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BGH · IV ZB 43/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 43/52

- 2 Tatbestands Die Ehe der Parteien ist auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14* Februar 1950 durch Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm von gleichen Tage rechtskräftig mit der tlaßgabe geschieden worden«, dass beide Parteien die Schuld an der Scheidung tragen, die Schuld der Frau jedoch überwiegt« Die Schuld des Hannes wurde darin erblickt, dass er nach der letzten Aussöhnung nicht wieder in die eheliche 7/ohnung zurückgekehrt, die der Frau, dass sie dem Mann Briefe beleidigenden Inhalts geschickt und ihn bei seinem Arbeitgeber wegen angeblichen Diebstahls angezeigt hate Die von der Frau behaupteten ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen des Hannes zu anderen. ' jt haben«, Sie hat mit Eingabe vom 21» Juni 1950 beim Amtsgericht in Siegen um die Bewilligung des Armenrechts für eine auf § 826 BOB gestützte Unterhaltslclage gegen den Restitutionsbeklagten gebetene Bas Amtsgericht Hilchenbach, an das dieser Antrag am 21«, Juli 1950 zuständigkeitshalber abgegeben werden war, hat in einem der Restitutionsklägerin am 4* September 1950 zugestellten Beschluss das Armenrecht versagt. Feststellungen darüber, wann die Restitutionsklägerin von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht« Bie von Amts wegen hierüber auch noch in der Revisionsinstanz vorzunehmende Prüfung (vgl BGHZ 5, 159) ergibt nach den vorliegenden Akten des .Amtsgerichts Hilchenbach, dass eine Kenntnis der Restitutionsklägerin von der Geburtsurkunde und dem am 26p Juni 1951 eingetragenen Beisehreibungsvermerk sowie die Möglichkeit einer Benutzung für sie frühestens zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, zu dem die Restitutionsklägerin den Beschluss des Amtsgerichts Hilchenbach über die Versagung des Armenrechts erhalten hat« Die für die Erhebung der Restitutionsklage nach § 580 ZPO vorgeschriebene Frist von 1 Monat ist somit gewahrt* letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht errichtete Geburtsurkunde gestützt werden kann* Selbst wenn dies möglich wäre, hält das Gericht in einem Falle wie dem vorliegenden eine Restitutionsklage nicht für zulässig, weil eine Geburtsurkunde nur beweisen könne, dass ein Kind von einer bestimmten Frau geboren sei. nicht aber, wer biases Kind gezeugt habe« Die Erklärungen, die der Restitutions beklagte und seine jetzige Ehefrau über die Anerkennung des Kindes abgegeben haben, wie die daraufhin vom Vormundschafts ge rieht getroffene Feststellung und die Eintragung eines Randvermerks im Geburtsregister, sieht das Berufungsgericht als unerheblich an, da sie nur Erklärungen nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozess oder Entscheidungen seien, die auf solchen Erklärungen beruhten, und eine Restitutionsklage nicht auf solche Erklärungen gestützt v/erden könne« Der erkennende Senat hat bereits in seinen in der amtlichen Sammlung abgedruckten Entscheidungen (BGIIZ 2«, 245 .f und 5- 161 f)f von denen die erstere zu dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil des Oberlandesgerichts in Celle ergangen ist* zu der Präge Stellung genommenr ob nachträglich errichtete Geburtsurkunden oder Beisehreibungsvermerke als Urkunden im Sinne des § 580 ITr 7 b ZPO angesehen werden können«.

Zitierte Normen: § 61 PStG § 1592 BGB § 31 PStG
FeststellungKindZPOGeburtsurkundeBerufungsgerichtErklärungRestitutionsklägerinRestitutionsklageUrkunde

Volltext der Entscheidung

2460 046
IV ZB 43/52
Verkündet am 2oOktober 1952 V/üst, Justizobersek als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Beklagten, Restitutionsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -
Kläger, Restitutionsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« 
liehe Verhandlung vom 25« September 1952 unter Mitwirkung der Bundesriehter Dr« Lersch, Raske, Johannsen, Dr„v0Werner und Scheffler
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10o April 1951 wird aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Hartha
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hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
Von Rechts wegen
- 2 Tatbestands
 Die Ehe der Parteien ist auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14* Februar 1950 durch Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm von gleichen Tage rechtskräftig mit der tlaßgabe geschieden worden«, dass beide Parteien die Schuld an der Scheidung tragen, die Schuld der Frau jedoch überwiegt« Die Schuld des Hannes wurde darin erblickt, dass er nach der letzten Aussöhnung nicht wieder in die eheliche 7/ohnung zurückgekehrt, die der Frau, dass sie dem Mann Briefe beleidigenden Inhalts geschickt und ihn bei seinem Arbeitgeber wegen angeblichen Diebstahls angezeigt hate Die von der Frau behaupteten ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen des Hannes zu anderen. Frauen sind nicht für erwiesen angesehen worden«
Der Hestitutionsbeklagte hat am 6« Mai 1950 eine Frau I-Iartha	ge sch» ?^| geheiratet« Diese hatte am 8« März
1950 ausserehelich eine Tochter geboren« Der destitutions-beklagte und seine jetzige Ehefrau haben vor dem Amtsgericht Hilchenbach am 22« Hai 1950 erklärt, dass dieses Kind ihr gemeinschaftliches sei und sie die.Feststellung der Ehelichkeit beantragten« Das Amtsgericht hat durch Beschluss von denselben Tage festgestellt, dass das Kind durch nachfolgende Eheschliessung_seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe, und die Beischreibung dieser Feststellung am Rande der Geburtsein-tragung angeordnet« Der Standesbeamte hat daraufhin am 26« Juni 1950 einen entsprechenden Kandvermerk im Geburtsregister eingetragen«
Von dem Ehebruch ihres Mannes will die Restitutionsklägerin im März 1950 durch einen anonymen Brief erfahren
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 haben«, Sie hat mit Eingabe vom 21» Juni 1950 beim Amtsgericht in Siegen um die Bewilligung des Armenrechts für eine auf § 826 BOB gestützte Unterhaltslclage gegen den Restitutionsbeklagten gebetene Bas Amtsgericht Hilchenbach, an das dieser Antrag am 21«, Juli 1950 zuständigkeitshalber abgegeben werden war, hat in einem der Restitutionsklägerin am 4* September 1950 zugestellten Beschluss das Armenrecht versagt. In dem Beschluss ist die Restitutionsklägerin auf die Feststellung des Amtsgerichts Uber das von der jetzigen Ehefrau des Restitutionsbeklagten geborene Kind und die Möglichkeit einer Restitutionsklage auf Grund einer Geburtsurkunde des im Ehebruch erzeugten Kindes hingewiesen worden*
Mit der am 27» September 1950 erhobenen Restitutionsklage verlangt die Restitutionsklägerin Avifhebung des Urteils des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10«, April 1951 und eine Änderung des Urteils des Landgerichts in Siegen dahingehend« dass der Restitutionsbeklagte für überwiegend schuldig an der Scheidving erklärt wird«, Bas Oberlandesgericht hat unter Zulassung der Revision die Resti-tutionsklage als unzulässig verworfen-*
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Restitutionsbeklagte bittet, verfolgt die Restitutionsklägerin
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Feststellungen darüber, wann die Restitutionsklägerin von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht« Bie von Amts
 wegen hierüber auch noch in der Revisionsinstanz vorzunehmende Prüfung (vgl BGHZ 5, 159) ergibt nach den vorliegenden Akten des .Amtsgerichts Hilchenbach, dass eine Kenntnis der Restitutionsklägerin von der Geburtsurkunde und dem am 26p Juni 1951 eingetragenen Beisehreibungsvermerk sowie die Möglichkeit einer Benutzung für sie frühestens zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, zu dem die Restitutionsklägerin den Beschluss des Amtsgerichts Hilchenbach über die Versagung des Armenrechts erhalten hat« Die für die Erhebung der Restitutionsklage nach § 580 ZPO vorgeschriebene Frist von 1 Monat ist somit gewahrt*
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle vom 22« Dezember 1949. abgedruckt in der HdsRpfl 50? 9; dahingestellt sein lassen, ob eine Restitutionsklage auf eine erst nach Schluss der. letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht errichtete Geburtsurkunde gestützt werden kann* Selbst wenn dies möglich wäre, hält das Gericht in einem Falle wie dem vorliegenden eine Restitutionsklage nicht für zulässig, weil eine Geburtsurkunde nur beweisen könne, dass ein Kind von einer bestimmten Frau geboren sei. nicht aber, wer biases Kind gezeugt habe« Die Erklärungen, die der Restitutions beklagte und seine jetzige Ehefrau über die Anerkennung des Kindes abgegeben haben, wie die daraufhin vom Vormundschafts ge rieht getroffene Feststellung und die Eintragung eines Randvermerks im Geburtsregister, sieht das Berufungsgericht als unerheblich an, da sie nur Erklärungen nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozess oder Entscheidungen seien, die auf solchen Erklärungen beruhten, und eine Restitutionsklage nicht auf solche Erklärungen gestützt v/erden könne«
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Der erkennende Senat hat bereits in seinen in der amtlichen Sammlung abgedruckten Entscheidungen (BGIIZ 2«, 245 .f und 5- 161 f)f von denen die erstere zu dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil des Oberlandesgerichts in Celle ergangen ist* zu der Präge Stellung genommenr ob nachträglich errichtete Geburtsurkunden oder Beisehreibungsvermerke als Urkunden im Sinne des § 580 ITr 7 b ZPO angesehen werden können«. Der Senat hat diese Frage bejaht unter der Voraussetzung, dass die Urkunden eine vor der letzten mündlichen Verhandlung liegende .Tatsache bezeugen«, YTeder die Gründe des angefochtenen Urteils noch die Ausführungen des Revisionsbeklagten geben Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen«,	«.:?<*•
Zunächst trifft es nicht zu, wie dies der Revisionsbeklagte meint, dass die Eintragungen im Geburtenbuch keine Urkunden seien«, die die hevisionsklägerin, wie dies § 580 Nr 7 b ZPO verlange, zu benutzen imstande sei* Es besteht vielmehr in einem Palle wie dem vorliegenden für die ge-schiedene Ehefrau ein berechtigtes Interesse an der Einsicht und Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungen im Geburtenbuch, so dass beides von ihr gemäss'*
§ 61 Satz 2 PStG verlangt werden kann«, Ausserdem genügt für die im § 580 ITr 7 b ZPO geforderte Benutzungsmöglichkeit jede Art der Antretung des Urkundenbeweises nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung«,- Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 588 Abs 2 Satz 2 ZPO, wonach, wenn sich die Urkunden nicht in den Iländen der Restitutionsklägerin befinden, sie zu erklären hat, welchen Antrag sie wegen Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt (vgl auch Stein-Jonas-Schönke Anm IV 3 zu § 580)» Die Restitutionsklägerin könnte daher gemäss § 432 ZPO den Antrag
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stellen, den das Geburtenbuch führenden Standesbeamten zu ersuchen, die Eintragungen im Geburtenbuch mitzuteilen, ein Ersuchen* dem der Standesbeamte nach § 61 Satz 1 PStG zu entsprechen hätte» Pass eine Abschrift der Eintragungen im Geburtenbuch der.Restitutionsklage nicht beigefügt oder in der Klage keine Erklärungen abgegeben sind, welchen Antrag die Restitutionsklägerin wegen der Kerbeischaffung der Eintragungen zu stellen beabsichtigt, ist für die Präge der Zulässigkeit der Restitutionsklage ohne 3edeu.tu.ng (vgl Stein-Jonas-SchÖnke Anm II zu § 588)»	-	>
Geburtsurkunde und Beischreibungsvermerk beweisen nicht nur, wie dies der Vorderrichter zu Unrecht annimmt, die Tatsache der Geburt, sondern gemäss § 1592 BGB auch die Tat^ sache einer Empfängnis und eines Geschlechtsverkehrs zwischen den Eltern‘des Kindes in der Zeit vom 181» bis zu dem 302o Tage vor der Geburt» Beide Urkunden können ihrer ITatur nach auch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit diesen durch sie' bezeugten Tatsachen errichtet werden und eine missbräuchliche nachträgliche Errichtung für die Zv/ecke einer Restitu-tionsklage kommt für beide Urkunden nicht in Betracht» Per Beischreibungsvermerk beruht auch nicht, wie das Berufungsgericht und der Revisionsbeklagte meinen, nur auf.freiwillig abgegebenen Erklärungen der Eltern» Pas Kind erlangt kraft Gesetzes (§ 1719 EGB) durch die Heirat seiner Eltern die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes» Biese Wirkung tritt unabhängig von den Uillen der Eltern ein» Pas Verfahren zur Feststellung der Ehelichkeit ist auch von Amts wegen durchzuführen (vgl § 31 PStG und § 22 der 1*AV zu dem PStG) und bei den zu treffenden Feststellungen ist der Vormundschaftsrichter an Anträge oder Erklärungen der Eltern, insbesondere auch an ein, Anerkenntnis der Vaterschaft.nicht ge bunden»
 
Aus dem in der Geburtsurkunde enthaltenen Geburtsdatum vom 8« Ilärz 1950 und dem Beischreibungsvermerk ergeben sich eine Empfängnis und ein zu ihr führender Geschlechtsverkehr des Restitutionsbeklagten vor der letzten- mündlichen Verhand lung in der Berufungsinstanz,, Die Restitutionsklage ist somit zulässig, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung -und Entscheidung über die Begründetheit der wiederaufnahmeklage und gegebenen falls zur Prüfung des Urteils im Vorprozeso zurückzuverweisen war«, Die vom Revisionsbeklagten erörterte Frage der Beweiskraft eines Beischreibungsvermerks (vgl BGIIZ 5S 166 unten) war noch nicht zu entscheiden, da sie zu dem zweiten Abschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens über die Begründetheit der Wiederaufnahmeklage gehört*
Dr„Bersch.
Raske
 Johannsen
v0Werner
 Scheffler