewährten Dienstbezüge für die Berechnung der KapitalentSchädigung in Betracht kämen. Hiernach richte sich also, ob z.B. eine Stellenzulage, die der Verfolgte vor seinem Ausscheiden erhalten hat, bei der Bemessung der KapitalentSchädigung zu berücksichtigen sei. In welcher Höhe die ruhegehaltsfähigen Teile der früher gewahrten Bezüge der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde zu legen sind, soll nach Ansicht der genannten Autordn nicht aus dem am 1. April 1950 geltenden Besoldungsrecht hervorgehen. Hierfür soll es auf die Höhe der zuletzt tatsächlich gewährten Bezüge ankommen.,, soweit sie ihrer Art nach ruhegehaltsfähig wären. Diese Auffassung ist jedenfalls insoweit unzutreffend, als der Wohnungsgeldzuschuß zu berücksichtigen ist. Das ergibt sich aus dem Zweck des § 106 3EG. Diese Vorschrift will für die Bemessung der Kapitalentschädigung einheitliche und klare Berechnungsgrundlagen schaf-
 
fen Die Entschädigungsbehörden und -gerichte sollen der Schwierigkeit enthoben srein, in jedem Einzelfall das zur Zeit des Ausscheidens des Beamten aus dem aktiven Dienst gültige Besol-dungs- und Versorgungsrecht ermitteln und heranziehen zu müssen. Diese Vereinfachung und Vereinheitlichung der Berechnungsgrundlage wird nicht erreicht, wenn die Entschädigungsorgane festzustellen hätten, auf welches Wohnungsgeld der ausgeschiedene Beamte nach seinem letzten dienstlichen Wohnsitz (§§ 12,
 15 BBesG) Anspruch gehabt hätte. Hierzu mußten die damals geltenden, seit langem überholten Ortsklassenverzeichnicse ausgewertet werden. Ein solches Verfahren wurde dem Zweck der Vorschrift, die schnelle Durchführung der Entschädigung auch bei Bemessung der KapitalentSchädigung zu erleichtern, nicht gerecht. Aus diesem Grunde ist für die KapitalentSchädigung neben dem zuletzt gewährten Grundgehalt das Wohnungsgeld der Ortsklasse B anzusetzen.
Da das Urteil, wie noch darzulegen ist, aufgehoben werden muß, weil die Berechnung der Kapitalentschädigung Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers aufweist, ist das Berufungsgericht berechtigt, bei der neuen Berechnung der Kapitalent-schäöigung den Wohnungsgeldzuschuß der Ortsklasse B zu berücksichtigen. Der Wohnungsgeldzuschuß bildet nur einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung der Höhe der Klageforderung o
3.) Der Kläger greift die Berechnung der Kapitalentschädigung hoch in einem anderen Dünkte an? Er «wendet sich gegen die Art und Weise, wie die während der Zeit der Entfernung aus dem aktiven Dienst geleisteten Versorgungsbezüge bei dei* Berechnung der KapitalentSchädigung nach § 102 Abs, 1 Kr. 2 BEG durch das Berufungsgericht berücksichtigt worden sind. Er beanstandet, daß die Versorgungsbezüge mit einem Monatsbetrag von 330,54 RH angerechnet worden sind, obwohl ihm nach den Banlcaus-ziigen nach Abzug der Lohnsteuer nur 267,92 RM monatlich gutge-schricben worden sind. Er vertritt die Auffassung, daß nur dieser Nettobetrag angerechnet werden dürfe.
Diese Bedenken sind unbegründet. Der Dienstherr schuldet dem Beamten die Bezüge, die sich aus den Besoldungsvorschriften ergeben, ungekürzte Entsprechendes gilt für die Versorgungslci-stungen an die Beamten, die nicht mehr im aktiven Dienst steilen Auch der Tariflohn, die tarifvertraglich oder einzelvertraglich geschuldeten Leistungen der Arbeitgeber sind regelmäßig Bruttovergütungen (vgl. Staudinger/ftipperdey, § 611 BGB Anin„ ?’7l % Haberkorn, NJW 1956, 1743; OLG Braunschweig HDR 1953 551; BEH NJW 1957? 847)« Zu irgendwelchen Abzügen ist der Schuldner dieser Arbeitevergütungen im Verhältnis zu dem Gläubiger nicht berechtigt.
Der Abzug der Lohnsteuer berührt aber das erwähnte Schuldverhältnis nicht, er beruht ausschließlich auf dem Einkommen- . steuerrecht und tilgt oder mindert die Lin::o::monsteuerschuld des Gläubigers. Hach § 2 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 4, § 19 Abs. 1 EStG unterliegt der Einkommensteuer. was dem Beamten im Kalenderjahr an Gehalt oder Versorgungsbezügen zugeflossen ist. Diese Bezüge rechnen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, deren Höhe f.Lr die Steuerpflicht sich nach §§ 2 Abs, 4 Nr. 1 > 11 und 12 EStG aus den dem Steuerpflichtigen zugeflos-seneu Bruttoeinnahmen abzüglich der Werbungskosten bemißte Doß die hiernach geschuldete Einkommensteuer ‘ den steuerpflichtigen Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mindern darf, stellt 2 12 ITr. 3 EStG ausdrücklich klar»
Bei der erwähnten Einkunftsart wird die Einkommensteuer, regelmäßig durch Steuerabzug vom Lohn, vom Gehalt oder Ruhegehalt erhoben (§§38 EStG, 30 LStD)« Zur Vornahme dieser Abzüge ist der Dienstherr verpflichtet. Hierbei handelt dör Gehaltsschuldner für Rechnung des Gläubigers, der auch bei diesem besonderen Erhebungsverfahren Steuerschuldner bleibt (§§ 38 Abs .3 EStG, 46 LStD)«
 
Diese Grundsätze des Sinkoromeiisteuerrechts gelten seit langem; sie sind durch die zahlreichen übrigen Änderungen des Dinkommenst^uergcsetzes nur in hier unwesentlichen Punkten berührt worden (vgl* etwa §§ 18, 69 des 'juinlcomicnsteuergesetzes vom 10, August 1925 ^GBl I, 1897, ferner §§ 12 ? 38 des Ein-_ro:>..onSteuergesetzes vom 27* Februar 1939 /RGBl I, 2977)®
Durch diese Erhebung der Einkommensteuer- an der “Quelle" werden also die Rechte der Ruhegehaltsempfänger im Verhältnis zu dem Schuldner nicht berührt, letzterer hat trotz der von ihm vorgenommenen Abzüge das Ruhegehalt in Höhe der Bruttobeträge an den Gläubiger geleistet. Der Kläger muß es sich auch hier in dieser höhe anrechnen lassen.
Ob hier die Höhe der einj>ehaltenen Lohnsteuer einen besonderen Entschädigungsanspruch für Vermögensschaden auslösen kann, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung« Ein solcher .Anspruch könnte darauf beruhen, daß Juden bei der Einstufung in die Steuergruppen und der Gewährung von Freibeträgen benachteiligt wurden, wie sich aus § 59 Abs. 6 EStG 1939 ergibt «.
Die .Anrechnung der Brut to Versorgungsbezüge mindert die dem Verfolgten zustehende Kapital ent Schädigung. Nur die an ihn zu suhlende Entschädigung genießt die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 EStG, die durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl I, 373) in dem jet2t geltenden Umfang mit Wirkung vom 1. Januar 1955 eingeführt worden ist. In vollem Umfang wirkt sich die Befreiung von der Einkommens fceuer nur in den Fällen aus, in denen der verfolgte und aus dem Dienst entlassene Beamte keinerlei die Höhe der Kapi-' talentsohädigung mindernde(§ 102 Abs. 1 Nr. 2 BEG) oder nach § 107 BEG anzurechnende Leistungen erhalten hat. Sind aber nach den genannten Vorschriften bei der Bemessung der Kapital ent-Schädigung frühere Leistungen zu berücksichtigen, so kommt der 3eamte nicht mehr in den vollen Genuß der Einkommensteuer befreiung, wenn die Vorleistungen, etwa Versorungsbezüge, der
 Lohnsteuer unterworfen werden mußten, dieser Unterschied im Wirkungsbereich der Steuerbefreiung kann aber nicht dazu führen; daß von den früher gewährten Versorgungsleistungen bei Bemessung der Kapital ent Schädigung nur die Nettobeträge anger ecli-not werden, wie dies van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Ana*.- 4 zu § 92 (S, 468) im Anschluß an Biessin/ftilden, Bundes-entschädigungsgesetze, 2. Aufl, Anm. 15 zu § 92 BEG befürworten, Diese Ansicht läßt unbeachtet, daß die Lohnsteuerbetrage eine vom Gehaltsempfänger geschuldete Einkommensteuer darstellen Sie kann nicht anders behandelt werden wie andere Fälle der Einkommens Verwendung, zu denen der Empfänger von Gehalt oder Ruhegehalt gesetzlich verpflichtet ist; wie dies etwa bei Unterhalt sleistungen an Eltern oder Kinder der Fall ist. Die Ausfassung des Berufungsgerichts in diesem Punkte ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden,
4o) Das gilt jedoch nicht für die Ansicht des Oberlandesgerichts, der Kläger müsse sich bei der Bemessung der Kapitalentschädigung auch diejenigen Versorgungsbezüge ungekürzt anrechnen lassen, die ihm in den Jahren 1939 bis 1941 auf einem Sperrkonto der damaligen	uad	^H^bank	gutgebracht
 worden sind* Eine solche Gutschrift brauchte dich der Kläger nur dann als Versorgungsleistungen anrechnen zu lassen, wenn der Verfolgte in der Lage gewesen wäre, über das Guthaben in der bei Bankguthaben üblichen Weise zu verfügen, Davoh kann nach Lage' der Sache keine Rede sein. Da« beklagte Land kann sich auch nicht darauf berufen, durch die Gutschrift sei nach der damaligen Rechtslage der Anspruch des Bruders des Klägers auf Zahlung der Versorgungsbezüge erfüllt worden. Die geschuldete Leistung wurde durch die Gutschrift auf dem für den Berechtigten damals kaum verwertbaren Sperrkonto nicht bewirkt, eine Annahme an Erfüllungs Statt hätte die Zustimmung des Verfolgten vorausgesetzt, wie sich aus der Bestimmung in Abschnitt II Nr. 43 der Richtlinien zu dem Gesetz über die Devisenbewirtschaftung, vom 12, Dezember 1938 (RGBl I, 1733) ergibt (ebenso BGHZ 13c 324, 331) > Da nach dem Vortrag der Parteien nichts da-
 
für spricht; daß der Bruder des Klägers hier eine solche Zustimmung zur Zahlung auf Sperrkonto erteilt hatte, stellen die Gutschriften keine Leistung an Erfüllungs Statt dar» Angesichts der durch die Levisengesetze herbeigeführten VerfUgungsbeSchenkungen ausländischer Kontoinhaber kann keine Bede davon sei#, daß den Bruder des Klägers die auf dem Sperrkonto gutgeschriebenen Versorgungsbezüge zugeflossen wären. Br hat diese Beträge daher nicht im Sinne des § 102 Abs. 1 Nr. 2 BEG erhalten, so daß sie für die Bemessung der Kapitalentschädigung nur mit dem Betrag heranzuziehen sind, der sich aus der Umstellung und Freigabe des Besfcguthabens ergeben hat. Aus diesem Grunde hat eine neue Berechnung der Kapitalentschädigung stattzufinden, bei der die erörterten rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde zu legen sind.
Lie Sache mußte daher aufgehoben und äh das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das dabei auch über den Kostenpunkt erneut zu befinden hat.
'Ascher	Johannsen	v.	Werner
 Wüstenberg	Maaß