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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Er bestreitet das Vorbringen der Klägerin,, Er habe den hagen niemals ^ in Besitz genommen und für sich ausgeschlachtet, km 19. Januar I950 zurückge-v/iesUn. In den Or Linden des Berufungsurteil s wird ausgeführt , dass der beklagte niemals Besitz an dein Wagen der Klägerin erlangt habe. Damit entfalle die Grundlage für Ansprüche der Klägerin aus den §§ 985 ff BG-Bo Auch eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung sei nicht gegeben, da er mit gutem Hecht habe annehmen Können, dass der Wagen herrenlos gewesen sei. Lie revision der Klägerin führte zur Aufhebung dieses Urteils durch den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone und zur ZurücKverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (Urteil vom 9 * Januar 1950). in erster Linie auf Geldersatz, hilfsweise auf B i e d e r 11 e r s t e11ung des früheren Gustandes vor der den Beklagten zur Last gelegten Verletzung ihrer hechte gerichtet ist* Der Oberste Gerichtshof ist in seinem das Berufungsgericht nach t 565 ZPO bindenden Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte auf polizeiliche Anordnung den L1L7 der Klägerin von der Leiehsstrasse hinter seine Bohnung verbracht habe, und dass dieser . Iransport ihn nicht als rechtswidriger Eingriff in die hechte der Klägerin zur Last falle« Einen solchen sieht er erst in den durch den polizeilichen Befehl nicht mehr gedeckten Verbringen des Bagens von seinem zweiten Standpunkt nach der Einsiedelei. Beugendes wird in dem ersten Levisionsurteil zwischen einen etwaigen Schaden unterschieden, der vor den letztgenannten Zeitpunkt, und dem,' der.erst später der Klägerin erwachsen ist« Bür einen Schaden vor den Beiteriransport kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs mangels eines sonstigen Baftmigsgrundes den Beklagten die Verantwortung nur treffen, wenn der Schaden während der Lauer eines etwaigen Besitzes des Beklagten entstanden ist* Das gelte insbesondere auch für einen Schaden, den der Lagen während der Bauer des Bbstellens hinter der Berkstatt des Beklagten durch Ausplünderung von dritten Personen erlitten habe« Die unter dieser Bedingung den Beklagten zur Last fallende Schadensersatz-Pflicht könne nur auf § 989 ff BGB beruhen. Da der Oberste Gerichtshof die von dem Berufungsgericht in seinem ersten Urteil getroffene Feststellung, dass der Beklagte keinen Besitz an dem DIB/ erlangt habe, für rechtlich nicht bedenkenfrei hielt, hat er eine erneute Verhandlung und Entscheidung gerade auch über den umfang und die Ursachen des der Klägerin angeblich vor dem. Auf Grund der neuen Verhandlung ist das Berufungsgericht wieder zu der Ansicht gelangt, dass der Beklagte Besitz an dem Wagen der Klägerin nicht erworben hat» Hiergegen wendet sich die Bevision0 Unbedenklich ist zunächst auch jetzt die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der lagen von dem Beklagten auf Grund polizeilicher Anordnung- von der Kelchs-strasse 55 nach dem Gelände bei der Werkstatt des.Beklagten abgefahren worden ist. Dies kann auch von der Revision nicht: in Frage gestellt werdeno Biese Handlung des Beklagten ist daher nein rechtswidriger Hingriff in das Eigentum .der Klägerin. Es ist aber auch nichts dafür dargetan, dass nunmehr > den Wagen bis zu seiner Abschleppung nach der Einsiedelei überhaupt irgendwelche Schilden zugefügi sind, für die der 'Beklagte verantwortlich gemacht werden könnte, wenn er Besitz an dem Fahrzeug erlangt hätte. Bas Berufungsgericht führt hierzu zunächst aus, dass nicht feststellbar sei, dass der Beklagte den Wagen für sich ausgeschlacktet habe. Da der Klägerin somit Schäden vor den Abtransport des W'a-vens noch der Einsiedelei nicht entstanden sind, entfällt an und für sich die Voraussetzung, unter der der Oberste Gerichtshof die erneute Kacliprüfung der Drage für erforderlich hielt, ob der Beklagte bis zu den erwähnten Zeitpunkt Besitz an den streiliGen BKW erworben hat. Die Bindung des Berufungsgerichts und auch des jetzt erkennenden Senats m die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Obersten Gerichtshof entfällt insoweit, als sich auf Grund der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Sachverhalt durch neues Barteivorbringen und die Ergebnisse einer neuen B ew eis auf nehme geändert hat. Kechtsgruiid für seine' Haftung für die durch und nach der AbSchleppung entstcuidenon Schilden an den klägerischen tagen nicht nur § C23 Abs 1 BOB, sondern auch die Vorschriften der G§ 985 ff 3G3 in Betracht gezogen werden niesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Beklagte keinen Besitz an den klagerischen rny, erworben hat, werden aber von der revision zu Unrecht beanstandet„ Biese Darlegungen zeigen, dass die Entscheidung, ob nach der Verkehrsauffassung Gewalt über eine Sache erworben und ob ^ der Besitzwillen vorhanden ist, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt» rufungsgerichts, dass der Beklagte den Ballen zu dem Brwerb des Besitzes nicht gehabt habe, zu begründen« Wenn der Beklagte auch der Zeuge „ Als Grundlage der Haftung des Beklagten für den später der Eiliger in zugefügten Spliaden kann daher nur der Umstand angesehen werden, dass er sich durch das Abschleppen'des Wagens in die Einsiedelei einer unerlaubten Verletzung des Eigentums der Klägerin nach § 823 Abs 1 BGB schuldig gemacht hat. wie er (der Beklagte) das schon am 19° kürz 1945 beabsichtigt habe» Infolgedessen habe er sich zur Verbringung des Wagens zur Einsiedelei für befugt gehalten.^ Las Berufungsgericht war nicht gehindert, dieses neue 3achyorbringen des Beklagten zu berücksichtigen und auf Grund desselben zu einer von den Urteil des Obersten Gerichtshofs abweichenden rechtlichen Beurteilung zu gelangen (EGZ 94, 11 und ein bis jetzt nicht veröffentlichtes urteil des II, Zivilsenats des BGH vom 14<> kürz 1951 II ZG 2/50), Es bedarf daher lediglich der Prüfung, ob auf Grund dieses neuen Sach-vorbringens .die Haftung des Beklagten nach § 825 Abs 1 BGB nicht mehr- bejaht werden kann,' ■tätigt, dass habe bei seiner erneuten Vernehmung glaubhaft beer sich etwa in Juni 1945 auf Befragen des Beklagten mit dem Verbringen des Wagens zur Einsiedelei einverstanden erklärt habe» Der Beklagte habe sich daller hierzu auch f|ir befugt halten können» Damit entfalle die Anwendbarkeit ges § 825 BGB wegen fehlenden Verschuldens» Die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung nach d Ö25 Abs 1 BGB ist von drei Voraussetzungen abhängige Es muss eines der in dieser Vorschrift au££eführten hechte-güter verletzt sein« Der Eingriff in die DechtsSphäre des verletzten muss rechtswidrig sein» Dem Verletzenden muss schliesslich sein Verhalten sum Vorwurf gereichen, cLh» er muss entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben« rahrlässigkeit bedeutet die Aus s erachtlas sung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs 1 Satz 2 BGB). dass er durch das Abschlep-pen des Fahrzeugs nach der Einsiedelei auf dieses eingewirkt hat» Insoweit hat sich an dem Sachverhalt auch in der neuen Verhandlung nichts geändert» weil er sich auf G-rund der Erklärung des beugen zu seinem run für befugt halten konnte» so kann clas Be-, rufungsgericht damit gemeint haben« dass der Beklagte zwar rechtswidrig gehandelt habe, dass ihm aber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur last falle» Die Ausführungen können aber auch so verstanden werden, dass.dahingestellt bleiben sollte« ob die Erklärung des Zeugen k^m^ der Handlung des Beklagten die an und für sich vorhandene Eigenschaft einer Auf Grund des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts ist aber die Rechtswidrigl;eit des Handelns des Beklagten zu verneinen, Aine Handlung, die einen rechtswidrigen Eingriff in die RechtsSphäre eines Britten darstellt, kann allerdings nicht schon dadurch zu einer erlaubten und mit dem Gesetz zu vereinbarenden werden, dass eine Behörde, insbesondere die Polizei, die Handlung duldet oder ausdrücklich genehmigt, sofern sich nicht aus den Gesetz etwas Abweichendes ergibt. 144/146)«, Als Organ der Polizei hat der Zeuge hier gehandelt, Aenn auch die Polizei in allgemeinen nur im öffentlichen Interesse tätig werden darf, so schliesst das nicht aus, dass sie auch Gefahren, die einzelnen Personen drohen, entgegentreten darf, wenn dies zugleich in öffentlichen Interesse liegt (Jellinek, Verwaltungsrecht .3 434 unter IV)* Bo steht auch dem nichts im Hege, dass die Polizei durch vorläufige, zeitlich begrenzte Llassnahnen zur Aufrechterhaltung der Privatrechtsordnung tätig wird, wenn die mil dieser Aufgabe vornehmlich betrauten ordentlichen Gerichte im einzelnen hall nicht erreichbar sind (Peters«, Lehrbuch der Verwaltung S 377 Fassnote 4). Vie allgemein bekannt ist, mussten infolge der militärischen Lage am Ende des Krieges in unzähligen Fällen Privatkraftwagen auf öffentlichen Strassen und Plätzen von ihren Eigentümern oder deren Beauftragten im Stich gelassen werden, ohne dass es möglich, war, die Obhut anderen Personen anzuvertrauen0 Fiese 'lagen unterlagen, wie auch in diesem Rechtsstreit hervorgetreten 1§ ist, der Gefahr, von unbefugten Fritten entwendet oder aus-geschlachtet zu werden» Fieser Gefahr war auch der lagen der Klägerin selbst dann no eil ausgesetzt, als er sich auf dem lege hinter der■1erhstatt des Beklagten befand, Bin polizeiliches Handeln in diesem Rahmen ist aber in der Einvers tändniserklärung des Zeugen zu erVlicken0 dass der 'Beklagte an dem LKV Besitz nicht erworben hatl|jj und dieser, auch nachdem er auf den leg hinter die 1/erkstätte verbracht worden war, noch Gegenstand der polizeilichen Obhut war. Zuständigkeit gehandelt hat, wenn er sich mit dem Vorschlag des Beklagten einverstanden erklärte, den wagen nunmehr, wie ursprünglich beabsichtigt, nach der Einsiedelei zu verbringen, Var der Zeuge für eine solche Llassnahme sachlich und örtlich zuständig? so würde damit die Eechtsvidrigheit des Handelns des Beklagten zu verneinen sein, Bedenken könnten sich nur daraus ergeben, dass der Zeuge möglicherweise nicht innerhalb des polizeilichen Behördenorganisnus die zur Abgabe einer solchen Verfügung sachlich oder Örtlich zuständige Stelle war. Einer Aufklärung dieses Punktes bedarf es jedoch nicht, da ein darüber bestehender Irrtum des Beklagten nach den sich aus dem Sachverhalt des Urteils ergebenden Umständen nicht auf einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhte (§ 276 3G-3), Der Beklagte hatte den -Zagen auf Weisung des Zeugen 4^ von der Beichs-strasse 55 entfernt und an seinen neuen Standort verbracht. Deshalb ist es rechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Beklagte sich für befugt halten konnte, den lagen nach der Binciedelei zu bringen» Daran ändert auch nichts, dass nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofs der Beklagte ohne Verletzung der im ■ - Dass er in der Lage war, die Klägerin im Sommer 1945 um eine Anweisung wegen des LAA ansugehen, ist non der Klägerin nicht behauptet, worden, auch nach den gesamten ZeiturnstAnden nicht anzunehmen• Die Unterlassung, -wenigstens einen dahingehende Versuch - zu machen, würde den Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen, Bs war daher angemessen und zweckmässig, wenn er sich an die Polizei als diejenige Stelle wandte, der der Schutz des Bigentums anstelle des daran verhinderten Eigentümers oblag»

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 823 BGB
EinsiedeleiPolizeiWagenBerufungsgerichtZeugeKlägerinBesitzSchaden

Volltext der Entscheidung

2 b
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Verkündet an 4o Junn. j>J 'pJ
reza hlett, Justizangestellter als Urkundsbeaiater der
G-eschüf tsstell e
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I m IT amen des Volkes In dem Rechtsstreit
 aer. mirina mans j ■j o X* a s s e ^P^<-
klagerin* Berufung
 lutotransrorte
und Revisions kl äg e r in
 proaesshevollnäcii t igter: Rechtsanwalt Br
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Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten
— r ros es sh e v ollnucn’C iLgve;
1 cli gsanwal'g dusöizrao Br
 hat der IV0 Verhandlung ters I)r0 Ler
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 21 o Hai 1951 unter liitWirkung sch als Vorsitzenden und der Bund
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di e mündliche Bunde sri dichter Ascher,,
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für Recht erkannt ;
nie Revision gegen das urteil des 5° öberlandesgerichts in kenn von 21 o h auf kosten der hlägerin zurückgewiec
 Zivilsenats ovenber 1950 en o
des
 wird
Von Rechts wegen
 Tatbestands
-Die Klägerin war Eigentümerin eines. IIo Izgenerat.or-Last-
krairwagens ’’ilenschel” (7? 5 t)0 Diesen wagen liess der in
•Diensten der Klägerin stehende Kraftfahrer Y/illi
 Anfang, Januar 1945 auf der Keichsstrasse 55 zwisehen Bruch-
Hausen unct Oberveischede wegen eines Ilotorscliadens. .stelienP
hm 19 o Kürz 1945 wurde der DKw von dem Beklagten abgeschleppt
 und zunächst auf einen hinter seiner Y/erkstatt: in: Öber^ei-. - ;
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sciiede v o rbeiführenden heg abgestellt« Hacli dem Einmarsch
 der Amerikaner liess der Beklagte den lagen nach der etwa ■'
5 i:m entfernt liegenden sog» Einsiedelei, bringen»... .Dort ist er inzwischen vollständig ausgeschlaclitet worden*
Die hlägerin hat behauptet, der Beklagte habe den hageni ohne ihr hissen abgeschleppt, in Besitz genommen und 'ausge-schlachtete Bit der gegen den Beklagten erhobenen Klage hat sie zunächst ’Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des hagens und liilfsweise seine Verurteilung zur Zahlung von 7,000 Bh begehrt.
i)
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Er bestreitet das Vorbringen der Klägerin,, Er habe den hagen niemals ^ in Besitz genommen und für sich ausgeschlachtet, km 19. harz 1945 habe er den hagen auf polizeiliche Anordnung hin von •der keichsstrasse auf den öffentlichen heg hinter seiner erl;statt abgeschleupt. Hach der Kapitulation habe der hagen ihm im hege gestanden und er sei deshalb nach, der Einsiedelei verbracht worden. Ausserdem hater geltend' gemacht., die Klägerin habe sich nicht um den. hagen gekümmert und dadurch den ihr entstandenen Schaden überwiegend verschuldete
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 Las Landgericht hat durch Urteil von 20. n;ai 1940 die Klage abgewiesen. Lie Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des Oberlande s g e r i ch t s von 26. Januar I950 zurückge-v/iesUn. In den Or Linden des Berufungsurteil s wird ausgeführt , dass der beklagte niemals Besitz an dein Wagen der Klägerin erlangt habe. Damit entfalle die Grundlage für Ansprüche der Klägerin aus den §§ 985 ff BG-Bo Auch eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung sei nicht gegeben, da er mit gutem Hecht habe annehmen Können, dass der Wagen herrenlos gewesen sei. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Klägerischen Eigentums habe nicht Vorgelegen.
Lie revision der Klägerin führte zur Aufhebung dieses Urteils durch den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone und zur ZurücKverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (Urteil vom 9 * Januar 1950).
ln der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin den bisherigen Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt' und nunmehr beantragt,
 an die Klägerin 7» 000 ULI nebst 4H Zinsen seit Klage-znotellung zu zahlen, hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, den Wagen nach Oberveischede zurückzu- .
schaffen und ihn dort in dem früheren Zustand zu übergeben.
Beide Parteien haben ihr früheres Vorbringen im wesentlichen wiederholt und haben es ergänzt-. Der Beklagte hat nunmehr noch vorgetragen, er habe den Wagen im Einverständnis
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nit dem Poliseimeister 'der seinerzeit d.as^-iibs.clil-e^-. pen des .. agero von der Reichsstrasse 55 anneordnet habe v; ;in die Einsiedelei gebracht. kuf Grund dieses -Einverständnisses; habe er sich auch dazu ihr befugt gehalten, ferner machte der Beklagte geltend, der der Klägerin -erwachsene. Schaden v.ilre auch eingetreten, wenn der Y/agen an der bisherigen Stelle verblieben wäre. Die Klägerin habe den ihr entstandenen Schaden auch selbst verschuldet, da sie sich nicht um. ■>
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 die Siehers xcllung des hagens rechtzeitig-gekümmert habe«. '
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, ihr ln- • haben sei nicht in der Lage -gewesen, für den abgestellten tagen zu sorgen. Sie bestreitet, dass sie an dem Verlust
 des Klh; ein Verschulden treffe.
Das Berufungsgericht hat nach erneuter Leweisaufnähme
 die Berufung des Klägers durch- Versäumnisurteil vom 26»Septem-
n-
her 1950 suruehgewieseno Dieses Urteil ist durch Urteil des Berufungsgerichts vom 21. liovember 1950: bestätigt wordene
 Kit der hier eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihren früheren Klagantrag weiter. Der Beklagte hat um Zurückweisung der revision gebeten.	Ü
Bntscheidungsgründegg
 Die Revision ist formund fristgerecht eingelegt. Sie wann jedoch keinen Erfolg haben, da der Kniseheidung des Berufungsgerichts , wenn auch nicht in allen Punkten der Urteilsbegründung, so doch im Ergebnis zugestimmt werden muss0
 
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G-egeinstand des Rechtsstreits ist nunmehr nur noch der von der Klägerin erhobene Schadensersatzanspruch, der. in erster Linie auf Geldersatz, hilfsweise auf B i e d e r 11 e r s t e11ung des früheren Gustandes vor der den Beklagten zur Last gelegten Verletzung ihrer hechte gerichtet ist* Der Oberste Gerichtshof ist in seinem das Berufungsgericht nach t 565 ZPO bindenden Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte auf polizeiliche Anordnung den L1L7 der Klägerin von der Leiehsstrasse hinter seine Bohnung verbracht habe, und dass dieser .
Iransport ihn nicht als rechtswidriger Eingriff in die hechte der Klägerin zur Last falle« Einen solchen sieht er erst in den durch den polizeilichen Befehl nicht mehr gedeckten Verbringen des Bagens von seinem zweiten Standpunkt nach der Einsiedelei. Beugendes wird in dem ersten Levisionsurteil zwischen einen etwaigen Schaden unterschieden, der vor den letztgenannten Zeitpunkt, und dem,' der.erst später der Klägerin erwachsen ist« Bür einen Schaden vor den Beiteriransport kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs mangels eines sonstigen Baftmigsgrundes den Beklagten die Verantwortung nur treffen, wenn der Schaden während der Lauer eines etwaigen
 Besitzes des Beklagten entstanden ist* Das gelte insbesondere auch für einen Schaden, den der Lagen während der Bauer des Bbstellens hinter der Berkstatt des Beklagten durch Ausplünderung von dritten Personen erlitten habe« Die unter dieser Bedingung den Beklagten zur Last fallende Schadensersatz-Pflicht könne nur auf § 989 ff BGB beruhen. Soweit der Schaden die Folge des Verbringens des Bagens nach der Einsiedelei ist? hält der Oberste Gerichtshof den Beklagten' auf Grund
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>23 Abs 1 BiB für verantwortliche. Für diesen Brsatz-
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anspruch s,ei es ohne Belang, ob der Beklagte Besitz an LKW erlangt habe oder nicht. Da der Oberste Gerichtshof die von dem Berufungsgericht in seinem ersten Urteil getroffene Feststellung, dass der Beklagte keinen Besitz an dem DIB/ erlangt habe, für rechtlich nicht bedenkenfrei hielt, hat er eine erneute Verhandlung und Entscheidung gerade auch über den umfang und die Ursachen des der Klägerin angeblich vor dem. Abtransport in die Einsiedelei erwachsenen Schadens für not-
wendig gehalteno
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Auf Grund der neuen Verhandlung ist das Berufungsgericht wieder zu der Ansicht gelangt, dass der Beklagte Besitz an dem Wagen der Klägerin nicht erworben hat» Hiergegen wendet sich die Bevision0 Unbedenklich ist zunächst auch jetzt die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der lagen von dem Beklagten auf Grund polizeilicher Anordnung- von der Kelchs-strasse 55 nach dem Gelände bei der Werkstatt des.Beklagten abgefahren worden ist. Dies kann auch von der Revision nicht: in Frage gestellt werdeno Biese Handlung des Beklagten ist daher nein rechtswidriger Hingriff in das Eigentum .der Klägerin. Es ist aber auch nichts dafür dargetan, dass nunmehr > den Wagen bis zu seiner Abschleppung nach der Einsiedelei überhaupt irgendwelche Schilden zugefügi sind, für die der 'Beklagte verantwortlich gemacht werden könnte, wenn er Besitz an dem Fahrzeug erlangt hätte. Bas Berufungsgericht führt hierzu zunächst aus, dass nicht feststellbar sei, dass der Beklagte den Wagen für sich ausgeschlacktet habe. Eine Erörterung der Frage, ob dritte Personen aus dem hinter der Werkstatt stehenden LEW feile abnontiert und sich ungeeignet!

naben, Kelli's» Dazu wa** aber nach der eigenen Sachdarstellung
'O
cier nlagerin aucix he me Veranlassung» Diese hat sich nicht nur darauf berufen, dass das Fahrzeug nur mit geringen Schäden behaftet gewesen sei? • als es der Kläger am 19.' llärz 1945 von der Keiclisszrasse weggefahren habe, sondern auch ausge-fulirt, dass es sich in gleich gutem Zustand befunden habe, als es der Bedingte in Sommer 1945 nach der Einsiedelei verbrachte. nie --lageriii dcZ-lCixc sj.cn ausdrücklich auf die Aussage des
; euren
 der bekundet hat, als der Wagen zur Einsiede-
lei aeschaff morden sei, sei er in demselben Zustand gewesen
 wie an 19. kürz 1945 »
Da der Klägerin somit Schäden vor den Abtransport des W'a-vens noch der Einsiedelei nicht entstanden sind, entfällt an und für sich die Voraussetzung, unter der der Oberste Gerichtshof die erneute Kacliprüfung der Drage für erforderlich hielt, ob der Beklagte bis zu den erwähnten Zeitpunkt Besitz an den streiliGen BKW erworben hat. Insoweit bedurfte es auch nic'-t der gack'präfung des angefochtenen Urteils, ob e;.g den fr-v/erb des Besitzes durch den Beklagten mit kecht verneint h?to Diese muss jedoch aus einen anderen Grund erfolgen. Die
 Bindung des Berufungsgerichts und auch des jetzt erkennenden Senats m die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Obersten Gerichtshof entfällt insoweit, als sich auf Grund der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Sachverhalt durch neues Barteivorbringen und die Ergebnisse einer neuen B ew eis auf nehme geändert hat. Würde nunmehr rests teilen, dass der Beklagte Besitzer des \7agens geworden ist, dann würden als. Kechtsgruiid für seine' Haftung für die durch und nach der
 AbSchleppung entstcuidenon Schilden an den klägerischen tagen nicht nur § C23 Abs 1 BOB, sondern auch die Vorschriften der G§ 985 ff 3G3 in Betracht gezogen werden niesen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Beklagte keinen Besitz an den klagerischen rny, erworben hat, werden aber von der revision zu Unrecht beanstandet„
Der Besitz an einer Sache wird durch ErlangungEder/tat-sächlichen Gewalt über die Sache erworben (§ 854 Abs l).	f
Ob die tatsächliche Gewalt erlangt ist, bestimmt sich nach
 den Anschauungen des Verkehrs ( EGBkomm § 854 Ann 3 a) . Im Gesetz ist nicht ausdrücklich verlangt, dass der kille, die Sache zu besitzen, vorhanden sein muss. Es kann aber das unbewusste Ximekaben einer Sache noch keinen Besitz, bedeuten» Besitz ist daher z.B. verneint worden, wenn rächen in von einer Person beherrschte Bäume ohne ihr Bissen gebracht werden*.niemand kann ohne seinen killen Besitzer werden. Zur; Begründung des Besitzverhältnisses ist stets eine subjektive' Beziehung zu der Sache notwendig (BGBBorui £ 854 Anm 3 b).
Biese Darlegungen zeigen, dass die Entscheidung, ob nach der Verkehrsauffassung Gewalt über eine Sache erworben und ob ^ der Besitzwillen vorhanden ist, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt»
Die darauf bezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts; lassen nicht erkennen, dass ihm bei der Beurteilung der Umstände, aus denen es einen Besitzerwerb des Beklagten ablehnt, ein Bechtsirrtum zur Last fällt. Die revision meint, die im urteil getroffenen Beststellungen beruhten auf einem Verstoss gegen § 286 ZPO. Es steht fest, dass der Beklagte den lagen
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c.uf ausdrückliche Anordnung des Zeugen w
nach den
 Platz hinter seiner Werkstatt abgeschleppt hat. Dieses Br-gebnis der Verhandlung in den früheren Instanzen kann die revision nicht damit in Präge stellen, dass sie ausführt,
 gehörenden Anhänger interessiert habe, habe sich in den Besitz dieses Anhängers gesetzt, dieselbe Situation müsse bei den Beklagten Vorgelegen habeno wenn schon aus den Absichten dieses Zeugen nicht darauf geschlossen werden kann, dass bei den Beklagten die gleichen Absichten Vorgelegen haben, so steht einer solchen Schlussfolgerung das tatsächliche Argebnis der Beweisaufnahme entgegen. Der Beklagte hat
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schon von vornherein kein Interesse an den BIA/ gehabt,; sondern mit den Zeugen	erwogen,	ob er den wagen- nicht
 in die Binsiedelei bringen solle. Davon wurde nur deswegen Abstand genommen, weil sich damals an diesem Platz ein bewachtes Limit ionslag er befand» Ob der Platz hinter der V.'erlistet g des Beklagten, wohin er den Wagen mit Bissen und Billen des Zeugen	brachte,	wirklich	geeignet war, den Wa-
gen gegen Pliegersicht zu schützen, ist ohne Bedeutung« Der Beklagte hat ja hassnalimen getroffen, um diese Gefahr abzuwenden, indem er den ..agen mit Bannenzweigen abdeckte <, Weder diese letztgenannte Handlung des Beklagten nocli die Bemühung seiner Leute, den motor-in Gang zu bringen, sind geeignet, rechtliche Bedenken gegen die Beststellung des Be-
rufungsgerichts, dass der Beklagte den Ballen zu dem Brwerb des Besitzes nicht gehabt habe, zu begründen« Wenn der Beklagte
 auch der Zeuge „
■, der sich nur für den der Klägerin
 lass nahmen getroffen hat, um seine, Werkstatt gegen Blieger-
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10
angriffe schützen und deshalb den LKW nit dannen zu eigen abgeschirmt hat? so braucht darin noch hein auf Besitzer-werb gerichteter wille zu liegen, Bas gleiche gilt von dem Versuch«, den ho tor in Gang zu bringen. Darin braucht nur die Äusserung des V/iliens gesehen zu werden, den wagen auf die höglichkeit seiner Verwendbarlceit für eigene Zwecke zu untersuchen und ihn für diese zu verwenden, falls die Versuche die Betriebsfähigkeit erweisen* Damit allein ist aber noch nicht.^ notwendig die tatsächliche Gewalt über den LKW erlangt, die : eine auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung erfordert.
Als Grundlage der Haftung des Beklagten für den später der Eiliger in zugefügten Spliaden kann daher nur der Umstand angesehen werden, dass er sich durch das Abschleppen'des Wagens in die Einsiedelei einer unerlaubten Verletzung des Eigentums der Klägerin nach § 823 Abs 1 BGB schuldig gemacht hat. wie der Oberste Gerichtshof in dem ersten Levisionsurteil aus-
Biese rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den
 Obersten Gericht
 lo:
war gemäss § 565 Abs 2 ZPO von Berufungs-
gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen und ist auch ^ für den jetzt erkennenden Senat verbindlich. Der Sachverhalt? der der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof zugrunde lag, hat jedoch durch neuen Parteivortrag eine Änderung erfahren , Der Beklagte hat nunmehr vorgebracht, er habe den Wagen im Einverständnis des Polizeimeisters Killhaus nach der Einsiedelei verbracht, der auch das Absclileppen des Fahrzeugs von der Reichsstrasse angeordnet habe. Er habe mit darüber resprodien, dass der Wagen seinen wieder
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in lang gebrachten Betrieb behindere und dass er das wegen des Hegfalls der Luftgefahr nicht mehr hinnehmen wolle 0
habe ihm daraufhin erklärt, dann solle er den lagen doch jeist zur Einsiedelei bringen., wie er (der Beklagte) das schon am 19° kürz 1945 beabsichtigt habe» Infolgedessen habe er sich zur Verbringung des Wagens zur Einsiedelei für befugt gehalten.^
Las Berufungsgericht war nicht gehindert, dieses neue 3achyorbringen des Beklagten zu berücksichtigen und auf Grund desselben zu einer von den Urteil des Obersten Gerichtshofs abweichenden rechtlichen Beurteilung zu gelangen (EGZ 94, 11 und ein bis jetzt nicht veröffentlichtes urteil des II, Zivilsenats des BGH vom 14<> kürz 1951 II ZG 2/50), Es bedarf daher lediglich der Prüfung, ob auf Grund dieses neuen Sach-vorbringens .die Haftung des Beklagten nach § 825 Abs 1 BGB nicht mehr- bejaht werden kann,'
Bas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Beklagte habe .mit seinen neuen Vorbringen bestreiten wollend ; schuldhaft widerrechtlich gehandelt zu haben» BerjZeuge:p
■tätigt, dass
 habe bei seiner erneuten Vernehmung glaubhaft beer sich etwa in Juni 1945 auf Befragen des Beklagten mit dem Verbringen des Wagens zur Einsiedelei einverstanden erklärt habe» Der Beklagte habe sich daller hierzu auch f|ir befugt halten können» Damit entfalle die Anwendbarkeit ges § 825 BGB wegen fehlenden Verschuldens»
Die Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung nach d Ö25 Abs 1 BGB ist von drei Voraussetzungen abhängige Es
 muss eines der in dieser Vorschrift au££eführten hechte-güter verletzt sein« Der Eingriff in die DechtsSphäre des verletzten muss rechtswidrig sein» Dem Verletzenden muss schliesslich sein Verhalten sum Vorwurf gereichen, cLh» er muss entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben« rahrlässigkeit bedeutet die Aus s erachtlas sung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs 1 Satz 2 BGB). hur wenn diese drei Erfordernisse vorhanden sind, kann die Ver-pfliclitung des Verletzenden zu dem Ersatz des dem Verletzten erwachsenen Schadens bestehen»
Der Oberste Berichtshof hat die Verletzung des Eigentums der klagerin darin erblickt? dass er durch das Abschlep-pen des Fahrzeugs nach der Einsiedelei auf dieses eingewirkt hat» Insoweit hat sich an dem Sachverhalt auch in der neuen Verhandlung nichts geändert»
kickt befasst hat sich das Berufungsgericht mit der krage» ob dieses Abschleppen des kagens eine rechtswidrige Einwirkung des Beklagten auf den Vagen der Klägerin bedeutete, obwohl ein Polizeibeamter sich einverstanden erklärt hatte» kenn das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten ver-™ ne int ? weil er sich auf G-rund der Erklärung des beugen
 zu seinem run für befugt halten konnte» so kann clas Be-, rufungsgericht damit gemeint haben« dass der Beklagte zwar rechtswidrig gehandelt habe, dass ihm aber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur last falle» Die Ausführungen können aber auch so verstanden werden, dass.dahingestellt bleiben sollte« ob die Erklärung des Zeugen k^m^ der Handlung des Beklagten die an und für sich vorhandene Eigenschaft einer
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rechtswidrigen nehmen konnte, dass in jeden halle jedoch die Schuld des Beklagten entfiele
 Ben Ausführungen des Berufungsurteils ist also nicht zu entnehmen f V;ie die Braue der He eilt sv/i drigke i t durch den Vorderrichter beurteilt worden ist» Die Entscheidung dieser Brave durfte aber nicht übergangen werden, denn grundsätzlich ist die Rechtswidrigkeit stets zu prüfen, bevor die Braue des Verschuldens .einer Untersuchung unterzogen wird»
Auf Grund des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts ist aber die Rechtswidrigl;eit des Handelns des Beklagten zu verneinen, Aine Handlung, die einen rechtswidrigen Eingriff in die RechtsSphäre eines Britten darstellt, kann allerdings nicht schon dadurch zu einer erlaubten und mit dem Gesetz zu vereinbarenden werden, dass eine Behörde, insbesondere die Polizei, die Handlung duldet oder ausdrücklich genehmigt, sofern sich nicht aus den Gesetz etwas Abweichendes ergibt.
Hu den Aufgaben der Polizei gehört auch der Schutz des Aigentuns vor Gefahren, insbesondere vor strafbaren Handlungen (AGZ 147? 144/146)«, Als Organ der Polizei hat der Zeuge hier gehandelt, Aenn auch die Polizei in allgemeinen nur im öffentlichen Interesse tätig werden darf, so schliesst das nicht aus, dass sie auch Gefahren, die einzelnen Personen drohen, entgegentreten darf, wenn dies zugleich in öffentlichen Interesse liegt (Jellinek, Verwaltungsrecht .3 434 unter IV)* Bo steht auch dem nichts im Hege, dass die Polizei durch vorläufige, zeitlich begrenzte Llassnahnen zur Aufrechterhaltung der Privatrechtsordnung tätig wird, wenn
 die mil dieser Aufgabe vornehmlich betrauten ordentlichen Gerichte im einzelnen hall nicht erreichbar sind (Peters«, Lehrbuch der Verwaltung S 377 Fassnote 4). Vie allgemein bekannt ist, mussten infolge der militärischen Lage am Ende des Krieges in unzähligen Fällen Privatkraftwagen auf öffentlichen Strassen und Plätzen von ihren Eigentümern oder deren Beauftragten im Stich gelassen werden, ohne dass es möglich, war, die Obhut anderen Personen anzuvertrauen0 Fiese 'lagen unterlagen, wie auch in diesem Rechtsstreit hervorgetreten 1§ ist, der Gefahr, von unbefugten Fritten entwendet oder aus-geschlachtet zu werden» Fieser Gefahr war auch der lagen der Klägerin selbst dann no eil ausgesetzt, als er sich auf dem lege hinter der■1erhstatt des Beklagten befand,
 Bin polizeiliches Handeln in diesem Rahmen ist aber in der Einvers tändniserklärung des Zeugen	zu erVlicken0
Fieses kann nicht etwa deswegen verneint werden, wie die Revision zu meinen scheint, weil es sich um eine blosse Genehmigung gehandelt hat. Pie Polizei kann nicht nur durch den Lrlass von Poliseibefehlen, sondern auch durch Lrteilung einer Erlaubnis oder einer. Genehmigung tätig werden. Entscheidend ist? dass der 'Beklagte an dem LKV Besitz nicht erworben hatl|jj und dieser, auch nachdem er auf den leg hinter die 1/erkstätte verbracht worden war, noch Gegenstand der polizeilichen Obhut war. Zwar hatte der dem Beklagten erteilte polizeiliche
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 lurch den Abtransport an diese Stelle seine Erledigung gefunden, Farnit war aber noch kein Zustand geschaffen,
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der. jede Beziehung der Polizei zu diesem Vagen beend!
Pie Polizeibehörde war deshalb auch diejenige Stelle, die
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über den Standort des „a^ens und seine Veränderung zu ent-
teilen, und es ändert an dem Charakter einer solchen Anord-nung nichts, wenn die Weisung in Porm einer Genehmigung oder Zustimmung zu dem Vorschlag einer Privatperson ergeht? die es in ihrem - Interesse für. angebracht hält, dass der gegen-
Zuständigkeit gehandelt hat, wenn er sich mit dem Vorschlag des Beklagten einverstanden erklärte, den wagen nunmehr, wie ursprünglich beabsichtigt, nach der Einsiedelei zu verbringen, Var der Zeuge für eine solche Llassnahme sachlich und örtlich zuständig? so würde damit die Eechtsvidrigheit des Handelns des Beklagten zu verneinen sein,
 Bedenken könnten sich nur daraus ergeben, dass der Zeuge möglicherweise nicht innerhalb des polizeilichen Behördenorganisnus die zur Abgabe einer solchen Verfügung sachlich oder Örtlich zuständige Stelle war. Einer Aufklärung dieses Punktes bedarf es jedoch nicht, da ein darüber bestehender Irrtum des Beklagten nach den sich aus dem Sachverhalt des Urteils ergebenden Umständen nicht auf einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhte (§ 276 3G-3), Der Beklagte hatte den -Zagen auf Weisung des Zeugen 4^ von der Beichs-strasse 55 entfernt und an seinen neuen Standort verbracht. Es war durchaus sachgemäss, wenn er sich an diesen Beamten wandte, um seinen Wunsch zu dem Ausdruck zu bringen, den Wagen abzutransportieren. Erteilt dieser
 scheiden hatte.
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ie . dürfte '• daher auch dafür Weisungen er-
wart ige Zustand geändert wird.
man ".wird daher die hier zu entscheidende Präge bejahen müssen, ob der Zeuge W im	Rahmen der polizeilichen
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clis erbetene Zustimmung, so war es dem Beklagten nicht zuzu demuten, die Zuständigkeit des Beamten zu prüfen, insbesondere in der Seit unmittelbar nach dem Zusammenbruch, als ein aus-gebauter Behördenorganismus nicht bestand» Der Beklagte hat,-wie sich aus den Feststellungen des Berufungsurteils ergibt, nicht nach eigenem Ermessen gehandelt, sondern, da er sich dazu nicht für berechtigt hielt, die Zustimmung des Zeugen eingeliolto Damit hat er alles getan, was ihm unter den damals vorliegenden uhistanden zugenutet werden konnte. Deshalb ist es rechtlich unbedenklich, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Beklagte sich für befugt halten konnte, den lagen nach der Binciedelei zu bringen» Daran ändert auch nichts, dass nach der Ansicht des
 Obersten Gerichtshofs der Beklagte ohne Verletzung der im ■ -
Verkehr erfordertichen Sorgfalt angesichts der gesamten Beiturnsfände den lagen nicht für herrenlos halten durfte»
Dass er in der Lage war, die Klägerin im Sommer 1945 um eine Anweisung wegen des LAA ansugehen, ist non der Klägerin nicht behauptet, worden, auch nach den gesamten ZeiturnstAnden nicht anzunehmen• Die Unterlassung, -wenigstens einen dahingehende Versuch - zu machen, würde den Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen, Bs war daher angemessen und zweckmässig, wenn er sich an die Polizei als diejenige Stelle wandte, der der Schutz des Bigentums anstelle des daran verhinderten Eigentümers oblag»
Die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs 1 BOB sind deshalb nicht erfüllt.
Die Klage ist unbegründet, ohne dass es darauf ankomnt, ob
 die Kilfseinvugungen des Berufungsurteils über die .'j Ice it der G-rund rj lit 2 e über die ,f lib erholende Kausalitä* des § 251 BC-3. zugunsten des Beklagten ebenfalls zur nung eines SchadensersatzAnspruchs hätte führen müs;
.‘Die Kevision v/ar daher mit der sich aus § 97 ZI benden Kostenfolge zurück zuv/eisen«
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